Thüringer Verordnung über die Wahl und die Wählbarkeit von Beschäftigten in den Verwaltungsrat der kommunalen Sparkassen (ThürSpkWahlVO) Vom 11. Juni 1996
Thüringer Verordnung über die Wahl und die Wählbarkeit von Beschäftigten in den Verwaltungsrat der kommunalen Sparkassen (ThürSpkWahlVO) Vom 11. Juni 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Wahl und die Wählbarkeit von Beschäftigten in den Verwaltungsrat der kommunalen Sparkassen (ThürSpkWahlVO) vom 11. Juni 1996 | 12.07.1996 |
Inhaltsverzeichnis | 12.07.1996 |
Eingangsformel | 12.07.1996 |
§ 1 - Wahlberechtigung | 12.07.1996 |
§ 2 - Wählbarkeit | 12.07.1996 |
§ 3 - Wahlverfahren | 12.07.1996 |
§ 4 - Wahlvorstand | 12.07.1996 |
§ 5 - Wählerliste | 12.07.1996 |
§ 6 - Wahlausschreiben | 12.07.1996 |
§ 7 - Wahlvorschläge | 12.07.1996 |
§ 8 - Stimmabgabe | 12.07.1996 |
§ 9 - Briefliche Stimmabgabe | 12.07.1996 |
§ 10 - Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen | 12.07.1996 |
§ 11 - Wahlergebnis | 12.07.1996 |
§ 12 - Wahlniederschrift | 12.07.1996 |
§ 13 - Mitteilung des Wahlergebnisses | 12.07.1996 |
§ 14 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen | 12.07.1996 |
§ 15 - Ausscheiden und Ergänzungswahl | 12.07.1996 |
§ 16 - Anfechtbarkeit | 12.07.1996 |
§ 17 - Übergangsbestimmung | 12.07.1996 |
§ 18 - Gleichstellungsklausel | 12.07.1996 |
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 12.07.1996 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Wahlberechtigung |
§ 2 | Wählbarkeit |
§ 3 | Wahlverfahren |
§ 4 | Wahlvorstand |
§ 5 | Wählerliste |
§ 6 | Wahlausschreiben |
§ 7 | Wahlvorschläge |
§ 8 | Stimmabgabe |
§ 9 | Briefliche Stimmabgabe |
§ 10 | Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen |
§ 11 | Wahlergebnis |
§ 12 | Wahlniederschrift |
§ 13 | Mitteilung des Wahlergebnisses |
§ 14 | Aufbewahrung der Wahlunterlagen |
§ 15 | Ausscheiden und Ergänzungswahl |
§ 16 | Anfechtbarkeit |
§ 17 | Übergangsbestimmung |
§ 18 | Gleichstellungsklausel |
§ 19 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 4 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 911) verordnet der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister:
§ 1 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Sparkasse, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die
1.
zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe für eine Dauer von höchstens sechs Monaten eingestellt worden sind, es sei denn, daß sie regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden,
2.
mit einer Arbeitszeit unterhalb der Versicherungspflichtgrenze des Artikel I § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
3.
im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung ein Praktikum ableisten,
4.
am Wahltag noch länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt oder
5.
Mitglied des Vorstands sind.
§ 2 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die seit sechs Monaten bei der Sparkasse beschäftigt sind.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1.
wöchentlich ständig weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist,
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt oder
3.
nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ThürSpkG dem Verwaltungsrat nicht angehören darf.
§ 3 Wahlverfahren
Die Wahl ist geheim. Sie soll spätestens eine Woche vor Ablauf der Wahlperiode des Verwaltungsrats stattfinden. Der Zeitpunkt der Wahl ist den Beschäftigten durch Aushang in der Hauptstelle und den Zweigstellen der Sparkasse bekanntzugeben.
