Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpKG) Vom 19. Juli 1994
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpKG) Vom 19. Juli 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 283) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpKG) vom 19. Juli 1994 | 29.07.1994 |
Inhaltsverzeichnis | 24.07.2019 |
Eingangsformel | 29.07.1994 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 29.07.1994 |
§ 1 - Rechtsnatur, Errichtung | 19.07.2005 |
§ 2 - Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag | 24.07.2019 |
§ 3 - Trägerschaft und Haftung | 19.07.2005 |
§ 4 - Aufnahme von Eigenmitteln | 24.07.2019 |
§ 5 - Satzung | 01.01.2008 |
§ 6 - Geschäftsgebiet | 19.07.2005 |
Zweiter Abschnitt - Sparkassenverwaltung | 29.07.1994 |
§ 7 - Organe | 29.07.1994 |
§ 8 - Verwaltungsrat | 24.07.2019 |
§ 9 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats | 29.07.1994 |
§ 10 - Vorsitz im Verwaltungsrat | 01.01.2008 |
§ 11 - Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats | 24.07.2019 |
§ 12 - Ausschlußgründe, Abberufung | 24.07.2019 |
§ 13 - Beanstandung von Beschlüssen | 29.07.1994 |
§ 14 - Kreditausschuß | 24.07.2019 |
§ 15 - Vorstand | 01.01.2008 |
§ 16 - Bestellung und Anstellung der Vorstandsmitglieder | 24.07.2019 |
§ 17 - Beschäftigte der Sparkassen | 29.07.1994 |
§ 18 - Schweigepflicht | 29.07.1994 |
Dritter Abschnitt - Rechnungslegung und Entlastung | 29.07.1994 |
§ 19 - Geschäftsjahr | 29.07.1994 |
§ 20 - Jahresabschluß | 24.07.2019 |
§ 21 - Verwendung des Jahresüberschusses | 24.07.2019 |
Vierter Abschnitt - Vereinigung und Auflösung von Sparkassen | 29.07.1994 |
§ 22 - Vereinigung | 01.01.2008 |
§ 23 - Auflösung | 24.07.2019 |
Fünfter Abschnitt - Staatsaufsicht | 29.07.1994 |
§ 24 - Sparkassenaufsichtsbehörde | 24.07.2019 |
Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen | 29.07.1994 |
§ 25 - Durchführungsbestimmungen | 24.07.2019 |
§ 26 - Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005 | 19.07.2005 |
§ 27 - Entsprechende Anwendung von Bestimmungen | 24.07.2019 |
§ 28 - Thüringer Maßnahmengesetz | 29.07.1994 |
§ 29 - Übergangsbestimmungen | 24.07.2019 |
§ 30 - Gleichstellungsbestimmung | 13.12.2002 |
§ 31 - Inkrafttreten | 13.12.2002 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Rechtsnatur, Errichtung |
§ 2 | Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag |
§ 3 | Trägerschaft und Haftung |
§ 4 | Aufnahme von Eigenmitteln |
§ 5 | Satzung |
§ 6 | Geschäftsgebiet |
Zweiter Abschnitt Sparkassenverwaltung | |
§ 7 | Organe |
§ 8 | Verwaltungsrat |
§ 9 | Zusammensetzung des Verwaltungsrats |
§ 10 | Vorsitz im Verwaltungsrat |
§ 11 | Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats |
§ 12 | Ausschlußgründe, Abberufung |
§ 13 | Beanstandung von Beschlüssen |
§ 14 | Kreditausschuß |
§ 15 | Vorstand |
§ 16 | Bestellung und Anstellung der Vorstandsmitglieder |
§ 17 | Beschäftigte der Sparkassen |
§ 18 | Schweigepflicht |
Dritter Abschnitt Rechnungslegung und Entlastung | |
§ 19 | Geschäftsjahr |
§ 20 | Jahresabschluß |
§ 21 | Verwendung des Jahresüberschusses |
Vierter Abschnitt Vereinigung und Auflösung von Sparkassen | |
§ 22 | Vereinigung |
§ 23 | Auflösung |
Fünfter Abschnitt Staatsaufsicht | |
§ 24 | Sparkassenaufsichtsbehörde |
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
§ 25 | Durchführungsbestimmungen |
§ 26 | Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005 |
§ 27 | Entsprechende Anwendung von Bestimmungen |
§ 28 | Thüringer Maßnahmengesetz |
§ 29 | Übergangsbestimmungen |
§ 30 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 31 | Inkrafttreten |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtsnatur, Errichtung
(1) Die Sparkassen sind als Einrichtungen der Landkreise oder der kreisfreien Städte, als gemeinschaftliche Einrichtungen von Landkreisen und kreisfreien Städten (Gemeinschaftssparkassen) oder als Einrichtungen von ihnen gebildeter kommunaler Zweckverbände (Zweckverbandssparkassen) rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Landkreise oder kreisfreie Städte oder von diesen gebildete kommunale Zweckverbände (Träger) können Sparkassen errichten. Die Errichtung einer Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vor der Erteilung der Genehmigung anzuhören. Mit der Erteilung der Genehmigung erlangt die Sparkasse Rechtsfähigkeit.
