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Thüringer Gesetz zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus (ThürLwFöG) Vom 23. März 1994

Thüringer Gesetz zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus (ThürLwFöG) Vom 23. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 342)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus (ThürLwFöG) vom 23. März 199401.04.1994
Eingangsformel01.04.1994
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.04.1994
§ 1 - Zweck des Gesetzes24.04.1999
§ 2 - Verpflichtung der öffentlichen Hand01.04.1994
§ 3 - Förderungsgrundsätze24.04.1999
§ 4 - Förderungsempfänger24.04.1999
Zweiter Abschnitt - Förderung von Maßnahmen01.04.1994
§ 5 - Aus-, Fort- und Weiterbildung24.04.1999
§ 6 - Beratung24.04.1999
§ 7 - Marketing und Absatzförderung01.04.1994
Dritter Abschnitt - Förderung besonderer Maßnahmen01.04.1994
§ 8 - Förderung von Erwerbskombinationen01.01.2019
§ 9 - Betriebs- und Familienhelfer01.04.1994
§ 10 - Förderung umweltgerechter Bewirtschaftung und Pflege der Kulturlandschaft01.04.1994
§ 11 - Untersuchungen zur Nahrungsmittelqualität01.04.1994
§ 12 - Bodenuntersuchungen01.04.1994
§ 13 - Siedlung und Flurneuordnung01.04.1994
Vierter Abschnitt - Ausführungs- und Schlußbestimmungen01.04.1994
§ 14 - Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen01.01.2019
§ 15 - Zuständigkeiten20.08.2019
§ 16 - Berichte an den Landtag24.04.1999
§ 17 - Inkrafttreten01.04.1994
ThürGVBl. 11 1994 S. 317
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Land- und Forstwirtschaft sowie den Gartenbau in die Lage zu versetzen, innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit zu erfüllen und ihrer Verantwortung für die Entwicklung des ländlichen Raumes gerecht zu werden. Dazu ist insbesondere
l.
die Leistungskraft der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus zu sichern,
2.
die Erzeugung qualitativ hochwertiger land- und forstwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Erzeugnisse und die gesunde und zweckmäßige Ernährung der Bevölkerung zu fördern,
3.
zur Erhaltung des ländlichen Raums als Lebens- und Siedlungsraum sowie der Kulturlandschaft beizutragen und
4.
die Bildung der Menschen im ländlichen Raum zu fördern.
(2) Diesem Zweck dienen öffentliche Einrichtungen und Maßnahmen unter Ausschöpfung der für das Land gegebenen Zuständigkeiten einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel.
(3) Dieses Gesetz erstreckt sich sinngemäß auch auf die Fischereiwirtschaft.

§ 2 Verpflichtung der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die kommunalen Gebietskörperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei allen Programmen, Planungen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, daß dem Zweck dieses Gesetzes in angemessener Weise Rechnung getragen wird.

§ 3 Förderungsgrundsätze

(1) Die staatliche Förderung wird von angemessener Eigenbeteiligung der Geförderten abhängig gemacht. Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen sowie die Selbsthilfe unterstützen und ergänzen, ohne daß dadurch die Freiheit der Entscheidung und die Verantwortlichkeit der Geförderten beeinträchtigt wird.
(2) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan.
(3) Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften zu koordinieren.
(4) Eine Kombination von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden, mit Förderungsmaßnahmen anderer Ressorts des Landes, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften ist nur möglich, wenn die Maßnahmen unterschiedlichen fachlichen Zwecken dienen oder ausgeschlossen ist, daß durch diese Förderung das Prinzip gleicher Wettbewerbschancen verletzt wird.
(5) Die Vergabe von Förderungsmitteln erfolgt auf Antrag. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(6) Das Land prüft die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel. Es kann die hierfür erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Bücher nehmen.

§ 4 Förderungsempfänger

(1) Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus werden gefördert. Gefördert werden können auch sonstige Betriebe und Einrichtungen, soweit sie Maßnahmen durchführen, die nach diesem Gesetz förderungsfähig sind.
(2) Gemeinschaftseinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus und ihre Vereinigungen können gefördert werden, wenn sie geeignet sind, die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirte sowie der Gärtner zu verbessern oder zu ihrer beruflichen Bildung beitragen und ohne die Förderung die Durchsetzung der satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Staatlich anerkannte Vereinigungen von Gemeinschaftseinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus auf Landesebene können gefördert werden. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch das für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie Gartenbau zuständige Ministerium. Das Nähere über Verfahren und Voraussetzungen der Anerkennung regelt für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie Gartenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Für die Bereiche der pflanzlichen Erzeugung, der tierischen Erzeugung und des überbetrieblichen Maschineneinsatzes darf jeweils nur eine Vereinigung auf Landesebene anerkannt werden.
(4) Verbände und Vereine, deren Aufgaben im land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bereich liegen, können für ihre besonderen Aufgaben im ländlichen Raum Zuschüsse erhalten.
(5) Absatz 4 gilt auch für Verbände und Vereine, deren Aufgaben die Landfrauen- und Landjugendarbeit sowie die Verbraucherarbeit im Ernährungsbereich betreffen.

