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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens Vom 1. April 1993

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens Vom 1. April 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 290)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 1. April 199330.07.1997
Eingangsformel30.07.1997
§ 1 - Zuständigkeiten30.07.1997
§ 2 - Übertragung von Ermächtigungen30.07.1997
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.07.1997
Aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 10, des § 11 Abs. 1, des § 29 Abs. 3, des § 45 a Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 3 Satz 2, des § 51 Abs. 1 Satz 3, des § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, des § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und des § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für
1.
die Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 PBefG,
2.
die Entscheidung nach § 29 Abs. 3 PBefG,
3.
die Ermächtigung der Genehmigungsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG, die Aufsicht über den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen,
4.
die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Zuständige Behörde für
1.
die Erteilung der Genehmigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PBefG,
2.
die Zulassung von Ausnahmen von § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG im Einzelfall bei den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 PBefG genannten Verkehrsarten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG,
3.
die Anhörung nach § 29 Abs. 1a PBefG,
4.
die Genehmigung des grenzüberschreitenden Linienverkehrs nach § 52 Abs. 2 Satz 1 PBefG,
5.
die Genehmigung des grenzüberschreitenden Ferienziel-Reiseverkehrs nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und § 53 Abs. 3 Satz 1 PBefG,
6.
die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs nach § 53 Abs. 2 Satz 1 PBefG und
7.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Zuständige Behörde für die Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Personenkraftwagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde oder die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis.

§ 2 Übertragung von Ermächtigungen

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Kostensätze nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG festzulegen, wird auf den für Verkehr zuständigen Minister übertragen.
(2) Die Ermächtigungen der Landesregierung, durch Rechtsverordnung
1.
den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs nach § 47 Abs. 3 PBefG zu regeln oder
2.
Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr nach § 51 Abs. 1 PBefG festzusetzen,
werden auf die nach § 1 Abs. 3 zuständigen Genehmigungsbehörden übertragen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuständigkeitsregelung zum Personenbeförderungswesen nach § 3 der Verordnung über die vorläufige Zuständigkeit von nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 13. Juni 1991 (GVBl. S. 133) au er Kraft.
Erfurt, den 1. April 1993
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident
Dr. Vogel
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
Dr. Bohn
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