(3) Die Sparkassen führen ein Siegel mit ihrem Namen. Siegel, in denen nicht das Wappen eines Trägers, eines Mitglieds des Trägers oder das kleine Landeswappen verwendet wird, dürfen nur mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde geführt werden.
§ 2 Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag
(1) Die Sparkassen sind dem gemeinen Nutzen dienende Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit Finanzdienstleistungen sicherzustellen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Sie fördern den Sparsinn, die allgemeine Vermögensbildung und die Wirtschaftserziehung der Jugend. Sie führen nach näherer Maßgabe der Sparkassenverordnung für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten.
(2) Die Sparkassen betreiben ihre Geschäfte nach Maßgabe der Sparkassenverordnung im Interesse ihrer Kunden. Sparkassenzentralbankgeschäfte, Bauspargeschäfte, Immobiliengeschäfte, Investmentgeschäfte und Versicherungsgeschäfte sollen im Verbund mit den Unternehmen der Sparkassenorganisation Thüringens betrieben werden.
(3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags; die Gewinnerzielung ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs.
(4) Sparkassen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.
(5) Die Sparkassen sollen eine gemeinsame, unabhängige Stelle einrichten, die rechtliche Auseinandersetzungen aus Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und den Sparkassen schlichten soll. Das Nähere über die Einrichtung der Schlichtungsstelle sowie über die Voraussetzungen und die Durchführung des Verfahrens wird durch eine vom Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde aufzustellende Schlichtungsordnung bestimmt.
§ 3 Trägerschaft und Haftung
(1) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
§ 4 Aufnahme von Eigenmitteln
Die Sparkassen können Eigenmittelbestandteile nach Maßgabe der für Kreditinstitute geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind.
§ 5 Satzung
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes und der nach § 25 Abs. 1 und 2 erlassenen Sparkassenverordnung werden die Rechtsverhältnisse der Sparkassen durch Satzung geregelt.
(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erläßt eine Mustersatzung für die Sparkassen im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde. Abweichungen von der Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung und deren Änderung werden von den zuständigen Organen des Trägers beschlossen und erlassen.
(4) Die Mustersatzung für Sparkassenzweckverbände erläßt die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde. Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die diese im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Die Verbandssatzung und ihre Genehmigung hat die Sparkassenaufsichtsbehörde im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen.
§ 6 Geschäftsgebiet
(1) Geschäftsgebiet der Sparkassen ist das Gebiet ihres Trägers, bei Zweckverbandssparkassen der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes. Die geschäftliche Betätigung der Sparkassen ist nach Maßgabe der Sparkassenverordnung grundsätzlich auf ihr Geschäftsgebiet beschränkt.
(2) Die Sparkassen dürfen nur in ihrem Geschäftsgebiet Zweigstellen errichten und betreiben. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, deren Träger sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde.
Zweiter Abschnitt Sparkassenverwaltung
§ 7 Organe
Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 8 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat ist oberstes Organ und Aufsichtsorgan. Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Richtlinien der Geschäftspolitik zu bestimmen und die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verwaltungsratsmitglieds einer Sparkasse anzuwenden und handeln ausschließlich nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf gesetzliche Regelungen, das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkassen bestimmten Überzeugung. Verletzt ein Verwaltungsratsmitglied seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; die Bestimmungen über die Nebentätigkeit von Beamten finden keine Anwendung. Die Sparkassenaufsichtsbehörde regelt nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen die Höhe der Aufwandsentschädigung durch einen Erlass.
