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DE - Landesrecht Thüringen

Verordnung über die Errichtung der Unfallkasse Thüringen Vom 14. November 1997

Verordnung über die Errichtung der Unfallkasse Thüringen Vom 14. November 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Errichtung der Unfallkasse Thüringen vom 14. November 199729.11.1997
Eingangsformel29.11.1997
§ 1 - Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung29.11.1997
§ 2 - Aufsicht29.11.1997
§ 3 - Dienstherrnfähigkeit29.11.1997
§ 4 - Umbildung der Körperschaft, Rechtsübergang, Personalüberleitung29.11.1997
§ 5 - Aufbringung der Mittel und Zuständigkeiten29.11.1997
§ 6 - Übergangsbestimmungen29.11.1997
§ 7 - Gleichstellungsklausel29.11.1997
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.11.1997
Aufgrund des § 116 Abs. 1 Satz 2, des § 128 Abs. 2, des § 185 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 sowie des § 218 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968), und des § 3 Satz 2 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. S. 320), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Errichtung, Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 114 SGB VII für die in § 128 Abs. 1 und § 129 Abs. 1 SGB VII genannten Unternehmen und Versicherten im Gebiet des Landes wird eine gemeinsame Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich errichtet. Sie führt den Namen "Unfallkasse Thüringen" und hat ihren Sitz in Gotha.
(2) Die Unfallkasse Thüringen ist eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.

§ 2 Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Soziales und Gesundheit.

§ 3 Dienstherrnfähigkeit

Die Unfallkasse Thüringen besitzt das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).

§ 4 Umbildung der Körperschaft, Rechtsübergang, Personalüberleitung

(1) In die Unfallkasse Thüringen werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998
1.
die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Thüringen überführt und
2.
der Gemeindeunfallversicherungsverband Thüringen eingegliedert.
(2) Die Rechte und Pflichten der Körperschaft als Versicherungsträger und der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Thüringen gehen ab dem 1. Januar 1998 auf die Unfallkasse Thüringen über. Entsprechendes gilt für Ansprüche gegen Dritte.
(3) Für die Rechtsstellung der an der Umbildung beteiligten Beamten und Versorgungsempfänger der Körperschaft gelten die §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(4) Die Unfallkasse Thüringen tritt in die Rechte und Pflichten der mit dem bisherigen Versicherungsträger geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter ein.

§ 5 Aufbringung der Mittel und Zuständigkeiten

(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Thüringen werden durch Beiträge der Unternehmen, für die sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständig ist, und die sonstigen Einnahmen aufgebracht. Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB VII tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Thüringen.
(2) Die eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden den entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet; das Nähere regelt die Satzung der Unfallkasse Thüringen.
(3) Zuständige Stelle im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 4 und § 129 Abs. 3 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich das Unternehmen gehört, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit. Soweit das Unternehmen der Umlagegruppe für den Landesbereich zuzuordnen ist, ist darüber hinaus das Einvernehmen mit dem Finanzministerium herzustellen.
(4) Zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter für den Landesbereich nach § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SGB IV ist das Ministerium für Soziales und Gesundheit, welches die Bestimmung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium vornimmt.

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Die Unfallkasse Thüringen hat die Aufgaben der Unfallversicherung (§ 1 SGB VII) vom 1. Januar 1998 an zu erfüllen. Bis zum 31. Dezember 1997 werden diese Aufgaben weiterhin von der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Thüringen und dem Gemeindeunfallversicherungsverband Thüringen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen.
(2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode bestimmt die Aufsichtsbehörde die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse Thüringen einschließlich der Zahl der auf den Landesbereich entfallenden Arbeitgeberstimmen und beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Thüringen und der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Thüringen aus deren Reihen.

§ 7 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung zur Errichtung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Thüringen vom 23. April 1991 (GVBl. S. 90) tritt am 31. Dezember 1997 außer Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Thüringen vom 26. August 1993 (StAnz. Nr. 38 S. 1617) außer Kraft.
Erfurt, den 14. November 1997
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Die Ministerin für Soziales und Gesundheit
Bernhard Vogel Ellenberger
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