Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
WZG§35COLBek
Ausfertigungsdatum: 12.03.1985
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 12. März 1985 (BGBl. I S. 573)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 22. 3.1985 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung der kolumbianischen Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Kolumbien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
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