PBO
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Anordnung über die öffentliche Personen- und Gepäckbeförderung des Kraftverkehrs, Nahverkehrs und der Fahrgastschiffahrt - Personenbeförderungsanordnung (PBO) Vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 44, Nr. 25 S. 299) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998

Anordnung über die öffentliche Personen- und Gepäckbeförderung des Kraftverkehrs, Nahverkehrs und der Fahrgastschiffahrt - Personenbeförderungsanordnung (PBO) Vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 44, Nr. 25 S. 299) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die öffentliche Personen- und Gepäckbeförderung des Kraftverkehrs, Nahverkehrs und der Fahrgastschiffahrt - Personenbeförderungsanordnung (PBO) vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 44, Nr. 25 S. 299) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 199802.10.1998
Inhaltsverzeichnis02.10.1998
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen02.10.1998
§ 1 - Geltungsbereich02.10.1998
§ 2 - Begriffsbestimmungen02.10.1998
§ 3 - Pflichten der Verkehrsbetriebe02.10.1998
§ 4 - Pflichten der Verkehrskunden02.10.1998
§ 5 - Tarife, Entgelt02.10.1998
§ 6 - Verkehrslenkende Maßnahmen02.10.1998
§ 7 - Fundsachen02.10.1998
§ 8 - Verhalten auf Verkehrsanlagen und in Beförderungsmitteln, Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit02.10.1998
§ 9 - Feststellen von Personalien02.10.1998
§ 10 - Grundsätze der Verantwortlichkeit02.10.1998
Abschnitt II - Bestimmungen für die Beförderung von Personen und Gepäck02.10.1998
§ 11 - Personenbeförderungsvertrag, sonstige Verträge02.10.1998
§ 12 - Fahrpläne, Auskunftserteilung02.10.1998
§ 13 - Fahrausweise02.10.1998
§ 14 - Entrichten des Beförderungsentgelts, Entwerten von Fahrausweisen02.10.1998
§ 15 - Prüfen der Fahrausweise02.10.1998
§ 16 - Nachlösegebühr02.10.1998
§ 17 - Rücknahme von Fahrausweisen, Abbestellung vereinbarter Beförderungsleistungen02.10.1998
§ 18 - Platzreservierung02.10.1998
§ 19 - Einnehmen von Plätzen02.10.1998
§ 20 - Mitnahme von Sachen und Tieren02.10.1998
§ 21 - Ausschluß von der Beförderung02.10.1998
§ 22 - Erstattungen02.10.1998
§ 23 - Aufbewahren von Sachen02.10.1998
§ 24 - Reisegepäck02.10.1998
§ 25 - Aufnahme des Tatbestandes02.10.1998
§ 26 - Verantwortlichkeit des Verkehrsbetriebes für Unregelmäßigkeiten der Beförderung sowie unrichtige Auskunftserteilung02.10.1998
§ 27 - Verantwortlichkeit des Verkehrsbetriebes für aufbewahrte Sachen sowie für Reisegepäck02.10.1998
§ 28 - Verantwortlichkeit des Verkehrskunden02.10.1998
Abschnitt III02.10.1998
§§ 29 bis 3102.10.1998
Abschnitt IV02.10.1998
§§ 32 bis 3502.10.1998
Abschnitt V02.10.1998
§§ 36 bis 4502.10.1998
Abschnitt VI - Sonstige Bestimmungen02.10.1998
§ 46 - Ordnungsstrafbestimmungen 4)02.10.1998
§ 47 - Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen02.10.1998
§ 48 - Verjährung02.10.1998
§ 49 - Rechtsstreitigkeiten02.10.1998
§ 5002.10.1998
Abschnitt VII - Übergangs- und Schlußbestimmungen02.10.1998
§ 51 - Übergangsbestimmungen02.10.1998
§ 5202.10.1998
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Pflichten der Verkehrsbetriebe
§ 4 Pflichten der Verkehrskunden
§ 5 Tarife, Entgelt
§ 6 Verkehrslenkende Maßnahmen
§ 7Fundsachen
§ 8Verhalten auf Verkehrsanlagen und in Beförderungsmitteln, Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit
§ 9 Feststellen von Personalien
§ 10 Grundsätze der Verantwortlichkeit
Abschnitt II Bestimmungen für die Beförderung von Personen und Gepäck
§ 11 Personenbeförderungsvertrag, sonstige Verträge
§ 12Fahrpläne, Auskunftserteilung
§ 13 Fahrausweise
§ 14 Entrichten des Beförderungsentgelts, Entwerten von Fahrausweisen
§ 15 Prüfen der Fahrausweise
§ 16 Nachlösegebühr
§ 17 Rücknahme von Fahrausweisen, Abbestellung vereinbarter Beförderungsleistungen
§ 18 Platzreservierung
§ 19 Einnehmen von Plätzen
§ 20 Mitnahme von Sachen und Tieren
§ 21 Ausschluß von der Beförderung
§ 22Erstattungen
§ 23 Aufbewahren von Sachen
§ 24 Reisegepäck
§ 25 Aufnahme des Tatbestandes
§ 26 Verantwortlichkeit des Verkehrsbetriebes für Unregelmäßigkeiten der Beförderung sowie unrichtige Auskunftserteilung
§ 27 Verantwortlichkeit des Verkehrsbetriebes für aufbewahrte Sachen sowie für Reisegepäck
§ 28 Verantwortlichkeit des Verkehrskunden
Abschnitt III §§ 29 bis 31 (aufgehoben)
Abschnitt IV §§ 32 bis 35 (aufgehoben)
Abschnitt V §§ 36 bis 45 (aufgehoben)
Abschnitt VI Sonstige Bestimmungen
§ 46 Ordnungsstrafbestimmungen
§ 47 Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen
§ 48Verjährung
§ 49 Rechtsstreitigkeiten
§ 50 (aufgehoben)
Abschnitt VII Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 51 Übergangsbestimmungen
§ 52 (Inkrafttreten)

