Thüringer Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 8a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (ThürVOLPflA-SGB XI) Vom 28. September 1995
Thüringer Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 8a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (ThürVOLPflA-SGB XI) Vom 28. September 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2019 (GVBl. S. 356) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 8a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (ThürVOLPflA-SGB XI) vom 28. September 1995 | 14.10.1995 |
Eingangsformel | 14.10.1995 |
§ 1 - Bildung des Landespflegeausschusses | 20.08.2019 |
§ 2 - Zusammensetzung | 20.08.2019 |
§ 3 - Mitgliedschaft | 20.08.2019 |
§ 4 - Unterausschüsse | 20.08.2019 |
§ 5 - Amtsperiode | 14.10.1995 |
§ 6 - Amtsführung | 20.08.2019 |
§ 7 - Vorbereitung der Sitzungen | 14.10.1995 |
§ 8 - Sitzungen | 20.08.2019 |
§ 9 - Sachverständige | 20.08.2019 |
§ 10 - Niederschrift | 14.10.1995 |
§ 11 - Entschädigung | 20.08.2019 |
§ 12 - Geschäftsordnung | 20.08.2019 |
§ 13 - Aufsicht | 20.08.2019 |
§ 14 - Gleichstellungsklausel | 31.12.2012 |
§ 15 - Inkrafttreten | 31.12.2012 |
Aufgrund des § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 - 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Bildung des Landespflegeausschusses
Für das Land wird ein Landespflegeausschuss nach § 8a Abs. 1 SGB XI gebildet.
§ 2 Zusammensetzung
Dem Landespflegeausschuss gehören an:
1.
acht Vertreter der in Thüringen vertretenen Pflegekassen einschließlich eines Vertreters des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Thüringen e. V. oder des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
2.
acht Vertreter der Pflegeeinrichtungen,
3.
jeweils ein Vertreter des Thüringischen Landkreistages und des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen,
4.
ein Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe,
5.
ein Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
6.
ein Vertreter des für Pflegepolitik zuständigen Ministeriums und
7.
ein Vertreter des Landesseniorenrates.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Als Vertreter der Pflegekassen und deren Stellvertreter bestellen:
1.
sieben Mitglieder und deren Stellvertreter die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam und
2.
ein Mitglied und dessen Stellvertreter der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Thüringen e.V. oder der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.
(2) Als Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertreter bestellen:
1.
vier Mitglieder und deren Stellvertreter die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen,
2.
drei Mitglieder und deren Stellvertreter die Verbände der privaten Pflegeeinrichtungen in Thüringen gemeinsam, wobei ein Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem ambulanten Bereich kommen sollen und
3.
ein Mitglied und dessen Stellvertreter der Thüringische Landkreistag und der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gemeinsam.
(3) Als Vertreter der kommunalen Spitzenverbände bestellen der Thüringische Landkreistag und der Gemeinde- und Städtebund Thüringen jeweils ein Mitglied und dessen Stellvertreter. Das den überörtlichen Träger der Sozialhilfe vertretende Mitglied und seinen Stellvertreter bestellt das Landesverwaltungsamt. Je ein Mitglied und dessen Stellvertreter bestellen der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., das für Pflegepolitik zuständige Ministerium und der Landesseniorenrat.
(4) Für jedes Mitglied sind ein, höchstens zwei Stellvertreter zu benennen.
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können jederzeit ihr Amt niederlegen. Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern und Stellvertretern sowie deren Amtsniederlegung sind dem für Pflegepolitik zuständigen Ministerium schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Unterausschüsse
Der Landespflegeausschuss bildet nach Bedarf zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Unterausschüsse.
§ 5 Amtsperiode
(1) Die Amtsperiode des Landespflegeausschusses beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1. Oktober 1995.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird von den jeweils für die Bestellung zuständigen Organisationen nach § 3 Abs. 1 bis 3 für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger bestellt.
§ 6 Amtsführung
Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Inhalt der Sitzung, soweit der Landespflegeausschuss nicht selbst darüber beschlossen hat; er bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Der Landespflegeausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder des für Pflegepolitik zuständigen Ministeriums ist er einzuberufen.
§ 7 Vorbereitung der Sitzungen
Die Mitglieder des Landespflegeausschusses werden schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und vorläufiger Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
§ 8 Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen können weitere beratende Teilnehmer hinzugezogen werden.
(2) Der Landespflegeausschuss ist verhandlungsfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und neben dem Vorsitzenden mindestens vier der von den Pflegekassen einschließlich des Medizinischen Dienstes und vier der von den Trägern der Pflegeeinrichtungen bestellten Mitgliedern sowie das vom für Pflegepolitik zuständigen Ministerium und ein von den kommunalen Spitzenverbänden bestelltes Mitglied anwesend sind.
(3) Ist die Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben, so soll für einen noch am Sitzungstag festzulegenden Termin innerhalb von 14 Tagen mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden. In dieser Sitzung ist der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder verhandlungsfähig; in der Einladung ist darauf hinzuweisen.
§ 9 Sachverständige
Zur Vorbereitung von Empfehlungen des Landespflegeausschusses kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vertreter des für Pflegepolitik zuständigen Ministeriums Sachverständige hinzuziehen. Sie nehmen ohne Stimmrecht an der Sitzung des Landespflegeausschusses teil.
§ 10 Niederschrift
(1) Über die Sitzung des Landespflegeausschusses wird eine Niederschrift gefertigt. Sie enthält insbesondere Angaben über
1.
die Art und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen der Teilnehmer,
3.
die Tagesordnungspunkte,
4.
die vorgelegten Anträge und
5.
die verabschiedeten Empfehlungen.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern des Landespflegeausschusses zuzuleiten.
§ 11 Entschädigung
(1) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ersatz für Verdienstausfall, Fahrtkosten und Aufwendungen wird nicht gewährt. Entschädigungsleistungen durch die vertretenen Organisationen bleiben unberührt.
(2) Sachverständige erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung. Die Ansprüche auf Entschädigung sind beim für Pflegepolitik zuständigen
Ministerium geltend zu machen.
§ 12 Geschäftsordnung
Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zu seiner Arbeitsweise regelt.
§ 13 Aufsicht
Die Fachaufsicht über das Landesverwaltungsamt führt im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben das für Pflegepolitik zuständige Ministerium.
§ 14 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 28. September 1995
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Die Ministerin für Soziales und Gesundheit |
Dr. Vogel | Ellenberger |
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