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Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) Vom 7. Mai 1993

Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) Vom 7. Mai 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 489)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 7. Mai 199314.05.1993
Inhaltsverzeichnis20.08.2019
Eingangsformel14.05.1993
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen14.05.1993
§ 1 - Geltungsbereich14.05.1993
§ 2 - Öffentliche Straßen14.05.1993
§ 3 - Einteilung der öffentlichen Straßen14.05.1993
§ 4 - Straßenverzeichnisse und Straßennummern01.10.2003
§ 5 - Ortsdurchfahrten14.05.1993
§ 6 - Widmung14.05.1993
§ 7 - Umstufung22.03.2005
§ 8 - Einziehung, Teileinziehung14.05.1993
§ 9 - Straßenbaulast14.05.1993
§ 10 - Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit14.05.1993
§ 11 - Wechsel der Straßenbaulast14.05.1993
§ 12 - Grundbuchberichtigung und Vermessung14.05.1993
§ 13 - Eigentumserwerb14.05.1993
Zweiter Abschnitt - Gemeingebrauch und Sondernutzungen14.05.1993
§ 14 - Gemeingebrauch, Anliegergebrauch14.05.1993
§ 15 - Beschränkungen des Gemeingebrauchs14.05.1993
§ 16 - Vergütung und Mehrkosten14.05.1993
§ 17 - Verunreinigung und Beschädigung14.05.1993
§ 18 - Sondernutzung14.05.1993
§ 18a - Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing21.12.2022
§ 19 - Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzung01.01.2019
§ 20 - Unerlaubte Benutzung einer Straße14.05.1993
§ 21 - Gebühren für Sondernutzungen01.10.2003
§ 22 - Straßenanlieger01.01.2019
§ 23 - Sonstige Nutzung14.05.1993
Dritter Abschnitt - Bauliche und sonstige Anlagen an Straßen14.05.1993
§ 24 - Bauliche Anlagen an Straßen01.12.2020
§ 25 - Schutzwaldungen01.01.2019
§ 26 - Schutzmaßnahmen14.05.1993
§ 27 - Bepflanzung des Straßenkörpers14.05.1993
Vierter Abschnitt - Kreuzungen von Straßen und Gewässern, Umleitungen14.05.1993
§ 28 - Kreuzungen öffentlicher Straßen14.05.1993
§ 29 - Kostentragung beim Bau und bei der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen14.05.1993
§ 30 - Unterhaltung der Straßenkreuzungen14.05.1993
§ 31 - Kreuzungen mit Gewässern01.01.2019
§ 32 - Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern14.05.1993
§ 33 - Ermächtigung zu Rechtsverordnungen01.10.2003
§ 34 - Umleitungen14.05.1993
Fünfter Abschnitt - Planungen, Planfeststellung und Enteignung14.05.1993
§ 35 - Planungen01.01.2019
§ 36 - Planungsgebiet14.05.1993
§ 37 - Vorarbeiten14.05.1993
§ 38 - Planfeststellung01.01.2019
§ 39 - Veränderungssperre01.01.2019
§ 40 - Einstellung des Planfeststellungsverfahrens14.05.1993
§ 41 - Vorzeitige Besitzeinweisung14.05.1993
§ 42 - Enteignung01.01.2019
Sechster Abschnitt - Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörden14.05.1993
§ 43 - Träger der Straßenbaulast01.01.2019
§ 44 - Straßenbaulast Dritter14.05.1993
§ 45 - Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast14.05.1993
§ 46 - Straßenbaubehörden des Landes01.01.2019
§ 47 - Straßenbaubehörden für kommunale und sonstige öffentliche Straßen01.01.2019
Siebter Abschnitt - Straßenaufsicht14.05.1993
§ 48 - Straßenaufsicht, Straßenaufsichtsbehörden01.01.2019
Achter Abschnitt - Straßenreinigung und Winterdienst14.05.1993
§ 49 - Straßenreinigung, Winterdienst01.01.2019
