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Thüringer Jagdgesetz (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 2006

Thüringer Jagdgesetz (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 435, 445)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Jagdgesetz (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 200628.04.2006
Inhaltsverzeichnis31.10.2019
I. - Grundsätze28.04.2006
§ 1 - Grundsätze von Hege, Jagd und Jagdausübung in Thüringen31.10.2019
§ 2 - Staatliche Aufsicht und Förderung28.04.2006
II. - Jagdbezirke und Hegegemeinschaften28.04.2006
§ 3 - Feststellung der Jagdbezirke31.10.2019
§ 4 - Gestaltung der Jagdbezirke28.04.2006
§ 5 - Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Flächenangliederung28.04.2006
§ 6 - Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd31.10.2019
§ 7 - Verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter31.10.2019
§ 8 - Eigenjagdbezirke31.10.2019
§ 9 - (aufgehoben)31.10.2019
§ 10 - Gemeinschaftsjagdbezirke (gemeinschaftliche Jagdbezirke)31.10.2019
§ 11 - Jagdgenossenschaft31.10.2019
§ 12 - Jagdnutzung31.10.2019
§ 13 - Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften31.10.2019
III. - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts28.04.2006
§ 14 - Verpachtung von Teilen eines Jagdbezirkes; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen31.10.2019
§ 15 - Anzahl der Jagdpächter31.10.2019
§ 16 - Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein31.10.2019
§ 17 - Jagderlaubnisschein31.10.2019
§ 18 - Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisscheinen31.10.2019
§ 19 - Erlöschen des Jagdpachtvertrages31.10.2019
§ 20 - Tod des Jagdpächters31.10.2019
IV. - Schutz des Wildes und seiner Lebensräume28.04.2006
§ 21 - Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes31.10.2019
§ 22 - (aufgehoben)31.10.2019
§ 23 - Schutz kranken und verletzten Wildes31.10.2019
§ 24 - Ablieferungs- und Anzeigepflichten; Wildunfälle28.04.2006
V. - Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens28.04.2006
§ 25 - Jägerprüfung/Falknerprüfung28.04.2006
§ 26 - Jagdschein31.10.2019
§ 27 - Mittel zur Förderung des Jagdwesens und Gegenstand der Förderung31.10.2019
§ 28 - Verfahren31.10.2019
§ 29 - Sachliche Gebote und Verbote01.01.2022
§ 30 - Gesellschaftsjagd, Treibjagd, Drückjagd31.10.2019
§ 31 - Örtliche Beschränkungen31.10.2019
§ 32 - Regelung der Bejagung31.10.2019
§ 33 - Jagd- und Schonzeiten31.10.2019
§ 33 a - Schonzeiteinschränkung für Graureiher31.10.2019
§ 34 - Aussetzen von Tieren31.10.2019
§ 35 - Wegerecht28.04.2006
§ 36 - Jagdeinrichtungen28.04.2006
§ 37 - Wildfolge, bestätigte Schweißhundeführer31.10.2019
§ 38 - Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken28.04.2006
§ 39 - Verwendung von Jagdhunden31.10.2019
VI. - Jagdschutz28.04.2006
§ 40 - Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes31.10.2019
§ 41 - Jagdschutzberechtigte31.10.2019
§ 42 - Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten31.10.2019
§ 43 - Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes31.10.2019
VII. - Wild- und Jagdschaden28.04.2006
§ 44 - Verhinderung von Wildschaden auf eingezäunten Waldflächen31.10.2019
§ 45 - Zusammenwirken der Beteiligten, Erstattungsausschluss, Ersatz weiterer Wildschäden31.10.2019
§ 46 - Schadensmeldung31.10.2019
§ 47 - Schadensschätzer31.10.2019
§ 48 - Verwaltungsverfahren31.10.2019
§ 48 a - Gerichtliches Nachverfahren28.04.2006
VIII. - Wildhandel28.04.2006
§ 49 - Überwachung des Wildhandels31.10.2019
IX. - Organisation, Zuständigkeit, Verfahren28.04.2006
§ 50 - Jagdbehörden31.10.2019
§ 51 - Jagdberater31.10.2019
§ 52 - Jagdbeirat31.10.2019
§ 53 - Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger31.10.2019
§ 54 - Sachliche Zuständigkeit31.10.2019
§ 55 - Vorläufige Anordnung31.10.2019
X. - Ahndungsvorschriften28.04.2006
§ 56 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2022
§ 57 - Verbot der Jagdausübung28.04.2006
§ 58 - Einziehung01.01.2019
XI. - Übergangs- und Schlussvorschriften28.04.2006
§ 59 - Verwaltungsvorschriften01.01.2019
§ 60 - Gleichstellungsbestimmung28.04.2006
§ 61 - In-Kraft-Treten; Aufhebung von Rechtsvorschriften28.04.2006
Inhaltsübersicht
I. Grundsätze
§ 1Grundsätze von Hege, Jagd und Jagdausübung in Thüringen
§ 2Staatliche Aufsicht und Förderung
II. Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
§ 3Feststellung der Jagdbezirke
§ 4Gestaltung der Jagdbezirke
§ 5Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Flächenangliederung
§ 6Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
§ 7Verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter
§ 8Eigenjagdbezirke
§ 9(aufgehoben)
§ 10Gemeinschaftsjagdbezirke (gemeinschaftliche Jagdbezirke)
§ 11Jagdgenossenschaft
§ 12Jagdnutzung
§ 13Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften
III. Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 14Verpachtung von Teilen eines Jagdbezirkes; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen
§ 15Anzahl der Jagdpächter
§ 16Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein
§ 17Jagderlaubnisschein
§ 18Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisscheinen
§ 19Erlöschen des Jagdpachtvertrages
§ 20Tod des Jagdpächters
IV. Schutz des Wildes und seiner Lebensräume
§ 21(aufgehoben)
§ 22Wildschutzgebiete
§ 23Schutz kranken und verletzten Wildes
§ 24Ablieferungs- und Anzeigepflichten; Wildunfälle
V. Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens
§ 25Jägerprüfung/ Falknerprüfung
§ 26Jagdschein
§ 27Mittel zur Förderung des Jagdwesens und Gegenstand der Förderung
§ 28Verfahren
§ 29Sachliche Gebote und Verbote
§ 30Gesellschaftsjagd, Treibjagd, Drückjagd
§ 31Örtliche Beschränkungen
§ 32Regelung der Bejagung
§ 33Jagd- und Schonzeiten
§ 33 aSchonzeiteinschränkung für Graureiher
§ 34Aussetzen von Tieren
§ 35Wegerecht
§ 36Jagdeinrichtungen
§ 37Wildfolge, bestätigte Schweißhundeführer
§ 38Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken
§ 39Verwendung von Jagdhunden
VI. Jagdschutz
§ 40Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes
§ 41Jagdschutzberechtigte
§ 42Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
§ 43Natürliche Äsung, Fütterung des Wildes
VII. Wild- und Jagdschaden
§ 44Verhinderung von Wildschaden auf eingezäunten Waldflächen
§ 45Erstattungsausschluss, Ersatz weiterer Wildschäden
§ 46Schadensmeldung
§ 47Schadensschätzer
§ 48Verwaltungsverfahren
§ 48 aGerichtliches Nachverfahren
VIII. Wildhandel
§ 49Überwachung des Wildhandels
IX. Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
§ 50Jagdbehörden
§ 51Jagdberater
§ 52Jagdbeirat
§ 53Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger
§ 54Sachliche Zuständigkeit
§ 55Vorläufige Anordnung
X. Ahndungsvorschriften
§ 56Ordnungswidrigkeiten
§ 57Verbot der Jagdausübung
§ 58Einziehung
XI. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 59Verwaltungsvorschriften
§ 60Gleichstellungsbestimmung
§ 61In-Kraft-Treten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