§ 4 Wahlvorstand
(1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens sieben Wochen vor dem Ablauf der Wahlperiode des Verwaltungsrats mindestens drei, höchstens jedoch fünf wahlberechtigte Beschäftigte als Mitglieder des Wahlvorstands. Dabei ist einem Mitglied der Vorsitz und einem weiteren Mitglied der stellvertretende Vorsitz zu übertragen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung zum Mitglied oder zum Ersatzmitglied des Wahlvorstands kann nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.
(2) Kommt der Personalrat seiner Verpflichtung nicht nach, so bestellt der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Wahlvorstand.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Namen der den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führenden Mitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bekannt.
(4) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er hat sie unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten. Er bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Sparkasse und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Wahlvorstands. Über Sitzungen und Beschlüsse ist eine von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält.
(6) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Wahlvorstand vom Vorstand der Sparkasse unterstützt; insbesondere sind die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl notwendigen Unterlagen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, soweit notwendig, geeignete Räume bereitzuhalten.
(7) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer benennen, die ihn bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung unterstützen; zur Benennung bedarf es der Zustimmung des Beschäftigten.
§ 5 Wählerliste
Der Wahlvorstand stellt eine Liste der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerliste) auf, die er bis zum Beginn der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen hat. Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe deutlich sichtbar an geeigneter Stelle in der Hauptstelle und in den Zweigstellen der Sparkasse zur Einsicht auszulegen. Für Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste gilt § 3 der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVWO) vom 6. Dezember 1993 (GVBl. S. 831) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 6 Wahlausschreiben
(1) Der Wahlvorstand erläßt spätestens vier Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten:
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe,
3.
die Angabe, wo und wann die Satzung der Sparkasse, die Wählerliste, das Thüringer Sparkassengesetz, die Sparkassenverordnung, das Thüringer Personalvertretungsgesetz, die Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung ausliegen,
4.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte der Sparkasse wählen dürfen, die in die Wählerliste eingetragen sind,
5.
die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur binnen sechs Arbeitstagen seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
6.
die Anzahl der Vertreter, die von den Beschäftigten nach Maßgabe der Satzung der Sparkasse zu wählen sind,
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
8.
den Hinweis, daß bei Wahlvorschlägen
a)
der Beschäftigten der Sparkasse ein Wahlvorschlag von mindestens zehn Wahlberechtigten unterzeichnet sein muß,
b)
der in der Sparkasse vertretenen Gewerkschaften der Wahlvorschlag von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein muß,
9.
den Hinweis, daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Namen enthalten soll, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind,
10.
die Bestimmung, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
11.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Dienstadresse des Wahlvorstands),
12.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe ausliegen und
13.
den Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe (Briefwahl).
(3) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Thüringer Sparkassengesetzes, der Sparkassenverordnung, der Satzung der Sparkasse, des Thüringer Personalvertretungsgesetzes, der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz, dieser Verordnung und des Wahlausschreibens müssen vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Hauptstelle und in den Zweigstellen der Sparkasse an geeigneter Stelle zur Einsicht ausliegen.
§ 7 Wahlvorschläge
(1) Die Wahlberechtigten und die in der Sparkasse vertretenen Gewerkschaften können zur Wahl der Vertreter der Beschäftigten Vorschläge machen. Die vorgeschlagenen Beschäftigten, die dem Wahlvorschlag zustimmen, sind Bewerber.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe in der Hauptstelle und in den Zweigstellen der Sparkasse an geeigneter Stelle zur Einsicht ausliegen.
(3) Ein Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Namen enthalten, wie Vertreter zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und die Funktionsbezeichnung anzugeben.
(4) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß von mindestens zehn Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Unterzeichnet ein Wahlberechtigter mehr als einen Wahlvorschlag, hat ihn der Wahlvorstand schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so gilt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag.
(5) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(6) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung oder Rücknahme schriftlich zustimmen.
(7) Ein Bewerber kann für die Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(8) Der Wahlvorstand hat Bewerber, die einer Benennung auf mehreren Wahlvorschlägen schriftlich zugestimmt haben, von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(9) Im übrigen finden § 10 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 13 Abs. 2 ThürPersVWO entsprechende Anwendung.
