Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO) Vom 1. Juli 2009
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO) Vom 1. Juli 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 sowie §§ 2, 4, 5, 6, 8, 10, 15, 17, 20, 21 und 22 geändert und §§ 11, 12, 19, 25 und 26 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 610) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO) vom 1. Juli 2009 | 01.08.2009 |
Eingangsformel | 01.08.2009 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2009 |
§ 2 - Regelmäßige Arbeitszeit | 31.12.2021 |
§ 3 - (aufgehoben) | 01.01.2015 |
§ 4 - Abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit | 31.12.2021 |
§ 5 - Dienstfreie Tage | 31.12.2021 |
§ 6 - Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag | 31.12.2021 |
§ 7 - Ruhezeit | 01.08.2009 |
§ 8 - Jahresarbeitszeitkonto | 31.12.2021 |
§ 9 - Dienstformen | 01.08.2009 |
§ 10 - Dienst nach Dienstplan | 31.12.2021 |
§ 11 - Gleitende Arbeitszeit | 31.12.2021 |
§ 12 - Dienst ohne Dienstplan | 31.12.2021 |
§ 13 - Dienstreisen | 30.11.2019 |
§ 14 - Pausen | 01.07.2011 |
§ 15 - Rufbereitschaft, Alarmierung | 31.12.2021 |
§ 16 - Bereitschaftsdienst | 31.12.2021 |
§ 17 - Mehrarbeit | 31.12.2021 |
§ 18 - Nachtarbeit | 30.11.2019 |
§ 19 - Gesundheitliche Rehabilitation | 31.12.2021 |
§ 20 - Aus- und Fortbildung, Dienst- und Wettkampfsport, Leistungs- und Spitzensport | 31.12.2021 |
§ 21 - Polizeivollzugsbeamte in besonderer Verwendung | 31.12.2021 |
§ 22 - Polizeivollzugsbeamte im unmittelbaren Personenschutz | 31.12.2021 |
§ 23 - Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle | 01.07.2011 |
§ 24 - Zuständigkeiten | 01.07.2011 |
§ 25 - Übergangsbestimmung | 31.12.2021 |
§ 26 - Gleichstellungsbestimmung | 31.12.2021 |
§ 27 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.07.2012 |
Aufgrund des § 111 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) verordnet das Innenministerium:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamte.
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten beträgt im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige dienstfreie Tage nach § 5 Abs. 1, soweit diese auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, jeweils um ein Fünftel.
(3) Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahrs ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer Woche oder mehrerer Wochen verteilt werden.
(4) Mehrdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Dienstleistungen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit, zu denen der Beamte über die dienstplanmäßige Arbeitszeit nach § 10 oder die regelmäßige tägliche Arbeitszeit nach den §§ 11 und 12 hinaus herangezogen wird.
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit kann abweichend verteilt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich
1.
zwölf Stunden innerhalb eines 24-Stundenzeitraums,
2.
60 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums und
3.
innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden in der Woche, einschließlich Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst,
nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben Urlaubs- und Krankheitstage unberücksichtigt. Die oberste Dienstbehörde kann den Bezugszeitraum auf bis zu insgesamt sechs Monate verlängern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. In besonders begründeten Fällen kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 Nr. 1 und 2 verlängert werden, soweit die Mindestruhezeiten nach § 7 gewahrt bleiben. In Einzelfällen können bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 7 zugelassen werden. Eine Ausnahmeregelung nach Satz 6 ist nur zulässig, soweit im Interesse des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit sichergestellt ist, dass die Beamten eine der verlängerten Arbeitszeit entsprechende Ausgleichsruhezeit im Verhältnis nach § 7 Abs. 1 erhalten, die im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsperiode, deren Ausgleich sie dient, ohne Unterbrechung gewährt werden soll.
(2) Bei Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, kann von den Regelungen dieser Verordnung in Ausnahmefällen im erforderlichen Umfang abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.06.1989 S.1) in der jeweils geltenden Fassung ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beamten gewährleistet ist.
§ 5 Dienstfreie Tage
(1) Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage sowie der 24. Dezember und der 31. Dezember sind grundsätzlich dienstfrei.
(2) An dienstfreien Tagen kann Dienst angeordnet werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern. In diesen Fällen soll eine entsprechende, möglichst zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden.
