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Thüringer Arbeitsschutzanwendungsverordnung Vom 23. September 2002

Thüringer Arbeitsschutzanwendungsverordnung Vom 23. September 2002
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl. S. 41)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Arbeitsschutzanwendungsverordnung vom 23. September 200216.10.2002
Eingangsformel16.10.2002
§ 1 - Geltungsbereich16.10.2002
§ 2 - Pflichten des Dienstherrn16.10.2002
§ 3 - Tätigkeiten16.10.2002
§ 4 - Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften29.02.2008
§ 5 - Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes16.10.2002
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung16.10.2002
§ 7 - In-Kraft-Treten16.10.2002
Aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Pflichten des Dienstherrn

Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beamten auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung oder den nach den §§ 18 und 19 ArbSchG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung möglich ist.

§ 3 Tätigkeiten

Einsatztätigkeiten beim Vollzug gesetzlicher Aufgaben, insbesondere bei unfriedlichen Demonstrationen, zum Schutz von Personen oder Objekten, bei größeren Schadensereignissen oder Katastrophen, und die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Tätigkeiten (Einsatzvorbereitungstätigkeiten), insbesondere Übungen unter Einsatzbedingungen, sind Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung.

§ 4 Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften

(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder teilweise von den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes oder den nach den §§ 18 und 19 ArbSchG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung abgewichen werden. Das Abweichen ist nur so lange gestattet, wie diese Sachlage vorliegt.
(2) Für die Überwachung des Arbeitsschutzes im Aufgabenbereich von Polizeivollzugsbeamten im unmittelbaren Personenschutz ist die Dienstaufsichtsbehörde zuständig.
(3) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt. Dienstvorschriften im Sinne dieser Verordnung sind auch Regelungen in Rechtsverordnungen der Landesregierung oder des Innenministeriums, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Polizeivollzugsbeamten erlassen wurden.

§ 5 Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

(1) Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei denen nach § 4 von den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes oder den nach den §§ 18 und 19 ArbSchG erlassenen Verordnungen der Bundesregierung abgewichen wird, regeln die Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften nach § 4 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes.
(2) Ist das Abweichenmüssen voraussehbar, sind auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beamten in die Arbeitsschutzbestimmungen der Dienstvorschriften aufzunehmen. Die Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf tätigkeitsspezifische Schutzvorrichtungen und -vorkehrungen, angemessene Informations-, Schulungs- und Trainingsangebote sowie auf die Festlegung von Eignungsvoraussetzungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten.
(3) Ist das Abweichenmüssen nicht voraussehbar oder verweist eine Dienstvorschrift bei der Regelung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für den Fall des Abweichenmüssens auf die Entscheidungsbefugnis der für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen, haben diese bei ihren Entscheidungen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Entscheidungen der vor Ort Verantwortlichen, wenn die zu leistende Einsatztätigkeit in den Dienstvorschriften nicht erfasst ist.

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 23. September 2002
Die Landesregierung
Der MinisterpräsidentDer Innenminister
Bernhard VogelChristian Köckert
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