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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Qualitätsprüfung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse Vom 6. Februar 1995

Thüringer Verordnung zur Qualitätsprüfung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse Vom 6. Februar 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 790)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Qualitätsprüfung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse vom 6. Februar 199517.03.1995
Eingangsformel17.03.1995
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2019
§ 2 - Zuständigkeiten01.01.2019
§ 3 - Eigenkontrollen der milchwirtschaftlichen Unternehmen17.03.1995
§ 4 - Amtliche Güteprüfungen01.01.2018
§ 5 - Informationspflicht07.03.2001
§ 6 - Ordnungswidrigkeit23.03.2018
§ 7 - Inkrafttreten17.03.1995
ThürGVBl. 03 1995 S. 97
Aufgrund des § 10 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),
des § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 13. November 1991 (GVBl. S. 260) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit der Ministerin für Soziales und Gesundheit und aufgrund des § 12 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
1.
Konsummilch im Sinne des Anhangs VII Teil IV Abschnitt I Buchst. b in Verbindung mit Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41),
2.
Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes,
3.
Butter im Sinne der Anlage II zum Anhang VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie
4.
Käse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 bis 4 der Käseverordnung in der Fassung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zuständigkeiten

Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist Überwachungsstelle und Untersuchungsstelle im Sinne dieser Verordnung. Sie kann mit der Durchführung der Untersuchungen einen Dritten beauftragen.

§ 3 Eigenkontrollen der milchwirtschaftlichen Unternehmen

(1) Zur Erhaltung und Förderung der Güte haben Unternehmen der Be- und Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse Eigenkontrollen durchzuführen.
(2) Die Unternehmen haben während der Produktion von allen Erzeugnissen Proben in dem Umfang zu nehmen, daß über die gesamte Produktionszeit und entsprechend den produzierenden Mengen gewährleistet wird, daß repräsentative Probenanteile vorliegen. Die Proben sind unverzüglich zu untersuchen. Mit der Durchführung der Untersuchungen kann die Untersuchungsstelle beauftragt werden.
(3) Falls es das Ergebnis einer Untersuchung erfordert, hat das Unternehmen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der Güte zu ergreifen.
(4) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren und der Überwachungsstelle auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 4 Amtliche Güteprüfungen

(1) Zur Erhaltung und Förderung der Güte von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse und in Unterstützung der Eigenkontrolle in den Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie zur Absatzförderung und Verbesserung der Marktposition von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse führt die Untersuchungsstelle monatlich Qualitätsprüfungen durch. Die Überwachungsstelle kann zusätzliche Prüfungen durchführen sowie im Einzelfall Erzeugnisse von der Prüfung freistellen.
(2) Die Unternehmen sind verpflichtet, auf Abruf die für die Qualitätsprüfung erforderlichen Proben kostenlos zur Verfügung zu stellen und auf eigene Kosten zu verpacken und zu befördern.
(3) Die Qualitätsprüfungen von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse erfolgen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung.
(4) § 7 der Butterverordnung sowie § 11 der Käseverordnung bleiben unberührt.
(5) Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Prüfungsergebnisse sind den Unternehmen durch die Überwachungsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Die Überwachungsstelle kann mit Überwachungsstellen anderer Bundesländer vereinbaren, daß Qualitätsprüfungen für ihre Zuständigkeitsbereiche gemeinsam durchgeführt werden.
(7) Zusätzlich zu den monatlichen Prüfungen erfolgt eine stichprobenartige Prüfung der Qualität in Molkereien und im Lebensmittelhandel.
(8) Die im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchzuführenden Kontrollen und Probenahmen bleiben unberührt.

§ 5 Informationspflicht

(1) Die Herstellung von Milch, Milcherzeugnissen, Butter und Käse ist der Überwachungsstelle schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Einstellung der Produktion von Erzeugnissen nach Absatz 1 ist der Überwachungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.

§ 6 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Proben für die Qualitätsprüfung nicht oder nicht vollständig einsendet oder
2.
entgegen § 5 der Informationspflicht nicht nachkommt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 6. Februar 1995
Die Landesregierung
Der MinisterpräsidentDer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. VogelDr. Sklenar
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