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DE - Landesrecht Thüringen

Anordnung über die Errichtung des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Vom 13. Dezember 2005

Anordnung über die Errichtung des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Vom 13. Dezember 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Errichtung des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz vom 13. Dezember 200501.01.2006
Eingangsformel01.01.2006
§ 101.01.2006
§ 201.01.2006
§ 301.01.2006
§ 401.01.2006
§ 501.01.2006
§ 601.01.2006
Aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom
25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.
Oktober 2004 (GVBl. S. 745), ordnet die Landesregierung an:

§ 1

Im Geschäftsbereich des für den Arbeits- und Verbraucherschutz
zuständigen Ministeriums wird der Landesbetrieb für Arbeitsschutz
und technischen Verbraucherschutz errichtet.

§ 2

(1) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Suhl.
(2) An den Standorten Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl werden
Regionalinspektionen eingerichtet.

§ 3

Der Landesbetrieb nimmt die Aufgaben des bisherigen Landesamtes
für Soziales und Familie, Abteilung Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
und der bisherigen Ämter für Arbeitsschutz in Erfurt, Gera, Nordhausen
und Suhl wahr. Näheres wird in einer Rechtsverordnung geregelt.

§ 4

Der Landesbetrieb ist eine obere Landesbehörde. Er führt
die amtliche Bezeichnung "Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz
und technischen Verbraucherschutz" (TLAtV).

§ 5

Das für den Arbeits- und Verbraucherschutz zuständige
Ministerium regelt in eigener Zuständigkeit die innere Organisation und
Geschäftsverteilung und erlässt die Betriebssatzung.

§ 6

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Erfurt, den 13. Dezember 2005
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Soziales Familie und Gesundheit
Dieter Althaus Klaus Zeh
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