Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (ThürSchiedsVO-SGB XI) Vom 28. September 1995
Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (ThürSchiedsVO-SGB XI) Vom 28. September 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (ThürSchiedsVO-SGB XI) vom 28. September 1995 | 14.10.1995 |
Eingangsformel | 14.10.1995 |
§ 1 - Zusammensetzung der Schiedsstelle | 14.10.1995 |
§ 2 - Bestellung der Mitglieder | 14.10.1995 |
§ 3 - Amtsperiode | 14.10.1995 |
§ 4 - Abberufung und Amtsniederlegung | 14.10.1995 |
§ 5 - Amtsführung | 14.10.1995 |
§ 6 - Einleitung des Schiedsverfahrens | 14.10.1995 |
§ 7 - Vorbereitung und Leitung der Sitzung | 14.10.1995 |
§ 8 - Verfahren | 14.10.1995 |
§ 9 - Entscheidungen | 14.10.1995 |
§ 10 - Verfahrensgebühr und Kostentragung | 14.10.1995 |
§ 11 - Entschädigung | 14.10.1995 |
§ 12 - Geschäftsordnung | 14.10.1995 |
§ 13 - Zuständige Behörde und Geschäftsstelle | 14.10.1995 |
§ 14 - Gleichstellungsklausel | 14.10.1995 |
§ 15 - Inkrafttreten | 14.10.1995 |
Aufgrund des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 - 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zusammensetzung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle besteht aus dem Vorsitzenden, zwei unparteiischen Mitgliedern, sieben Vertretern der Träger der Pflegeeinrichtungen, fünf Vertretern der Pflegekassen und je einem Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.
(2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder haben jeweils einen ersten und einen zweiten Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einer Pflegekasse, einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder dem Träger einer Pflegeeinrichtung tätig sein.
§ 2 Bestellung der Mitglieder
(1) Als Vertreter der Träger der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter bestellen:
1.
vier Mitglieder und deren Stellvertreter die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen,
2.
ein Mitglied und dessen Stellvertreter der Thüringische Landkreistag und der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gemeinsam und
3.
zwei Mitglieder und deren Stellvertreter die in Thüringen vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger gemeinsam.
(2) Die die Pflegekassen vertretenden Mitglieder und deren Stellvertreter bestellen die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam. Das den überörtlichen Träger der Sozialhilfe vertretende Mitglied und seinen Stellvertreter bestellt das Ministerium für Soziales und Gesundheit. Ein Mitglied und dessen Stellvertreter bestellt der Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
(3) Die Bestellung des Vorsitzenden, der Mitglieder und der jeweiligen Stellvertreter bedarf der Schriftform. Die Bestellung wird wirksam, sobald diese ihr Einverständnis der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich mitgeteilt haben. Im Falle des § 76 Abs. 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt dies mit der Maßgabe entsprechend, daß die Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt. Die Geschäftsstelle teilt die Bestellung den an der Schiedsstelle beteiligten Organisationen mit.
§ 3 Amtsperiode
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Oktober 1995.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden, der Mitglieder und der jeweiligen Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen ihr Amt weiter, bis ihre Nachfolger bestellt sind. Die erneute Bestellung ist möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird von den jeweils für die Bestellung zuständigen Organisationen nach § 2 Abs. 1 oder 2 für den Rest der Amtsperiode unverzüglich ein Ersatzmitglied bestellt.
§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können von den beteiligten Organisationen gemeinsam unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers abberufen werden. Auf Antrag einer der beteiligten Organisationen können sie aus wichtigem Grund durch die zuständige Behörde abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nach Abwägung ihrer Interessen den beteiligten Organisationen eine weitere Zusammenarbeit mit demjenigen, der abberufen werden soll, bis zum Ende der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. Dem betroffenen Vorsitzenden oder Stellvertreter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Regelung gilt für die beiden unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter entsprechend.
(2) Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter können unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.
(3) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die übrigen beteiligten Organisationen.
(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle ihr Amt niederlegen.