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung gilt für die öffentliche Personen- und Gepäckbeförderung einschließlich der Mitnahme von Sachen und Tieren in die Beförderungsmittel (nachfolgend Personenbeförderung genannt) durch Verkehrsbetriebe in der Deutschen Demokratischen Republik mit
a) bis f)
(aufgehoben)
g)
Seilbahnen und Lifts,
h)
Fahrzeugen mit Zugtieren
(nachfolgend Beförderungsmittel genannt), für die Beziehungen zwischen den Verkehrsbetrieben und den Verkehrskunden bei der Personenbeförderung und für die damit verbundenen Leistungen sowie für das Verhalten auf Verkehrsanlagen und in Beförderungsmitteln.
(2) Diese Anordnung gilt auch für die Militär-Personenbeförderung, die grenzüberschreitende Personenbeförderung sowie die Personenbeförderung in der Seeschiffahrt, soweit hierfür nicht spezielle Rechtsvorschriften und Tarife bestehen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Anordnung gelten als
a)
Verkehrsbetriebe
Kombinate und Betriebe des Kraftverkehrs und des Städtischen Nahverkehrs, Betriebe, die Fahrgastschiffe, Fähren oder andere Wasserfahrzeuge zur Personenbeförderung einsetzen, sowie Betriebe außerhalb des Verkehrswesens, die auf Grund der Rechtsvorschriften oder einer staatlichen Genehmigung Leistungen für die Personenbeförderung erbringen;
b)
Verkehrskunden
-
Bürger, die als Fahrgast Beförderungsleistungen oder sonstige Leistungen der Verkehrsbetriebe in Anspruch nehmen;
-
Staatsorgane, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und Genossenschaften (nachfolgend Betriebe genannt), die mit den Verkehrsbetrieben Verträge über Beförderungs- oder sonstige Leistungen abschließen;
c)
Gepäck
-
Handgepäck
leicht tragbare Sachen, die der Fahrgast unter Berücksichtigung der Bauart der Beförderungsmittel, ihrer Besetzung und der Erfordernisse zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in diese mitnehmen kann, unabhängig davon, ob nach dem Tarif für die Mitnahme ein Beförderungsentgelt zu entrichten ist oder nicht;
-
Reisegepäck
Sachen, die in für die Beförderung geeigneten Behältnissen untergebracht bzw. ausreichend verpackt sind, den Anforderungen der Rechtsvorschriften, der Beförderungs- bzw. Benutzungsbedingungen und der Tarife entsprechen und dem Verkehrsbetrieb gegen Beförderungsentgelt zur Beförderung übergeben werden.
(2) Im Sinne dieser Anordnung ist:
a)
kombinierte Beförderung
wenn nach den Bestimmungen dieser Anordnung und der Tarife mit einem Fahrausweis oder einem Beförderungsdokument (Gepäckschein, Gepäckkarte) aufeinanderfolgende Beförderungsleistungen mehrerer Verkehrsträger in Anspruch genommen werden können;
b)
Ersatzverkehr
wenn ein Verkehrsbetrieb zeitweilig ihm obliegende Beförderungsleistungen durch einen anderen Verkehrsbetrieb oder mit einem anderen Beförderungsmittel ausführen läßt.

§ 3 Pflichten der Verkehrsbetriebe

(1) Die Verkehrsbetriebe sind verpflichtet, die Fahrgäste sicher und gemäß dem veröffentlichten oder vereinbarten Fahrplan mit gereinigten und erforderlichenfalls beleuchteten und beheizten Beförderungsmitteln zu befördern. Die Verkehrsbetriebe haben Unregelmäßigkeiten der Beförderung im Rahmen ihrer Möglichkeiten unverzüglich bekanntzugeben, deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten und durch sie verfügbare Möglichkeiten für eine Weiterbeförderung der Fahrgäste zu nutzen.
(2) Die Verkehrsbetriebe sind verpflichtet, Ordnung und Sicherheit auf den Verkehrsanlagen und während der Beförderung zu gewährleisten. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an das Verhalten der Verkehrskunden sind durch Rechtsvorschriften oder Beförderungs- bzw. Benutzungsbedingungen geregelt. Sie sind erforderlichenfalls durch Aushang oder Beschilderung bekanntzugeben.
(3) Die Verkehrsbetriebe haben während der Beförderung für eine der jeweiligen Beförderungsart und -dauer entsprechende Betreuung der Fahrgäste zu sorgen. Es sind Betreuungseinrichtungen, z. B. Informationseinrichtungen und Gepäckschließfächer, im Rahmen der volkswirtschaftlichen Möglichkeiten vorzusehen.
(4) Bei unabwendbaren Ereignissen, die eine sichere Beförderung gefährden oder ausschließen, sind die Verkehrsbetriebe berechtigt, die Beförderung abzubrechen oder nicht durchzuführen.

§ 4 Pflichten der Verkehrskunden

(1) Die Verkehrskunden haben die in dieser Anordnung, in Beförderungs- bzw. Benutzungsbedingungen sowie in Tarifen festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere das Beförderungsentgelt unaufgefordert in tariflicher Höhe zu entrichten, durch verkehrsgerechtes Verhalten zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit beizutragen und die hierzu gegebenen Weisungen des Fahr-, Kontroll- und Aufsichtspersonals (nachfolgend Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes genannt) zu befolgen sowie die durch Aushang oder Beschilderung gegebenen Verhaltensanforderungen zu erfüllen.
(2) Die Verkehrskunden sind verpflichtet, sich über die für die Beförderung geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungs- bzw. Benutzungsbedingungen, insbesondere über das Verhalten auf Verkehrsanlagen und in Beförderungsmitteln sowie über wesentliche Bestimmungen der Tarife rechtzeitig und ausreichend zu informieren.
(3) Die Verkehrskunden sind verpflichtet, bei der Beförderung von mehr als 4 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in organisierten Gruppen eine Begleitperson zu stellen. Bei mehr als 10 Kindern ist für jede angefangene Gruppe von 10 Kindern eine weitere Begleitperson zu stellen. Die Begleitperson muß das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Begleitung durch eine Person unter 18 Jahren ist zulässig, wenn ihre Befähigung durch den Verkehrskunden geprüft wurde. Für Einrichtungen der Volksbildung ist für einen Gruppen- bzw. Klassenverband unter Berücksichtigung der für die Volksbildung geltenden Rechtsvorschriften1) grundsätzlich eine Begleitperson zu stellen. Für den Gelegenheitsverkehr sind im Beförderungsvertrag Vereinbarungen über die Begleitung und Beaufsichtigung von Kindern in Gruppen zu treffen.

§ 5 Tarife, Entgelt

(1) Die Verkehrsbetriebe berechnen das Entgelt nach dem am Tage des Erwerbs des Fahrausweises oder der Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung geltenden Tarifs.
(2) Ist das Entgelt nicht in vorgeschriebener Höhe erhoben worden, hat der Verkehrskunde zuwenig erhobene Beträge nachzuzahlen bzw. der Verkehrsbetrieb zuviel erhobene Beträge zu erstatten. Beträge unter 2 M werden nicht nachgefordert und nicht erstattet.

§ 6 Verkehrslenkende Maßnahmen

(1) Die Verkehrsbetriebe können für organisierte Gruppenfahrten eine Anmeldepflicht bzw. Anmeldetermine vorschreiben sowie bestimmte Beförderungsmittel und Zeiten dafür ausschließen. Diese Einschränkungen sind zu veröffentlichen. Organisierte Gruppenfahrten sind jedoch mindestens 1 Monat vor Fahrtantritt beim Verkehrsbetrieb anzumelden. Die Verkehrsbetriebe können für organisierte Gruppen eine von der Anmeldung abweichende Beförderung festlegen.
(2) Anträge auf spezielle oder das fahrplanmäßige Angebot übersteigende Beförderungsleistungen, z. B. im Gelegenheitsverkehr, sind mindestens 1 Monat vor dem gewünschten Beförderungstag bei dem Verkehrsbetrieb schriftlich zu stellen. Die Bedingungen für die Übernahme dieser Leistungen müssen dem Verkehrskunden mindestens 6 Werktage vor dem Beförderungstag schriftlich vorliegen. Weist er diese nicht innerhalb von 3 Werktagen zurück, gelten sie als vereinbart.

§ 7 Fundsachen

Wer eine Sache auf oder in den der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrsanlagen - außer auf öffentlichen Straßen und Plätzen - oder in den Beförderungsmitteln findet, ist zur unverzüglichen Abgabe an den Verkehrsbetrieb oder die nächstgelegene öffentliche Fundstelle verpflichtet. Ausweise, Pässe, andere öffentliche Urkunden, dienstliche Unterlagen sowie Sparbücher sind bei der ausstellenden Dienststelle oder Einrichtung oder bei der nächsten Dienststelle der Deutschen Volkspolizei abzugeben. Der Verkehrsbetrieb hat, sofern er keine Fundstelle unterhält, die Fundsachen an eine öffentliche Fundstelle weiterzuleiten, wenn die Fundsache nicht vom Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten abgeholt worden ist. Im übrigen gelten für Fundsachen die Rechte und Pflichten des Verlierers, Finders sowie des Verkehrsbetriebes die zivilrechtlichen Vorschriften über den Fund.