(3) Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit nach § 11 kann abweichend von Absatz 1 freiwillig samstags Dienst geleistet werden.
§ 6 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag
(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor dem Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist anzurechnen.
(2) Die Freistellung vom Dienst soll nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, dann ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahrs nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, dann ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahrs nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Die Anrechnung auf die Arbeitszeit beträgt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
§ 7 Ruhezeit
(1) Die Mindestruhezeit innerhalb eines 24-Stundenzeitraums beträgt grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden.
(2) Dem Beamten ist grundsätzlich eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 35 Stunden in einem Bezugszeitraum von 14 Tagen zu gewähren.
§ 8 Jahresarbeitszeitkonto
(1) Die zu leistende regelmäßige Arbeitszeit wird für jeden Polizeivollzugsbeamten für den Zeitraum eines Kalenderjahrs berechnet und abgerechnet (Abrechnungszeitraum).
(2) Bei abweichender Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 4 dürfen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums höchstens 60 Stunden Zeitguthaben bestehen.
(3) Zeitguthaben des Gleitzeitkontos nach § 11 Abs. 2 Satz 2 werden in einem Umfang von bis zu 60 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übernommen. Satz 1 findet neben Absatz 2 Anwendung.
(4) Alle Arbeitszeitrückstände werden in den nächsten Abrechnungszeitraum übernommen.
§ 9 Dienstformen
Der polizeiliche Dienst wird in den Dienstformen:
1.
Dienst nach Dienstplan,
2.
Dienst mit gleitender Arbeitszeit oder
3.
Dienst ohne Dienstplan geleistet.
§ 10 Dienst nach Dienstplan
(1) Dienst nach Dienstplan beinhaltet:
1.
Wechselschichtdienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten vorsieht, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird,
2.
Schichtdienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, ohne einen ununterbrochenen Dienstbetrieb zu erfordern,
3.
Schwerpunktdienst nach einem Plan, der unter Berücksichtigung der polizeilichen Erfordernisse zu leisten ist, soweit kein Wechselschichtdienst oder Schichtdienst vorliegt.
(2) Allgemeine Grundsätze der Dienstplanung sind:
1.
Im Dienstplan sind der tägliche Dienstbeginn und das Dienstende festzulegen.
2.
Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Planungszeitraum hat grundsätzlich mindestens der Anzahl der dienstfreien Tage nach § 5 Abs. 1 zu entsprechen.
3.
Die Mindestdauer eines geplanten Dienstes soll sechs Stunden nicht unterschreiten.
4.
Monatlich sollen im Jahresdurchschnitt zwei freie Wochenenden gewährt werden.
§ 11 Gleitende Arbeitszeit
(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann dem Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11 selbst zu bestimmen.
(2) Als regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist für jeden Arbeitstag von Montag bis Freitag ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen. Selbst bestimmte Unter- oder Überschreitungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sind in einem Gleitzeitkonto zu führen; § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Arbeitszeitrückstände sollen zu keinem Zeitpunkt 24 Stunden überschreiten.
(3) Die Rahmenzeit umfasst grundsätzlich die Zeiten von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis einschließlich 20 Uhr. Mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten kann für freiwillige Dienstleistungen auch samstags eine Rahmenzeit von 6 Uhr bis einschließlich 20 Uhr festgelegt werden.
(4) Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Bereiche und Organisationseinheiten können Präsenzzeiten oder Funktionszeiten festgelegt werden. Über die Präsenzzeiten oder Funktionszeiten hinaus ist die dienstliche Anwesenheit des Beamten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert.
(5) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann ganztägiger Zeitausgleich gewährt werden; dabei können auch mehrere Tage zusammengefasst werden. Unter Berücksichtigung dienstlicher Belange kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
(6) Bei einem ganztägigen Zeitausgleich und einem Zeitausgleich während der Präsenzzeit sind Zeitguthaben aus Mehrdienstleistung vor Zeitguthaben des Gleitzeitkontos auszugleichen. Soweit das Zeitguthaben aus Mehrdienstleistung einen Umfang von 60 Stunden überschreitet, wird dieses bei allen Unterschreitungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit vorrangig ausgeglichen. § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(7) Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann unter Beachtung des § 7 eine Heranziehung zur Dienstleistung außerhalb der Rahmenzeit sowie unter Einbeziehung von dienstfreien Tagen nach § 5 Abs. 1 erfolgen. § 10 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Im Fall der Heranziehung zur Dienstleistung an einem dienstfreien Tag soll ein Ausgleich durch ganztägige Freistellung innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach der Inanspruchnahme gewährt werden.