Neunter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen14.05.1993
§ 50 - Ordnungswidrigkeiten20.08.2019
§ 51 - Ermächtigung01.10.2003
§ 52 - Übergangsbestimmungen22.03.2005
§ 53 - Schlußbestimmungen14.05.1993
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Öffentliche Straßen
§ 3Einteilung der öffentlichen Straßen
§ 4Straßenverzeichnisse und Straßennummern
§ 5Ortsdurchfahrten
§ 6Widmung
§ 7Umstufung
§ 8Einziehung, Teileinziehung
§ 9Straßenbaulast
§ 10Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit
§ 11Wechsel der Straßenbaulast
§ 12Grundbuchberichtigung und Vermessung
§ 13Eigentumserwerb
Zweiter Abschnitt Gemeingebrauch und Sondernutzungen
§ 14Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
§ 15Beschränkung des Gemeingebrauchs
§ 16Vergütung und Mehrkosten
§ 17Verunreinigung und Beschädigung
§ 18Sondernutzung
§ 18aSondernutzung für stationsbasiertes Carsharing
§ 19Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzung
§ 20Unerlaubte Benutzung einer Straße
§ 21Gebühren für Sondernutzungen
§ 22Straßenanlieger
§ 23Sonstige Nutzung
Dritter Abschnitt Bauliche und sonstige Anlagen an Straßen
§ 24Bauliche Anlagen an Straßen
§ 25Schutzwaldungen
§ 26Schutzmaßnahmen
§ 27Bepflanzung des Straßenkörpers
Vierter Abschnitt Kreuzungen von Straßen und Gewässern, Umleitungen
§ 28Kreuzung öffentlicher Straßen
§ 29Kostentragung beim Bau und bei der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen
§ 30Unterhaltung von Straßenkreuzungen
§ 31Kreuzung von Gewässern
§ 32Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
§ 33Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
§ 34Umleitungen
Fünfter Abschnitt Planungen, Planfeststellungen und Enteignung
§ 35Planungen
§ 36Planungsgebiet
§ 37Vorarbeiten
§ 38Planfeststellung
§ 39Veränderungssperre
§ 40Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
§ 41Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 42Enteignung
Sechster Abschnitt Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörden
§ 43Träger der Straßenbaulast
§ 44Straßenbaulast Dritter
§ 45Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast
§ 46Straßenbaubehörden des Landes
§ 47Straßenbaubehörden für kommunale und sonstige öffentliche Straßen
Siebenter Abschnitt Straßenaufsicht
§ 48Straßenaufsicht, Straßenaufsichtsbehörden
Achter Abschnitt Straßenreinigung, Winterdienst
§ 49Straßenreinigung, Winterdienst
Neunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 50Ordnungswidrigkeiten
§ 51Ausführungsvorschriften
§ 52Übergangsbestimmungen
§ 53Schlußbestimmungen
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu der öffentlichen Straße gehören
1.
der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege);
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1.
Landesstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;
2.
Kreisstraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
3.
Gemeindestraßen; das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind;
4.
sonstige öffentliche Straßen; das sind Straßen und Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder bestimmte Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Die Zweckbestimmung der Straße steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.