§ 8 Verhalten auf Verkehrsanlagen und in Beförderungsmitteln, Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit

(1) Wer Verkehrsanlagen oder Beförderungsmittel betritt oder Leistungen der Verkehrsbetriebe in Anspruch nimmt, hat sich so zu verhalten, daß Ordnung und Sicherheit gewährleistet, insbesondere Personen nicht gefährdet oder geschädigt, behindert oder belästigt, Schäden an Verkehrsanlagen, Beförderungsmitteln oder anderen Sachen sowie Störungen des Betriebsablaufes vermieden und der Schutz der Umwelt gewahrt werden. Der Zugang zu Sicherheitseinrichtungen und Türen der Beförderungsmittel ist frei zu halten. Es ist insbesondere nicht gestattet,
a)
Verkehrsanlagen außerhalb der dafür bestimmten Wege zu betreten bzw. zu verlassen;
b)
Beförderungsmittel während der Fahrt sowie außerhalb der Verkehrsstellen oder unter Mißachtung vorgeschriebener Einstiegs- bzw. Ausstiegsregelungen zu betreten oder zu verlassen, soweit dazu nicht ausdrücklich durch Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes aufgefordert wird;
c)
Notsignale oder Notbremseinrichtungen mißbräuchlich zu benutzen;
d)
sich während der Fahrt auf Trittbrettern oder anderen Teilen des Beförderungsmittels, die nicht für den Aufenthalt bestimmt oder nicht dafür freigegeben sind, aufzuhalten;
e)
Gegenstände aus dem Beförderungsmittel hinauszuwerfen oder hinausragen zu lassen oder während der Fahrt die Außentüren zu öffnen;
f)
Beförderungsmittel zu betreten, die vom Verkehrsbetrieb als besetzt bezeichnet sind.
(2) Das Öffnen der Fenster sowie das Betätigen der Lüftungseinrichtungen des Beförderungsmittels ist nur im Einvernehmen mit allen davon Betroffenen zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes.
(3) In Kraft- und Oberleitungsomnibussen, U-Bahnen, Straßenbahnen, Pioniereisenbahnen, Taxi und Lifts ist das Rauchen nicht gestattet. Auf Verkehrsanlagen sowie in Einrichtungen zur Betreuung ist das Rauchen nicht gestattet, wenn es durch entsprechende Beschilderung untersagt ist. Die Mitarbeiter der Verkehrsbetriebe sind berechtigt, bei Zuwiderhandlungen 5 M zu erheben.
(4) Wer Verkehrsanlagen oder Beförderungsmittel verunreinigt, hat für sofortige Säuberung zu sorgen. Wird die Verunreinigung durch ein Tier oder eine mitgenommene Sache verursacht, obliegt diese Verpflichtung der das Tier oder die Sache mitnehmenden Person. Übernimmt der Verkehrsbetrieb ausnahmsweise die Säuberung, sind die ihm dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, mindestens werden 10 M erhoben.
(5) In den Beförderungsmitteln und auf den Verkehrsstellen ist das Betreiben von Tonwiedergabegeräten nur gestattet, wenn dadurch Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt bzw. gefährdet werden, insbesondere eine angemessene Lautstärke eingehalten wird oder andere Fahrgäste keine Einwände erheben.

§ 9 Feststellen von Personalien

(1) Die vom Verkehrsbetrieb zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingesetzten Mitarbeiter und ehrenamtlichen Kontrolleure handeln im staatlichen Auftrag. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen auszuweisen. Sie sind berechtigt, die Personalien sowie die Arbeits- oder Ausbildungsstelle derjenigen Personen festzustellen, die
a)
gegen die Anforderungen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit verstoßen haben;
b)
Personen verletzt, Verkehrsanlagen, Beförderungsmittel oder andere Sachen beschädigt oder verunreinigt haben;
c)
keinen gültigen Fahrausweis vorweisen können und nicht bereit oder in der Lage sind, die Nachlösegebühr das Beförderungsentgelt oder ein anderes Entgelt zu entrichten, und hierzu Einsicht in den Personalausweis zu nehmen.
(2) Personen, die unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Angabe ihrer Personalien aufgefordert werden, sind verpflichtet, ihren Personalausweis zur Einsichtnahme auszuhändigen und ihre Arbeits- oder Ausbildungsstelle anzugeben.

§ 10 Grundsätze der Verantwortlichkeit

(1) Die Partner eines Vertrages über die Personenbeförderung im Rahmen dieser Anordnung sind für die Verletzung ihrer Pflichten nach den Bestimmungen des Vertragsgesetzes und des Zivilgesetzbuches2) verantwortlich. Sie haben die Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen zu tragen.
(2) Soweit in dieser Anordnung oder in Verträgen für Pflichtverletzungen Rechtsfolgen festgelegt sind, treten ausschließlich diese ein.
(3) Für Gesundheitsschäden, die einem Bürger entstehen, sind die Verkehrsbetriebe nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches²) verantwortlich. Das gleiche gilt für Schäden an Sachen, die ein Bürger mit sich führte oder bei sich hatte.

Abschnitt II Bestimmungen für die Beförderung von Personen und Gepäck

§ 11 Personenbeförderungsvertrag, sonstige Verträge

(1) Der Personenbeförderungsvertrag kommt zustande, wenn der Fahrgast das Beförderungsmittel oder den abgegrenzten Bereich einer Verkehrsstelle zum Zwecke der Beförderung betritt und einen gültigen Fahrausweis besitzt bzw. das Beförderungsentgelt entrichtet hat.
(2) Der Personenbeförderungsvertrag endet, wenn
a)
der Verkehrsbetrieb die Beförderungsleistung erbracht und der Fahrgast das Beförderungsmittel oder den abgegrenzten Bereich der Verkehrsstelle verlassen hat;
b)
eine Beförderung wegen eines unabwendbaren Ereignisses abgebrochen oder nicht durchgeführt wird;
c)
ein Ausschluß von der Beförderung erfolgt.
(3) Die Mitnahme von Sachen und Tieren erfolgt im Rahmen des Personenbeförderungsvertrages des Fahrgastes, auch wenn nach dem Tarif hierfür ein Beförderungsentgelt zu entrichten ist.
(4) Läßt der Verkehrsbetrieb Ersatzverkehr durchführen, gelten auch für diesen die abgeschlossenen Personenbeförderungsverträge. Für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit gelten die Bestimmungen des Verkehrsbetriebes, der die Beförderung durchführt.
(5) Zwischen Verkehrsbetrieben und Betrieben können langfristige Verträge über Beförderungsleistungen für den Berufs- und Schülerverkehr abgeschlossen werden, wenn spezifische Beförderungsbedürfnisse durch das fahrplanmäßige Angebot nicht befriedigt werden können und die Beförderungsleistungen aus volkswirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Gründen notwendig sind.
(6) Die Verkehrsbetriebe können auf der Grundlage dieser Anordnung und der Tarife Verträge über spezielle oder ihr fahrplanmäßiges Angebot übersteigende Beförderungsleistungen abschließen.
(7) Partner der Verträge gemäß den Absätzen 5 und 6 sind der Verkehrsbetrieb und der vertragschließende Verkehrskunde, der gegenüber dem Verkehrsbetrieb die sich für die zu befördernden Personen ergebenden Rechte und Pflichten wahrnimmt, soweit sie nicht an deren Person gebunden sind.