I. Grundsätze

§ 1 Grundsätze von Hege, Jagd und Jagdausübung in Thüringen

(1) Wesentlicher Bestandteil der Natur Thüringens ist ihre heimische Tierwelt. Sie ist als Teil der natürlichen Umwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren.
(2) Dieses Gesetz soll in Ergänzung des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung unter Wahrung der Besonderheiten Thüringens dazu dienen:
1.
einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
2.
Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden,
3.
die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
4.
die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Schutzes vor Tierseuchen, auszugleichen.
(3) Mit der Hege, die jeder Jagdausübungsberechtigte durchzuführen hat, ist die Nachhaltigkeit der in Thüringen vorkommenden Wildtierarten zu gewährleisten. Hege und Jagd sind so auszuüben, dass
1.
das Wild mit anerkannten und gesetzlich zugelassenen Jagdmethoden unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und allgemein anerkannter Grundsätze der Weidgerechtigkeit erlegt wird,
2.
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und
3.
die Belange einer naturverträglichen Erholung in der freien Landschaft weitgehend unberührt bleiben.

§ 2 Staatliche Aufsicht und Förderung

(1) Das Land ordnet und beaufsichtigt das Jagdwesen in Thüringen und schützt die Jagd als Kulturgut.
(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe nach Maßgabe der §§ 27 und 28 gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften oder Programmen bleibt unberührt.

II. Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

§ 3 Feststellung der Jagdbezirke

Die unteren Jagdbehörden stellen Bestand, Umfang und Grenzen der Jagdbezirke unter Beachtung der §§ 5, 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes fest.

§ 4 Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Wenn die Jagdbewirtschaftung dies erfordert, sind die Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abzurunden. Dabei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden, ein Flächenausgleich ist anzustreben. Durch Abrundung darf ein Jagdbezirk die Mindestgröße (§§ 8, 10) nicht verlieren. In begründeten Ausnahmefällen ist durch Abrundung eine Unterschreitung der Mindestflächengröße gemäß § 10 Abs. 1 bis zu 20 Prozent möglich. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gestaltung der Jagdbezirke zu regeln.
(2) Die Beteiligten (Jagdgenossenschaft, Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes) können die Abrundung benachbarter Jagdbezirke vereinbaren; die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Die Abrundung kann auch auf Antrag eines Beteiligten durch die untere Jagdbehörde vorgenommen werden.

§ 5 Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Flächenangliederung

(1) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem anderen Jagdbezirk angegliedert oder von diesem abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche, falls nicht die Beteiligten etwas anderes vereinbaren. Die Abtrennung von Grundflächen gegen den Willen des Pächters der betreffenden Flächen wird erst nach Ablauf der Pachtzeit wirksam.
(2) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich, wenn der Eigenjagdbezirk verpachtet ist, nach Absatz 1. Ist der Eigenjagdbezirk nicht verpachtet, so setzt, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, die untere Jagdbehörde die angemessene Entschädigung fest. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der Grundflächen und dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht sinngemäß Anwendung.

§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke nach § 6 des Bundesjagdgesetzes sind:
1.
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen;
2.
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinne der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind;
3.
sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile;
4.
Friedhöfe;
5.
Tiergärten, Schaugehege, Wildfarmen, Pelztierfarmen.
(2) Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde für befriedet erklären:
1.
sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr. 18 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung genannten Flächen,
2.
Grundflächen, die gegen das Ein- oder Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind.
(3) Die untere Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten. Im Fangen und Töten von Wirbeltieren sachkundige Eigentümer oder Nutznießer von befriedeten Bezirken können unter Beachtung des Tierschutzgesetzes und in Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes Haarraubwild und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines oder Nachweises der Sachkunde bedarf es dazu nicht. Sofern Eigentümer oder Nutznießer von befriedeten Bezirken die nach Satz 2 erforderliche Sachkunde für die Tötung nicht besitzen, müssen sie einen Jagdscheininhaber oder eine entsprechend sachkundige Person hiermit beauftragen.
(4) Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht steht dem Eigentümer oder Nutznießer zu.
(5) Mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird.

§ 7 Verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter

(1) Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdbezirk zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist für den Jagdschutz verantwortlich.
(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine nicht jagdpachtfähige Person, eine Personenmehrheit, eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so hat er der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen. Die zur Jagdausübung Dienstverpflichteten der Landesforstanstalt sind in deren Jagdbezirken für den Jagdschutz verantwortlich.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes längere Zeit verhindert ist.
(4) Mitpächter oder mehrere für einen Jagdbezirk verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 2 haben auf Verlangen der unteren Jagdbehörde einen von ihnen als Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist.

§ 8 Eigenjagdbezirke

(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 Hektar. Grundflächen, die keinen Jagdbezirk bilden und von mehreren Eigenjagdbezirken umschlossen werden, sind durch die untere Jagdbehörde einem oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern. Werden sie nur von einem Eigenjagdbezirk umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden.
(2) n den Eigenjagdbezirken der Landesforstanstalt soll insbesondere den Inhabern eines gültigen Jagdscheines, die nicht jagdausübungsberechtigt sind, die Ausübung der Jagd ermöglicht werden.

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Gemeinschaftsjagdbezirke (gemeinschaftliche Jagdbezirke)

(1) Die Mindestgröße eines Gemeinschaftsjagdbezirkes beträgt 250 Hektar. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße mit.
(2) Die außerhalb eines Gemeinschaftsjagdbezirkes liegenden Grundflächen eines Gemeindegebietes oder eines gemeindefreien Gebietes, die nicht zu Eigenjagdbezirken gehören, sind durch die untere Jagdbehörde angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk zusammengelegt werden. Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil.
(3) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen mehrerer Gemeinden zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und diese in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.
(4) Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirkes in mehrere selbständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) darf die untere Jagdbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaft nur genehmigen, wenn jeder Teil für sich die gesetzliche Mindestgröße (Absatz 1) hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.
(5) Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden oder einer Angliederung einer Gemeinde an eine andere können die gemeinschaftlichen Jagdbezirke wie nach einer Teilungsverfügung bestehen bleiben.