§ 4 Straßenverzeichnisse und Straßennummern

Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Nummerung der Landes- und Kreisstraßen. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die Verzeichnisse in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) eingerichtet werden. Das Nähere über die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse sowie die Einsichtnahme in diese regelt das für Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 5 Ortsdurchfahrten

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Die Grenzen der Ortsdurchfahrt setzt bei Landes- und Kreisstraßen die obere Straßenbaubehörde nach Anhörung der Gemeinde, bei Kreisstraßen auch mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, fest. Mit Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde kann die Grenze der Ortsdurchfahrt abweichend von der Regel des Absatzes 1 festgesetzt werden, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht oder wenn die Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz oder sonstige wesentliche Gesichtspunkte eine Abweichung rechtfertigen. Die Grenzen der Ortsdurchfahrten sind in der Örtlichkeit zu kennzeichnen.
(3) Ist die Ortsdurchfahrt erheblich breiter angelegt als die anschließende freie Strecke der Landesstraße oder der Kreisstraße, so ist im Einvernehmen mit der Gemeinde auch die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt festzulegen.
(4) Widerspricht in den Fällen der Absätze 2 und 3 einer der Beteiligten, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde.
(5) Reicht die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Landesstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (§ 7) als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.

§ 6 Widmung

(1) Die Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
(2) Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt der Träger der Straßenbaulast. Soll ein anderer als eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf seinen schriftlichen Antrag die Straßenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise sind in der Verfügung festzulegen. Mit der Widmung ist festzustellen, welcher Straßengruppe nach § 3 die Straße angehört (Einstufung).
(3) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 41 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
(4) Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßengruppe sowie Beschränkungen der Widmung der das Straßen- oder Bestandsverzeichnis führenden Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der Träger der Straßenbaulast hat die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen. Eine Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die zur Widmung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind.
(5) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht.
(6) Durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

§ 7 Umstufung

(1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.
(2) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist.
(3) Die Umstufung von Landes- und Kreisstraßen wird nach Anhörung der beteiligten Träger der Straßenbaulast von der obersten Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für Finanzen zuständigen Ministerium verfügt. Die Umstufung in allen übrigen Fällen obliegt der oberen Straßenbaubehörde. Die Beteiligten sind anzuhören.
(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden bestimmt werden.
(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

§ 8 Einziehung, Teileinziehung

(1) Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise beschränkt wird. Einziehung und Teileinziehung sind von den Straßenbaubehörden mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
(2) Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Für die Einziehung ist der Träger der Straßenbaulast zuständig. Ist Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Land, ein Landkreis, eine Stadt, eine Gemeinde, oder ein Zweckverband, so ist die Straßenaufsichtsbehörde zuständig. Die Teileinziehung einer Straße ist zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden.
(3) Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Abs. 3) eingezogen werden sollen.
(4) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 14) und widerrufliche Sondernutzung (§ 18). Bei Teileinziehung einer Straße werden Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzung entsprechend eingeschränkt.
(5) Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepaßt und wird damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Fall nicht.

§ 9 Straßenbaulast

(1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Soweit sie unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, die Aufgaben nach Satz 2 zu erfüllen, haben die Straßenbaubehörden auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen.
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung. Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen, vorbehaltlich der Regelung des § 49 Abs. 4, von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen (verkehrsmäßige Reinigung).

§ 10 Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit

(1) Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885-1168) in Verbindung mit Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889), findet insoweit keine Anwendung.
(2) Die Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik, genügen. Einer Genehmigung, Erlaubnis, Anzeige oder Abnahme bedarf es nicht, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde von mehr als 50.000 Einwohnern hergestellt und unterhalten werden.
(3) Straßen in Wassergewinnungsgebieten sind so zu bauen und zu unterhalten, daß Wassergüte und Wassermenge nicht beeinträchtigt werden.

§ 11 Wechsel der Straßenbaulast

(1) Beim Übergang der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere gehen das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4);
2.
das Eigentum an Leitungen, die der bisherige Träger der Straßenbaulast für Zwecke der öffentlichen Versorgung in die Straße verlegt hat;
3.
Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus Gebietsversorgungsverträgen;
4.
Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen. Soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch.
(3) Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden. Die §§ 16 und 18 Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.
(5) Bei Einziehung einer Straße nach § 8 kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, daß ihm das Eigentum an Straßengrundstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten unentgeltlich übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 12 Grundbuchberichtigung und Vermessung

(1) Bei Übergang des Eigentums an Straßen nach § 11 Abs. 1 hat der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen. Der Antrag muß vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört.
(2) Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch nach § 11 Abs. 1 werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) nicht erhoben.
(3) Die Kosten für eine Vermessung und Abmarkung des übergegangenen Grundstücks oder Grundstücksteils hat der bisherige Träger der Straßenbaulast zu tragen oder zu erstatten.

