Thüringer Gesetz zum Schutz von Belegstellen für Bienen (Thüringer Belegstellenschutzgesetz - ThürBSSG -) Vom 29. Juni 1995
Thüringer Gesetz zum Schutz von Belegstellen für Bienen (Thüringer Belegstellenschutzgesetz - ThürBSSG -) Vom 29. Juni 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 4, 5 geändert, § 6 neu gefasst durch Artikel 54 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 768) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Gesetz zum Schutz von Belegstellen für Bienen (Thüringer Belegstellenschutzgesetz - ThürBSSG -) vom 29. Juni 1995 | 08.07.1995 |
Eingangsformel | 08.07.1995 |
§ 1 | 01.01.2019 |
§ 2 | 01.01.2019 |
§ 3 | 08.07.1995 |
§ 4 | 01.01.2019 |
§ 5 | 01.01.2019 |
§ 6 | 01.01.2019 |
§ 7 | 08.07.1995 |
ThürGVBl. 12 1995 S. 231
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum kann zum Schutz von Belegstellen für Bienen Schutzbezirke durch Rechtsverordnung festlegen und Regelungen zur Aufstellung von Bienenvölkern treffen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten sowie der Landesverband Thüringer Imker e. V. zu hören.
(2) Der Schutzbezirk ist unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten für Linien- und Rassebelegstellen in der Regel mit einem Radius von mindestens sieben Kilometern bis maximal zehn Kilometern festzusetzen.
§ 2
(1) In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 kann bestimmt werden, daß die Aufstellung von Bienenvölkern innerhalb eines Schutzbezirks der Genehmigung sowie einer Gesundheitsbescheinigung bedarf. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind die vom Träger der Belegstelle dort aufgestellten Drohnenvölker. Die Genehmigungspflicht kann zeitlich befristet werden.
(2) Die Genehmigung erfolgt auf Antrag. Genehmigungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
(3) Vor der Erteilung der Genehmigung sind das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten sowie der Landesverband Thüringer Imker e. V. zu hören.
(4) Die Genehmigungsbehörde nach Absatz 2 kann die Entfernung der ohne Genehmigung in Schutzbezirken aufgestellten Bienenvölker anordnen. Der Aufsteller hat die ohne Genehmigung aufgestellten Bienenvölker zu entfernen.
§ 3
Die Genehmigung nach § 2 darf nur versagt werden, wenn durch die Aufstellung von Bienenvölkern im Schutzbezirk
1.
die zweckentsprechende Benutzung von Belegstellen gefährdet sein würde oder
2.
die Gefahr einer Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht.
§ 4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 1 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.
§ 5
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für Bienenzucht und -haltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tiergesundheit und Tierschutz zuständigen Ministerium.
§ 6
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 29. Juni 1995
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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