§ 11 Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft (§ 9 des Bundesjagdgesetzes) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörden. Diese haben ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.
(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedarf. Sie führt jährlich mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen durch. Jede Jagdgenossenschaft legt ein Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächengröße der Grundstücke (Jagdkataster) an und hält es auf dem Laufenden.
(3) Gibt die oberste Jagdbehörde Satzungsmuster heraus und richtet sich die Jagdgenossenschaft danach, so gilt die beschlossene Satzung durch Anzeige bei der unteren Jagdbehörde als genehmigt. Die genehmigte Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzungen aufzustellen, in denen auch Vorschriften über die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaft enthalten sein sollen. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der unteren Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, so erlässt die untere Jagdbehörde für sie eine vorläufige Satzung analog den Bedingungen, die in diesem Absatz geregelt sind.
(4) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.
(5) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes) und für die Erstellung der Satzung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.
(6) Gehören zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder gemeindefreier Gebiete, so nimmt der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Gemeinschaftsjagdbezirkes liegt, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes bis zur Wahl des Jagdvorstandes dessen Geschäfte wahr.
(7) Bestehen die einem Eigenjagdbezirk angegliederten Grundflächen aus mehreren selbständigen Grundstücken, die im Eigentum von mehr als fünf Personen stehen, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden die §§ 9 und 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes und die Absätze 1 bis 6 sinngemäß Anwendung.

§ 12 Jagdnutzung

(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) oder auf Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer bestimmten Höchstentfernung zum Jagdbezirk haben. Sie kann ihre Zustimmung zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine davon abhängig machen, dass ortsansässige jagdpachtfähige Personen angemessen berücksichtigt werden. Die Namen der Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sind dem Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) mitzuteilen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren und die Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken zu erlassen.
(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

§ 13 Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften

(1) Zusammenhängende Jagdbezirke, die einen bestimmten gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen, bilden den räumlichen Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft, um eine ausgewogene Hege des Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwildes sowie des Feldhasen und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Für weitere Wildarten kann eine Hegegemeinschaft gebildet werden. Die Jagdausübungsberechtigten eines Jagdbezirkes nach Satz 1 sind Mitglieder einer Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaften haben sich eine Satzung zu geben, die durch die untere Jagdbehörde zu genehmigen ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Satzung von Hegegemeinschaften einschließlich einer Mustersatzung zu erlassen.
(2) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere:
1.
Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen,
2.
bei der Wildbestandsermittlung mitzuwirken,
3.
die Abschussplanvorschläge aufeinander abzustimmen,
4.
auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken.
An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Eigentümer oder Nutznießer der verpachteten Eigenjagdbezirke zu beteiligen. Soweit Abschusspläne vom Jagdausübungsberechtigten nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft dies der unteren Jagdbehörde mitzuteilen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes und § 32 Abs. 1 Satz 1).
(3) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen für eine bestimmte Amtszeit in der Regel aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdausübungsberechtigten einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die zuverlässig, jagdlich erfahren und mit den Verhältnissen in der Hegegemeinschaft vertraut sein müssen.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches von Hegegemeinschaften und die Mitwirkung der Hegegemeinschaften zur Abschussplanung und ihrer Erfüllung zu erlassen. Die Zuständigkeit für die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaften kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen werden.

III. Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 14 Verpachtung von Teilen eines Jagdbezirkes; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen

(1) Die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes bedarf der Zustimmung der unteren Jagdbehörde. Die für die Teilung von Jagdbezirken vorgeschriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. Die untere Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet; dies gilt auch für den Fall der Weiter- und Unterverpachtung. Die untere Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles von geringer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer besseren Gestaltung der Jagdbezirke dient. Die Pachtperiode ist in solchen Fällen an die des angrenzenden Jagdbezirkes anzugleichen.
(2) Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die untere Jagdbehörde kann im Falle des Absatzes 1 Satz 4 oder für die Aufnahme eines Mitpächters oder sonst, wenn besondere Gründe vorliegen, ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen.
(3) Ein Jagdpachtvertrag kann nach § 12 des Bundesjagdgesetzes auch beanstandet werden, wenn bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken zwingende Vorschriften der nach § 12 Abs. 1 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung verletzt worden sind.
(4) Für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages finden die §§ 11 und 12 des Bundesjagdgesetzes und die Absätze 1 bis 3 sinngemäß Anwendung.