§ 5 Amtsführung
(1) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich seinen ersten Stellvertreter, bei dessen Verhinderung seinen zweiten Stellverteter, zur Teilnahme auffordern und die Verhinderung sowie den Stellvertreter der Geschäftsstelle der Schiedsstelle mitteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den ersten Stellvertreter entsprechend.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem schriftlichen Antrag einer Partei. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle einzureichen.
(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
1.
die Bezeichnung der Parteien,
2.
den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen,
3.
die Angabe der Gründe, aus denen eine Vereinbarung nicht erzielt werden konnte,
4.
einen Entscheidungsantrag.
Die Unterlagen, die den Verhandlungen über den streitigen Punkt zugrunde gelegen haben, sind beizufügen.
(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet den anderen Parteien eine Ausfertigung des Antrages einschließlich der Unterlagen zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.
§ 7 Vorbereitung und Leitung der Sitzung
(1) Der Vorsitzende legt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
(2) Die Ladungsfrist für Parteien und Mitglieder beträgt mindestens zwei Wochen. Bei Eilbedürftigkeit kann sie auf eine Woche verkürzt werden. Die Verkürzung der Frist ist in der Ladung zu begründen. Die Ladung enthält Angaben über Zeit und Ort der Sitzung sowie über den Gegenstand und die von den Parteien eingereichten Unterlagen. Es kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, sofern in der Ladung darauf hingewiesen wurde. Zeit und Ort der Sitzung sind den Stellvertretern mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die Parteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.
§ 8 Verfahren
(1) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung.
(2) Stellvertretende Mitglieder können als Zuhörer teilnehmen.
(3) Die Schiedsstelle kann durch Beschluß Zeugen und Sachverständige hinzuziehen, wenn die Parteien dies beantragen und es zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem bei der Verhandlung anwesenden Mitglied der Schiedsstelle zu unterzeichnen.
§ 9 Entscheidungen
(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und neben dem Vorsitzenden auf seiten der Träger der Pflegeeinrichtungen einerseits und der Pflegekassen einschließlich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. andererseits jeweils mindestens vier Vertreter anwesend sind. Tritt die Schiedsstelle wegen vorheriger Beschlußunfähigkeit erneut zur Beratung über denselben Gegenstand zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Einladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen.
(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet nichtöffentlich in Abwesenheit der Parteien. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Parteien zuzustellen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 10 Verfahrensgebühr und Kostentragung
(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr setzt der Vorsitzende nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und dem Aufwand der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle mit einem Betrag zwischen 500 und 10000 Deutsche Mark fest. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der
Entscheidung fällig.
(2) Die Gebühr trägt der unterliegende Teil. Soweit ein Teil nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, erfolgt eine anteilige Kostentragung entsprechend der Unterliegensquote.
(3) Die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen je zur Hälfte die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und die Landesverbände der Pflegekassen, einschließlich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. untereinander als Gesamtschuldner, entsprechend der Sitzverteilung in der Schiedsstelle.
§ 11 Entschädigung
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den für die Angehörigen der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltenden Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes vom 10. März 1994 (GVBl. S.265) in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwendungen erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festsetzen. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Pauschalbetrag von der zuständigen Behörde festgesetzt.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwendungen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Bestimmungen.
(3) Sachverständige und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Ansprüche auf Entschädigung nach Absatz 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
§ 12 Geschäftsordnung
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch die zuständige Behörde bedarf.
§ 13 Zuständige Behörde und Geschäftsstelle
(1) Das Ministerium für Soziales und Gesundheit ist zuständige Behörde nach § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach dieser Verordnung.
(2) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode bei einem Landesverband der Pflegekassen oder der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen eingerichtet, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Entscheidung darüber, bei welchem Verband die Einrichtung erfolgt, treffen die Landesverbände der Pflegekassen.
§ 14 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 28. September 1995
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Die Ministerin für Soziales und Gesundheit |
Dr. Vogel | Ellenberger |
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