Zweiter Abschnitt Förderung von Maßnahmen

§ 5 Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Das Land fördert die fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau. Hierzu zählen auch Maßnahmen der Aufklärung über Fragen der Hauswirtschaft, der gesunden und zweckmäßigen Ernährung, des ökologischen Landbaus, des Umwelt- und Gewässerschutzes sowie der Einkommenskombinationen wie Direktvermarktung und "Ferien auf dem Lande" oder "Urlaub auf dem Bauernhof".
(2) Förderungsfähig sind überbetriebliche Ausbildungsstätten und Maßnahmen, die der Ausbildung für die Berufe der Land- oder Forstwirtschaft, des Gartenbaus und der Hauswirtschaft dienen.
(3) Nichtstaatlichen Einrichtungen, die überwiegend der beruflichen Weiterbildung der in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau tätigen Personen dienen, können Zuschüsse gewährt werden. Förderungsfähig ist die Vorbereitung und Durchführung von Berufswettbewerben auf Kreis-, Landes- und Bundesebene.

§ 6 Beratung

(1) Das Land kann eine angemessene fachliche Beratung der land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betriebe fördern.
(2) Die Beratung ist darauf gerichtet, die land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betriebe bei der eigenverantwortlichen Entscheidung zur wirtschaftlichen Führung des Unternehmens und zur stärkeren Berücksichtigung von Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes sowie des Tierschutzes zu unterstützen. Darüber hinaus ist sie auf die Schaffung von Einkommensalternativen und die soziale Sicherung von Frauen und Familien im ländlichen Raum gerichtet.
(3) Das Land gewährleistet die Beratung der forstwirtschaftlichen Betriebe und die sozio-ökonomische Beratung der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen sowie der Frauen und Familien im ländlichen Raum durch die Agrar- und Forstverwaltung. Die Agrarverwaltung übernimmt darüber hinaus Beratungsaufgaben im Pflanzenschutz, der Hauswirtschaft, der Verbraucheraufklärung im Ernährungsbereich, der Bauberatung, der nachwachsenden Rohstoffe und zu Umweltanforderungen, soweit die Personalausstattung dies zulässt. Die Beratung wird ergänzt durch tiergesundheitliche Beratung seitens der Tiergesundheitsdienste.

§ 7 Marketing und Absatzförderung

(1) Zur Verbesserung der Marktsituation für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte können Erzeugergemeinschaften und Absatzorganisationen für zentrales und regionales Marketing sowie für den Aufbau neuer Märkte gefördert werden. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ist zu beachten.
(2) Für den Aufbau von Pilotprojekten zur effektiven volkswirtschaftlichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe können Zuschüsse gewährt werden.

Dritter Abschnitt Förderung besonderer Maßnahmen

§ 8 Förderung von Erwerbskombinationen

(1) Für die Errichtung der Beherbergung zu den Projekten "Ferien auf dem Lande" oder "Urlaub auf dem Bauernhof" und für die Direktvermarktung können Zuschüsse gewährt werden.
(2) Diese Zuschüsse können auch Personen gewährt werden, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder im Gartenbau im Haupt- oder Nebenberuf tätig sind oder aus entsprechenden Betrieben ausgeschieden sind und sich im Ruhestand oder Vorruhestand befinden. § 11 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
(3) Die soziale und wirtschaftliche Lage der Antragsteller ist bei der Bewilligung der Förderungsmittel zu berücksichtigen.

§ 9 Betriebs- und Familienhelfer

(1) Gefördert wird der Einsatz von Betriebs- und Familienhelfern in land- oder forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Haupterwerbsbetrieben, sofern wegen Unfall, Krankheit oder Kuraufenthalt des Betriebsinhabers, eines Mitarbeiters oder eines mitarbeitenden Familienmitglieds der Einsatz eines Betriebs- oder Familienhelfers nötig ist.
(2) Für die Dauer des Einsatzes entsprechend qualifizierter haupt- oder nebenberuflicher Betriebs- oder Familienhelfer können Zuschüsse zu nachweislich entstandenen Lohnkosten gezahlt werden.
(3) Die soziale und wirtschaftliche Lage des Antragstellers ist bei der Bewilligung zu berücksichtigen.

