Thüringer Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Landesschiedsstellenverordnung - ThürLSchV -) Vom 15. April 1994
Thüringer Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Landesschiedsstellenverordnung - ThürLSchV -) Vom 15. April 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Landesschiedsstellenverordnung - ThürLSchV -) vom 15. April 1994 | 29.04.1994 |
Eingangsformel | 29.04.1994 |
§ 1 - Bildung der Landesschiedsstelle | 29.04.1994 |
§ 2 - Zusammensetzung | 29.04.1994 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 29.04.1994 |
§ 4 - Amtsperiode, Amtsdauer | 29.04.1994 |
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung | 29.04.1994 |
§ 6 - Sitzungsteilnahme, Amtsführung | 29.04.1994 |
§ 7 - Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle | 29.04.1994 |
§ 8 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen | 29.04.1994 |
§ 9 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers | 29.04.1994 |
§ 10 - Verfahren | 29.04.1994 |
§ 11 - Ablehnung von Mitgliedern | 29.04.1994 |
§ 12 - Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren | 29.04.1994 |
§ 13 - Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung | 29.04.1994 |
§ 14 - Entscheidung | 29.04.1994 |
§ 15 - Verfahrensgebühren | 29.04.1994 |
§ 16 - Verteilung der Kosten | 29.04.1994 |
§ 17 - Entschädigung der Mitglieder | 29.04.1994 |
§ 18 - Entschädigung für Sachverständige und Zeugen | 29.04.1994 |
§ 19 - Geschäftsordnung | 29.04.1994 |
§ 20 - Zuständige Behörde | 29.04.1994 |
§ 21 - Inkrafttreten | 29.04.1994 |
Aufgrund des § 114 Abs. 5 und des § 115 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 2), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Bildung der Landesschiedsstelle
Der AOK-Landesverband Thüringen,
der BKK-Landesverband Thüringen,
der IKK-Landesverband Hessen - Thüringen,
die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd für die landwirtschaftliche Krankenversicherung,
der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. und der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Landesvertretung Thüringen,
die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Chemnitz,
gemeinsam und
die Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e.V.
bilden für den Freistaat Thüringen eine Schiedsstelle nach § 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Schiedsstelle entscheidet in den ihr nach § 112 Abs. 3, § 113 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugewiesenen Aufgaben.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Landesschiedsstelle gehören neben einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern je vier Vertreter der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser an.
(2) Der erweiterten Schiedsstelle nach § 115 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören zusätzlich vier Vertreter der Vertragsärzte an.
(3) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder haben jeweils einen, die übrigen Mitglieder je zwei Stellvertreter.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft bestellen gemeinsam im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter. Die Bestellung wird wirksam, sobald sich die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der Landesschiedsstelle gegenüber der Geschäftsstelle zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(2) Die Bestellung der Vertreter der beteiligten Organisationen und ihrer Stellvertreter nach § 114 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle schriftlich bekanntgegeben worden sind.
(3) Im Falle des § 114 Abs. 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Erklärung der Bereitschaft zur Amtsübernahme gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt.
§ 4 Amtsperiode, Amtsdauer
(1) Die Amtsperiode der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle beträgt jeweils drei Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Mai 1994.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder und ihrer Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen ihr Amt weiter, bis ihre Nachfolger bestellt sind. Die erneute Bestellung ist möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird entsprechend § 3 ein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtsdauer dieses Ersatzmitgliedes endet mit der laufenden Amtsperiode.
§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Der Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter können von den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 beteiligten Organisationen gemeinsam im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers abberufen werden. Die Abberufung und die Bestellung des Nachfolgers ist über die Geschäftsstelle der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Kommt eine Einigung über die Abberufung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen. Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn unter Abwägung der Interessen der Beteiligten den beteiligten Organisationen eine weitere Zusammenarbeit mit demjenigen, der abberufen werden soll, bis zum Ende der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. Dem betroffenen Mitglied oder Stellvertreter ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter können unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Abberufung und Bestellung eines Nachfolgers sind über die Geschäftsstelle den beteiligten Organisationen schriftlich mitzuteilen; sie werden mit Eingang der Mitteilung bei der Geschäftsstelle wirksam. Können sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen über die Abberufung eines Vertreters der Krankenkassen nicht einigen, gilt Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle können jederzeit ihr Amt niederlegen. Legt der Vorsitzende oder ein weiteres unparteiisches Mitglied sein Amt nieder, so ist dies über die Geschäftsstelle allen beteiligten Organisationen schriftlich mitzuteilen. Will ein anderes Mitglied sein Amt niederlegen, so hat es dies der Organisation, von der es bestellt worden ist, und der Geschäftsstelle schriftlich anzuzeigen. Die betroffene Organisation hat unverzüglich einen Nachfolger zu bestellen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Stellvertreter.
