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Thüringer Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken (ThürSpbkO) Vom 27. Dezember 2005

Thüringer Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken (ThürSpbkO) Vom 27. Dezember 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2010 (GVBl. S. 555)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken (ThürSpbkO) vom 27. Dezember 200527.01.2006
Eingangsformel27.01.2006
§ 1 - Zugelassene Spiele, Spielregeln27.01.2006
§ 2 - Spielmarken, Chipkarten27.01.2006
§ 3 - Spieleinsätze, Gewinne27.01.2006
§ 4 - Spielzeiten27.01.2006
§ 5 - Aufenthaltsverbote, Spielverbote, Hausrecht27.01.2006
§ 6 - Eintritts- und Ehrenkarten27.01.2006
§ 7 - Besucherdatei27.01.2006
§ 8 - Spielkontrolle27.01.2006
§ 9 - Gleichstellungsbestimmung27.01.2006
§ 10 - Inkrafttreten31.12.2011
Aufgrund des § 9 Satz 1 des Thüringer Spielbankgesetzes (ThürSpbkG) in der Fassung vom 15. April 2004 (GVBl. S. 473) verordnet das Finanzministerium:

§ 1 Zugelassene Spiele, Spielregeln

(1) In den Spielbanken ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele zugelassen:
1.
Klassisches Spiel: Roulette, Rouletteasy, American Roulette, Baccara, Black Jack, Super Jack, Trente et Quarante, Sic Bo, Poker in den üblichen Spielarten, Punto Banco, Glücksrad,
2.
Automatenspiele,
3.
weitere von der Aufsichtsbehörde widerruflich genehmigte Glücksspiele.
(2) Die Spielregeln des Klassischen Spiels sind nach den internationalen Gepflogenheiten vom Spielbankunternehmer festzulegen. Sie bedürfen der widerruflichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind für alle Spieler verbindlich. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Spielregeln sind in den Spielsälen auszuhängen.
(3) Der Spielbankunternehmer hat sicherzustellen, dass sich das Personal beim Spiel der deutschen Sprache bedient. International übliche, auf das Spiel bezogene Ausdrücke in französischer und englischer Sprache sind zulässig.
(4) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, Glücksspielautomaten ganz oder teilweise zu sperren oder Geräte auszutauschen, wenn der Verdacht besteht, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert wurde.
(5) Die Verwendung technischer oder anderer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels ist nicht gestattet. Besuchern ist es untersagt, Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen.

§ 2 Spielmarken, Chipkarten

(1) Jede Spielbank gibt für das Klassische Spiel ihre eigenen Spielmarken heraus, welche nur an der Kasse gegen Bargeld, das in Deutschland als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen ist, Scheck oder Nutzung von Kreditoren- oder Debitorenkarten oder an den Spieltischen gegen Bargeld zu erhalten sind. Bei dem Eintausch an den Spieltischen ist das Bargeld unverzüglich vom spieltechnischen Personal den dafür vorgesehenen verschlossenen Behältnissen zuzuführen.
(2) Für das Automatenspiel kann die Spielbank eigene Karten mit integrierten Schaltkreisen (Chipkarten) ausgeben.
(3) Der Spielbankunternehmer kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
(4) Spielmarken, nicht personengebundene Chipkarten sowie Tickets sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse zurückzugeben, der Gegenwert ist auszuzahlen.
(5) Die Nutzung von automatischen Ein- und Auszahlungsterminals oder Kassenautomaten, die ohne Mitwirkung des Spielbankpersonals Ein- und Auszahlungen ermöglichen, ist mit Einwilligung der Spielbankaufsichtsbehörde möglich.

§ 3 Spieleinsätze, Gewinne

(1) Einsätze können nur in Spielmarken, Token, Tickets oder Chipkarten der Spielbank und in Bargeld geleistet werden.
(2) Eine Spielansage (Annonce) ist nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt ist und die Spielansage vom leitenden Tischpersonal wiederholt wurde. Nicht ausgesetzte Spielansagen müssen durch die Spielaufsicht wiederholt werden.
(3) Die Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln festzulegen und an den Spieleinrichtungen sichtbar anzuzeigen. Auf jedem Glücksspielautomaten sind die Gewinnmöglichkeiten auszuweisen. Der Ausweis der Gewinnmöglichkeiten kann auch durch eine elektronische Anzeige erfolgen, wenn diese jederzeit direkt für den Spielinteressierten abrufbar ist.
(4) An Spielbankbesucher dürfen in den Spielbankräumen keine Darlehen oder Kredite gewährt oder vermittelt werden.
(5) Für die Gewinnauszahlung ist die Satzlage im Augenblick der Entscheidung maßgebend. Jeder Spieler ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich.
(6) Gewinne aus dem Automatenspiel über 1500 Euro dürfen nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der die Identität der Person erkennen lässt, ausgezahlt werden.