§ 9 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
1.
dem Vorsitzenden,
2.
vier, sechs oder acht weiteren sachkundigen Mitgliedern,
3.
entsprechend der jeweiligen Zahl der Verwaltungsratsmitglieder in Nummer 2 zwei, drei oder vier Beschäftigten der Sparkasse.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Gemeinschafts- und Zweckverbandssparkassen, kann die Höchstzahl der weiteren Mitglieder mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde bis zu 15 betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder, die durch drei teilbar sein muß. Bei einer Vereinigung von Sparkassen kann die Sparkassenaufsichtsbehörde auf Antrag der Sparkasse bis zum Ablauf der auf die Vereinigung folgenden Wahlperiode eine erhöhte Zahl von weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats genehmigen.
(2) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, daß bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 10 Vorsitz im Verwaltungsrat
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Leiter der Verwaltung des Trägers. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt, ebenfalls auf Vorschlag des Vorsitzenden, die Reihenfolge deren Vertretung; im Verhinderungsfall nimmt sein allgemeiner Vertreter als ordentliches Mitglied an Verwaltungsratssitzungen teil.
(2) Sind mehrere Träger vorhanden, kann der Vorsitz im Verwaltungsrat wechseln. Die Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben, sind Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats. Die Zahl der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mindert sich um die Zahl der Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben. Bei Zweckverbandssparkassen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, wenn die Satzung einen Wechsel im Vorsitz des Verwaltungsrats zwischen den Vorsitzenden der Verwaltungen der Landkreise oder des Landkreises und der kreisfreien Stadt vorsieht. Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden aus dem Kreis der zur Vertretungskörperschaft des Trägers wählbaren Personen von der Vertretungskörperschaft des Trägers für die Dauer deren Wahlperiode gewählt. Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder gelten die Grundsätze der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt). Von den gewählten Mitgliedern dürfen nicht mehr als die Hälfte der Vertretungskörperschaft des Trägers angehören. Die Vertretungskörperschaft führt Ergänzungswahlen durch, wenn anderenfalls Sitze freibleiben würden. Vor der Wahl hat jede Person, die zur Wahl gestellt wird, eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung gegenüber der Vertretungskörperschaft des Trägers abzugeben, dass kein Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 oder 4 vorliegt.
(2) Die Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit von den Beschäftigten der Sparkasse gewählt. Die in der Sparkasse vertretenen Arbeitnehmerorganisationen können Beschäftigte der Sparkasse vorschlagen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so tritt für den Rest der Wahlzeit an seine Stelle ein Ersatzmitglied. Das Nähere über die Wahl und die Wählbarkeit der Beschäftigten in den Verwaltungsrat wird durch Rechtsverordnung geregelt, die das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erläßt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit oder nach Auflösung der Vertretungskörperschaft des Trägers ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Verwaltungsrats weiter.
(4) Der Eintritt oder das Ausscheiden von Mitgliedern des Verwaltungsrats ist der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich in Textform anzuzeigen.
§ 12 Ausschlußgründe, Abberufung
(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
1.
Beschäftigte des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen auch der Verbandsmitglieder, und Beschäftigte der Sparkasse und deren Tochterunternehmen; dies gilt nicht für Beschäftigte der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angehören; § 10 bleibt unberührt,
2.
Beschäftigte
a)
der Finanzverwaltung nach den §§ 1 und 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Sparkassenaufsichtsbehörde,
c)
der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über den jeweiligen Sparkassenträger oder bei Zweckverbänden auch über eines der Mitglieder befasst sind, oder
d)
kreditwirtschaftlicher Verbände,
3.
Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder oder Beschäftigte oder Handelsvertreter von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig bankübliche Geschäfte betreiben oder vermitteln; die Vertretungskörperschaft des Trägers kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder solche Institute handelt, an denen die öffentliche Hand ganz oder überwiegend beteiligt ist; die Halbsätze 1 und 2 gelten hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungsunternehmen entsprechend,
4.
