Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO)
Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO)
*)
Vom 12. Juni 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2022 (GVBl. S. 394)2) |
Fußnoten
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/46/EG vom 24. April 2009 (ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 14).
2)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/184 der Kommission vom 22. November 2021 (ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 3).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO) vom 12. Juni 2012 | 30.06.2012 |
Eingangsformel | 30.06.2012 |
§ 1 | 08.06.2019 |
§ 2 | 30.06.2012 |
§ 3 | 30.06.2012 |
§ 4 | 20.09.2022 |
§ 5 | 20.09.2022 |
§ 6 | 20.09.2022 |
§ 7 | 20.09.2022 |
§ 8 | 20.09.2022 |
§ 9 | 08.06.2019 |
§ 10 | 30.06.2012 |
§ 11 | 20.09.2022 |
§ 12 | 20.09.2022 |
§ 13 | 30.06.2012 |
Anlage | 20.09.2022 |
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung und
aufgrund des § 40 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen auf den Gewässern Thüringens mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen. Darüber hinaus werden das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrerlaubnisse zum entgeltlichen Führen von Schiffen oder Schwimmkörpern sowie die Voraussetzungen für ihre Erteilung und Entziehung bestimmt.
(2) Wasserfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen dienen, wie etwa Wasserfahrzeuge für
1.
die Durchführung von Wassersport,
2.
die Sportbootvermietung oder
3.
die praktische Ausbildung von Schiffs- und Bootsführern zum Erwerb einer Fahrerlaubnis,
fallen nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
(3) Ist in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, sind die §§ 1 bis 35 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die technischen Anforderungen an Wasserfahrzeuge richten sich nach den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, die sich auf Wasserstraßen der geographischen Zone 4 nach Anhang I BinSchUO beziehen.
§ 2
Wasserfahrzeuge sind:
1.
Schiffe
mit einem Antrieb ausgestattete Wasserfahrzeuge zur Beförderung von Personen oder Ladungen;
2.
Schwimmkörper
Flöße oder andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht Schiffe oder schwimmende Geräte sind;
3.
schwimmende Geräte
schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren.
§ 3
(1) Der Betrieb von
1.
Schiffen, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern zur gewerbsmäßigen oder aus anderen Gründen entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen oder
2.
Schiffen oder schwimmenden Geräten mit einer Wasserverdrängung von mehr als 15 Kubikmetern zur gewerbsmäßigen oder aus anderen Gründen entgeltlichen Verwendung zu sonstigen Zwecken
bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden sein und befristet werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Genehmigung zu widerrufen. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
(3) Schwimmende Geräte zum Abbau von Rohstoffen, die auf Privatgewässern betrieben werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
(4) Ein Wasserfahrzeug mit einer Betriebsgenehmigung nach Absatz 1 darf ohne einen gültigen Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 nicht betrieben werden und ist in dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 nachgewiesenen Zustand zu halten, soweit die zuständige Behörde nicht Ausnahmen nach § 4 Abs. 5 zugelassen hat. Ein Wasserfahrzeug mit einer Betriebsgenehmigung nach Absatz 1 ist zu kennzeichnen. Das Kennzeichen wird durch die zuständige Behörde vergeben und besteht aus den Buchstaben TH und einer fortlaufenden Nummer in arabischen Ziffern. Es ist an beiden Seiten am Bug des Wasserfahrzeugs an geeigneten Stellen gut sichtbar anzubringen.
§ 4
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 muss enthalten:
1.
den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen,
2.
eine Erklärung des Antragstellers, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts der vertretungsberechtigten Personen, über etwaige schwebende Strafverfahren sowie darüber, dass Führungszeugnisse zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt wurden,
3.
die Angabe über den Zweck des Unternehmens,
4.
Angaben über die zu befahrenden Gewässer, die vorgesehenen Anlegestellen und den Nachweis darüber, dass die zur Verwendung vorgesehenen Landstege eine sichere Benutzung gewährleisten,
5.
die Namen des Fahrtpersonals unter Angabe der jeweils vorhandenen Erlaubnisse, Berechtigungen und Qualifikationen,
6.
Angaben über die Verwendung des Wasserfahrzeugs beziehungsweise der Wasserfahrzeuge,
7.
den Nachweis, dass das jeweilige Wasserfahrzeug den Baubestimmungen und sonstigen Anforderungen der nach § 1 Abs. 3 für anwendbar erklärten Binnenschiffsuntersuchungsordnung entspricht, soweit die Genehmigungsbehörde nicht im Rahmen von Übergangsregelungen von diesem Nachweis absieht, und
8.
den Nachweis des Abschlusses der vorgeschriebenen Versicherungen.
