Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern Vom 30. Juni 1994
Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern Vom 30. Juni 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 26. April 2019 (GVBl. S. 150) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern vom 30. Juni 1994 | 29.07.1994 |
Eingangsformel | 29.07.1994 |
§ 1 | 08.06.2019 |
§ 2 | 08.06.2019 |
§ 3 | 08.06.2019 |
§ 4 | 08.06.2019 |
§ 5 | 08.06.2019 |
Aufgrund des § 6 Satz 1des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (ThürAGIHKG) vom 7. Dezember 1993 (GVBl. S. 757) verordnet der Minister für Wirtschaft und Verkehr:
§ 1
Prüfungsberechtigte Stellen sind
1.
eingetragene Abschlussprüfer im Sinne des § 319 des Handelsgesetzbuchs oder
2.
die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern.
§ 2
Die Industrie- und Handelskammer bestimmt in ihrer Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung die für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung jeweils zuständige prüfungsberechtigte Stelle. Für die Jahresabschlussprüfung sind die durch das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium erlassenen Prüfungsrichtlinien zugrunde zu legen.
§ 3
Das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist dem Rechnungshof nach § 109 Abs. 2 Satz 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch vorzulegen.
§ 4
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 30. Juni 1994
Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
Dr. Bohn
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