Personen, die als Schuldner während der letzten zehn Jahre in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren verwickelt waren oder die während dieser Zeit eine eidesstattliche Versicherung bei Vollstreckung in ihr bewegliches Vermögen nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung oder der Abgabenordnung abgegeben haben,
5.
Personen, bei denen ein gesetzliches Amtsantrittshindernis für die Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft des entsendenden Trägers oder bei Zweckverbandssparkassen auch des entsendenden Verbandsmitglieds besteht; dies gilt nicht für Beschäftigte der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angehören; § 10 bleibt unberührt,
6.
Personen, die wegen eines Vergehens nach dem Achten, Neunten, Neunzehnten bis Vierundzwanzigsten oder Dreißigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs oder wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt sind, soweit und solange nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, sowie
7.
Personen, die untereinander, mit einem Mitglied des Vorstands oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats verheiratet oder bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder Adoption verbunden sind.
(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 während der Mitgliedschaft ein oder entfällt eine Voraussetzung für die Wählbarkeit nach § 11 Abs. 1 oder 2, so scheidet die jeweilige Person aus dem jeweiligen Verwaltungsrat aus. Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 7 ein, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden. Ist einer der Beteiligten Mitglied des Vorstands oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, so scheidet der andere Beteiligte, im übrigen, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, derjenige Beteiligte aus, der kürzere Zeit Mitglied im jeweiligen Organ der Sparkasse ist; bei gleichlanger Mitgliedschaft entscheidet das Los in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats aus. Hat ein Mitglied des Verwaltungsrats Kenntnis oder Zweifel über das Vorliegen eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder über den Wegfall der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 in seiner Person, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats anzuzeigen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat den Vorstand und die Sparkassenaufsichtsbehörde über die Anzeige nach Satz 4 zu informieren.
(3) Bei Mitgliedern des Verwaltungsrats, gegen die vor Beginn oder während der Amtszeit in einem Strafverfahren wegen eines Vergehens nach dem Achten, Neunten, Neunzehnten bis Vierundzwanzigsten oder Dreißigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs oder wegen eines Verbrechens das Hauptverfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist, ruht die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
(4) Die Sparkassenverordnung kann weitere Ausschlußgründe vorsehen.
(5) Verstößt ein Verwaltungsratsmitglied nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 in grober Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten, so kann es auf Antrag des Verwaltungsrats durch die Sparkassenaufsichtsbehörde abberufen werden. Vor der Beschlussfassung des Verwaltungsrats über die Stellung eines Antrags nach Satz 1 ist dem betroffenen Verwaltungsratsmitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
§ 13 Beanstandung von Beschlüssen
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat Beschlüsse des Verwaltungsrats, die er für rechtswidrig hält, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die schriftliche Begründung der Beanstandung ist den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen. Über die Angelegenheit ist vom Verwaltungsrat in einer erneuten Sitzung, die frühestens drei Tage und spätestens zwei Wochen nach dem ersten Beschluß stattzufinden hat, nochmals zu beschließen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem ersten Beschluß oder hält der Vorsitzende auch den neuen Beschluß für rechtswidrig, so hat er erneut zu beanstanden und unverzüglich die Sparkassenaufsichtsbehörde zu unterrichten. Für die erneute Beanstandung gilt Satz 2 entsprechend.
§ 14 Kreditausschuß
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuß mit mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, bei Gemeinschafts- und Zweckverbandssparkassen den weiteren Leitern der Verwaltungen der Träger sowie weiteren Mitgliedern nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Kreditausschusses; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.
(2) Die Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreter werden für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat bestellt. Sie können aus wichtigem Grund durch den Verwaltungsrat oder nach § 12 Abs. 5 abberufen werden. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird ein Nachfolger bestellt.
(3) Vorsitzender des Kreditausschusses ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Stellvertretender Vorsitzender des Kreditausschusses ist der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, sofern er dem Kreditausschuß angehört; andernfalls bestimmt der Kreditausschuß den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(4) Der Kreditausschuß beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Sparkassenverordnung. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuß die Zustimmung zu Organkrediten nach den für Kreditinstitute geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen übertragen.