§ 6 Sitzungsteilnahme, Amtsführung
(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung hat das Mitglied unverzüglich seinen Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. Die Erklärung der Verhinderung ist ausreichend.
(2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
§ 7 Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle
(1) Die laufenden Geschäfte der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle führt der Vorsitzende. Er bedient sich dabei der Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsstelle wird abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode bei einem Landesverband der Krankenkassen oder Verband der Ersatzkassen oder bei der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen eingerichtet, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Entscheidung darüber, bei welchem Verband die Einrichtung erfolgt, treffen die Verbände der Krankenkassen.
§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen
(1) Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 oder § 115 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle von einer Vertragspartei schriftlich gestellten Antrag, eine Einigung über den Vertrag herbeizuführen oder den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des angestrebten Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Dem Antrag ist der angestrebte Vertragstext beizufügen. Die Geschäftsstelle leitet den Vertragsparteien eine Ausfertigung des Antrags und des eingereichten Vertragstextes zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
§ 9 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers
(1) Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Organisationen gemeinsam oder dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle schriftlich gestellten Antrag, einen Prüfer zu bestimmen.
(2) In dem Antrag kann ein Prüfer vorgeschlagen werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
(3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
§ 10 Verfahren
(1) Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlaßt die Ladung der Beteiligten und der Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle.
(2) Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle entscheiden aufgrund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung, zu der die Beteiligten zu laden sind. Die Ladungsfrist soll zwei Wochen nicht unterschreiten. Es kann auch in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, sofern in der Ladung darauf hingewiesen wurde.
(3) Auf Verlangen haben die Beteiligten der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluß der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist den Beteiligten zuzuleiten.
(6) Eine Aussetzung des Verfahrens ist nur mit Zustimmung sämtlicher Beteiligter zulässig.
§ 11 Ablehnung von Mitgliedern
Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist oder war. Ein Ablehnungsgesuch ist bei der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle einzureichen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ohne das abgelehnte Mitglied, an dessen Stelle sein Stellvertreter an der Beratung und Beschlußfassung über die Ablehnung teilnimmt. Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt sein Stellvertreter am Verfahren teil.
§ 12 Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren
(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Beteiligten einigen sollen. Erklären die Beteiligten übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Einigen sich die Beteiligten auch innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 gesetzten Frist nicht, so stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen schriftlich begründeten Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, daß die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages unverzüglich festsetzen wird, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.
(3) Die Beteiligten können zur Vereinfachung des Verfahrens in geeigneten Fällen, insbesondere, wenn ein Beteiligter erklärt, daß er den Vermittlungsvorschlag ablehnt, auf die schriftliche Begründung und die Zustellung des Vermittlungsvorschlags verzichten.
§ 13 Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung
(1) Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und sie oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Tritt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle wegen Beschlußunfähigkeit erneut zur Beratung über denselben Gegenstand zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen.
(2) Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 14 Entscheidung
(1) Die Entscheidungen der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
(2) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle entscheidet jeweils die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle. Die Klage ist gegen die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle zu richten.
§ 15 Verfahrensgebühren
(1) Für das Verfahren der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden Gebühren von zweitausend bis sechstausend Deutsche Mark erhoben.
(2) Die Gebühr setzt der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Vorgangs fest. Sie wird mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
(3) Die Gebühr ist von jeder Vertragsseite zur Hälfte, bei Verfahren nach § 115 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu je einem Drittel zu tragen. Sind auf einer Vertragsseite mehrere Organisationen am Verfahren beteiligt, so haften diese für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil als Gesamtschuldner. Die Aufteilung der Kosten zwischen den Organisationen einer Vertragsseite erfolgt nach einem von ihnen vereinbarten Kostenschlüssel; kommt eine Einigung nicht zustande, regelt die zuständige Behörde die Aufteilung.
§ 16 Verteilung der Kosten
Die nach Abzug der Verfahrensgebühren verbleibenden Kosten tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam sowie die Landeskrankenhausgesellschaft je zu zwei Fünftel, die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen zu einem Fünftel. § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 17 Entschädigung der Mitglieder
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten Fahrkostenerstattung nach der in § 5 Abs. 1 des Thüringer Reisekostengesetzes - ThürRKG - genannten mittleren Stufe oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 ThürRKG. Für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Behörde festsetzen. Die Geschäftsstelle setzt die Entschädigung fest und zahlt sie aus.
§ 18 Entschädigung für Sachverständige und Zeugen
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. § 17 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 19 Geschäftsordnung
Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.
§ 20 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung ist das Landesverwaltungsamt.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 15. April 1994
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Der Minister für Soziales und Gesundheit |
Dr. Vogel | Dr. Pietzsch |
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