Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins
WPostVtr1989G
Ausfertigungsdatum: 31.08.1992
Vollzitat:
"Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins vom 31. August 1992 (BGBl. 1992 II S. 749)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 11. 9.1992 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Den folgenden in Washington am 14. Dezember 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen des Weltpostvereins
1. Viertes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang
3. Weltpostvertrag
4. Postpaketabkommen
5. Postanweisungsabkommen
6. Postgiroabkommen und
7. Postnachnahmeabkommen
nebst Schlußprotokollen wird zugestimmt. Die Verträge nebst Schlußprotokollen werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsordnungen vom 15. Dezember 1989 zu den in Artikel 1 unter Nummer 3 bis 7 genannten Verträgen sowie Änderungen, die der Vollzugsrat des Weltpostvereins vor Zusammentreten des nächsten Weltpostkongresses zu diesen Vollzugsordnungen beschließt, in Kraft zu setzen.
Art 3
(1) Die Umrechnung des in den Verträgen des Weltpostvereins genannten Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfonds in Deutsche Mark wird nach der Methode vorgenommen, die der Internationale Währungsfonds für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
(2) Für die in den Verträgen aufgeführten Gebühren, Wertangabebeträge und Ersatzbeträge wird der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Deutschen Mark zum 1. Januar jeden Jahres jeweils für ein Jahr im voraus als Durchschnittswert festgesetzt. Der Durchschnittswert wird aus den Tageskursen des Sonderziehungsrechts der zwölf Monate berechnet, die am 30. September vor der jeweiligen Festsetzung enden. Der jeweils festgesetzte Durchschnittswert ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Verträge des Weltpostvereins für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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