§ 4 Spielzeiten

(1) Der Spielbankunternehmer ist berechtigt, die täglichen Spielzeiten in folgendem Rahmen selbst festzulegen:
1.
für das Klassische Spiel zwischen 13.00 und 4.00 Uhr des Folgetages und
2.
für Automatenspiele und weitere Glücksspiele zwischen 10.00 und 4.00 Uhr des Folgetages.
(2) Die Öffnungszeiten der Spielbank sind am Eingang bekannt zu geben.
(3) Die Spielbanken sind zu schließen:
1.
am Karfreitag ganztägig,
2.
am Volkstrauertag, Buß- und Bettag und Totensonntag jeweils von 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
3.
vom 24. Dezember 3.00 Uhr bis zum 26. Dezember 10.00 Uhr und
4.
aus besonderem Anlass auf Anordnung der Spielbankaufsichtsbehörde.
(4) Spiele zu Demonstrations-, Präsentations- oder Werbezwecken außerhalb des Spielbankgebäudes oder außerhalb der zulässigen Spielzeiten ohne geldwerten Einsatz haben den in erster Linie informierenden Charakter zu wahren. Sie sind in einem Umfang zulässig, der zur Befriedigung des Bedarfs der Bevölkerung nach Glücksspielangeboten nicht außer Verhältnis steht. Solche Veranstaltungen müssen mindestens 14 Tage vor ihrem Beginn der Spielbankaufsichtsbehörde unter Angabe von Ort und Zweck der Veranstaltung, Veranstaltungszeiten und durchzuführenden Spielen angezeigt werden.

§ 5 Aufenthaltsverbote, Spielverbote, Hausrecht

(1) Der Aufenthalt in Spielsälen ist während des Spielbetriebs nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen eine gültige Eintritts- oder Ehrenkarte besitzen oder von einem Vertreter des Spielbankunternehmers persönlich eingeführt werden. Einer Eintrittskarte bedarf es nicht, wenn der Aufenthalt der Person aufgrund ihres Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses mit dem Spielbankunternehmer oder dem Land für den Betrieb der Spielbank oder der Nebenbetriebe oder die Finanz- und Spielbankaufsicht notwendig ist.
(2) Von der Teilnahme am Spiel sind ausgeschlossen:
1.
der Spielbankunternehmer,
2.
alle an dem Spielbankunternehmen beteiligten, dieses leitende oder bei ihm beschäftigten Personen,
3.
Mitglieder von Organen oder Gremien des Spielbankunternehmens sowie von Unternehmen, die am Spielbankunternehmen beteiligt sind,
4.
die Inhaber eines Wirtschaftsbetriebs in der Spielbank und die dort beschäftigten Personen,
5.
mit der Aufsicht über die Spielbank oder mit der Festsetzung der Spielbankabgabe, der anderen Zusatzleistungen und der Troncabgabe beauftragte Personen,
6.
Personen, bei denen durch die Spielteilnahme der eigene notwendige Unterhalt oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten gefährdet würde,
7.
Personen, die keine Aufenthaltserlaubnis in der Spielbank haben oder
8.
die gegenüber der Spielbank eine Eigensperre beantragt haben. Die von der Teilnahme an den Spielen ausgeschlossenen Personen dürfen auch nicht andere Personen für sich spielen lassen.
(3) Der Spielbankunternehmer kann den Personen die Aufenthaltserlaubnis entziehen, die gegen diese Spielordnung oder die Spielregeln verstoßen oder den Spielbetrieb nachhaltig stören. Er hat die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erlangt wurde.
(4) Das Hausrecht des Spielbankunternehmers bleibt unberührt.

§ 6 Eintritts- und Ehrenkarten

(1) Der Spielbankunternehmer darf Eintrittskarten an Personen nur nach Angabe des Namens, des Geburtsdatums und des Wohnorts aushändigen. Die persönliche Identifizierung jedes Besuchers ist sicherzustellen. Die Angaben zur Person können durch die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachgewiesen werden. Der Spielbankunternehmer ist berechtigt, von Besuchern Auskünfte und Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu verlangen, als dies zur Prüfung des Vorliegens eines Spiel- oder Aufenthaltsverbots erforderlich ist. Er kann zur Einhaltung von Spielverboten die Aushändigung einer Eintritts- oder Ehrenkarte und den Zugang zur Spielbank verweigern.
(2) Die Eintritts- und Ehrenkarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeitkarten ausgegeben. Die Gültigkeitsdauer der Zeitkarten darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Eintrittskarte kann auch in Form einer Chipkarte mit Zahlungsfunktion für die jeweilige Spielbank ausgegeben werden. Eintrittskarten, die bei bestehendem Spielverbot ausgegeben werden, sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht mit einer Zahlungsfunktion im Sinne des Satzes 3 ausgestattet sein.
(3) Erstmaligen Besuchern dürfen in der Regel nur Eintrittskarten für einen Tag oder Wochenendkarten ausgestellt werden. Eintrittskarten mit längerer Gültigkeitsdauer sollen nur nach einer weiteren Prüfung im Sinne des Absatzes 1 ausgegeben werden.
(4) Der Spielbankunternehmer kann an einen beschränkten Kreis eintrittsberechtigter Personen Ehrenkarten aushändigen.
(5) Der Spielbankunternehmer ist berechtigt, für einen einmaligen Besuch der Spielbank einen Eintrittspreis zu verlangen.
(6) Wird die Aufenthaltsberechtigung entzogen, so ist die Eintritts- oder Ehrenkarte zurückzugeben.
(7) Eintritts- und Ehrenkarten sind nicht übertragbar.
(8) Für Eintritts- und Ehrenkarten, die ausschließlich zum Aufenthalt in den Automatensälen berechtigen, kann auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verzichtet werden, wenn die Räumlichkeiten des Klassischen Spiels mit einem eigenem Zugangsbereich und eigener Zugangskontrolle von den Automatensälen baulich getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn durch die Spielbankaufsichtsbehörde ein Bedürfnis für die persönliche Identifizierung jedes Besuchers festgestellt wird, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung abzuwenden.