§ 13 Eigentumserwerb

(1) Der Träger der Straßenbaulast soll das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben.
(2) Stehen die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, so hat dieser auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke oder dingliche Rechte daran zu erwerben. Kommt innerhalb der Frist von fünf Jahren nach Antragstellung zwischen dem Eigentümer oder einem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb des Grundstücks oder der dinglichen Rechte nicht zustande, so kann der Eigentümer oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen. § 42 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht eingeräumt ist, das den Bestand der Straße sichert.
(4) Bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke stehen dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

Zweiter Abschnitt Gemeingebrauch und Sondernutzungen

§ 14 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch

(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
(2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr, soweit sich aus der Widmung der Straße und dem Straßenverkehrsrecht nichts anderes ergibt.
(3) Die Erhebung von Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs bedarf einer gesonderten gesetzlichen Regelung.
(4) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), dürfen innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift.

§ 15 Beschränkungen des Gemeingebrauchs

Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorübergehend beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind über wesentliche Beschränkungen zu unterrichten.

§ 16 Vergütung und Mehrkosten

(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen Dritten aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der Dritte dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linien- und Schulbusverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße aus anderen Gründen auf Veranlassung eines Dritten aufwendiger hergestellt oder ausgebaut wird oder wenn Anlagen errichtet oder umgestaltet werden müssen, ohne daß der Träger der Straßenbaulast in Erfüllung seiner Aufgaben dazu verpflichtet ist.

§ 17 Verunreinigung und Beschädigung

(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten die Gemeinde, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.
(3) Abfall darf unbefugt nicht zum Zwecke der Entsorgung auf die Straße gebracht werden.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für die Bundesfernstraßen.

§ 18 Sondernutzung

(1) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der oberen Straßenbaubehörde.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(4) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.
(6) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
(7) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Vereinbarung mit dem Berechtigten gegen angemessene Entschädigung oder bei Nichteinigung durch Enteignung aufgehoben werden. § 42 (Enteignung) gilt entsprechend.

§ 18a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde innerhalb der geschlossenen Ortslage geeignete Flächen im Zuge von öffentlichen Straßen zum Zwecke der Nutzung für stationsbasiertes Carsharing bestimmen. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Flächen nach Satz 1 nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde bestimmen. Die Flächen sind im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem Carsharinganbieter für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen. Das Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die §§ 2 und 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und 4 des Carsharinggesetzes (CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. § 5 Abs. 6 Satz 5 CsgG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der Verweis auf das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz bezieht.
(3) § 18 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gemeinde durch Satzung die Sondernutzung nicht von der Erlaubnispflicht befreien und die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf. § 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Gebühr zu erheben ist.
(4) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann auch davon abhängig gemacht werden, dass der Carsharinganbieter umweltbezogene oder solche Kriterien erfüllt, die einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs besonders dienlich sind.
(5) Der ausgewählte Carsharinganbieter hat auf der Stellfläche für die Dauer der erteilten Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Zumutbaren ein Carsharingfahrzeug zur Nutzung anzubieten (Betriebspflicht). Kommt er dieser Betriebspflicht nicht nach, kann die ihm für diese Stellfläche erteilte Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Die Sondernutzungserlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn der Carsharinganbieter die vorgegebenen Kriterien nicht mehr erfüllt. Das Vorliegen der Kriterien ist der Gemeinde auf Anforderung nachzuweisen.
(6) Eine nach den vorstehenden Absätzen erteilte Sondernutzungserlaubnis kann auch die Befugnis verleihen, dass der Carsharinganbieter geeignete bauliche Vorrichtungen für das Sperren der Flächen für Nichtberechtigte anbringt. Der Carsharinganbieter hat sich bei dem Anbringen solcher Vorrichtungen geeigneter Fachunternehmen zu bedienen.

§ 19 Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzung

Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbaubehörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

§ 20 Unerlaubte Benutzung einer Straße

(1) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Autowracks oder andere Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(2) Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.
(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht ab, so kann die Straßenbaubehörde die Gegenstände kostenpflichtig entsorgen oder auf Antrag der Straßenbaubehörde von der Kreisverwaltung verwerten lassen. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen. Im übrigen bleiben die Zuständigkeiten nach dem Abfallgesetz unberührt.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für Bundesfernstraßen.

§ 21 Gebühren für Sondernutzungen

(1) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und der Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(2) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren, soweit sie dem Land als Träger der Baulast zustehen, zu regeln. Die Landkreise und Gemeinden können entsprechendes durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen.