§ 10 Förderung umweltgerechter Bewirtschaftung und Pflege der Kulturlandschaft

(1) Das Land fördert die umweltschonende Bewirtschaftung sowie den Erhalt der Kulturlandschaft im Rahmen von Förderungsprogrammen.
(2) Die Förderungsprogramme vereinen Maßnahmen mit dem Ziel
1.
der umweltschonenden landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugung nach den Bedürfnissen des Marktes einschließlich der Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung zum Schutz des Bodens, der Luft und des Grundwassers,
2.
der extensiven Grünlandbewirtschaftung und des Erhalts des landschaftsprägenden Grünlands,
3.
der Erschließung von Produktions- und Verwendungsalternativen zur Entlastung des Marktes und zum Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsformen,
4.
der Pflege der Landschaft, insbesondere der Anlage von Schonstreifen und Schutzpflanzungen,
5.
des Schutzes und des Erhalts von Oberflächengewässern,
6.
der Förderung von Einzelmaßnahmen zur Erschließung der Landschaft für die Erholung und
7.
durch Nutzungsartenänderung die Umsetzung agrarpolitischer Zielsetzungen zu unterstützen.
(3) Zur Vorbereitung und Überprüfung von Förderungsprogrammen kann die Förderung auch auf Einzelmaßnahmen als Demonstrations- und Entwicklungsvorhaben beschränkt werden.

§ 11 Untersuchungen zur Nahrungsmittelqualität

(1) Gefördert werden stichprobenartige Kontrolluntersuchungen der Verbrauchsqualität von Obst und Gemüse und anderer pflanzlicher Produkte als Bestandteil einer gezielten Vermarktung durch Bezuschussung zu den dadurch entstandenen Kosten.
(2) Programme der Selbstkontrolle tierischer Produkte, die dem vorbeugenden Verbraucher- und Gesundheitsschutz dienen, können gefördert werden.

§ 12 Bodenuntersuchungen

Gefördert werden Untersuchungen zur Qualität des Bodens. Für die Bestimmung der Bodeninhaltsstoffe sowie für die Ermittlung des pH-Wertes können Zuschüsse zu den entstandenen Kosten gewährt werden.

§ 13 Siedlung und Flurneuordnung

(1) Das Land fördert unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Landesplanung die Neuordnung des ländlichen Raums durch Bodenordnung und sonstige Maßnahmen der Strukturverbesserung. Das Land fördert auch außerhalb von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch die Dorferneuerung und die damit verbundene Gemeindeentwicklung.
(2) Für Bodenordnungsverfahren mit überwiegend landespflegerischer Zielsetzung können besondere Hilfen bis zur vollen Höhe der Ausführungskosten gewährt werden.
(3) Die aus städtebaulichen, infra- oder agrarstrukturellen Gründen erforderlichen Aus- und Neusiedlungen sowie sonstigen Siedlungsmaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus können gefördert werden, um eine wirtschaftlich nicht tragbare Belastung der Betriebe zu vermeiden.

Vierter Abschnitt Ausführungs- und Schlußbestimmungen

§ 14 Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen

Zur wissenschaftlichen und gutachterlichen Unterstützung bedient sich das für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie Gartenbau zuständige Ministerium insbesondere des Landesamts für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, der Landesforstanstalt und anderer ihm nachgeordneter oder seiner Aufsicht unterstehenden Einrichtungen des Landes.

§ 15 Zuständigkeiten

(1) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie Gartenbau zuständigen Ministerium sowie den ihm nachgeordneten Behörden und seiner Aufsicht unterstehenden Einrichtungen; hinsichtlich der Förderung nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 und 5 dem für Naturschutz zuständigen Ministerium sowie den ihm nachgeordneten Behörden und seiner Aufsicht unterstehenden Einrichtungen, soweit Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung und dem Thüringer Naturschutzgesetz betroffen sind.
(2) Das für Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie Gartenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt,
1.
durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach diesem Gesetz, insbesondere zur Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben, auf nachgeordnete Behörden, seiner Aufsicht unterstehende oder sonstige der unmittelbaren Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienende Einrichtungen zu übertragen,
2.
Richtlinien zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen zu erlassen und hierbei auch festzulegen, daß und inwieweit die Land- und Forstwirtschaft besonderer Gebiete verstärkt zu fördern ist.

§ 16 Berichte an den Landtag

(aufgehoben)

§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 23. März 1994
Der Präsident des Landtags
Dr. Müller
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