§ 8 Stimmabgabe
(1) Das Wahlrecht wird durch die Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Dazu händigt der Wahlvorstand den Wahlberechtigten jeweils einen Wahlumschlag und einen Stimmzettel aus, auf dem alle Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens sowie des Wahlvorschlags, auf dem sie genannt werden, aufgeführt sind.
(2) Die Wahlberechtigten können jeweils so viele Bewerber auf dem Stimmzettel ankreuzen, wie Beschäftigte laut Satzung der Sparkasse in den Verwaltungsrat zu wählen sind. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht einzeln in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3.
die ein auf die Person des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder
4.
auf denen die Namen von mehr Bewerbern angekreuzt sind, als nach der Satzung der Sparkasse in den Verwaltungsrat zu wählen sind.
§ 9 Briefliche Stimmabgabe
(1) Beschäftigten, die zur Zeit der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen die Wahlvorschläge, den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender Namen und Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk ,Briefliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Die Abgabe der Stimme erfolgt in der Weise, daß der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesendet oder übergeben wird, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
§ 10 Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen
(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
§ 11 Wahlergebnis
Gewählt sind in der durch die Satzung der Sparkasse vorgeschriebenen Zahl die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das das den Vorsitz des Wahlvorstands führende Mitglied zieht; die Auslosung hat unmittelbar nach der Auszählung der Stimmen stattzufinden.
§ 12 Wahlniederschrift
(1) Nach Ermittlung der gewählten Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von ihm zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:
1.
die Namen der Bewerber,
2.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
3.
die Zahl der gültigen Stimmen,
4.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
5.
die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmen,
6.
die Namen der gewählten Bewerber und
7
die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten Beschlüsse.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 13 Mitteilung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang in der Hauptstelle und den Zweigstellen der Sparkasse bekannt.
(2) Der Wahlvorstand hat dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorsitzenden des Personalrats unverzüglich schriftlich das Ergebnis der Wahl mitzuteilen.
(3) Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Mitglieder unverzüglich schriftlich von der Wahl.
§ 14 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl aufbewahrt.
§ 15 Ausscheiden und Ergänzungswahl
(1) Ist ein Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschieden, rückt derjenige Bewerber nach, der die jeweils nächsthöhere Stimmenzahl auf sich vereinigt hatte.
(2) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden des Personalrats zu ziehen ist.
(3) Kann kein Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat nachrücken, weil kein gewählter Bewerber mehr zur Verfügung steht, findet eine Ergänzungswahl statt; für diese Wahl finden die Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechende Anwendung.
§ 16 Anfechtbarkeit
(1) Die Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. Die Anfechtung hat binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht zu erfolgen.
(2) Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Sparkasse vertretene Gewerkschaft sowie die Sparkasse.
(3) Erklärt das Verwaltungsgericht die Wahl für ungültig, hat der Personalrat unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung einen Wahlvorstand zu bestellen; im übrigen finden die Bestimmungen dieser Wahlordnung für die Neuwahl entsprechende Anwendung.
(4) Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Neuwahl führen die in der für ungültig erklärten Wahl gewählten Bewerber die Geschäfte als Mitglieder des Verwaltungsrats weiter. Die bis zu diesem Zeitpunkt gefaßten Beschlüsse des Verwaltungsrats bleiben in Kraft.
§ 17 Übergangsbestimmung
Die auf der Grundlage der Anordnung über die Wahlordnung für die Wahl von Dienstkräften der Sparkasse in den Verwaltungsrat vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1475), geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 1991 (GVBl. S. 602), für die am 1. Juli 1994 beginnende Wahlperiode der Verwaltungsräte bereits durchgeführten Wahlen der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsrat der Sparkassen gelten als rechtswirksam, sofern sie den Maßgaben des § 9 Abs. 1 ThürSpkG entsprechen.
§ 18 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Wahlordnung für die Wahl von Dienstkräften der Sparkasse in den Verwaltungsrat außer Kraft.
Erfurt, den 11. Juni 1996
Der Finanzminister
Trautvetter
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