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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk Vom 7. Dezember 1992

Thüringer Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk Vom 7. Dezember 1992
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk vom 7. Dezember 199227.05.1992
Eingangsformel27.05.1992
§ 1 - Errichtung von Ausgleichskassen27.05.1992
§ 2 - Leistungspflicht27.05.1992
§ 3 - Ausgleichszahlung27.05.1992
§ 4 - Umlagen27.05.1992
§ 5 - Verwaltung27.05.1992
§ 6 - Aufsicht27.05.1992
§ 7 - Inkrafttreten27.05.1992
Aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1000-) in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 zum Einigungsvertrag, in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 22. November 1991 (GVBl. S. 622) verordnet der Minister für Wirtschaft und Verkehr:

§ 1 Errichtung von Ausgleichskassen

Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten errichten die Schornsteinfegerinnungen eine gemeinsame Ausgleichskasse als nichtrechtsfähige Einrichtung bei der Schornsteinfegerinnung Erfurt.

§ 2 Leistungspflicht

Leistungspflichtig sind alle Bezirksschornsteinfegermeister und die nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes Nutzungsberechtigten, die in den Innungsbezirken ihren Kehrbezirk haben.

§ 3 Ausgleichszahlung

(1) Jeder Leistungspflichtige, der im Bereich der Ausgleichskasse einen Lehrling ausbildet, erhält jährlich 15 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe als Ausgleichszahlung. Bei der Berechnung des Gesellenlohnes ist das Weihnachtsgeld einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nachträglich im Dezember eines jeden Jahres oder auf Antrag des Berechtigten in zwei Raten im Juni und Dezember gewährt.
(3) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nach Kalendermonaten berechnet. Als Kalendermonat gilt auch der Monat, in dem das Berufsausbildungsverhältnis länger als 14 Tage bestanden hat.
(4) Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen mit Ansprüchen auf Innungsbeiträge oder Innungsgebühren ist ausgeschlossen.

§ 4 Umlagen

(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und für die durch die Verwaltung der Ausgleichskasse entstehenden Kosten werden durch Umlagen gedeckt. Die Höhe der Umlage wird am Ende eines jeden Kalenderjahres durch den Verwalter der Ausgleichskasse (§ 5 Abs. 1) berechnet. Die Umlagen sind von den Leistungspflichtigen in gleicher Höhe aufzubringen.
(2) Jeder Leistungspflichtige hat Vorauszahlungen auf die Umlagen jeweils bis zum 15. Tage des ersten Monats des Kalendervierteljahres zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlungen bestimmt der Verwalter der Ausgleichskasse nach dem vorauszuschätzenden Bedarf.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage entsteht mit dem ersten Tage des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tage des Monats, in dem die Bestellung erlischt.

§ 5 Verwaltung

(1) Die Schornsteinfegerinnungen bestimmen, wer die Ausgleichskasse verwaltet (Verwalter).
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben der Ausgleichskasse ist getrennt Rechnung zu führen. Das Vermögen der Ausgleichskasse ist getrennt vom Vermögen der Innung zu verwalten.
(3) Der Verwalter hat am Jahresschluß eine Jahresrechnung aufzustellen. Die Jahresrechnung ist von der nach § 6 für die Aufsicht zuständigen Handwerkskammer zu prüfen.

§ 6 Aufsicht

Die Aufsicht über die Ausgleichskasse führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Innung ihren Sitz hat, die die Ausgleichskasse errichtet.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 7. Dezember 1992
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
Dr. Bohn
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