Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
WZG§35CHLBek
Ausfertigungsdatum: 10.03.1980
Vollzitat:
"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 10. März 1980 (BGBl. I S. 318)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 20. 3.1980 +++)
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Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung der chilenischen Direktion für Industrie und Handel bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Chile anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
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