§ 22 Straßenanlieger

(1) Zufahrten oder Zugänge zu Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gelten als Sondernutzung im Sinne des § 18, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nichtöffentlicher Wege gleich.
(2) Einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge
1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die Straßenbaubehörde nach § 24 Abs. 2 zustimmt oder nach § 24 Abs. 9 eine Ausnahme zugelassen hat,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren oder einem anderen förmlichen Verfahren, wenn die Straßenbaubehörde zugestimmt hat.
(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten oder Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 beruhen, gelten § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 entsprechend.
(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen, oder soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so gilt § 42 Abs. 4 und 5. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne daß von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die obere Straßenbaubehörde oder die nach § 47 zuständige Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis für Zufahrten nach § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene einmalige Entschädigung in Geld zu gewähren.
(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(9) Den Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken, die an einer Straße liegen (Straßenanlieger), steht kein Anspruch darauf zu, daß die Straße nicht geändert oder eingezogen wird.

§ 23 Sonstige Nutzung

(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.
(2) In Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in die in seiner Baulast befindlichen Straßenteile notwendig ist.
(3) Im übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, Versorgungsleitungen sowie Leitungen zur Abwasserbeseitigung nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Will die Gemeinde die Zustimmung versagen, so bedarf sie hierzu der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Zustimmung der Gemeinde bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Versorgungsunternehmens handelt, das das Recht hat, die Gemeindestraßen zur Versorgung des Gemeindegebietes zu benutzen.
(4) Soweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(5) Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde oder dem Abwasserverband obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben.

Dritter Abschnitt Bauliche und sonstige Anlagen an Straßen

§ 24 Bauliche Anlagen an Straßen

(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen längs der Landes- oder Kreisstraßen
1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen jeder Art, die über Zufahrten an Landes- oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden.
Nummer 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Im übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der oberen Straßenbaubehörde oder der nach § 47 zuständigen Straßenbaubehörde, wenn
1.
bauliche Anlagen längs einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten an Landes- oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesbaurecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(4) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu beachten.
(5) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 von Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes -ThürVwVfG- in der Fassung vom 1. Dezember 2014 - GVBl. S. 685 - in der jeweils geltenden Fassung). Die Baugenehmigungsbehörden sollen von einer ihnen gesetzlich zustehenden Möglichkeit, eine Baugenehmigung schon zu einem früheren Zeitpunkt zu verweigern, Gebrauch machen.
(6) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde.
(7) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten nach Absatz 1 Nr. 1 und den baulichen Anlagen nach Absatz 2 gleich. An Brücken über Landes- oder Kreisstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der oberen Straßenbaubehörde oder der nach § 47 zuständigen Straßenbaubehörde zustande gekommen ist.
(9) Die obere Straßenbaubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 5 und 7 zulassen, wenn die Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, wird die Entscheidung durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der oberen Straßenbaubehörde getroffen.
(10) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 5 und 6 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(11) Im Falle des Absatzes 5 entsteht der Anspruch nach Absatz 10 erst, wenn der Plan unanfechtbar geworden oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.
(12) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, daß für bestimmte Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie 9 bis 11 insgesamt entsprechend anzuwenden sind, wobei die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstände geringer festgesetzt werden können.

§ 25 Schutzwaldungen

(1) Waldungen und Gehölze längs der Straße können von der unteren Forstbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde zu Schutzwaldungen erklärt werden, soweit dies zum Schutz der Straße gegen nachteilige Auswirkungen der Natur oder im Interesse zur Sicherheit des Verkehrs notwendig ist.
(2) Die Schutzwaldungen sind von Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Überwachung obliegt der unteren Forstbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde. Der Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Satz 1 Vermögensnachteile entstehen.