§ 12 Fahrpläne, Auskunftserteilung

(1) Die Verkehrsbetriebe sind verpflichtet, Fahrpläne aufzustellen und rechtzeitig zu veröffentlichen. In Aushängen an den Verkehrsstellen sind mindestens das Fahrtziel, die Abfahrtszeiten, die Geltungsdauer, etwaige Beschränkungen und die nächstgelegene Auskunftsstelle bekanntzugeben.
(2) Fahrplanänderungen bedürfen vor Inkrafttreten der Veröffentlichung und des Aushangs an den Verkehrsstellen. Kurzzeitig wirksame Fahrplanänderungen sind unverzüglich in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(3) Die Verkehrsbetriebe sind zur Auskunftserteilung über den Fahrplan und die für ihre Leistungen geltenden Rechtsvorschriften, Beförderungs- bzw. Benutzungsbedingungen und Tarife verpflichtet. Die Auskunftspflicht der Auskunftsstellen umfaßt mindestens
a)
bei den volkseigenen Verkehrskombinaten Fahrplanverbindungen des Kraftverkehrs für das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik;
b)
bei den volkseigenen Kraftverkehrsbetrieben Fahrplanverbindungen des Kraftverkehrs und der Fahrgastschiffahrt für den eigenen territorialen Zuständigkeitsbereich;
c)
bei den volkseigenen Kombinaten des Nahverkehrs und den Nahverkehrsbetrieben in den Bezirksstädten Fahrplanverbindungen des Nahverkehrs, des Kraftverkehrs und der Fahrgastschiffahrt für den eigenen territorialen Zuständigkeitsbereich;
d)
bei allen anderen Verkehrsbetrieben Fahrplanverbindungen der eigenen Beförderungsleistungen sowie unmittelbare Anschlußverbindungen. Auskunft über kurzzeitig wirksame Fahrplanänderungen werden nur auf den Verkehrsstellen erteilt, die von der Fahrplanänderung betroffen sind.
(4) Im Beförderungsmittel wird Auskunft nur über dessen Fahrplan erteilt, soweit die Pflichten des Fahrpersonals dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Verkehrsbetriebe haben Auszüge aus dieser Anordnung, den Beförderungs- bzw. Benutzungsbedingungen und den Tarifen an größeren Verkehrsstellen, Fahrausweisverkaufsstellen und Auskunftsstellen an einer für die Fahrgäste gut sichtbaren und zugänglichen Stelle auszuhängen. Werden Fahrplanhefte ausgegeben, sind solche Auszüge auch in ihnen wiederzugeben.
(6) Fahrausweisverkaufsstellen der Verkehrsbetriebe gewähren auf Verlangen Einsicht in den Tarif.
(7) Die Verkehrsbetriebe haben bei allgemeinem Bedarf den Fahrgästen die Möglichkeit zu bieten, sich über die Fahrpläne anderer örtlicher Verkehrsbetriebe zu unterrichten.

§ 13 Fahrausweise

(1) Die Verkehrsbetriebe sind verpflichtet, gegen Entrichtung des tariflichen Beförderungsentgelts Fahrausweise auszugeben. Werden ausnahmsweise keine Fahrausweise ausgegeben, haben die Verkehrsbetriebe das durch Aushang oder Beschilderung bekanntzugeben.
(2) Die Arten der Fahrausweise, ihren Geltungsbereich, ihre Geltungsdauer sowie die Bedingungen für ihren Erwerb regelt der Tarif des Verkehrsbetriebes.
(3) Ein Fahrausweis ist nicht übertragbar, wenn
a)
er auf einen Namen lautet;
b)
er nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen oder nur an einen bestimmten Personenkreis ausgegeben wird;
c)
die Beförderung angetreten wurde und eine Fahrtunterbrechung nicht zugelassen ist.
(4) Die Angaben auf dem Fahrausweis sind für die Beförderung maßgebend. Ein Fahrausweis gilt nur innerhalb der vorgesehenen Geltungsdauer, für den Geltungsbereich und das Beförderungsmittel, wofür er erworben wurde. Nimmt der Fahrgast weitere Beförderungsleistungen in Anspruch, ist er erneut zum Erwerb eines Fahrausweises verpflichtet. Fahrtunterbrechungen sind gestattet, wenn es die Tarife zulassen. Der Fahrausweis gilt auch für einen vom Verkehrsbetrieb veranlaßten Ersatzverkehr.
(5) Erfolgt die Ausgabe der Fahrausweise durch mechanische Fahrausweisgeber, darf der Fahrgast diesen nur die dem gezahlten Beförderungsentgelt entsprechende Anzahl Fahrausweise entnehmen.

§ 14 Entrichten des Beförderungsentgelts, Entwerten von Fahrausweisen

(1) Jeder Fahrgast ist selbst dafür verantwortlich, daß das tarifliche Beförderungsentgelt ordnungsgemäß entrichtet wird und er im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. Hierzu hat er die Angaben auf dem Fahrausweis auf Richtigkeit zu prüfen.
(2) Die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen ist auf Verlangen beim Erwerb des Fahrausweises bzw. beim Entrichten des Beförderungsentgelts und während der Beförderung nachzuweisen.
(3) Werden an Verkehrsstellen keine Fahrausweise ausgegeben, oder hat der Fahrgast an den dafür vorgesehenen Einrichtungen keinen Fahrausweis erworben, hat er unverzüglich nach Betreten des Beförderungsmittels das Beförderungsentgelt zu entrichten. Wenn das Beförderungsentgelt entrichtet wurde, gilt der Personenbeförderungsvertrag mit dem Betreten des Beförderungsmittels als zustande gekommen.
(4) Schließt die Abfertigungstechnologie des Verkehrsbetriebes ein Entrichten des Beförderungsentgelts oder den Erwerb eines Fahrausweises im Beförderungsmittel aus, darf die Beförderungsleistung nicht ohne vorheriges Entrichten des Beförderungsentgelts bzw. Erwerb eines Fahrausweises in Anspruch genommen werden. Der Verkehrsbetrieb ist verpflichtet, hierzu die Voraussetzungen zu schaffen und dies durch Aushang an den Verkehrsstellen sowie an den Beförderungsmitteln bekanntzugeben.
(5) Sind Verkehrsstellen durch Entwertungseinrichtungen oder entsprechende Beschilderung abgegrenzt, dürfen diese abgegrenzten Bereiche nur mit gültigem Fahrausweis betreten werden.
(6) Sieht die Abfertigungstechnologie des Verkehrsbetriebes ein Entwerten des Fahrausweises durch den Fahrgast vor, ist der Fahrausweis nur gültig, wenn das Entwerten unverzüglich nach Betreten des Beförderungsmittels oder des abgegrenzten Bereiches der Verkehrsstelle vorgenommen wurde.

§ 15 Prüfen der Fahrausweise

(1) Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrausweis bis zur Beendigung des Beförderungsvertrages aufzubewahren und ihn auf Verlangen den Mitarbeitern des Verkehrsbetriebes sowie den von ihnen eingesetzten ehrenamtlichen Kontrolleuren zur Prüfung vorzuweisen.
(2) Fahrausweise, Anträge und Unterlagen zum Erwerb von Fahrausweisen mit Ermäßigung, die entgegen den Bestimmungen dieser Anordnung der Beförderungs- bzw. Benutzungsbedingungen oder der Tarife erworben oder benutzt wurden, nicht prüfbar sind, geändert oder, soweit vorgeschrieben, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sind, nicht unterschrieben oder entwertet wurden, sind ungültig und bei Feststellung einzuziehen. Die Rückgabe eines berechtigt eingezogenen Fahrausweises, Antrages oder einer anderen Unterlage sowie die Erstattung eines dafür gezahlten Beförderungsentgelts kann nicht verlangt werden.

