Dritte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (3. DVOThürWaldG) Vom 5. September 1996
Dritte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (3. DVOThürWaldG) Vom 5. September 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 783) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Dritte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (3. DVOThürWaldG) vom 5. September 1996 | 18.10.1996 |
Eingangsformel | 18.10.1996 |
§ 1 - Aufgaben der periodischen Planung | 01.01.2019 |
§ 2 - Betriebspläne, vereinfachte Betriebspläne | 01.01.2019 |
§ 3 - Verfahren für die Aufstellung und Prüfung der Betriebspläne und vereinfachten Betriebspläne | 01.01.2019 |
§ 4 - Inkrafttreten | 18.10.1996 |
Aufgrund des § 20 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§ 1 Aufgaben der periodischen Planung
(1) Auf der Grundlage der Wirtschaftsziele in der vom Waldbesitzer festgelegten Rangfolge sind nach
1.
einer Erfassung des Waldzustands,
2.
einer Analyse des abgelaufenen Planungszeitraumes und
3.
einem Konzept der langfristigen Betriebsentwicklung für einen zehn- oder zwanzigjährigen Planungszeitraum die Maßnahmen festzulegen, die zur Erreichung der von den Wirtschaftszielen abgeleiteten Betriebsziele notwendig sind.
(2) Die Ergebnisse und Maßnahmen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und 2 ThürWaldG in einem Betriebsplan oder in einem vereinfachten Betriebsplan (Betriebswerk) zusammenzufassen.
§ 2 Betriebspläne, vereinfachte Betriebspläne
(1) Der Betriebsplan besteht mindestens aus folgenden Teilen:
1.
einem Schriftsatz mit den Hauptergebnissen der Waldzustandserfassung und Planung,
2.
einem Revierbuch als Nachweis der Waldzustandserfassung an der Einzelfläche und Planungshinweisen,
3.
einem Tabellenband mit Zusammenstellungen und graphischen Darstellungen der Waldzustandserfassungs- und Planungsdaten,
4.
den Planungslisten für Waldpflege, -verjüngung und -nutzung,
5.
einem Flächenwerk mit Flächenverzeichnis, Flurstückverzeichnis und Berechtigungsnachweis und
6.
einem Forstkartenwerk.
(2) Der vereinfachte Betriebsplan enthält mindestens die in Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 genannten Teile.
§ 3 Verfahren für die Aufstellung und Prüfung der Betriebspläne und vereinfachten Betriebspläne
(1) Die für die Aufstellung der Betriebspläne und vereinfachten Betriebspläne zuständigen Sachverständigen nach § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürWaldG müssen die Qualifikation für den höheren Forstdienst oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation haben.
(2) Die Aufstellung der Betriebspläne und vereinfachten Betriebspläne erfolgt im Auftrag des Waldbesitzers. Anläßlich der Einleitungsverhandlung legt der Waldbesitzer seine Betriebsziele und ihre Rangfolge fest. Grundlage und Entscheidungshilfe für die Betriebsplanung sind
1
die Ergebnisse der forstlichen Standorterkundung, der Waldfunktions- und Waldbiotopkartierung,
2.
die neusten Erkenntnisse auf den Gebieten Ertragskunde, Waldinventur, Waldbau, Waldschutz, Holzverwertung, Landespflege, Naturschutz,
3.
die Erfahrungen der Waldbesitzer,
4.
die Ergebnisse der Betriebsanalyse und
5.
die Bestandsgeschichte.
(3) Die Prüfung der Betriebspläne und vereinfachten Betriebspläne durch die Landesforstanstalt nach § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürWaldG umfaßt insbesondere
1.
die Festlegung des Hiebssatzes,
2.
die Sicherung der nachhaltigen Holzproduktion und
3.
die Gewährleistung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 5. September 1996
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. Sklenar
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