(8) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die jeweiligen individuellen Vereinbarungen. Sofern die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf weniger als fünf Tage oder ungleich in der Woche verteilt ist, ist bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung die an den jeweiligen Tagen vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.
(9) Für die Leiter von Polizeibehörden und -einrichtungen sowie deren Vertreter, die Abteilungsleiter der Landespolizeidirektion und des Landeskriminalamtes, die Leiter der Polizeiinspektionen und Kriminalpolizeiinspektionen sowie die Leiter des Inspektionsdienstes und der Einsatzunterstützung der Landespolizeiinspektionen finden die Absätze 3 und 4 keine Anwendung. Die in Satz 1 genannten Beamten haben die Verteilung ihrer Arbeitszeit eigenverantwortlich so zu organisieren, dass die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und ein damit verbundener Zeitausgleich gewährleistet werden.
(10) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, können von Absatz 2 Satz 3 sowie den Absätzen 3 und 7 Satz 3 abweichende Regelungen getroffen werden. Im Übrigen bedürfen Abweichungen von den Absätzen 2 bis 9 der Zustimmung oder Anordnung der obersten Dienstbehörde.
(11) Im Sinne der Absätze 1 bis 10 ist
1.
Rahmenzeit der tägliche Zeitrahmen, in dem der Beamte seinen Dienst leisten kann,
2.
Präsenzzeit der Teil der Rahmenzeit, in dem der Beamte grundsätzlich Dienst leisten muss,
3.
Funktionszeit der Teil der Rahmenzeit, in dem der Dienstbetrieb innerhalb eines Bereichs oder einer Organisationseinheit durch Absprache sichergestellt wird, jedoch nicht alle Beamten dieses Bereichs oder dieser Organisationseinheit Dienst leisten müssen.
§ 12 Dienst ohne Dienstplan
Beamte in Spezialeinheiten und in Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei sowie Spezialkräfte, bei denen aufgrund ihrer besonderen Dienstverrichtung zur Bewältigung von polizeilichen Einsatzlagen weder ein Dienst nach Dienstplan nach § 10 noch die gleitende Arbeitszeit nach § 11 möglich ist, leisten Dienst nach den Vorgaben des Dienstvorgesetzten oder eines von ihm Beauftragten unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verordnung. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 13 Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit.
(2) Dienstlich veranlasste Reisezeiten werden in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet. Reisezeiten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unmittelbarer polizeilicher Aufgaben, der Unterstützung anderer Polizeidienststellen oder geschlossenen Einsätzen stehen, sind Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1.
§ 14 Pausen
(1) Pausen sind allgemein vorgesehene oder in Gleitzeitregelungen darüber hinaus zugelassene Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Beamte von der Arbeitsleistung freigestellt ist und sich auch nicht bereitzuhalten braucht. Sie werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
(2) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Die Pause soll grundsätzlich die Arbeitszeit teilen und nicht am Beginn oder am Ende des Dienstes liegen.
(3) Den nach Maßgabe des Wechselschichtdienstes nach § 10 Abs.1 Nr.1 tatsächlich eingesetzten Polizeivollzugsbeamten kann aufgrund der dienstlichen Besonderheiten keine Pause nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 gewährt werden. Ihnen ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, sich zu stärken oder zu erfrischen. Die Zeiten der Stärkung oder Erfrischung werden als Arbeitszeit angerechnet.
(4) Im Rahmen eines Einsatzes, der aufgrund unaufschiebbarer polizeilicher Maßnahmen keine Unterbrechung zulässt, ist entsprechend Absatz 3 zu verfahren.
§ 15 Rufbereitschaft, Alarmierung
(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beamte aus zwingenden dienstlichen Gründen auf Anordnung außerhalb der Arbeitszeit jederzeit erreichbar bereithalten muss.