§ 16 Nachlösegebühr

(1) Ein Fahrgast, der keinen gültigen Fahrausweis vorweisen oder die Berechtigung zu einer in Anspruch genommenen Ermäßigung nicht nachweisen kann, hat eine Nachlösegebühr in Höhe des doppelten Beförderungsentgelts ohne Ermäßigung, mindestens 20 M, gegen Quittung zu zahlen.
(2) Weist ein Fahrgast, der keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnte, innerhalb 1 Woche ab Feststellung nach, daß er zum Zeitpunkt der Beförderung eine gültige Zeitkarte oder die Berechtigung zu einer in Anspruch genommenen Ermäßigung besaß, und hat er bei der Feststellung ausdrücklich darauf hingewiesen, ermäßigt sich die Nachlösegebühr auf 10 M. Die Differenz zwischen dieser und der gezahlten Nachlösegebühr wird vom Verkehrsbetrieb erstattet.
(3) Ein Fahrgast, der für mitgenommene Sachen oder Tiere, für die nach dem Tarif ein Beförderungsentgelt zu entrichten ist, keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann oder mehr Sachen und Tiere als zulässig mitnimmt, hat eine Nachlösegebühr in Höhe des doppelten Beförderungsentgelts, mindestens 10 M je Stück oder Tier, gegen Quittung zu zahlen.
(4) Eine Nachlösegebühr wird nicht erhoben, wenn der Fahrgast aus Gründen, für die der Verkehrsbetrieb verantwortlich ist, keinen gültigen Fahrausweis erwerben bzw. den Fahrausweis nicht entwerten konnte oder das Beförderungsentgelt vom Verkehrsbetrieb nicht in vorgeschriebener Höhe erhoben wurde.
(5) Kann bei Erhebung einer Nachlösegebühr nicht festgestellt werden, wo die Beförderung angetreten wurde, wird sie für die gesamte vom Beförderungsmittel zurückgelegte Strecke und mindestens bis zur nächsten Verkehrsstelle berechnet, an der das Beförderungsmittel planmäßig hält.
(6) Die Nachlösegebühr ist sofort fällig. Kann der Fahrgast die Nachlösegebühr nicht sofort entrichten oder verweigert er die Zahlung, hat ihn der Verkehrsbetrieb schriftlich aufzufordern, sie innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen. Der Fahrgast hat dem Verkehrsbetrieb alle durch die nachträgliche Erhebung der Nachlösegebühr entstehenden Kosten und Auslagen zu erstatten, mindestens wird 1M erhoben. Erfolgt keine Zahlung, werden für jede weitere Aufforderung 5 M erhoben.

§ 17 Rücknahme von Fahrausweisen, Abbestellung vereinbarter Beförderungsleistungen

(1) Fahrausweise, die im Vorverkauf erworben wurden und deren Geltungsdauer begrenzt ist, werden vor Ablauf der Geltungsdauer von der Ausgabestelle zurückgenommen, wenn der Fahrgast nachweist, daß die Beförderungsleistung nicht in Anspruch genommen wurde. Das Beförderungsentgelt wird ohne Abzug zurückgezahlt.
(2) Fahrausweise der Fahrgastschiffahrt werden nur zurückgenommen, wenn nachgewiesen wird, daß die Beförderungsleistung wegen ärztlich bescheinigter Krankheit oder anderer zwingender Gründe nicht in Anspruch genommen werden kann.
(3) Werden gemäß § 11 Abs. 6 vereinbarte Beförderungsleistungen bis zu 14 Kalendertagen vor dem Beförderungstag abbestellt, hat der Verkehrskunde einen Betrag in Höhe von 3 % des Beförderungsentgelts, bei Abbestellung bis zu 4 Kalendertagen vor dem Beförderungstag einen Betrag in Höhe von 50 % des Beförderungsentgelts, bei späterer Abbestellung sowie Nichtinanspruchnahme einen Betrag in Höhe des vollen Beförderungsentgelts zu entrichten. Der Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.

§ 18 Platzreservierung

(1) Die Verkehrsbetriebe können für bestimmte Verkehrsverbindungen oder Beförderungsmittel die Reservierung von Sitzplätzen vorsehen oder für die Benutzung bestimmter Beförderungsmittel den Besitz einer Platzkarte vorschreiben. Die Verkehrsverbindungen bzw. Beförderungsmittel, in denen Platzreservierung möglich oder vorgeschrieben ist, sowie die Verkehrsstellen, bei denen Platzkarten bestellt oder erworben werden können, sind im Fahrplan bzw. durch Aushang bekanntzugeben.
(2) Für die Reservierung von Plätzen kann ein Entgelt erhoben werden.
(3) Der Verkehrsbetrieb kann verlangen, daß bereits bei der Abgabe einer Platzbestellung das Entgelt hierfür sowie das Beförderungsentgelt entrichtet oder die entsprechenden Fahrausweise vorgelegt werden.
(4) Jeder Fahrgast, der einen reservierten Platz in Anspruch nimmt, muß im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein.
(5) Der Anspruch auf einen reservierten Platz erlischt grundsätzlich 10 Minuten nach Abfahrt des Beförderungsmittels von der Verkehrsstelle, von der ab er reserviert wurde. Von mehreren Verkehrsstellen eines Ortes gilt dies für die letzte, an der das Beförderungsmittel hält.
(6) Können reservierte Plätze nicht bereitgehalten werden, sind die Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes verpflichtet, für die Unterbringung der davon betroffenen Fahrgäste auf anderen freien Plätzen zu sorgen.
(7) Die Verkehrsbetriebe sind verpflichtet, Einzelheiten des Verfahrens für die Bestellung und Abbestellung sowie die Inanspruchnahme reservierter Plätze, die Ausgabe von Platzkarten und eine etwaige Erstattung des dafür gezahlten Entgelts durch Aushang bekanntzugeben.

§ 19 Einnehmen von Plätzen

(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf einen Sitzplatz, wenn ein solcher vertraglich zugesichert oder im Beförderungsmittel frei verfügbar ist.
(2) In Beförderungsmitteln, in denen keine Platzreservierung erfolgt, sind in ausreichender Anzahl Sitzplätze zur bevorzugten Nutzung durch Fahrgäste mit Beschädigtenausweis mit Sitzplatzberechtigung, werdende Mütter sowie Fahrgäste mit Kleinstkindern zu kennzeichnen. Die gekennzeichneten Sitzplätze sind für diesen Personenkreis frei zu machen. Sind diese Sitzplätze durch Berechtigte besetzt, sind weitere Sitzplätze frei zu machen.
(3) Die Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes sind berechtigt, dem Fahrgast einen für ihn reservierten oder einen noch freien Sitzplatz anzuweisen. Hierzu sind sie auf Verlangen verpflichtet, sofern es ihnen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben bei der Durchführung oder Überwachung der Beförderung möglich ist.
(4) Der Fahrgast ist berechtigt, im Beförderungsmittel für sich und jede weitere Person, für die er einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, je einen noch freien Sitzplatz als belegt zu kennzeichnen. Wer einen Sitzplatz verläßt, ohne ihn deutlich sichtbar mit persönlichen Sachen als belegt zu kennzeichnen, verliert auf ihn den Anspruch. Das gilt nicht für Fahrgastschiffe mit Platzreservierung.

