Thüringer Verordnung über die Walderhaltungsabgabe Vom 6. April 1995
Thüringer Verordnung über die Walderhaltungsabgabe Vom 6. April 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 782) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Walderhaltungsabgabe vom 6. April 1995 | 12.05.1995 |
Eingangsformel | 12.05.1995 |
§ 1 - Bemessung | 02.10.2015 |
§ 2 - Höhe | 02.10.2015 |
§ 3 - Festsetzung | 01.01.2019 |
§ 4 - Schuldner | 12.05.1995 |
§ 5 - Verwendung | 02.10.2015 |
§ 6 - Inkrafttreten | 12.05.1995 |
Aufgrund des § 10 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzminister:
§ 1 Bemessung
(1) Die Schwere der Beeinträchtigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürWaldG bemißt sich nach der Bedeutung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des umzuwandelnden, einschließlich des von der Umwandlung mittelbar betroffenen Waldes, der Größe und räumlichen Lage der umzuwandelnden Fläche und der zu erwartenden Auswirkung auf den Naturhaushalt.
(2) Der Vorteil nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürWaldG für den Verursacher bemißt sich jeweils nach der von der Umwandlung bewirkten Erhöhung des Bodenverkehrswertes und sonstigem Vermögenszuwachs.
§ 2 Höhe
(1) Für die Höhe der Walderhaltungsabgabe gilt folgender Rahmensatz:
1.
Als Untergrenze sind die Kosten für eine nach forstlichen Gesichtspunkten zu begründende Kultur einschließlich der Sicherung für die ersten fünf Jahre anzusetzen; für die Kostenherleitung ist die Baumart, die auf der umzuwandelnden Fläche stockt, zugrunde zu legen;
2.
als Obergrenze sind die Kosten nach Nummer 1 zuzüglich durchschnittlicher Ankaufskosten aufforstungsfähiger Grundstücke gleicher Größe im selben Naturraum anzusetzen.
(2) Bei Änderung der Nutzungsart von Waldflächen, bei denen die Erklärung zum geschützten Waldgebiet aufgehoben wurde, um die Änderung der Nutzungsart zu ermöglichen, kann die Obergrenze nach Absatz 1 Nr. 2 bis zum Fünffachen überschritten werden.
(3) Vom Antragsteller zu zahlende Entschädigungen privatrechtlichen Ursprungs (Hiebsunreife, Randschäden, Erschwernisse späterer Waldbewirtschaftung) bleiben hiervon unberührt und haben keinen Einfluß auf die Höhe der Walderhaltungsabgabe.
§ 3 Festsetzung
(1) Die für die Genehmigung der Änderung der Nutzungsart zuständige Landesforstanstalt setzt die Walderhaltungsabgabe fest.
(2) Die Walderhaltungsabgabe soll zusammen mit der Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart festgesetzt werden. Läßt sich zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Walderhaltungsabgabe nicht oder nur teilweise bestimmen, ist sie erst dem Grunde nach und nach Kenntnis aller Bewertungsmerkmale endgültig festzusetzen.
§ 4 Schuldner
(1) Die Walderhaltungsabgabe wird von demjenigen geschuldet, dem die Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart erteilt wird. Die Genehmigung ist unter der Bedingung der Zahlung der festgesetzten Walderhaltungsabgabe zu erteilen. Die Bedingung gilt mit Ablauf von sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung als nicht erfüllt, wenn bis dahin die festgesetzte Walderhaltungsabgabe nicht gezahlt ist.
(2) Der Zahlung der Walderhaltungsabgabe nach Absatz 1 steht die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gleich.
§ 5 Verwendung
Maßnahmen zur Erhaltung des Waldes nach § 10 Abs. 4 Satz 2 ThürWaldG sind insbesondere:
1.
Ankauf von aufforstungsfähigen Grundstücken im gleichen Naturraum oder in Gebieten, in denen aus landesplanerischen Gründen ein höherer Waldanteil anzustreben ist,
2.
Erstaufforstung von Grundstücken in den unter Nummer 1 genannten Gebieten,
3.
Förderung von Erstaufforstungen in den unter Nummer 1 genannten Gebieten,
4.
Förderung des Grundstückstausches mit dem Ziel der Erstaufforstung in den unter Nummer 1 genannten Gebieten oder
5.
Durchführung von Maßnahmen, die auf den Erhalt und die Verbesserung der nachhaltigen funktionalen Leistungsfähigkeit des Waldes gerichtet sind.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 6. April 1995
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. Sklenar
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