§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse und führt ihre Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze, der Satzung sowie den aufsichtsrechtlichen Anordnungen. Die Mitglieder des Vorstands sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. Sie haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Sparkasse anzuwenden. Verletzen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten, so gelten für ihre Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der Sparkasse die allgemeinen haftungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern. Neben ordentlichen Mitgliedern können stellvertretende Mitglieder mit Sitz und Stimme sowie Stellvertreter für den Verhinderungsfall bestellt werden. Der Verwaltungsrat beruft auf Vorschlag des Leiters der Verwaltung des Trägers ein ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands.
§ 16 Bestellung und Anstellung der Vorstandsmitglieder
(1) Die ordentlichen und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder mit Sitz und Stimme werden auf Vorschlag des Leiters der Verwaltung des Trägers auf die Dauer von höchstens fünf Jahren durch den Verwaltungsrat bestellt und von ihm, vertreten durch den Vorsitzenden, durch Dienstvertrag angestellt. Sind mehrere Träger vorhanden oder bei Zweckverbandssparkassen, übt der Verwaltungsratsvorsitzende im Benehmen mit seinen Stellvertretern das Vorschlagsrecht aus. Eine wiederholte Bestellung für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig, jedoch nicht über die Altersgrenze nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung hinaus. Der Verwaltungsrat beschließt frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit über die Wiederbestellung. Der Beschluss soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit gefasst werden.
(2) Der Verwaltungsrat hat die beabsichtigte Bestellung der Sparkassenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung wegen fehlender fachlicher oder persönlicher Eignung des Bewerbers widersprechen; der Widerspruch ist zu begründen. In diesem Fall hat die Bestellung zu unterbleiben.
(3) Vergütung, Versorgung und sonstige Anstellungsbedingungen der ordentlichen und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder mit Sitz und Stimme werden in einem von der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen zu ergehenden Erlass geregelt. Innerhalb des Rahmens dieses Erlasses trifft der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde.
(4) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung eines ordentlichen oder eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds mit Sitz und Stimme zurücknehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder das Fehlen der erforderlichen fachlichen oder persönlichen Eignung. Die beabsichtigte Rücknahme ist der Sparkassenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Rücknahme der Bestellung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann anstelle des Verwaltungsrats die Bestellung zurücknehmen, wenn der Verwaltungsrat einer dahin gehenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachkommt. § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 gilt entsprechend.
(5) Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder mit Sitz und Stimme ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats.
(6) Für die Bestellung der Stellvertreter für den Verhinderungsfall gelten die Absätze 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass bei der Bestellung eines Stellvertreters für den Verhinderungsfall zum ordentlichen Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied mit Sitz und Stimme das Bestellungsverfahren erneut durchzuführen ist. Im Vertretungsfall gilt für die Stellvertreter für den Verhinderungsfall Absatz 5 entsprechend; im Übrigen gilt § 17 Abs. 2.
(7) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, jährlich ortsüblich offengelegt werden. Dies gilt auch für
1.
Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind,
2.
Leistungen, die dem Mitglied des Vorstandes für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den von der Sparkasse während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3.
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen nach den Nummern 1 oder 2 und
4.
Leistungen, die einem früheren Mitglied des Vorstandes, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss angegeben worden sind. Durch diese Bestimmung wird das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 17 Beschäftigte der Sparkassen
(1) Der Vorstand stellt die Beschäftigten der Sparkasse an; er befördert und entläßt sie.
(2) Für die Beschäftigten ist oberste Dienstbehörde der Vorstand und Dienstvorgesetzter das nach der Geschäftsverteilung zuständige Vorstandsmitglied.
§ 18 Schweigepflicht
(1) Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkasse sind über die Angelegenheiten und den Geschäftsverkehr der Sparkasse, insbesondere über deren Gläubiger und Schuldner, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, die ihnen während ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen vertraulichen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
(2) Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkasse dürfen ohne vorherige Genehmigung über die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Aussagegenehmigung erteilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im übrigen der Dienstvorgesetzte. Die Genehmigung muß erteilt werden, wenn es gesetzliche Regelungen erfordern.
Dritter Abschnitt Rechnungslegung und Entlastung
§ 19 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Jahresabschluß
(1) Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Verwaltungsrat unverzüglich die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluß) sowie den Lagebericht vor.