§ 20 Mitnahme von Sachen und Tieren

(1) Die Verkehrsbetriebe sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der Bauart der Beförderungsmittel und der Erfordernisse zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Fahrgäste Kinderwagen und Krankenfahrstühle in die Beförderungsmittel mitnehmen können.
(2) Die Fahrgäste sind berechtigt, Kinderwagen, Krankenfahrstühle sowie Handgepäck in die Beförderungsmittel mitzunehmen, wenn die Mitnahme möglich und zugelassen ist und dadurch Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden. In Zweifelsfällen entscheiden die Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes über die Zulässigkeit der Mitnahme.
(3) Dem Fahrgast steht für Handgepäck in der Regel nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Wegen der Unterbringung mitgenommener Sachen ist den Weisungen der Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes nachzukommen. Das gilt insbesondere, wenn nach der Bauart des Beförderungsmittels mitgenommene Sachen nicht über oder unter Sitzplätzen untergebracht werden können. In Beförderungsmitteln mit gesonderten Handgepäckräumen kann der Verkehrsbetrieb die Unterbringung mitgenommener Sachen in diesen Räumen verlangen.
(4) In die Beförderungsmittel dürfen kleine Tiere in geeigneten Behältern - Hunde jeder Größe auch ohne solche, wenn ihnen ein Maulkorb angelegt ist - unter den Voraussetzungen des Abs. 2 mitgenommen werden. Sie sind wie Handgepäck unterzubringen oder auf dem Schoß zu halten. Bei der Unterbringung von Hunden ist den Weisungen der Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes nachzukommen.
(5) Jeder Fahrgast, der Sachen oder Tiere in die Beförderungsmittel mitnimmt, ist für deren ordnungsgemäßes Unterbringen und Beaufsichtigen während der Beförderung verantwortlich, sofern sich die Sachen oder Tiere nicht in gesonderten Handgepäckräumen befinden. Der Fahrgast, der Tiere mitnimmt, ist für das Einhalten sanitärer und veterinärhygienischer Vorschriften verantwortlich.
(6) Skier, Rodelschlitten, Klappfahrräder in zusammengeklapptem Zustand und andere Sportgeräte können unter den Voraussetzungen des Abs. 2 in die Beförderungsmittel mitgenommen werden, wenn hierbei den Anforderungen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit entsprochen wird und die Beförderungsmittel sich zur Mitnahme eignen. Sind am Beförderungsmittel Skiträger vorhanden, sind Skier dort unterzubringen.
(7) Der Tarif des Verkehrsbetriebes bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für die Mitnahme von Sachen und Tieren ein Beförderungsentgelt zu entrichten ist.
(8) Der Verkehrsbetrieb ist berechtigt, die Mitnahme von Sachen und Tieren in die Beförderungsmittel einzuschränken oder auszuschließen. Diese Beschränkungen sind durch Aushang oder Beschilderung bekanntzugeben. Diensthunde der Nationalen Volksarmee, der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik und anderer Schutz- und Sicherheitsorgane sowie Blindenführhunde sind in jedem Fall zu befördern.
(9) Von der Mitnahme in die Beförderungsmittel sind Sachen und Tiere, deren Beförderung nach Zoll- oder sonstigen Rechtsvorschriften verboten sind, sowie geladene Schußwaffen und -geräte ausgeschlossen. Gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere explosionsgefährliche, leicht entzündbare, giftige, radioaktive, ätzende oder ekelerregende Stoffe, sind von der Mitnahme ausgeschlossen, soweit die Rechtsvorschriften für die Mitnahme gefährlicher Güter 3) keine Ausnahmen zulassen.
(10) Vermutet der Verkehrsbetrieb einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Mitnahme von Sachen oder Tieren, ist er zur Nachprüfung im Beisein des Fahrgastes berechtigt.
(11) Werden aus Gründen, für die der Verkehrsbetrieb verantwortlich ist, mitgenommene Sachen beschädigt oder in ihrem Wert beeinträchtigt oder Tiere verletzt oder getötet, ist der Fahrgast verpflichtet, das schädigende Ereignis unverzüglich nach Kenntnisnahme dem Verkehrsbetrieb anzuzeigen. Unterläßt er das, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

§ 21 Ausschluß von der Beförderung

(1) Personen, die die Ordnung stören, die Sicherheit gefährden, andere Personen belästigen oder gefährden, das Entrichten des Beförderungsentgelts, der Nachlösegebühr oder eines anderen Entgelts verweigern oder Weisungen der Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes nicht Folge leisten, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(2) Personen, die unter erheblichem Einfluß alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(3) Personen mit übertragbaren Krankheiten, denen vom Arzt Beschränkungen für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen auferlegt wurden, dürfen öffentliche Beförderungsmittel nicht benutzen. Werden Personen mit solchen Krankheiten festgestellt, sind sie von der Beförderung auszuschließen.
(4) Der Fahrgast ist in den Fällen gemäß den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet, das Beförderungsentgelt für erbrachte Beförderungsleistungen zu entrichten, ein Anspruch auf Erstattung gezahlten Beförderungsentgelts besteht nicht.

§ 22 Erstattungen

(1) Weist ein Verkehrskunde nach, daß er Beförderungsleistungen des Verkehrsbetriebes, für die er ein Beförderungsentgelt entrichtet hat, nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen hat, kann er vom Verkehrsbetrieb Erstattung verlangen. Erstattungsanträge sind grundsätzlich schriftlich zu stellen; der Fahrausweis ist beizufügen.
(2) Ein ermäßigtes Beförderungsentgelt wird erstattet, wenn es der Tarif vorsieht.
(3) Zum Nachweis seines Erstattungsanspruchs soll der Verkehrskunde den Umfang der Nichtinanspruchnahme der Beförderungsleistung von den Mitarbeitern des Verkehrsbetriebes bestätigen lassen. Wird eine Beförderung aus Gründen nicht durchgeführt oder abgebrochen, für die der Verkehrsbetrieb verantwortlich ist, genügt die Vorlage des Fahrausweises als Begründung des Erstattungsanspruchs; das Beförderungsmittel sowie Tag und Uhrzeit der Störung oder Unterbrechung sind jedoch im Erstattungsantrag anzugeben.
(4) Der Verkehrsbetrieb ist berechtigt, von dem zu erstattenden Betrag ein Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrages einzubehalten. Für jeden Fahrausweis wird mindestens 1 M einbehalten. Das gilt nicht, wenn die Nicht- oder die teilweise Inanspruchnahme auf Gründe zurückzuführen ist, für die der Verkehrsbetrieb verantwortlich ist. Beträge unter 1 M werden nicht ausgezahlt.
(5) Das Beförderungsentgelt für nicht benutzte Fahrausweise der Fahrgastschiffahrt wird erstattet, wenn die Nichtinanspruchnahme auf Gründe zurückzuführen ist, für die der Verkehrsbetrieb verantwortlich ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die Beförderungsleistung wegen ärztlich bescheinigter Krankheit oder anderer zwingender Gründe nicht in Anspruch genommen werden konnte.
(6) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn der Erstattungsantrag nicht innerhalb 1 Monats nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bzw. nach Antritt der Beförderung beim Verkehrsbetrieb gestellt worden ist.

