Thüringer Verordnung über die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen und die Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse an Pflegeeinrichtungen Vom 28. Juni 2005
Thüringer Verordnung über die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen und die Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse an Pflegeeinrichtungen Vom 28. Juni 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2010 (GVBl. S. 243) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen und die Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse an Pflegeeinrichtungen vom 28. Juni 2005 | 01.07.2005 |
Eingangsformel | 01.07.2005 |
§ 1 - Art und Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen | 29.06.2010 |
§ 2 - Laufzeit und Verteilung auf die Pflegebedürftigen | 29.06.2010 |
§ 3 - Verfahren der Zustimmung zur gesonderten Berechnung | 01.01.2008 |
§ 4 - Bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse | 01.01.2008 |
§ 5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 29.06.2010 |
Aufgrund des § 4 Abs. 3 und des § 11 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes (ThürAGPflegeVG) in der Fassung vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 222) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:
§ 1 Art und Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen
(1) Einrichtungsträger können den Pflegebedürftigen die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten betriebsnotwendigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesondert berechnen. Als öffentlich geförderte Einrichtungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI gelten vorbehaltlich der Maßgaben im Zuwendungsbescheid Pflegeeinrichtungen, solange in ihrem Betrieb Anlagegüter eingesetzt werden, die mit öffentlichen Fördermitteln angeschafft wurden und deren Nutzungsdauer entsprechend dem Steuerrecht noch nicht abgelaufen ist. Bei voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen gelten die Regelungen zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen ausschließlich für geförderte Plätze.
(2) Zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen nach Absatz 1 gehören
1.
Abschreibungen für Aufwendungen zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern; Tilgungszahlungen sind durch Abschreibungen auf Anlagegüter zu decken, sie werden nicht gesondert berücksichtigt,
2.
Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von
a)
Gebäuden und Grundstücken, die unter Berücksichtigung vergleichbarer Einrichtungen und der Lage der Objekte angemessen sind, sowie
b)
sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, die das marktübliche Niveau nicht überschreiten,
3.
tatsächlich gezahlte Zinsen für Darlehen oder sonstige Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Aufwendungen nach Nummer 1 bis zur Höhe des zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens oder der Übernahme der Verbindlichkeit marktüblichen Zinssatzes, wobei die Tilgungsdauer die Nutzungsdauer von Gebäuden und sonstigen Anlagegütern nicht übersteigen darf,
4.
Zinsen für mit Eigenkapital finanzierte Aufwendungen nach Nummer 1 bis zur Höhe von 2,5 v. H. jährlich; davon abweichend gilt für vor dem 29. Juni 2010 finanzierte Aufwendungen weiterhin der Zinssatz bis zur Höhe von 4 v. H. jährlich, und
5.
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach Nummer 1 pauschal in Höhe von 0,6 v. H. des jährlich mit dem Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden in Thüringen fortzuschreibenden Anschaffungs- oder Herstellungsaufwands,
soweit sie nicht der Pflegevergütung oder dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zuzurechnen sind.
(3) Betriebsnotwendig sind die bei der Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigten Aufwendungen, soweit sie für den Betrieb einer Pflegeeinrichtung notwendig sind.
§ 2 Laufzeit und Verteilung auf die Pflegebedürftigen
(1) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind in gleichen Monats- oder Tagesbeträgen auf die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen.
(2) Einmalige Aufwendungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 für Gebäude dürfen mit jährlich 2 v. H. auf eine Dauer von 50 Jahren gesondert berechnet werden. Bei einmaligen Aufwendungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 für sonstige Anlagegüter ist die betriebsübliche Nutzungsdauer nach den vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen amtlichen Tabellen der Absetzung für Abnutzung anzusetzen. Bei ständig wiederkehrenden Aufwendungen wie Miete, Pacht oder Zinsen gilt als Nutzungsdauer jeweils der Zeitraum, für den die Kosten anfallen.
(3) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen sind grundsätzlich gleichmäßig auf alle Plätze einer Einrichtung umzulegen; eine sachgerechte Differenzierung nach Ein- und Zweibettzimmern ist jedoch möglich. Verfügt eine Einrichtung sowohl über öffentlich geförderte als auch nicht geförderte Plätze, ist eine Differenzierung zwischen der Gruppe der geförderten und der Gruppe der nicht geförderten Plätze vorzunehmen. Dazu sind die umlagefähigen Investitionskosten für die Gruppe der geförderten und die Gruppe der nicht geförderten Plätze jeweils getrennt zu ermitteln und anschließend gleichmäßig auf die einzelnen Plätze der jeweiligen Gruppe umzulegen; Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(4) Bei Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege ist eine durchschnittliche Auslastung von 98 v. H., bei Einrichtungen der Kurzzeit- oder Tagespflege von 75 v. H. der vorhandenen öffentlich geförderten Plätze zugrunde zu legen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf Antrag die Berechnung eines angemessenen niedrigeren tatsächlichen Auslastungsgrades zulassen, wenn die Ausnahmesituation länger andauert.