(2) Der Jahresabschluß sowie der Lagebericht werden durch die Prüfungseinrichtung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde geprüft. Der Prüfungsbericht ist der Sparkassenaufsichtsbehörde, dem Verwaltungsrat über dessen Vorsitzenden und dem Vorstand zuzuleiten.
(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluß fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluß wird veröffentlicht. Er wird zusammen mit dem Lagebericht dem Träger vorgelegt.
(4) Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrats.
(5) Die Vertretungskörperschaft des Trägers beschließt über die Entlastung des Verwaltungsrats.
§ 21 Verwendung des Jahresüberschusses
Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird mindestens zu einem Viertel den Rücklagen zugeführt. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstands beschließen, dass der verbleibende Betrag an den Träger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke abgeführt wird, soweit er nicht zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals benötigt wird. Hat der Träger eine Unterbilanz ausgeglichen, so ist der verbleibende Jahresüberschuss nach Satz 1 zunächst zur Rückgewähr seiner Leistungen zu verwenden, soweit er nicht zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals benötigt wird und die Sicherheitsrücklage mindestens vier vom Hundert der Bilanzsumme erreicht.
Vierter Abschnitt Vereinigung und Auflösung von Sparkassen
§ 22 Vereinigung
(1) Sparkassen können vereinigt werden durch
1.
Übertragung des Vermögens einer oder mehrerer Sparkassen auf eine andere Sparkasse (Vereinigung durch Aufnahme) oder
2.
Bildung einer neuen Sparkasse, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Sparkassen übertragen wird (Vereinigung durch Neubildung).
Durch die Vereinigung muß ein zusammenhängendes Geschäftsgebiet entstehen.
(2) Die Vereinigung erfolgt nach Anhörung der Vorstände und Verwaltungsräte sowie des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen durch übereinstimmende Beschlüsse der Träger. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet.
(3) Wird die Vereinigung nach Absatz 1 im Laufe des Kalenderjahres wirksam, können die Träger bestimmen, dass bei Übertragung des Vermögens steuer- und handelsrechtlich der Jahresabschluss der übertragenden Sparkasse zum unmittelbar vorhergehenden Bilanzstichtag als Schlussbilanz zugrunde gelegt wird. Dies setzt voraus, dass die Bilanz zu einem höchstens acht Monate vor dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung liegenden Bilanzstichtag aufgestellt ist. Während des Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Wirksamwerden der Vereinigung gelten alle Handlungen und Geschäfte als für Rechnung der vereinigten Sparkasse vorgenommen.
(4) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde und nach Anhörung der Träger und Verwaltungsräte der beteiligten Sparkassen sowie nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen die Bildung einer Zweckverbandssparkasse innerhalb einer bestimmten Frist verlangen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten ist. Die Träger treffen innerhalb der ihnen gesetzten Frist die für die Bildung des Sparkassenzweckverbands erforderlichen Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen erteilt wird.
(5) Kommen die notwendigen Vereinbarungen nach Absatz 3 innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so verfügt die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde den Zusammenschluß der Beteiligten zu einem Sparkassenzweckverband durch Rechtsverordnung und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung.
(6) Rechtsänderungen und Rechtshandlungen aufgrund der Absätze 1, 4 und 5 sind von Gebühren und Steuern befreit, die das Land oder seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften erheben. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
§ 23 Auflösung
Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Vertretungskörperschaft des Trägers nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrats mit einer absoluten Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde; die Genehmigung wird im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen der Sparkasse und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist durch den Träger für gemeinnützige Zwecke in seinem Gebiet zu verwenden.
Fünfter Abschnitt Staatsaufsicht
§ 24 Sparkassenaufsichtsbehörde
(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des für das Sparkassenwesen zuständigen Ministeriums (Sparkassenaufsichtsbehörde). Soweit Fragen des Kommunalrechts und der Sparkassenverfassung berührt werden, entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde. Soweit nicht die Sparkassenaufsichtsbehörde nach diesem Gesetz für die Aufsicht zuständig ist, regelt sich die Aufsicht über die Sparkassenzweckverbände nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich darauf, daß Geschäftsführung und Verwaltung der Sparkassen den Gesetzen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht).
