ThürAGPflegeVG
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Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2005

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2010 (GVBl. S. 206)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 200501.07.2005
Inhaltsverzeichnis29.06.2010
§ 1 - Ziel des Gesetzes01.07.2005
§ 2 - Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur01.07.2005
§ 3 - Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen01.01.2008
§ 4 - Bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse01.07.2005
§ 5 - Revisionsklausel01.07.2005
§ 6 - Widerruf von Förderbescheiden01.07.2005
§ 7 - Rückerstattung von Fördermitteln01.07.2005
§ 8 - Auskunftspflichten01.07.2005
§ 9 - Statistik01.07.2005
§ 10 - Zuständigkeiten01.07.2005
§ 11 - Gesondert berechenbare Aufwendungen01.07.2005
§ 12 - Übergangsbestimmung01.07.2005
§ 13 - Gleichstellungsklausel01.07.2005
§ 14 - Inkrafttreten29.06.2010
Inhaltsübersicht
§ 1Ziel des Gesetzes
§ 2Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur
§ 3Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen
§ 4Bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse
§ 5Revisionsklausel
§ 6Widerruf von Förderbescheiden
§ 7Rückerstattung von Fördermitteln
§ 8Auskunftspflichten
§ 9Statistik
§ 10Zuständigkeiten
§ 11Gesondert berechenbare Aufwendungen
§ 12Übergangsbestimmung
§ 13Gleichstellungsklausel
§ 14Inkrafttreten

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung einer am Wohl der Pflegebedürftigen und den Grundsätzen der Pflegequalität ausgerichteten leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur in Thüringen. Eine ortsnahe sowie aufeinander abgestimmte ambulante, teilstationäre und vollstationäre pflegerische Versorgung durch freigemeinnützige, private und öffentliche Träger soll sichergestellt werden. Dem Vorrang ambulanter Pflege vor stationärer Pflege ist dabei Rechnung zu tragen.

§ 2 Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verantwortlich für die Planung und die Vorhaltung der ambulanten Versorgungsstruktur. Sie nehmen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Das Land ist verantwortlich für die Planung und die Vorhaltung der teilstationären und vollstationären Versorgungsstruktur.

§ 3 Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen

(1) Das Land fördert auf Antrag stationäre Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe des Landeshaushalts, soweit und solange mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) und eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI bestehen. Bei der Wahrnehmung der Förderaufgabe kann sich das Land privater Dritter bedienen. Die Landesförderung wird als Zuwendung im Sinne der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung gewährt.
(2) Gegenstand der Förderung sind investive Aufwendungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, die nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI weder in der Pflegevergütung noch bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt werden dürfen. Diese Investitionsaufwendungen werden anteilig übernommen. Die Pflegebedürftigen sind daran nach § 82 Abs. 3 SGB XI in angemessener Weise zu beteiligen.

§ 4 Bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse

(1) Die Träger stationärer Pflegeeinrichtungen, denen das Land bisher eine Förderung von Kapitaldiensten nach § 8 Abs. 3 oder eine Förderung von Nutzungsentgelten nach § 9 in der vor dem In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Pflege-Versicherungsgesetzes geltenden Fassung bewilligt hat, erhalten auf Antrag bewohnerbezogene Zuschüsse zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Pflegebedürftigen.
(2) Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss wird für Pflegebedürftige gewährt, die bis zum 30. Juni 2005 in eine nach Absatz 1 geförderte Pflegeeinrichtung aufgenommen worden sind. Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss wird höchstens in Höhe der Differenz zwischen dem von dem Bewohner bisher gezahlten Anteil an den Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtung und dem höheren Betrag, der sich aus der gesonderten Berechnung der nicht mehr geförderten Investitions- und Nutzungsentgeltaufwendungen der Pflegeeinrichtungen ergibt, gewährt. Bei der Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse bleiben solche Aufwendungen unberücksichtigt, die den bisherigen Umfang der Landesförderung für die betreffende Pflegeeinrichtung übersteigen.
(3) Das für Pflegeeinrichtungen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres über die Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 5 Revisionsklausel

Die Entwicklung der Sozialhilfeaufwendungen, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Unterbringung von Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege- Versicherungsgesetzes entstehen, wird zum 30. Juni 2007 überprüft. Ziel ist es, nachgewiesene Mehraufwendungen der kommunalen Träger angemessen auszugleichen. Die Mehraufwendungen sind im Rahmen der Revision nach § 6 Abs. 7 Thüringer Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) zu berücksichtigen.

