Erste Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (1. ThürAGPflegeVG-PVO) Vom 12. Dezember 1996
Erste Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (1. ThürAGPflegeVG-PVO) Vom 12. Dezember 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (GVBl, S. 408) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erste Verordnung über die Pauschalförderung nach dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (1. ThürAGPflegeVG-PVO) vom 12. Dezember 1996 | 31.12.1996 |
Eingangsformel | 31.12.1996 |
§ 1 - Jahrespauschale | 01.01.2001 |
§ 2 - Gleichstellungsklausel | 31.12.1996 |
§ 3 - Inkrafttreten | 31.12.1996 |
Aufgrund des § 10 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG) vom 20. Juni 1996 (GVBl. S. 97) verordnet die Ministerin für Soziales und Gesundheit:
§ 1 Jahrespauschale
(1) Die Höhe der Jahrespauschale für nach § 10 Abs. 1 und 1 a ThürAGPflegeVG zu berücksichtigende Plätze in Pflegeeinrichtungen, die sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden, beträgt
1.
für teilstationäre Pflegeeinrichtungen 1 600 Deutsche Mark, (ausgenommen Nummer 2)
2.
für teilstationäre Pflegeeinrichtungen bei Integration in eine vollstationäre Einrichtung 1 400 Deutsche Mark,
3.
für vollstationäre Pflegeeinrichtungen 2 900 Deutsche Mark.
(2) Die Höhe der Jahrespauschale für nach § 10 Abs. 1 b ThürAGPflegeVG zu berücksichtigende Plätze in Pflegeeinrichtungen, die der Zuwendungsempfänger im Wege der Miete, Pacht oder anderer Nutzungsverhältnisse nutzt, beträgt
1.
für teilstationäre Pflegeeinrichtungen (ausgenommen Nummer 2) 1 100 Deutsche Mark,
2.
für teilstationäre Pflegeeinrichtungen bei Integration in eine vollstationäre Einrichtung 1 000 Deutsche Mark,
3.
für vollstationäre Pflegeeinrichtungen 1 900 Deutsche Mark.
(3) Um eine angemessene Beteiligung der Pflegebedürftigen an den Investitionskosten sicherzustellen, verringert sich die Jahrespauschale für vollstationäre Pflegeeinrichtungen für jeden Pflegeplatz, der am 1. November des der Bewilligung vorangegangenen Kalenderjahres mit einem Pflegebedürftigen belegt war, bei dem vollstationäre Pflege nach Feststellung der Pflegekassen erforderlich ist, um 5 Deutsche Mark je Betreuungstag.
§ 2 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 12. Dezember 1996
Die Ministerin für Soziales und Gesundheit
Ellenberger
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