Thüringer Verordnung über die Prüfungsstandards und die Durchführung des Wesenstests (Thüringer Wesenstestverordnung - ThürWesenstestVO - ) Vom 19. Januar 2012
Thüringer Verordnung über die Prüfungsstandards und die Durchführung des Wesenstests (Thüringer Wesenstestverordnung - ThürWesenstestVO - ) Vom 19. Januar 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018 (GVBl. S. 144) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Prüfungsstandards und die Durchführung des Wesenstests (Thüringer Wesenstestverordnung - ThürWesenstestVO -) vom 19. Januar 2012 | 29.02.2012 |
Eingangsformel | 29.02.2012 |
§ 1 - Zur Durchführung des Wesenstests berechtigte Personen | 28.04.2018 |
§ 2 - Anordnung des Wesenstests | 28.04.2018 |
§ 3 - Vorbereitung und Durchführung des Wesenstests | 28.04.2018 |
§ 4 - Wesenstest | 29.02.2012 |
§ 5 - Übergangsbestimmungen | 29.02.2012 |
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung | 29.02.2012 |
§ 7 - Inkrafttreten | 29.02.2012 |
Anlage 1 | 29.02.2012 |
Anlage 2 | 29.02.2012 |
Aufgrund des § 9 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:
§ 1 Zur Durchführung des Wesenstests berechtigte Personen
(1) Die Durchführung eines Wesenstests nach § 3 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) darf nur von Personen vorgenommen werden, die für diese Aufgaben amtlich anerkannt sind (sachkundige Personen). Die amtliche Anerkennung erteilt das Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz Personen auf Antrag, die aufgrund ihrer Ausbildung, regelmäßigen Fortbildung und Erfahrung im Umgang mit Hunden besonders geeignet sind, die Gefährlichkeit eines Hundes festzustellen. Nach erfolgter Anerkennung wird die sachkundige Person in eine vom Landesverwaltungsamt geführte Liste aufgenommen. Diese enthält den Namen, die Anschrift und das Prüfungsgebiet der sachkundigen Person.
(2) Für das Sachkundeanerkennungsverfahren findet im Übrigen § 1 Abs. 2 bis 4 der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung entsprechende Anwendung.
§ 2 Anordnung des Wesenstests
(1) Mit der Anordnung eines Wesenstests nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürTierGefG oder bei Stellung eines Antrags nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ThürTierGefG hat die zuständige Behörde dem Halter mehrere sachkundige Personen nach § 1 Abs. 1 zu benennen. Die Auswahl für die Benennung hat die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung insbesondere der Ortsnähe der sachkundigen Person zu treffen.
(2) Dem Halter ist mit der Anordnung eines Wesenstests ein Halterfragebogen (Anlage 1) zu übergeben, den dieser wahrheitsgemäß auszufüllen und der sachkundigen Person vor der Durchführung des Wesenstests zu übergeben hat.
§ 3 Vorbereitung und Durchführung des Wesenstests
(1) Die Vorbereitung und Durchführung des Wesenstests obliegt der vom Halter beauftragten sachkundigen Person. Die Beteiligung von weiteren Personen sowie die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die für die Durchführung des Wesenstests notwendig sind, liegen im Ermessen der sachkundigen Person.
(2) Die Durchführung des Wesenstests erfolgt in drei Abschnitten. Die einzelnen Abschnitte werden wie folgt gegliedert:
1.
Abschnitt 1: Testdurchführung auf einem Übungsgelände,
2.
Abschnitt 2: Spaziergang durch einen mit Fußgängern belebten Innenstadtbereich; der Ort ist so zu wählen, dass die Bedingungen denen des üblichen Lebensmittelpunkts, in dem sich der Hund überwiegend aufhält, entsprechen,
3.
Abschnitt 3: Beurteilung des Hundes in der häuslichen Umgebung des Halters.
Die Gestaltung der jeweiligen Abschnitte im Einzelnen richtet sich nach der Anlage 2.
(3) Die Abschnitte 1 und 2 können durch die sachkundige Person innerhalb einer komplexen Prüfungssituation zusammengefasst und beurteilt werden. Liegen bereits nach der Durchführung des Abschnitts 1 eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 ThürTierGefG handelt, soll die sachkundige Person auf die Fortführung der Prüfung in den Abschnitten 2 und 3 verzichten. Ergeben sich solche Anhaltspunkte erst nach Durchführung des Wesenstests des Abschnitts 2, soll auf eine weitere Beurteilung des Hundes nach Abschnitt 3 verzichtet werden. Für die Bewertung der einzelnen Abschnitte ist von der sachkundigen Person das Skalierungssystem nach § 4 zugrunde zu legen.