(2) Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 1, die Unterlagen, die zu einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für den Einsatz von Schiffen mit einer Länge von bis zu 20 Metern, die für den Transport von nicht mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, und Flößen eingereicht werden müssen, entsprechend den Erfordernissen festsetzen.
(3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben, Unterlagen und Nachweise verlangen sowie Prüfungen des Unternehmens vornehmen.
(4) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Baubestimmungen und sonstigen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 zulassen. Dies kann unter Auflagen und Bedingungen geschehen.
§ 5
(1) Wer im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 ein Wasserfahrzeug, das nach § 3 Abs. 1 betrieben wird, führen will, bedarf eines gültigen Binnenschifffahrtsführerscheins der Kategorie A oder B (Anlage), ausgestellt von der zuständigen Behörde, und eines gültigen Eignungsnachweises nach § 6 Abs. 3.
(2) Befähigungszeugnisse nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) oder der Rheinpatentverordnung in der Fassung der Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie Befähigungszeugnisse und Berechtigungsscheine der Deutschen Demokratischen Republik stehen, jeweils unter den dort eingetragenen Bedingungen, einem Führerschein nach Absatz 1 gleich. Als Führerschein nach Absatz 1 gilt auch ein vergleichbares in- oder ausländisches Befähigungszeugnis. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit wird im Einzelfall, wenn nicht schon durch Gesetz bestimmt, auf Antrag von der zuständigen Behörde festgestellt. Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017 , S. 53), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/184 der Kommission vom 22. November 2021 (ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 3), ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Schiffsführer hat den Führerschein nach Absatz 1, das Befähigungszeugnis oder den Berechtigungsschein nach Absatz 2 und den Eignungsnachweis nach § 6 Abs. 3 beim Führen eines Wasserfahrzeugs mit einer Betriebsgenehmigung nach § 3 mitzuführen und Vertretern der Behörden nach § 10 Abs. 1 sowie Polizeivollzugsbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 6
(1) Der Binnenschifffahrtsführerschein wird für folgende Kategorien erteilt:
1.
Kategorie A: Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, die für die Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und die eine Länge von 20 Metern nicht überschreiten,
2.
Kategorie B: Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
(2) Wer einen Antrag stellt, muss für den Erwerb des Binnenschifffahrtsführerscheins der jeweiligen Kategorie
1.
das folgende Alter erreicht haben
a)
Kategorie A: 21 Jahre,
b)
Kategorie B: 18 Jahre und
2.
als Schiffsführer
a)
körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeugs tauglich sein,
b)
zuverlässig sein,
c)
die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben und
d)
eine Ausbildung in Erster Hilfe absolviert haben, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(3) Die zum Führen von Wasserfahrzeugen erforderliche Tauglichkeit ist durch einen Eignungsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft oder eines vergleichbaren Dienstes nachzuweisen.
(4) Erweist sich der Inhaber eines Binnenschifffahrtsführerscheins als zum Führen von Wasserfahrzeugen nicht tauglich oder als unzuverlässig, so hat ihm die zuständige Behörde den Binnenschifffahrtsführerschein zu entziehen. Sie kann das Ruhen der Erlaubnis für einen befristeten Zeitraum anordnen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit des Führerscheininhabers bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Frist ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben. Unzuverlässigkeit ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Inhaber des Binnenschifffahrtsführerscheins unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilnimmt oder teilgenommen hat.
(5) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung über den Entzug, das Ruhen oder die Neuerteilung des Binnenschifffahrtsführerscheins die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Inhaber eines Binnenschifffahrtsführerscheins zum Führen von Wasserfahrzeugen ungeeignet ist.
§ 7
(1) Dem Antrag zur Erteilung eines Binnenschifffahrtsführerscheins bei der zuständigen Behörde sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die Geburtsurkunde oder ein anderer Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2.
ein Lichtbild,
3.
ein Eignungsnachweis eines Dienstes nach § 6 Abs. 3, der nicht älter als drei Monate ist,
4.
die Erklärung, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt wurde,
5.
der Nachweis über die bestandenen Prüfungen nach § 8,
6.
der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d und
7.
für die Kategorie A nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für Motorschiffe.
(2) Der Binnenschifffahrtsführerschein kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Er kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Wasserfahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.
(3) Ist ein nach dieser Verordnung erteilter Binnenschifffahrtsführerschein unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen.
§ 8
(1) Für den Erwerb des Binnenschifffahrtsführerscheins ist die Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, die von der zuständigen Behörde durchgeführt wird. Die zuständige Behörde kann sich dazu sachverständiger Personen bedienen.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung erstreckt sich auf Kenntnisse der schifffahrts- und wasserrechtlichen Vorschriften, der Gewässerkunde sowie auf nautische, schiffsbautechnische und schiffsbetriebstechnische Kenntnisse entsprechend der jeweiligen Kategorie nach § 6 Abs. 1.