§ 23 Aufbewahren von Sachen

(1) Der Verkehrsbetrieb kann Gepäckschließfächer zum Aufbewahren von Sachen zur Verfügung stellen. Sie stehen den Verkehrskunden gegen Entgelt zur Selbstbedienung zur Verfügung.
(2) Gefährliche Stoffe und Gegenstände, die nach den Rechtsvorschriften für die Mitnahme gefährlicher Güter nicht aufbewahrt werden dürfen, sowie Geldzeichen, Münzen, Kunstgegenstände, Sparbücher, Wertpapiere, Perlen, Urkunden, Briefmarken, Edelmetalle, Edelsteine oder Erzeugnisse daraus sowie lebende Tiere dürfen in Gepäckschließfächern nicht untergebracht werden. Geschieht dies dennoch, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
(3) Der Verkehrskunde ist für die Prüfung der Eignung des Gepäckschließfachs zum Unterbringen seiner Sachen, für deren ordnungsgemäßes Unterbringen und für den Verschluß des Gepäckschließfaches unter Beachtung der Bedienungsvorschriften verantwortlich.
(4) Das Aufbewahren von Sachen in Gepäckschließfächern erfolgt bis zu 24 Stunden. Nach Ablauf dieser Frist nicht abgeholte Sachen kann der Verkehrsbetrieb dem Gepäckschließfach entnehmen. Ist die Anschrift des Verkehrskunden bekannt, hat ihn der Verkehrsbetrieb aufzufordern, die Sachen innerhalb einer zu bestimmenden Frist abzuholen. Kommt der Verkehrskunde dieser Aufforderung nicht nach oder ist seine Anschrift nicht bekannt, werden die dem Gepäckfach entnommenen Sachen wie Fundsachen behandelt.
(5) Der Verkehrskunde ist verpflichtet, gänzlichen oder teilweisen Verlust, Beschädigungen oder sonstige Wertminderungen von in einem Gepäckschließfach aufbewahrten Sachen unverzüglich dem Verkehrsbetrieb anzuzeigen. Geschieht das nicht, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
(6) Der Verkehrsbetrieb kann auf seinem Gelände bei entsprechendem Bedarf, und wenn es die örtlichen Verhältnisse sowie die brandschutztechnischen Voraussetzungen gestatten, Flächen oder Räume für das unentgeltliche Abstellen von Fahrrädern und Kleinkrafträdern zur Verfügung stellen. Eine Beaufsichtigung der abgestellten Fahrzeuge durch den Verkehrsbetrieb erfolgt nicht, ihre Sicherung obliegt dem Benutzer.

§ 24 Reisegepäck

(1) Reisegepäck der Fahrgäste wird in den festgelegten Verkehrsverbindungen gegen Entgelt zur Beförderung angenommen. Die Beförderung als Reisegepäck setzt grundsätzlich die Vorlage eines gültigen Fahrausweises voraus. Bei der Beförderung von Reisegepäck gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen sowie die Tarife.
(2) Als Reisegepäck kann der Fahrgast Sachen zur Beförderung übergeben, die in für die Beförderung geeigneten Behältnissen untergebracht bzw. ausreichend verpackt sind. Zur Beförderung als Reisegepäck sind Sachen nicht zugelassen, deren Beförderung nach den Rechtsvorschriften, z. B. für die Mitnahme gefährlicher Güter, ausgeschlossen oder verboten ist.
(3) Der Beförderungsvertrag für Reisegepäck ist zustande gekommen, wenn der Verkehrsbetrieb das Reisegepäck zur Beförderung angenommen und dem Fahrgast gegen Entrichten des Beförderungsentgelts das Beförderungsdokument ausgehändigt hat. Der Verkehrsbetrieb hat den Beförderungsvertrag erfüllt, wenn er das Reisegepäck am Bestimmungsort gegen Rückgabe des Beförderungsdokuments und Entrichten eines noch zu zahlenden Entgelts abgeliefert oder zur Abholung bereitgestellt hat.
(4) Einzelheiten über die Annahme, Beförderung und Ablieferung von Reisegepäck sowie die Lieferfristen werden in Beförderungsbedingungen geregelt und durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben.

§ 25 Aufnahme des Tatbestandes

(1) Wird gänzlicher oder teilweiser Verlust, Beschädigung oder sonstige Wertminderung von Reisegepäck festgestellt oder vermutet, hat der Verkehrsbetrieb den Tatbestand bei eigener Feststellung oder auf Antrag des Fahrgastes unverzüglich gemeinsam mit ihm schriftlich aufzunehmen, sofern der Schaden beim Verkehrsbetrieb entstanden sein könnte. Ist die gemeinsame Aufnahme nicht möglich, ist der Tatbestand nach Möglichkeit unter Hinzuziehung eines unbeteiligten Dritten aufzunehmen.
(2) Der Fahrgast hat die Aufnahme des Tatbestandes
a)
bei äußerlich erkennbaren Schäden oder teilweisem Verlust sofort bei der Ablieferung;
b)
ei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch bis zum 3. Kalendertag nach Ablieferung des Reisegepäcks beim Verkehrsbetrieb zu beantragen, sofern der Tatbestand von diesem nicht bereits aufgenommen worden ist.
(3) Eine Ausfertigung der Tatbestandsaufnahme ist dem Fahrgast auszuhändigen, sie ist ihm zu übersenden, wenn der Tatbestand nicht gemeinsam mit ihm aufgenommen wurde.
(4) Die Tatbestandsaufnahme ist Beweisgrundlage für das Geltendmachen von Ansprüchen. Neben der Tatbestandsaufnahme ist die Vorlage anderer Beweismittel zulässig. Die Tatbestandsaufnahme ersetzt nicht das Geltendmachen von Ansprüchen gemäß den §§ 31 und 47.
(5) Ergibt die vom Fahrgast beantragte Tatbestandsaufnahme keinen oder einen vom Verkehrsbetrieb nicht zu vertretenden Schaden, hat der Fahrgast dem Verkehrsbetrieb die im Zusammenhang mit der Aufnahme des Tatbestandes entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

§ 26 Verantwortlichkeit des Verkehrsbetriebes für Unregelmäßigkeiten der Beförderung sowie unrichtige Auskunftserteilung