§ 26 Schutzmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Besitzer der der Straße benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen oder Überschwemmungen, notwendigen Vorkehrungen zu dulden. Die Straßenbaubehörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchzuführen. Der Träger der Straßenbaulast hat dem Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit diese nicht Folge von Veränderungen auf benachbarten Grundstücken sind, die der Betroffene zu vertreten hat.
(2) Anpflanzungen sowie Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen.
(3) Im Falle des Absatzes 2 hat der Betroffene die Kosten zu tragen, die durch die Beseitigung der Anpflanzung oder Einrichtung entstehen. Das gilt nicht, wenn die Anpflanzung oder Einrichtung schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden war oder wenn die Voraussetzungen für ihre Beseitigung deswegen eintreten, weil die Straße neu angelegt oder ausgebaut worden ist; in diesen Fällen hat der Träger der Straßenbaulast dem Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.

§ 27 Bepflanzung des Straßenkörpers

(1) Die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie seine Pflege und Unterhaltung bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Straßenanlieger haben alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Absatz 1 der Gemeinde übertragen werden, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.

Vierter Abschnitt Kreuzungen von Straßen und Gewässern, Umleitungen

§ 28 Kreuzungen öffentlicher Straßen

(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
(2) Über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen wird vorbehaltlich des § 38 Abs. 2 und 3 durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln, soweit die beteiligten Träger der Straßenbaulast keine Vereinbarung hierüber geschlossen haben.
(3) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.

§ 29 Kostentragung beim Bau und bei der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen

(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
1.
demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt,
2.
den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(4) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2 entsprechend. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf den anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
(5) Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(6) Zugunsten leistungsschwacher Träger der Straßenbaulast können Ausnahmen von der Kostenregelung der Absätze 1 bis 5 vereinbart werden.

§ 30 Unterhaltung der Straßenkreuzungen

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Kreuzungsanlagen zu unterhalten. Bei Über- oder Unterführungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße mit höherer Verkehrsbedeutung das Kreuzungsbauwerk, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(2) In den Fällen des § 29 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach Absatz 1 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(3) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 3 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt wird.

§ 31 Kreuzungen mit Gewässern

(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 - BGBl. I S. 2585 - in der jeweils geltenden Fassung) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaues die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Werden eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird infolgedessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so hat der Träger des Gewässerausbaues und der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten für die Kreuzungsanlage in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahme zueinander stehen würden. Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn baureife Pläne vorhanden sind, die eine gleichzeitige Baudurchführung ermöglichen.
(5) Kommt über die Kreuzungsbaumaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.

§ 32 Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schiffahrt sowie auf Schiffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.
(2) Wird im Falle des § 31 Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten aufgrund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.

§ 33 Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung näheres
1.
über den Umfang der Kosten nach den §§ 29 und 31,
2.
darüber, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören oder
3.
welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 32 gehören sowie
4.
über die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 zu regeln.

§ 34 Umleitungen

(1) Bei vorübergehender Beschränkung des Gemeingebrauchs auf einer Straße nach § 15 sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen verpflichtet, die Umleitungen des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
(2) Vor Beginn der Beschränkung sind der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke, die Straßenverkehrsbehörden und die Gemeinden, deren Gebiet die Straße berührt, zu unterrichten.
(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke bei der Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muß.
(4) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Landes- oder Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.

Fünfter Abschnitt Planungen, Planfeststellung und Enteignung

§ 35 Planungen

(1) Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von überörtlicher Bedeutung betreffen, sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.
(2) Bei örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landes- oder Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die planende Behörde das Einvernehmen mit der oberen Straßenbaubehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.
(3) Bei der Planung von öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 1 ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand der Planungen auf der Grundlage des Thüringer UVP-Gesetzes (ThürUVPG) vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung zu prüfen.

