Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
WVögelAbkG
Ausfertigungsdatum: 18.09.1998
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2498), das zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert Art. 33 V v. 19.6.2020 I 1328
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 26.9.1998 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Dem in Den Haag am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel vom 16. Juni 1995 wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Art 2
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des Abkommens nach dessen Artikel X, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten, durch Rechtsverordnung in bezug auf Änderungen der Anlage 3 mit, im übrigen ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, beziehen.
Art 3
(1) Es ist verboten, Vögel der in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte A des Abkommens aufgeführten Arten von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer der Natur zu entnehmen.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn
1. die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient oder
2. außerordentliche Umstände es erfordern.
Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken und dürfen die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährden. Maßnahmen aus Gründen der Verteidigung sind von den Verboten des Absatzes 1 ausgenommen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen"
1. entnehmen, jagen, fangen oder
2. absichtlich beunruhigen oder absichtlich töten.
Art 4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 einen Vogel beunruhigt oder tötet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 einen Vogel entnimmt, jagt oder fängt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können einbezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.
Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel nach seinem Artikel XIV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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