(1) Entsteht einem Fahrgast durch vorzeitige Abfahrt eines Beförderungsmittels ein Schaden, hat der Verkehrsbetrieb diesen im nachgewiesenen Umfang zu ersetzen.
(2) Der Verkehrsbetrieb ist für den Ausfall oder die verspätete Ankunft eines Beförderungsmittels um mehr als 15 Minuten am Beförderungsziel des Fahrgastes verantwortlich, sofern er nicht nachweist, daß er für die Gründe des Ausfalls oder der Verspätung nicht verantwortlich ist. Der Fahrgast hat unter Angabe des Ausfalls bzw. der Fahrplanabweichung des Beförderungsmittels den ihm hieraus entstandenen Schaden nachzuweisen. Den nachgewiesenen Schaden hat der Verkehrsbetrieb bis zur doppelten Höhe des gezahlten oder zu zahlen gewesenen Beförderungsentgelts zu ersetzen. Der hiernach vom Verkehrsbetrieb zu leistende Schadenersatz muß jedoch im Einzelfall mindestens 2 M betragen. Bei Fahrgästen, die Ermäßigungen des Beförderungsentgelts in Anspruch nehmen, ist in diesen Fällen das Beförderungsentgelt ohne Ermäßigung für eine einzelne Fahrt zugrunde zu legen.
(3) Der Verkehrsbetrieb ist verpflichtet, den Schaden im nachgewiesenen Umfang zu ersetzen, wenn die Unregelmäßigkeit der Beförderung durch grobe Fahrlässigkeit von Werktätigen des Verkehrsbetriebes verursacht wurde.
(4) Zum Ausgleich von Uhrendifferenzen gelten Abweichungen von der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit bis zu 2 Minuten nicht als Fahrplanabweichung.
(5) Entsteht einem Fahrgast auf Grund unrichtiger Angaben in den Aushangfahrplänen auf den Verkehrsstellen ein Schaden, ist der Verkehrsbetrieb für diesen im nachgewiesenen Umfang verantwortlich, sofern nicht eine in geeigneter Weise vom Verkehrsbetrieb bekanntgegebene kurzzeitig wirksame Fahrplanänderung gemäß § 12 Abs. 2 vorgelegen hat.
(6) Entsteht einem Fahrgast infolge unrichtiger Auskunftserteilung gemäß § 12 Absätze 3 und 4 ein Schaden, ist der Verkehrsbetrieb für diesen im nachgewiesenen Umfang, höchstens bis zum Betrag von 100 M, verantwortlich.
(7) Werden vom Verkehrsbetrieb gemäß § 11 Abs. 6 vereinbarte Beförderungsleistungen nicht erbracht, hat er dem Verkehrskunden den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen, soweit im Beförderungsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist.

§ 27 Verantwortlichkeit des Verkehrsbetriebes für aufbewahrte Sachen sowie für Reisegepäck

(1) Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust, Beschädigung oder sonstiger Wertminderung von in einem Gepäckschließfach untergebrachten Sachen ist der Verkehrsbetrieb für den nachgewiesenen Schaden bis zum Betrag von 300 M je Gepäckschließfach verantwortlich, wenn der Schaden auf Mängel des Gepäckschließfachs zurückzuführen ist, die der Verkehrskunde gemäß § 23 Abs. 3 nicht erkennen konnte.
(2) Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust, Beschädigung oder sonstiger Wertminderung von Reisegepäck hat der Verkehrsbetrieb den nachgewiesenen Schaden bis zum Zeitwert des Reisegepäcks sowie das für das verlorengegangene Reisegepäck gezahlte Beförderungsentgelt zu ersetzen. Reisegepäck gilt als verloren, wenn es nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablauf der in den Beförderungsbedingungen festgelegten Lieferfrist ausgeliefert werden kann.
(3) Bei Überschreitung der für die Beförderung von Reisegepäck festgelegten Lieferfrist hat der Verkehrsbetrieb, wenn er für die Fristüberschreitung verantwortlich ist, den nachgewiesenen Schaden bis zum Betrag von 200 M je Stück Reisegepäck zu ersetzen.
(4) Schadenersatz gemäß Abs. 3 kann auch neben Schadenersatz gemäß Abs. 2 gefordert werden. Der vom Verkehrsbetrieb insgesamt zu leistende Schadenersatz darf jedoch nicht den Betrag übersteigen, der bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks zu zahlen wäre.
(5) Weitergehende Schadenersatzansprüche als die in den Absätzen 1 bis 4 geregelten sind ausgeschlossen. Der Verkehrsbetrieb ist jedoch zum Ersatz des nachgewiesenen Schadens bis zum Doppelten der in den Absätzen 1, 3 und 4 festgelegten Höchstbeträge verpflichtet, wenn nachgewiesen wird, daß der eingetretene Schaden durch grobe Fahrlässigkeit von Werktätigen des Verkehrsbetriebes verursacht wurde.

§ 28 Verantwortlichkeit des Verkehrskunden

(1) Entsteht durch Nichtbeachten der Bedienungsvorschriften für ein Gepäckschließfach oder durch dessen Beschädigung oder Verunreinigung ein Schaden, ist der Verkehrskunde für diesen im nachgewiesenen Umfang, höchstens bis zum Betrag von 300M je Gepäckschließfach, verantwortlich.
(2) Entsteht durch Tiere, die ein Fahrgast auf Verkehrsanlagen oder in Beförderungsmittel mitgenommen hat, ein Schaden, ist der Fahrgast zum Schadenersatz ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn ein Tier in gesonderten Gepäckräumen untergebracht wurde.

Abschnitt III

§§ 29 bis 31

(aufgehoben)

Abschnitt IV

§§ 32 bis 35

(aufgehoben)

Abschnitt V

§§ 36 bis 45

(aufgehoben)

Abschnitt VI Sonstige Bestimmungen

§ 46 Ordnungsstrafbestimmungen⁴)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 verstößt;
b)
seinen Verpflichtungen gemäß § 9, seinen Personalausweis zur Einsichtnahme auszuhändigen und Angaben über seine Arbeits- oder Ausbildungsstelle zu machen, sich widersetzt, entzieht oder zu entziehen versucht, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden.
(2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit
a)
dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Rates des Kreises bzw. der Stadt;
b)
dem Leiter der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei.
(3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die von den Organen gemäß Abs. 2 ermächtigten Mitarbeiter befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1 M bis 20 M auszusprechen.
(4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).

§ 47 Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen

(1) Personen- und Sachschäden jeder Art sind dem Verkehrsbetrieb unverzüglich anzuzeigen.
(2) Schadenersatzansprüche sind bei dem Verkehrsbetrieb schriftlich geltend zu machen, der seine Pflichten verletzt hat oder mit dem der Vertrag abgeschlossen war.
(3) Den Schadenersatzanträgen sind alle Beweismittel, z.B. die Ausfertigung der Tatbestandsaufnahme, beizufügen, die einen eingetretenen Schaden belegen können. Ist die Beifügung von Beweismitteln nicht möglich, sind sie im Schadenersatzantrag zu benennen.
(4) Die von den Verkehrsbetrieben zu zahlenden Schadenersatzbeträge sind auf Verlangen mit 5 % pro Jahr, gerechnet vom Tag des Eingangs des Schadenersatzantrages an, zu verzinsen, wenn über diesen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen entschieden wurde.

§ 48 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verträgen im Geltungsbereich dieser Anordnung beträgt 1 Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist für außervertragliche Ansprüche im Geltungsbereich dieser Anordnung beträgt 2 Jahre.
(3) Die Verjährung wird unbeschadet der allgemeinen Hemmungsgründe durch das schriftliche Geltendmachen der Ansprüche gehemmt. Soweit darauf ein ablehnender Bescheid ergeht, läuft die Verjährungsfrist von dem Tag an weiter, an dem der Anspruch schriftlich abgelehnt wurde. Ergeht kein ablehnender Bescheid, wird die Verjährungsfrist längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem Geltendmachen der Ansprüche gehemmt. Erneute Anträge, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.

§ 49 Rechtsstreitigkeiten

(1) Rechtsstreitigkeiten aus den in dieser Anordnung geregelten Beziehungen zwischen Verkehrsbetrieben und Bürgern sowie anderen Verkehrskunden, die dem Geltungsbereich des Zivilgesetzbuches5) unterliegen, entscheiden die Gerichte.
(2) (aufgehoben)

§ 50

(aufgehoben)

Abschnitt VII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 51 Übergangsbestimmungen

Diese Anordnung findet auf alle Verträge über die Personenbeförderung Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten zu erfüllen sind.

§ 52

(Inkrafttreten)
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