§ 36 Planungsgebiet

(1) Um die Planung der Landes- und Kreisstraßen zu sichern, kann die Planfeststellungsbehörde durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist des § 39 Abs. 2 anzurechnen.
(2) Vom Tage des Inkrafttretens der Rechtsverordnung an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(3) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(4) Die Planfeststellungsbehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 37 Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigem Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Straßenbaubehörde bekanntzugeben. Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Person nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich in angemessener Frist nicht ermitteln, kann die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

§ 38 Planfeststellung

(1) Landesstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Das gilt auch, sofern es sich beim Bau von Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. Ansonsten soll für Kreisstraßen und kann für Gemeindestraßen im Außenbereich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Belange des Umweltschutzes abzuwägen.
(2) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. Die Plangenehmigung wird von der Planfeststellungsbehörde erteilt. Sie hat die Rechtswirkung der Planfeststellung nach § 75 Abs. 1 ThürVwVfG. Soll für ein Vorhaben, für das nach dem Thüringer UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, ist die Öffentlichkeit entsprechend § 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung einzubeziehen.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung können in Fällen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
1.
Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
2.
öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.
(4) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 44 BauGB.
(5) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
(6) Anhörungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Planfeststellungsbehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
(7) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens, den beteiligten Trägern öffentlicher Belange und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; gleiches gilt für die Plangenehmigung. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im übrigen unberührt.
(8) Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche Mängel führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung behoben werden können.
(9) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.

§ 39 Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen gilt § 42 (Enteignung).
(3) § 36 Abs. 4 findet Anwendung.

§ 40 Einstellung des Planfeststellungsverfahrens

Wird das Vorhaben vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 39 und die Baubeschränkungen nach § 24 Abs. 5.

§ 41 Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt ist auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festzusetzen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

§ 42 Enteignung

(1) Die Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 38 festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Wenn sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt hat, jedoch keine Einigung über die Entschädigung erzielt wurde, kann das Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Soweit der Träger der Straßenbaulast nach den §§ 22, 24 und 26 oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 38 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.
(5) Im übrigen gilt das Thüringer Enteignungsgesetz vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung.

Sechster Abschnitt Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörden

§ 43 Träger der Straßenbaulast

(1) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Träger der Baulast der Gemeindestraßen. Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungsverfügung bestimmt.
(2) Die Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen. Maßgebend ist die durch das Landesamt für Statistik zum Jahresende, erstmals die zum 31. Dezember 2003 und anschließend alle zehn Jahre, festgestellte Einwohnerzahl. Die Einwohnerzahlen werden mit Beginn des dritten auf die Feststellung folgenden Haushaltsjahres verbindlich.
(3) Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die nach Absatz 2 festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, spätestens mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(4) Soweit dem Land und den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege und Parkplätze; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast. Dies gilt auch in den Fällen des § 5Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 44 Straßenbaulast Dritter

(1) § 43 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.

§ 45 Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast

Obliegt nach § 44 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, wie Brücken oder Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach § 43 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.

§ 46 Straßenbaubehörden des Landes

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Obere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Bau und Verkehr.

§ 47 Straßenbaubehörden für kommunale und sonstige öffentliche Straßen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Straßenbaubehörde für Kreisstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, die in der Baulast der Gemeinden stehen.
(2) Die Gemeinden sind Straßenbaubehörde für die in ihrer Baulast stehenden Straßen und Straßenteile sowie für die sonstigen öffentlichen Straßen.
(3) Die obere Straßenbaubehörde kann durch Vereinbarung die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen einschließlich des Um- und Ausbaus gegen Ersatz der entstehenden Kosten übernehmen. Die Rechte des Straßenbaulastträgers bleiben unberührt.

Siebter Abschnitt Straßenaufsicht

§ 48 Straßenaufsicht, Straßenaufsichtsbehörden

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht. Sie ist gegenüber den Landkreisen, kreisfreien Städten, Gemeinden und Zweckverbänden Rechtsaufsicht.
(2) Kommt ein Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, daß er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt der Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
(3) Straßenaufsichtsbehörde für die in der Straßenbaulast der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden stehenden Straßen ist die obere Straßenbaubehörde. Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist die oberste Straßenbaubehörde.