(3) Inhalt des praktischen Teils der Prüfung sind insbesondere der Nachweis über die Fertigkeiten im Führen des Wasserfahrzeugs, die Kenntnisse des Fahrwassers sowie das Verhalten unter besonderen Umständen.
(4) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer die Fahrzeiten nach Satz 2 nachweisen kann und die theoretische Prüfung bestanden hat. Antragsteller haben Fahrzeiten von mindestens drei Monaten als Mitglied einer Decksmannschaft auf den Gewässern zu erbringen, auf denen sie künftig ein Wasserfahrzeug führen wollen. Alle Fahrzeiten müssen mit solchen Wasserfahrzeugen geleistet sein, für deren Führen ein Führerschein beantragt wurde. Als ein Monat Fahrzeit gelten 15 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt.
(5) Besteht der Antragsteller den theoretischen oder den praktischen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach Ablauf eines Monats wiederholen.
§ 9
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 ohne Genehmigung Schiffe, Schwimmkörper oder schwimmende Geräte betreibt,
2.
gegen Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 verstößt,
3.
ein Wasserfahrzeug mit einer Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 entgegen
a)
§ 3 Abs. 4 Satz 1 ohne einen gültigen Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8,
b)
§ 3 Abs. 4 Satz 2 nicht in dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 nachgewiesenen Zustand oder
c)
§ 3 Abs. 4 Satz 4 ohne Kennzeichen
betreibt oder führt,
4.
entgegen § 4 Abs. 4 der zuständigen Behörde Änderungen der Angaben nach § 4 Abs. 1 bis 3 nicht unverzüglich mitteilt,
5.
entgegen § 5 Abs. 1 ein Wasserfahrzeug führt,
6.
entgegen § 5 Abs. 3 den Binnenschifffahrtsführerschein, das Befähigungszeugnis oder das Eignungszeugnis nicht mitführt oder den berechtigten Personen nicht aushändigt,
7.
gegen Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen nach § 7 Abs. 2 verstößt,
8.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 als Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder als Schiffsführer den dort genannten Personen nicht unverzüglich Zugang zu dem Wasserfahrzeug gewährt.
§ 10
(1) Zuständige Behörde nach dieser Verordnung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 ist das Landesverwaltungsamt. Fachaufsichtsbehörde ist das für Schifffahrt zuständige Ministerium.
(2) Die Behörden nach Absatz 1 sind berechtigt, sich von der Einhaltung der Bestimmungen nach dieser Verordnung zu überzeugen. Dazu hat der Inhaber einer Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 oder der Schiffsführer Vertretern dieser Behörden, von ihnen gegebenenfalls hinzugezogenen sachverständigen Personen und Polizeivollzugsbeamten unverzüglich Zugang zu dem Wasserfahrzeug zu gewähren, für das eine Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 besteht oder erforderlich ist.
(3) Die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen nach dieser Verordnung richtet sich entsprechend § 1 Abs. 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl S. 325) in der jeweils geltenden Fassung nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl S. 456) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11
(1) Betriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge und Binnenschifffahrtsführerscheine, die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt vom 28. November 2001 (GVBl. S. 467), geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2009 (GVBl. S. 767), erteilt wurden, gelten weiter fort, befristete Betriebsgenehmigungen oder Binnenschifffahrtsführerscheine jedoch längstens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Die Bedingungen für den Gebrauch dieser Genehmigungen und Führerscheine und ihre Verlängerung richten sich nach dieser Verordnung. Bisher erteilte Betriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung werden nach Ablauf ihrer Befristung nicht verlängert.
(2) Betriebsgenehmigungen für Wasserfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt vom 27. Juli 2022 (GVBl. S. 394) erteilt wurden, gelten weiter fort, befristete Betriebsgenehmigungen jedoch längstens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Die Verlängerung der befristeten Betriebsgenehmigungen richtet sich nach den technischen Anforderungen und sonstigen Bestimmungen der nach § 1 Abs. 3 für anwendbar erklärten Binnenschiffsuntersuchungsordnung. Bis zum Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts erteilte Binnenschifffahrtsführerscheine der Kategorie A für Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1., die zur Beförderung von mehr als zwölf Personen berechtigen, werden nach Ablauf ihrer Befristung nicht verlängert.
§ 12
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 13
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt vom 28. November 2001 (GVBl. S. 467), geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2009 (GVBl. S. 767), außer Kraft.
Anlage
(zu § 5 Abs. 1)
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