(4) Der Hund soll während des Tests im Bedarfsfall angeleint sein. Er wird vom Halter geführt und von der sachkundigen Person hierbei beobachtet. Dabei erfolgt eine Bilddokumentation. Die sachkundige Person hat darauf zu achten, dass dem Hund ausreichende Ruhepausen eingeräumt werden. Die Dauer der Prüfung soll je Abschnitt 45 Minuten nicht übersteigen.
(5) Das Ergebnis des Tests ist von der sachkundigen Person aktenkundig zu machen und zu dokumentieren. Die Bilddokumentation nach Absatz 4 Satz 3 ist beizufügen.
(6) Ergeben sich vor oder während der Durchführung des Wesenstests für die sachkundige Person Anhaltspunkte dafür, dass der Hund medikamentös beeinflusst ist oder zeigt dieser ein sonstiges möglicherweise krankheitsbedingtes abnormales Verhalten, ist der Test nicht durchzuführen oder abzubrechen.
(7) Zur Bewertung der Ergebnisse eines durchgeführten Wesenstests wird eine Kommission gebildet. Diese besteht aus dem Amtstierarzt, einem Vertreter der zuständigen Behörde sowie der sachkundigen Person. Die Kommission führt mit dem Halter ein Gespräch über die wesentlichen Ergebnisse des Wesenstests und unterbreitet der zuständigen Behörde einen Vorschlag zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 3 Abs. 2 ThürTierGefG vom 30. Juni 2011 (GVBl. S. 93). Der Vorschlag beruht auf
1.
der Auswertung des Ergebnisses des Gesprächs mit dem Halter,
2.
den Ergebnissen des Wesenstests einschließlich der hierzu angefertigten Dokumentation über den durchgeführten Wesenstest sowie
3.
der Auswertung des Halterfragebogens durch die Kommission.
§ 4 Wesenstest
(1) Die sachkundige Person hat das Verhalten des Hundes nach folgenden Skalierungsstufen einzuordnen:
1.
Skalierungsstufe 1:
Keine Beobachtung von aggressiven Signalen; der Hund bleibt neutral oder zeigt ein Meideverhalten.
2.
Skalierungsstufe 2:
Der Hund zeigt akustische Signale (Knurren, tiefes Bellen, Fauchen, Schreifauchen) oder optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren mit oder ohne Knurren oder Bellen),
3.
Skalierungsstufe 3:
Schnappen (Beißbewegung aus einiger Entfernung) mit oder ohne Knurren, Bellen oder Zähneblecken oder anderen mimischen Drohsignalen, ohne Annäherung an den Körperbereich,
4.
Skalierungsstufe 4:
Wie Skalierungsstufe 3, aber mit unvollständiger Annäherung (Stehenbleiben in gewisser Distanz),
5.
Skalierungsstufe 5:
Beißen, Beißversuche oder Angriffe, Angriffsversuche (Annäherung bei hoher Geschwindigkeit und zustoßen mit Knurren oder Bellen sowie Zähneblecken),
6.
Skalierungsstufe 6:
Wie Skalierungsstufe 5, jedoch ohne entsprechende aggressive Mimik oder Lautäußerungen,
7.
Skalierungsstufe 7:
Wie Skalierungsstufen 5 oder 6; eine Beruhigung des Tieres nach der Eskalation ist erst nach einem Zeitraum von mehr als 10 Minuten festzustellen.
(2) Bei Erreichen der Skalierungsstufen 5 bis 7 prüft die sachkundige Person, ob die Fortsetzung des Wesenstests zweckmäßig ist.
§ 5 Übergangsbestimmungen
(1) Die Bewertung eines Wesenstests, der zwischen dem 1. September 2011 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde vom 21. März 2000, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. März 2005 (StAnz. Nr. 15 S. 748), durchgeführt wurde, gilt fort.
(2) Diejenigen Personen, die nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 21. März 2000 (StAnz. Nr. 15 S. 884), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2005 (StAnz. Nr. 15 S. 748), als sachkundige Personen festgestellt wurden, gelten als sachkundig nach § 1 Abs. 1 Satz 1.
(3) Eine Überprüfung und Evaluierung der Regelungen erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung durch das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium in Zusammenarbeit mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium.
§ 6 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 19. Januar 2012
Der Innenminister
Jörg Geibert
Anlage 1
(zu § 2 Abs 2)
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Anlage 2
(zu § 3 Abs 2)
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