Achter Abschnitt Straßenreinigung und Winterdienst

§ 49 Straßenreinigung, Winterdienst

(1) Die Gemeinden haben zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen.
(2) Die Gemeinden können die Reinigung durch Satzung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.
(3) Die Reinigungspflicht umfaßt auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 und 242.2 der Straßenverkehrs-Ordnung -StVO- vom 6. März 2013 - BGBl. I S. 367 - in der jeweils geltenden Fassung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 und 325.2 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(4) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das Land beteiligt sich in Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern mit bis zu drei Millionen Euro jährlich an der Aufgabe nach Satz 1, soweit es sich bei den öffentlichen Straßen um Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen handelt. Die oberste Straßenbaubehörde regelt im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten und der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde das Nähere durch Rechtsverordnung.
(5) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Bestimmungen des kommunalen Abgabenrechts. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende weitergehende Verpflichtungen der Eigentümer oder Besitzer der anliegenden Grundstücke und Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
(6) Das Ausbringen von Stoffen, die geeignet sind, den menschlichen oder tierischen Körper oder die Umwelt zu schädigen, zu Zwecken der Straßenreinigung oder des Winterdienstes, ist verboten. Ausnahmen für bestimmte Straßenabschnitte und Witterungsverhältnisse können durch Rechtsverordnung des für Straßenbau zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium geregelt werden.

Neunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 17 Abs. 1 eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht unverzüglich beseitigt;
2.
eine öffentliche Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört (§ 17 Abs. 2);
3.
entgegen § 17 Abs. 3 Abfall unbefugt zum Zwecke der Entsorgung auf die Straße bringt;
4.
entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 18 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 1, erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt;
5.
entgegen § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 1, Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt;
6.
entgegen § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert;
7.
entgegen § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält;
8.
einer nach § 22 Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt;
9.
entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Zustimmung erteilt hat;
10.
entgegen § 26 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 ihre Beseitigung nicht duldet;
11.
entgegen § 37 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet sowie
12.
entgegen § 49 Abs. 6 Stoffe, die geeignet sind, den menschlichen oder tierischen Körper oder die Umwelt zu schädigen, ausbringt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 51 Ermächtigung

Die oberste Straßenbaubehörde kann durch Rechtsverordnung ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf andere Behörden übertragen. Sie erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 52 Übergangsbestimmungen

(1) Die bisherigen Bezirksstraßen (Landstraße I. Ordnung - LIO, Landstraße II. Ordnung - LIIO) gelten vorläufig als Landesstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1. Die endgültige Regelung erfolgt.
(2) Die bisherigen Kreisstraßen sind Kreisstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen sind Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3.
(4) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515) werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, oder sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Privatwege. Die Entscheidung darüber trifft die Gemeinde. Dabei ist der bisherige Unterhaltungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu beteiligen.
(5)
(aufgehoben)
(6) Die nach den §§ 3 und 4 der Straßenverordnung als öffentlich bezeichneten Straßen gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als gewidmet. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an den Straßen, das bisher nicht dem Träger der Straßenbaulast zustand, ohne Entschädigung auf diesen über, wenn sich aus den Bestimmungen der §§ 2, 5, 9, 27 und 43 gegenüber den bisher geltenden Regelungen ein Wechsel des Trägers der Straßenbaulast ergibt. Es gelten § 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 entsprechend.
(7) Soweit die Grenzen der Ortsdurchfahrten nicht den Voraussetzungen des § 5 entsprechen, sind sie neu festzusetzen.
(8) Nach früherem Recht bewilligte Sondernutzungen an Straßen gelten als Sondernutzungen (§ 18) oder sonstige Nutzungen (§ 23) nach diesem Gesetz. Soweit sonstige Nutzungen verändert werden, ist ein Nutzungsvertrag nach § 23 abzuschließen. Sondernutzungen, die nach § 13 der Straßenverordnung bewilligt wurden und dem nunmehr geltenden Recht widersprechen, sind zu widerrufen. § 18 Abs. 7 gilt entsprechend.
(9) Die §§ 29 und 31 finden keine Anwendung auf Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen waren oder für die eine Kostenregelung vereinbart worden war.

§ 53 Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515),
2.
die Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515),
3.
die Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung - Sperrordnung - vom 14. Mai 1984 (GBl. I Nr. 20 S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 - 1224) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III zum Einigungsvertrag.
Erfurt, den 7. Mai 1993
Der Präsident des Landtags
Dr. Müller
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