ThürBKrFQZustVO
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Thüringer Berufskraftfahrerqualifikations-Zuständigkeitsverordnung (ThürBKrFQZustVO) Vom 14. März 2008

Thüringer Berufskraftfahrerqualifikations-Zuständigkeitsverordnung (ThürBKrFQZustVO) Vom 14. März 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 1 neu gefasst, § 2 aufgehoben, § 3 (alt) wird § 2 (neu) durch Verordnung vom 6. Mai 2021 (GVBl. S. 214)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Berufskraftfahrerqualifikations-Zuständigkeitsverordnung (ThürBKrFQZustVO) vom 14. März 200829.03.2008
Eingangsformel29.03.2008
§ 1 - Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz23.05.2021
§ 2 - Inkrafttreten23.05.2021
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Satzung nach § 27 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
(2) Zuständige Behörde für die Mitteilung nach § 18 Abs. 4 BKrFQG ist das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium.
(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für
1.
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG und den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG,
2.
die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4 BKrFQG,
3.
die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 11 Abs. 1 und 2 BKrFQG und
4.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 BKrFQG.
(4) Zuständige Behörde für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Abs. 1 BKrFQG sowie für die Datenübermittlungen nach den §§ 15 und 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
(5) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 BKrFQG ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 14. März 2008
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Bau
und Verkehr
Dieter Althaus Trautvetter
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