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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 11. Mai 2004

Thüringer Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 11. Mai 2004
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2013 (GVBl. S. 287)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 11. Mai 200423.07.2004
Eingangsformel23.07.2004
§ 123.07.2004
§ 223.07.2004
§ 323.07.2004
§ 428.09.2013
Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in Verbindung mit § 2 der Thüringer Verordnung über die nach Landesrecht zuständigen Stellen und zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 17. März 2004 (GVBl. S. 476) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1

(1) Vermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.
(2) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu folgenden Zeiten geerntet werden:
1.
Lärche (europäische und japanische Lärche)
vom 1. Mai bis 31. Juli,
2.
Douglasie
vom 1. November bis 31. Mai,
3.
alle übrigen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Nadelbaumarten
vom 1. April bis 30. September.
Aus Zierzapfen gewonnenes Restsaatgut darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.

§ 2

Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a FoVG handelt, wer entgegen
1.
§ 1 Abs. 1 Vermehrungsgut vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort nicht über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse leitet,
2.
den in § 1 Abs. 2 festgelegten Zeiten Zierzapfen erntet,
3.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 das aus Zierzapfen gewonnene Restsaatgut in den Verkehr bringt,
4.
§ 1 Abs. 3 forstliches Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt.

§ 3

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 11. Mai 2004
Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar
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