Siebente Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (7. DVO ThürWaldG) Vom 4. Mai 1999
Siebente Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (7. DVO ThürWaldG) Vom 4. Mai 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 414, 417) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Siebente Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (7. DVO ThürWaldG) vom 4. Mai 1999 | 08.09.1999 |
Eingangsformel | 08.09.1999 |
§ 1 - Waldbedrohende Forstschutzsituationen | 01.12.2019 |
§ 2 - Kostenbeteiligung | 08.09.1999 |
§ 3 - Gleichstellungsklausel | 08.09.1999 |
§ 4 - In-Kraft-Treten | 08.09.1999 |
Aufgrund des § 11 Abs. 5 Satz 5 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470, 623), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
§ 1 Waldbedrohende Forstschutzsituationen
(1) Waldbedrohende Forstschutzsituationen im Sinne des § 11 Abs. 5 ThürWaldG sind gegeben, wenn schädigende Naturereignisse, wie Sturm und Schneebruch, Feuer, Forstfrevel oder ein gefahrdrohendes Auftreten von die Forstökosysteme schädigenden Organismen, wie beispielsweise Kiefernspinner, Nonne, Fichtengespinstblattwespe, Grüner Eichenwickler, Schwammspinner, Buchdrucker, Lärchenborkenkäfer oder Mäuse, drohen oder eingetreten sind.
(2) Die Landesforstanstalt trifft die Feststellung über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer einer den Wald bedrohenden Forstschutzsituation. Das für Forsten zuständige Ministerium trifft die Feststellung über das Vorliegen einer waldbedrohenden Forstschutzsituation größeren Umfangs und regelt das weitere Verfahren bei einer waldbedrohenden Forstschutzsituation größeren Umfangs. Die Landesforstanstalt entscheidet über Art und Umfang von Schutzmaßnahmen und ordnet diese nach § 11 Abs. 5 ThürWaldG an.
(3) Ist die Anhörung des Waldbesitzers nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ThürWaldG unterblieben, so ist er nachträglich zu unterrichten.
§ 2 Kostenbeteiligung
(1) An den Kosten für die Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer Gefahr nach § 1 kann sich das Land nach § 11 Abs. 5 Satz 4 ThürWaldG beteiligen, wenn die Schutzmaßnahmen überwiegend wegen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet oder durchgeführt werden.
(2) Der Kostenanteil des Landes nach Absatz 1 sollte grundsätzlich 75 v. H. nicht übersteigen. Eine vollständige Kostenübernahme durch das Land ist nicht zulässig.
(3) Die Höhe des Kostenanteils des Landes nach Absatz 2 legt im Einzelfall die oberste Forstbehörde nach Maßgabe des Haushalts fest.
§ 3 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 4. Mai 1999
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar
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