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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Änderung der Handwerkskammerbezirke Vom 20. Dezember 1994

Thüringer Verordnung zur Änderung der Handwerkskammerbezirke Vom 20. Dezember 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Änderung der Handwerkskammerbezirke vom 20. Dezember 199401.01.1995
Eingangsformel01.01.1995
§ 101.01.1995
§ 201.01.1995
§ 301.01.1995
§ 401.01.1995
§ 501.01.1995
§ 601.01.1995
Aufgrund des § 90 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Bezirke der Handwerkskammern Thüringens werden wie folgt bestimmt:
1.
Der Bezirk der Handwerkskammer Erfurt umfaßt die Landkreise Eichsfeld, Nordhausen, Gotha, Sömmerda, Weimarer Land, Unstrut-Hainich-Kreis, Kyffhäuserkreis und Ilm-Kreis sowie die kreisfreien Städte Erfurt und Weimar.
2.
Der Bezirk der Handwerkskammer für Ostthüringen umfaßt die Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Orla-Kreis, Saale-Holzland-Kreis und Saalfeld-Rudolstadt sowie die kreisfreien Städte Gera und Jena.
3.
Der Bezirk der Handwerkskammer Südthüringen umfaßt die Landkreise Schmalkalden-Meiningen, Hildburghausen, Sonneberg und Wartburgkreis sowie die kreisfreie Stadt Suhl.

§ 2

In den Gebieten, die nach § 1 einer anderen Handwerkskammer zugewiesen werden, gelten die Rechtsvorschriften der aufnehmenden Handwerkskammer.

§ 3

(1) Aufgrund der Neubestimmung der Handwerkskammerbezirke finden vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung keine Neuwahlen zur Vollversammlung statt.
(2) Die durch Ausscheiden von Vollversammlungsmitgliedern aus den abzugebenden Gebieten eintretende Verringerung der Mitgliederzahlen der Vollversammlungen der Handwerkskammern Erfurt und Südthüringen sind durch Zuwahlen auszugleichen. Hierfür sind Wahlvorschläge aus den aufzunehmenden Gebieten einzuholen. Die Zuwahlen erfolgen auf der Grundlage der Satzungen der Handwerkskammern und sind bis zum 30. Juni 1995 abzuschließen.

§ 4

Die bei den Handwerkskammern bestehenden Prüfungsausschüsse bleiben bis zur Errichtung neuer Ausschüsse in ihrem bisherigen Zuständigkeitsrahmen bestehen.

§ 5

Die Bestellung von Sachverständigen nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung gilt fort. Zuständig für den Widerruf der Bestellung ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk der Sachverständige seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Erfurt, den 20. Dezember 1994
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur
Dr. VogelSchuster
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