(2) Muss sich der Beamte bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen und sich innerhalb einer bestimmten Frist am Dienst- oder Einsatzort einzufinden und beträgt die Rufbereitschaft mehr als fünf Stunden im Monat, so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeit auszugleichen. Bei der Berechnung der Rufbereitschaft sowie des Freizeitausgleichs werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet. Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Der berechnete Freizeitausgleich wird dem Jahresarbeitszeitkonto als Mehrdienstleistung gutgeschrieben.
(3) Beschränkt sich die Rufbereitschaft ausschließlich auf die Verpflichtung eine Information entgegenzunehmen oder auskunftsbereit zu sein, so ist die Zeit der Rufbereitschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 zu einem Vierundzwanzigstel durch Freizeit auszugleichen.
(4) Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung während der Rufbereitschaft werden nicht auf die Dauer der Rufbereitschaft, sondern einschließlich der Wegezeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet.
(5) Die Anordnung der Rufbereitschaft hat die Festlegung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 zu umfassen.
(6) Die Zeit der Rufbereitschaft wird im Einzelfall in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn der Beamte durch auferlegte Einschränkungen an der Gestaltung seiner Freizeit ganz erheblich beeinträchtigt ist. Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Rufbereitschaft insbesondere infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Beamten für ihn mit sich bringen kann, sind nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(7) Wird der Beamte aus besonderem Anlass mit hoher Dringlichkeit aus der Freizeit heraus zur Dienstleistung herangezogen, ohne dass die Verpflichtung bestand, sich rufbereit zu halten (Alarmierung), ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
§ 16 Bereitschaftsdienst
(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Bereithalten während der täglichen Dienstverrichtung gilt nicht als Bereitschaftsdienst.
(2) Bereitschaftsdienst wird in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet.
§ 17 Mehrarbeit
(1) Der Beamte leistet Mehrarbeit nach § 59 Abs. 4 ThürBG, wenn er aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamts über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 zuzüglich der Zeitguthaben nach § 8 Abs. 2 hinaus Dienst verrichtet.
(2) Für Mehrarbeit ist ein gesondertes Zeitkonto zu führen. Die Gewährung von Dienstbefreiung für geleistete Mehrarbeit geht dem Ausgleich sonstiger Zeitguthaben vor. Von festgestellten Mehrarbeitszeitguthaben sind ältere vor jüngeren auszugleichen.
(3) Schwerbehinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.
§ 18 Nachtarbeit
(1) Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. Bei der Gestaltung von Nachtarbeit müssen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz des Beamten wegen der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Nachtarbeit angemessen berücksichtigt werden.
(2) Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, darf diese in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stundenzeitraums nicht überschreiten. Fällt die Mindestruhezeit nach § 7 Abs. 2 in den Bezugszeitraum, bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(3) Beamte, die mindestens 48 Nachtdienste im Kalenderjahr zu leisten haben, sind auf ihren Antrag vor der erstmaligen Aufnahme der Nachtarbeit und danach in der Regel im Abstand von drei Jahren, ab Vollendung des 50. Lebensjahres in der Regel einmal jährlich, auf Kosten des Dienstherrn arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bestimmt, wer die Untersuchung des Gesundheitszustandes durchführt.
§ 19 Gesundheitliche Rehabilitation
Im Einzelfall kann die Dienstleistungspflicht nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen vorübergehend, in der Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, unter Fortzahlung der bisherigen Dienst- oder Anwärterbezüge verkürzt werden, wenn dies der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit oder der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes des Beamten dient (gesundheitliche Rehabilitation). Im Einzelfall kann der Zeitraum nach Satz 1 auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Soweit erforderlich, kann eine Untersuchung durch einen Amtsarzt angeordnet werden. Mit Ausnahme des zeitlichen Umfangs der Dienstleistungspflicht bleiben alle sonstigen Rechte und Pflichten des Beamten unberührt.
§ 20 Aus- und Fortbildung, Dienst- und Wettkampfsport, Leistungs- und Spitzensport
(1) Für Beamte, die sich zur Ausbildung an einer Bildungseinrichtung der Thüringer Polizei befinden, gilt die regelmäßige Arbeitszeit durch die Dienstleistungen im Rahmen der Ausbildungs- und Studienpläne als erbracht. Dienstleistungen im Rahmen einer besonderen Aufbauorganisation nach der Polizeidienstvorschrift 100 sind durch die Ausbildungsorganisation auszugleichen, wenn sie die regelmäßige tägliche Arbeitszeit überschreiten.
