Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 28. März 2006
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 28. März 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 794) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 28. März 2006 | 28.04.2006 |
Eingangsformel | 28.04.2006 |
§ 1 | 28.04.2006 |
§ 2 | 01.01.2019 |
§ 3 | 01.01.2019 |
§ 4 | 01.01.2019 |
§ 4a | 13.07.2016 |
§ 5 | 28.04.2006 |
§ 6 | 28.04.2006 |
§ 7 | 28.04.2006 |
§ 8 | 31.12.2010 |
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),
des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 43 Abs. 2 Satz 4 sowie des § 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung
1.
der Entschädigung der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 40 Abs. 4 Satz 2,
2.
der Prüfungsordnung nach § 47 Abs. 1 Satz 2,
3.
der Vereinbarung zur Kammerzuständigkeit nach § 71 Abs. 9 Satz 2 und
4.
der Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses nach § 77 Abs. 3 Satz 2
des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium, dem der Ausbildungsberuf fachlich zuzuordnen ist.
(2) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist in den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium oberste Landesbehörde.
(3) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung
1.
der Entschädigung der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 34 Abs. 7 Satz 2,
2.
der Prüfungsordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 und
3.
der Meisterprüfungsordnung nach § 50 Abs. 1 Satz 2
der Handwerksordnung ist das für Berufsbildung im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes zuständige Ministerium.
(4) Die Ermächtigung der Landesregierung durch Rechtsverordnung
1.
die Anrechnung der beruflichen Vorbildung auf die Ausbildungszeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder
2.
die Anerkennung von Bildungsgängen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 Satz 3
des Berufsbildungsgesetzes zu regeln, wird auf das für Berufsbildung im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium erlassen.
§ 2
(1) Zuständige Behörde ist
1.
für die Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse nach § 77 Abs. 2 und § 80 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes, soweit Ausbildungsberufe außerhalb des öffentlichen Dienstes betroffen sind, das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium,
2.
für die
a)
Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1,
b)
widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 30 Abs. 6,
c)
Entgegennahme der Mitteilung nach § 32 Abs. 2 Satz 2,
d)
Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 und 2,
e)
Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 70 Abs. 1
des Berufsbildungsgesetzes in nichthandwerklichen Gewerbeberufen die Industrie- und Handelskammer, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ausbildungsbetrieb seinen Sitz hat, in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, im Bergwesen das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Natur, im Bereich der Forstwirtschaft die Landesforstanstalt, im Übrigen mit Ausnahme der handwerklichen Berufe das Landesverwaltungsamt,
3.
Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen in die Berufsbildungsausschüsse und deren Unterausschüsse bei den Handwerkskammern nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und § 44b Satz 3 der Handwerksordnung das für Berufsbildung im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes zuständige Ministerium.
(2) Für die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die zuständige Behörde für die Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse nach § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes das für die innere Landesverwaltung zuständige Ministerium; es entscheidet im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium.
§ 3
Zuständige Stelle für den Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des
Berufsbildungsgesetzes sowie die Errichtung von Prüfungsausschüssen nach § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist in Betrieben der Landwirtschaft das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, in Betrieben der Forstwirtschaft die Landesforstanstalt. Zuständige Stelle für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
§ 4
(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist
1.
in den Ausbildungsberufen Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe, Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice, Fachkraft für Wasserversorgungstechnik und Fachkraft für Wasserwirtschaft, Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte, Wasserbauer/Wasserbauerin das Landesverwaltungsamt,
2.
in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter/Justizfachangestellte das Oberlandesgericht,
3.
in den Ausbildungsberufen Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik, Straßenwärter/Straßenwärterin das Landesamt für Bau und Verkehr,
4.
in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/ Sozialversicherungsfachangestellte die Betriebskrankenkasse (BKK) der Thüringer Energieversorgung,
5.
in dem Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau für den Bereich der Sparkasse und der Landesbank Hessen-Thüringen, Girozentrale, der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen,
6.
in den Ausbildungsberufen Geomatiker/Geomatikerin, Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerin das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.
(2) Für andere als die in Absatz 1 und § 4a erfassten Ausbildungsberufe ist zuständige Stelle in den Fällen des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 3, des § 70 Abs. 2 und des § 76 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist.
(3) Zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes für den Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des
Berufsbildungsgesetzes sowie für die Errichtung von Prüfungsausschüssen nach § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist für die berufliche Fortbildung zum Tiergesundheitskontrolleur und zur Tiergesundheitskontrolleurin das für Veterinärwesen zuständige Ministerium.
(4) Zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes ist
1.
für die berufliche Fortbildung nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut,
2.
für die Errichtung der Prüfungsausschüsse im Bereich der beruflichen Fortbildung nach § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die nach Absatz 1 für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut,
3.
für die berufliche Umschulung nach § 59 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, zu dem die Umschulung hinführt,
4.
für die Berufsausbildung nach § 74 des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird, das Landesverwaltungsamt.
§ 4a
(1) In dem Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement ist das Landesverwaltungsamt die zuständige Stelle, wenn bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages mindestens eine der Wahlqualifikationen nach § 4 Abs. 2 und 3 Nr. 9 und 10 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt wird.
(2) Bei der Wahl anderer als der in Absatz 1 genannten Wahlqualifikationen kann der Ausbildende das Landesverwaltungsamt oder die nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle als zuständige Stelle bestimmen. Die Wahl muss unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages durch den Ausbildenden getroffen werden und ist im Berufsausbildungsvertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Ein Wechsel der Wahlqualifikationen im Laufe der Ausbildung hat keine Auswirkungen auf die zuständige Stelle.
§ 5
Zuständige Behörde für
1.
die Führung der Geschäfte des Landesausschusses für Berufsbildung nach § 82 Abs. 1 Satz 1,
2.
die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses und der Unterausschüsse nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 und
3.
die Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1
des Berufsbildungsgesetzes ist das für die Berufsbildung im Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes zuständige Ministerium.
§ 6
Prüfungsordnungen für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes und Prüfungsordnungen nach § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) in der jeweils geltenden Fassung werden, soweit eine Landesbehörde zuständige Stelle ist, von dieser als Rechtsverordnung erlassen.
§ 7
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 102 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 Satz 1, hinsichtlich ihres § 5 Nr. 4 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 Satz 2, tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 23. Juli 1999 (GVB1. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Anordnung und Verordnung vom 22. März 2005 (GVB1. S. 128), außer Kraft.
Erfurt, den 28. März 2006
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Der Minister für Wirtschaft, |
Technologie und Arbeit | |
Dieter Althaus | Jürgen Reinholz |
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