(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern. Sie kann sich bei Wahrnehmung der Aufsicht der Prüfungseinrichtung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen bedienen. Anfallende Kosten hat die Sparkasse zu tragen.
(4) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen; sie kann auch verlangen, daß die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden.
(5) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(6) Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.
(7) Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Befugnisse nach den Absätzen 3 bis 6 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse oder eines ihrer Organe auf Kosten der Sparkasse wahrnehmen.
(8) Alle bei der Aufsichtsbehörde tätigen Personen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen auch nach ihrem Ausscheiden weder vor Gericht noch außergerichtlich über Vorgänge, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit oder in ihrer Eigenschaft als bei der Aufsichtsbehörde tätigen Person bekannt geworden sind, ohne Genehmigung aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Aussagegenehmigung erteilt die Aufsichtsbehörde. Unabhängig von Satz 3 dürfen im Interesse von Antragstellern und Kunden Tatsachen, die der Sparkasse ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, nicht unbefugt offenbart werden.
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25 Durchführungsbestimmungen
(1) Das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Rechtsverordnung (Sparkassenverordnung) über die Aufgaben und die innere Ordnung der Organe, die Zuständigkeiten des Kreditausschusses und des Vorstands im Kreditgeschäft, die weiteren Geschäfte der Sparkassen sowie die Aufnahme von Eigenmitteln nach § 4, über die Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern, die Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen, die Abgabe und den Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen sowie über die Zulassung von Ausnahmen durch die Sparkassenaufsichtsbehörde zu erlassen.
(2) In der Sparkassenverordnung sind die Geschäfte festzulegen, die die Sparkassen betreiben dürfen. Die Vornahme nicht zulässiger Geschäfte bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Sparkassenverordnung kann auch vorsehen, daß die Sparkassen alle banküblichen Geschäfte ausüben dürfen; in diesem Fall ist zur Beschränkung des Geschäftsrisikos zu bestimmen, daß die Sparkassen bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen betreiben dürfen. Hierbei sind die Geschäfte und Voraussetzungen nach
1.
Kreditarten, Kreditgrenzen oder Sicherheiten,
2.
der Art der Geschäfte, insbesondere der Wertpapiere und Forderungen, sowie durch die Festlegung von Begrenzungen und
3.
Art und Umfang von Beteiligungen der Sparkassen oder ähnlichen Merkmalen
näher zu bezeichnen. Die Sparkassenverordnung kann auch Rahmenregelungen hinsichtlich der in Satz 4 genannten Kriterien vorsehen. Innerhalb dieses Rahmens erlässt der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen dann die näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung.
(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann Richtlinien, insbesondere über die Gewährung von Spenden der Sparkasse für gemeinnützige Zwecke im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erlassen.
(4) Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen oder, soweit diese auch das Kommunalrecht oder die Sparkassenverfassung betreffen, im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 26 Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005
(1) Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
(2) Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können.
(3) Verpflichtungen der Sparkasse aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusagen oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Absätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt, wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
(4) Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach den Regelungen der Satzung der Sparkasse.
(5) Verbindlichkeiten der Sparkassen aus der Begebung von Genussrechtskapital und der Hereinnahme von stillen Einlagen der Sparkassen sind von der Haftung des Trägers nach Absatz 1 ausgeschlossen.
§ 27 Entsprechende Anwendung von Bestimmungen
§ 8 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 findet auf die Gremienmitglieder des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen, der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und öffentlicher Versicherungsunternehmen (S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen) entsprechende Anwendung. § 24 Abs. 8 findet bezüglich der Aufsicht über den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen sowie über die Landesbank Hessen-Thüringen entsprechende Anwendung.
§ 28 Thüringer Maßnahmengesetz
Die sparkassenrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Maßnahmengesetzes vom 3. Januar 1994 (GVBl. S. 5) bleiben unberührt.
§ 29 Übergangsbestimmungen
Für die am Tag des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes einem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder gelten die § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am Tag vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes geltenden Fassung für die Dauer der jeweiligen Angehörigkeit, längstens jedoch bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode.
§ 30 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 31 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 19. Juli 1994
Der Präsident des Landtags
In Vertretung
Friedrich
Vizepräsident
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