§ 6 Widerruf von Förderbescheiden

(1) Der Förderbescheid für eine Pflegeeinrichtung ist zu widerrufen, wenn ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI nicht mehr besteht oder nicht zustande kommt. Entsprechendes gilt, wenn mit der Pflegeeinrichtung eine Pflegesatzvereinbarung nicht zustande kommt oder die Einrichtung später auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichtet.
(2) Von dem Widerruf nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn die Belassung der Fördermittel im öffentlichen Interesse liegt. Satz 1 gilt auch, wenn der Träger einer Pflegeeinrichtung wechselt und
1.
der bisherige Pflegeeinrichtungsträger die gewährten Fördermittel auf den neuen Pflegeeinrichtungsträger überträgt,
2.
der neue Pflegeeinrichtungsträger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land sämtliche bisherigen Förderbescheide sowie die mit der Förderung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen anerkennt und
3.
sichergestellt ist, dass die bestehenden Sicherungsrechte für mögliche Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz nicht erlöschen.

§ 7 Rückerstattung von Fördermitteln

Soweit zum Zeitpunkt des Widerrufs nach § 6 Abs. 1 mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden waren, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung entsprechend der abgelaufenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördermittel besteht nur bis zur Höhe des Liquidationswerts der Anlagegüter, wenn der Pflegeeinrichtung aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund die Erfüllung ihrer Aufgaben unmöglich wird.

§ 8 Auskunftspflichten

(1) Die Pflegekassen unterrichten das für Pflegeeinrichtungen zuständige Ministerium unverzüglich über
1.
den Abschluss oder die spätere Änderung von Versorgungsverträgen einschließlich Name und Anschrift der Träger der Pflegeeinrichtungen,
2.
Art, Inhalt und Umfang der festgelegten allgemeinen Pflegeleistungen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI,
3.
Art, Höhe und Laufzeit der vereinbarten Vergütungen nach § 82 Abs. 1 SGB XI,
4.
Kostenerstattungen nach § 91 SGB XI und
5.
vereinbarte Entgelte nach § 87 SGB XI und Zuschläge für Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI.
(2) Die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung, die privaten Versicherungsunternehmen sowie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung sind verpflichtet, dem für Pflegeeinrichtungen zuständigen Ministerium die für Zwecke der Planung (§ 2) und Investitionsförderung (§ 3) im Pflegebereich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege tätigen Personen, der Angehörigen und der ehrenamtlichen Helfer ist unzulässig.
(3) Die Angaben über einzelne Dienste und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Landkreisen und kreisfreien Städten ausschließlich für Zwecke der örtlichen Planung sowie im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Landesplanung nach § 2 weitergegeben werden. Weitergehende Informationsrechte bleiben unberührt. Name, Anschrift, Träger, Art und Umfang des Leistungsangebots sowie Entgelte und Gebühren dürfen in einem Verzeichnis der Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden.

§ 9 Statistik

(1) Das für Pflegeeinrichtungen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung statistische Erhebungen im Rahmen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch über Sachverhalte des Pflegewesens mit Auskunftspflicht bei den Trägern von Leistungen der Familien-, Alten-, Behinderten- und Krankenpflege sowie den Pflegekassen, den privaten Versicherungsunternehmen und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu regeln, soweit diese Sachverhalte nicht von der Bundesstatistik erfasst werden. Die Durchführung der Erhebungen obliegt dem Landesamt für Statistik.
(2) Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege tätigen Personen, der Angehörigen und der ehrenamtlichen Helfer dürfen dem Landesamt für Statistik und der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Landesbehörde nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

§ 10 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist das Landesverwaltungsamt. Zuständige Landesbehörde nach § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist das für Pflegeeinrichtungen zuständige Ministerium.
(2) Zuständiger Träger der Sozialhilfe nach § 72 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 3 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 89 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI für ambulante Pflegeeinrichtungen ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Sitz der Pflegeeinrichtung befindet.

§ 11 Gesondert berechenbare Aufwendungen

Das für Pflegeeinrichtungen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über Art, Höhe und Laufzeit der nach § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechenbaren Aufwendungen und deren Verteilung auf die Pflegebedürftigen zu regeln.

§ 12 Übergangsbestimmung

Für Förderungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, gelten die bisherigen Regelungen fort.

§ 13 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
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