(5) Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegediensten) werden die gesondert berechenbaren Aufwendungen als Vomhundertsatz der nach den §§ 89 und 90 SGB XI vereinbarten Vergütung erhoben. Dieser prozentuale Anteil ist aus dem Verhältnis der gesondert berechenbaren Aufwendungen zu den Gesamtaufwendungen des jeweiligen Pflegedienstes im Vorjahr zu ermitteln.
§ 3 Verfahren der Zustimmung zur gesonderten Berechnung
(1) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI wird auf Antrag erteilt.
(2) Die Zustimmung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Antrag eingegangen ist, sofern in ihr nichts anderes bestimmt ist. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen versehen werden. Überzahlungen durch die Pflegebedürftigen sind nach erteilter Zustimmung zu erstatten.
(3) Dem Antrag sind nachfolgende Unterlagen beizufügen, sofern sie der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen:
1.
der Vordruck zur Ermittlung der nach dieser Verordnung gesondert berechenbaren Aufwendungen,
2.
der Anlagennachweis zum Jahresabschluss entsprechend Anlage 3a zur Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
der Nachweis der Förderungen entsprechend Anlage 3b zur Pflege-Buchführungsverordnung,
4.
die aktuellen Zins- und Tilgungspläne für sämtliche zu berücksichtigende Darlehen,
5.
Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge sowie
6.
auf Anforderung der zuständigen Behörde sonstige Unterlagen, die notwendig sind, um die Berechnung nach den in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätzen nachvollziehen zu können.
(4) Ein Antrag auf Erhöhung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist frühestens ein Jahr nach Wirksamwerden eines Zustimmungsbescheids zulässig. Vor Ablauf dieses Jahres ist er nur zulässig, wenn sich der gesondert berechenbare Aufwendungsbetrag um mindestens 10 v. H. erhöhen soll.
(5) Ermäßigen sich die bei der Berechnung zugrunde gelegten Aufwendungen um mehr als 5 v. H. gegenüber den der Zustimmung zugrunde liegenden Beträgen, so ist der Einrichtungsträger verpflichtet, dieses der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese erlässt daraufhin einen neuen Zustimmungsbescheid.
§ 4 Bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse
(1) Der Antrag auf Gewährung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse ist für das zweite Halbjahr 2005 durch den Einrichtungsträger bis zum 15. Juli 2005, für die Folgejahre jeweils bis zum 15. Januar des Jahres an das Landesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde zu richten. Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach Satz 1 übertragenen Aufgabe das für Pflegeeinrichtungen zuständige Ministerium.
(2) Dem ersten Antrag beizufügen ist eine tabellarische Aufstellung derjenigen Pflegebedürftigen, die gemäß Heimvertrag zum Stichtag 30. Juni 2005 in die Einrichtung aufgenommen waren. Die tabellarische Aufstellung ist in sechs Spalten zu gliedern, die wie folgt zu überschreiben sind: laufende Nummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, zuständige Pflegekasse, Datum des Ausscheidens aus der Einrichtung. Dem Antrag beizufügen oder nachzureichen ist weiter die Kopie des Leistungsbescheids der zuständigen Pflegekasse. Die Kopie ist nach ihrer Prüfung durch die Bewilligungsbehörde zu vernichten.
(3) Der Zuschuss wird zunächst in Höhe von 90 v. H. des nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürAGPflegeVG berechneten Differenzbetrags als Abschlag im Jahr 2005 für das zweite Halbjahr, danach für das laufende Haushaltsjahr bewilligt.
(4) Die bewilligten Mittel können jeweils drei Wochen vor Fälligkeit der nächsten Kapitaldienst- oder Nutzungsentgeltzahlung in Höhe des auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum bezogenen Anteils am zuerkannten Jahreszuschuss abgerufen werden. Die Zahlung der abgerufenen Mittel erfolgt zwei Bankarbeitstage vor dem Fälligkeitstag der Kapitaldienst- oder Nutzungsentgeltzahlung.
(5) Die abschließende Berechnung des Zuschusses erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Ablauf des Gewährungszeitraums auf der Grundlage des ihr bis zum 15. Januar des Folgejahrs vorzulegenden Nachweises, der in Form einer Fortschreibung der tabellarischen Aufstellung nach Absatz 2 Satz 2 zu führen ist. Die Fortschreibung dient gleichzeitig als Grundlage für den Folgeantrag. Im Falle des Ausscheidens von Pflegebedürftigen während des Abrechnungszeitraums ist das Datum in die tabellarische Aufstellung aufzunehmen. War die Abschlagszahlung zu hoch, erfolgt eine Verrechnung des Überschussbetrags mit dem Zuschuss für den darauf folgenden Gewährungszeitraum, war sie zu gering, erfolgt eine Nachzahlung.
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Verordnung zur Durchführung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 12. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 62), geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (GVBl. S. 408), außer Kraft.
Erfurt, den 28. Juni 2005
Der Minister für Soziales, Familie und Gesundheit
Klaus Zeh
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