(2) Bis zum Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sind alle Zeitguthaben und Arbeitszeitrückstände grundsätzlich auszugleichen. Schließt sich an das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn unmittelbar an, werden noch nicht ausgeglichene Zeitguthaben und Arbeitszeitrückstände übertragen.
(3) Für jeden Tag einer ganztägigen dienstlichen Fortbildungsmaßnahme wird ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten auf die Arbeitszeit angerechnet. Reisezeiten werden entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 zusätzlich berücksichtigt, wenn und soweit die Summe der Zeiten der Fortbildungsmaßnahme und die Reisezeiten die Arbeitszeit nach Satz 1 überschreiten.
(4) Im Rahmen des allgemeinen Dienstsports werden maximal acht Stunden monatlich auf die regelmäßige beziehungsweise dienstplanmäßige Arbeitszeit angerechnet.
(5) Bei Maßnahmen des dienstlichen Wettkampfsports ist die tatsächliche Teilnahmezeit, jedoch pro Tag maximal ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten, auf die Arbeitszeit anzurechnen. Für Reisezeiten gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(6) Für Zeiträume, in denen ein Beamter der Sportfördergruppe ausschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Leistungs- und Spitzensport ausübt, gilt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch die Inanspruchnahme im Rahmen der Trainings- und Wettkampfpläne als erbracht. Soweit nur während eines Teils der Kalenderwoche Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausgeübt werden, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(7) Durch die Teilnahme am Dienst- und Wettkampfsport entsteht kein Anspruch auf Mehrarbeit.
§ 21 Polizeivollzugsbeamte in besonderer Verwendung
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann für Polizeivollzugsbeamte den Dienst in besonderer Verwendung anordnen, wenn der Beamte dazu seine Bereitschaft schriftlich erklärt hat. Aus der Ablehnung oder dem Widerruf der Bereitschaftserklärung darf dem Beamten kein Nachteil entstehen. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 48 Stunden. § 22 ist entsprechend anzuwenden.
§ 22 Polizeivollzugsbeamte im unmittelbaren Personenschutz
(1) Der Dienst im unmittelbaren Personenschutz ist nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
1.
Eine abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
2.
Dem zu einem mehrere, mindestens jedoch drei, zusammenhängende Tage dauernden Personenschutzeinsatz mit ununterbrochener Diensttätigkeit eingesetzten Beamten wird für jeden 24-Stundenzeitraum des Einsatzes eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden gewährt. Die anfallenden Ruhezeiten sind unmittelbar im Anschluss an den Einsatz zusammenhängend zu gewähren.
3.
Ein ununterbrochener Einsatzzeitraum von sieben Tagen darf nicht überschritten werden.
4.
Der Beamte darf bei Ausschöpfung der höchstzulässigen Einsatzzeit von sieben aufeinander folgenden Tagen frühestens nach Ablauf von 14 Tagen zu einem erneuten, länger als drei Tage dauernden ununterbrochenen Einsatz herangezogen werden.
5.
Während mehrtägiger ununterbrochener Einsätze sollen dem Beamten durchgehende Schlaferholungszeiten gewährt werden, die durchschnittlich fünf Stunden täglich betragen müssen.
(2) Zur Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit erfolgen regelmäßige und zu dokumentierende arbeitsmedizinische Untersuchungen des eingesetzten Beamten.
§ 23 Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
Zur Erprobung von neuen Arbeitszeitmodellen kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen der §§ 8 bis 12 Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassung ist zu befristen.
§ 24 Zuständigkeiten
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte. Er kann die Befugnis auf einen anderen Vorgesetzten übertragen.
§ 25 Übergangsbestimmung
Die vor dem 31. Dezember 2021 getroffenen Maßnahmen zur gesundheitlichen Rehabilitation nach § 19 bleiben bis zum Ablauf ihres Geltungszeitraums wirksam.
§ 26 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 18. März 2004 (ThürStAnz Nr. 23 S. 1443) außer Kraft.
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