ThürGefGZustVO
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Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter (ThürGefGZustVO) Vom 3. Dezember 2002

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter (ThürGefGZustVO) Vom 3. Dezember 2002
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 751)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter (ThürGefGZustVO) vom 3. Dezember 200231.12.2002
Eingangsformel31.12.2002
Erster Abschnitt - Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz31.12.2002
§ 101.01.2019
Zweiter Abschnitt - Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)31.12.2002
§ 223.03.2018
§ 323.03.2018
§ 401.05.2013
§ 501.01.2019
§ 601.05.2013
Dritter Abschnitt - Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung31.12.2002
§ 701.01.2019
Vierter Abschnitt - Zuständigkeiten nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung01.05.2013
§ 801.05.2013
Fünfter Abschnitt - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.05.2013
§ 901.05.2013
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387),
und
des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161), verordnet die Landesregierung und
aufgrund des § 13 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1998 (GVBl. S. 1), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 148), verordnet das Innenministerium:

Erster Abschnitt Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz

§ 1

Zuständige Behörden für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1779, 3975) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 GGBefG sind
1.
während des Vorgangs der Ortsveränderung
a)
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion,
b)
auf Schienenanlagen,
aa)
soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz,
bb)
im Übrigen die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion,
2.
am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln
a)
in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz,
b)
im Übrigen
aa)
bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung,
bb)
bei anderen gefährlichen Gütern das Landesamt für Verbraucherschutz.

Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

§ 2

Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde für:
1.
die Bestimmung des Fahrwegs außerhalb von Autobahnen nach § 35a Abs. 3 GGVSEB,
2.
die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, bei denen eine Beförderung als geschlossene Ladung erfolgt, nach Anlage A Teil 7 Kapitel 7.5 Unterabschnitt 7.5.1.4 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489 -1491-) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Erteilung der Erlaubnis zum Auf- oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften nach Anlage A Teil 7 Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV1 Abs. 1 Buchst. a und Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 4 Buchst. a ADR,
4.
die Entgegennahme einer Benachrichtigung über das Auf- oder Abladen von gefährlichen Gütern an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Anlage A Teil 7 Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV1 Abs. 1 Buchst. b ADR und Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 4 Buchst. b ADR,
5.
die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 2 ADR,
6.
die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung einer Kolonne nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 5 Buchst. b ADR,
7.
die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten aus Betriebsgründen nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S8 und S9 ADR.
(2) Örtlich zuständig sind in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nr. 1 die Landkreise oder die kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet
a)
die Be- oder Entladestelle liegt,
b)
der endende Autobahnabschnitt liegt (für die Bestimmung des Fahrweges zwischen zwei Autobahnabschnitten),
c)
die Beladestelle liegt (wenn die Benutzung von Autobahnen unzumutbar ist),
2.
des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet die Beförderung beginnt oder endet,
3.
des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet beladen, entladen, aufgeladen oder abgeladen wird,
4.
des Absatzes 1 Nr. 7 die Landkreise oder kreisfreien Städte, in deren Zuständigkeitsgebiet das Fahrzeug hält.

§ 4

Zuständige Behörden für:
1.
die Genehmigung zur Fortsetzung der Beförderung nach Anlage A Teil 1 Kapitel 1.4 Unterabschnitt 1.4.2.2.4 und Anlage B Teil 8 Kapitel 8.5 Sondervorschrift S16 und S21 ADR,
2.
die Entgegennahme einer Benachrichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB,
3.
die Erteilung der Anweisungen oder Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 GGVSEB
sind die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion.

§ 5

(1) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB sind
1.
während des Vorganges der Ortsveränderung das Landesverwaltungsamt,
2.
für den Bereich der Betriebe die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz,
3.
für den Bereich der übrigen Betriebe
a)
bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 die zuständigen Behörden entsprechend der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts,
b)
bei anderen gefährlichen Gütern das Landesamt für Verbraucherschutz,
soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 15 Abs. 1 Nr. 14 GGVSEB oder des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 3 GGBefG gegeben ist.
(2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB in Form von Verwarnungen und die Festsetzung von Verwarnungsgeldern auch
1.
den Landespolizeiinspektionen,
2.
der Autobahnpolizeiinspektion und
3.
den Ordnungsbehörden
übertragen, solange diese die Sache nicht an eine Behörde nach Absatz 1 oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

§ 6

Zuständige Stelle für die Anerkennung von Normen für Feuerlöschgeräte nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.1 Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR ist das für den Brandschutz zuständige Ministerium.

Dritter Abschnitt Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

§ 7

Zuständige Behörden und Überwachungsbehörden nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) in der jeweils geltenden Fassung sind
1.
in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz,
2.
im Übrigen das Landesamt für Verbraucherschutz,
soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 15 Abs. 1 Nr. 14 GGVSEB gegeben ist.

Vierter Abschnitt Zuständigkeiten nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

§ 8

Zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung und zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 ODV ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

Fünfter Abschnitt Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter vom 25. Juni 1996 (GVBl. S. 131) außer Kraft.
Erfurt, den 3. Dezember 2002
Die Landesregierung
Der MinisterpräsidentDer Minister für Wirtschaft, Arbeit und InfrastrukturDer Innenminister
Bernhard VogelF. SchusterTrautvetter
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