§ 7 Besucherdatei

(1) Der Spielbankunternehmer hat in einer Datei Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort des Spielbankbesuchers sowie das Datum der Spielbankbesuche und den Beginn und das Ende von Spielverboten festzuhalten. Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einsicht durch Unbefugte zu schützen. Die Nutzung der Datei darf nur im Rahmen des jeweils geltenden Datenschutzrechts erfolgen.
(2) Die Daten sind spätestens nach Ablauf des auf den letzten Besuch folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit die Verarbeitung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist.
(3) Auf die Speicherung in der Besucherdatei kann verzichtet werden, wenn von der Möglichkeit des § 6 Abs. 8 Satz 1 Gebrauch gemacht wird.

§ 8 Spielkontrolle

(1) Jeder Spielbankbesucher ist verpflichtet, den Anweisungen des Spielbankpersonals Folge zu leisten und auf Verlangen Eintritts- oder Ehrenkarten und Ausweisdokumente vorzuweisen.
(2) Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und zum Schutz der Besucher hat der Spielbankunternehmer technische Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen einzusetzen.
(3) Der Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen ist zulässig:
1.
in den zur Spielbank gehörenden Eingangsbereichen für Besucher und Personal,
2.
in den Rezeptions- und Kassenbereichen,
3.
in den Spielsälen,
4.
bei Tischspielen jeweils an den einzelnen Spieltischen sowie
5.
in den Abrechnungsräumen und internen Sicherheitsbereichen der Spielbank.
(4) Der Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Tonaufzeichnungen ist nur an den Spieltischen des Klassischen Spiels zulässig.
(5) Der Betrieb der technischen Mittel und die Anfertigung von Bildaufzeichnungen ist während und außerhalb der Öffnungszeiten sowie an den Schließtagen zulässig.
(6) Die Bild- und Tonaufzeichnungen eines jeden Spieltages sind spätestens zwei Wochen nach der Aufzeichnung zu löschen. Die Löschung kann im Einzelfall unterbleiben, soweit die Aufzeichnungen Vorkommnisse dokumentieren, die Gegenstand zivilrechtlicher Streitigkeiten des Spielbankunternehmers sind. Dies gilt auch, wenn Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder im Falle der Löschung Beweisnot eintreten würde. Die Aufzeichnungen sind in den Fällen der Sätze 2 und 3 unverzüglich zu löschen, sobald die Untersuchungen oder Ermittlungen abgeschlossen sind und sie nicht für ein gerichtliches Verfahren benötigt werden.
(7) Die Löschung von Aufzeichnungen nach Absatz 6 unterbleibt ferner, wenn die Spielbankaufsichtsbehörde dies im Einzelfall für den erforderlichen Zeitraum angeordnet hat. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind diese Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen.
(8) Auf die Aufzeichnungen nach Absatz 1 dürfen Zugriff nehmen:
1.
der oder die Geschäftsführer des Spielbankunternehmers,
2.
der Leiter der Spielbank am jeweiligen Spielbankstandort,
3.
die zuständigen Bediensteten der Spielbankaufsichtsbehörde und
4.
die für die Finanzaufsicht über die Spielbanken zuständigen Bediensteten der zuständigen Finanzämter und der Landesfinanzdirektion.
Zugriffsbefugnis nach Satz 1 haben auch die zuständigen Bediensteten der Behörden, denen Aufsichtsbefugnisse nach § 10 Abs. 2 Satz 3ThürSpbkG übertragen wurden.
(9) Durch die Spielbankleitung ist nach Aufforderung durch die zuständigen Bediensteten der Spielbank- und Finanzaufsicht der Zugriff auf die gespeicherten Aufzeichnungen zu gewähren.
(10) Die Besucher sind auf den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen in geeigneter Form hinzuweisen.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 27. Dezember 2005
Die Finanzministerin
Birgit Diezel
Markierungen
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