§ 15 Anzahl der Jagdpächter

(1) In einem Jagdbezirk bis zu 250 Hektar Größe dürfen nicht mehr als zwei Personen Pächter sein (Mitpacht); in größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 Hektar eine zusätzliche Person Pächter sein.
(2) Ist mehr als eine Person Pächter eines Jagdbezirkes, so haben die Pächter einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Gesellschaftsvertrag ist der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Mindestanforderungen für den Gesellschaftsvertrag festzulegen.
(3) Die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag gelten mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 auch für die Weiter- und Unterverpachtung, insbesondere für die nachträgliche Mitpacht. In diesen Fällen darf die Zahl der jagdausübungsberechtigten Personen die zulässige Zahl der Jagdpächter nach Absatz 1 nicht überschreiten.

§ 16 Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein

(1) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1000 Hektar umfassen.
(2) Auf den vertraglichen Flächenanteil eines Mitpächters (§ 11 Abs. 3 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes) ist die Fläche anzurechnen, die sich aus der Größe des Jagdbezirkes geteilt durch die Zahl der Mitpächter ergibt.
(3) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob und in welchem Jagdbezirk er
1.
als Inhaber eines Eigenjagdbezirkes,
2.
als Jagdpächter, Mit- oder Unterpächter,
3.
Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines
zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen im Falle der Nummern 2 und 3 anteilig auf ihn entfallen. Die untere Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines aussetzen, bis die Angaben gemacht sind oder entsprechende andere Nachweise vorliegen. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen.

§ 17 Jagderlaubnisschein

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) einen Jagderlaubnisschein erteilen. Dieser kann auch beschränkt erteilt werden. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss der Jagderlaubnisschein von allen Jagdausübungsberechtigten unterzeichnet werden, es sei denn, sie haben sich schriftlich gegenseitig zur Erteilung von unentgeltlichen und entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen bevollmächtigt.
(2) Auf die entgeltliche Erteilung eines Jagderlaubnisscheines sind § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, die §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 16 entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für eine vorübergehende Überlassung der Jagdausübung in der Zeit von weniger als drei Monaten.
(3) Soweit ein Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er einen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein mit sich zu führen, den er auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten (§ 25 des Bundesjagdgesetzes; § 41 Abs. 2 und § 42) zur Prüfung vorzuzeigen hat.
(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.
(5) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

§ 18 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisscheinen

(1) Ein Vertrag oder ein Jagderlaubnisschein, der gegen die Bestimmungen der §§ 15, 16 oder 17 Abs. 1 und 2 verstößt, ist nichtig. Das Gleiche gilt für einen Jagdpachtvertrag, der den Vorschriften des § 14 Abs. 1 nicht entspricht. Die Nichtigkeit bleibt bestehen, wenn diese Mängel nicht bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres behoben werden.
(2) Entspricht ein Jagdpachtvertrag nicht mehr den Vorschriften des § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, weil ein Mitpächter oder Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines aus diesem ausscheidet, so erlischt der Jagdpachtvertrag nach sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses, wenn der Mangel bis dahin nicht behoben und dies der unteren Jagdbehörde nicht angezeigt ist.

§ 19 Erlöschen des Jagdpachtvertrages

Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheines abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnisschein im Falle des § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis innerhalb einer von der unteren Jagdbehörde gesetzten, angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.

§ 20 Tod des Jagdpächters

Ist beim Tode des Jagdpächters der Erbe nicht jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des § 7 Abs. 1 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

IV. Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

§ 21 Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist im Zusammenwirken mit der unteren Jagdbehörde befugt, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf die nach § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesjagdgesetzes) hinweisen. Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.
(2) Das Verbot des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei nicht entgegen. Von dem Verbot kann ferner in Einzelfällen zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken Befreiung erteilt werden. Zuständig dafür ist die untere Jagdbehörde.
(3) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen zulassen, dass Gelege von Federwild zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken sowie für Zwecke der Aufzucht oder Wiedereinsetzung, unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7) und der nach Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben, ausgenommen werden.
(4) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder der Hegegemeinschaft das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken. Die Belange der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung sind hierbei zu berücksichtigen.

§ 22 (aufgehoben)

§ 23 Schutz kranken und verletzten Wildes

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium und soweit nach dem Naturschutzrecht besonders oder streng geschützte Arten betroffen sind im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib zu erlassen; diese Vorschriften können sich auch auf Eier und sonstige Entwicklungsformen des Wildes erstrecken.

§ 24 Ablieferungs- und Anzeigepflichten; Wildunfälle

(1) Wer krankes oder verendetes Schalenwild in der freien Natur vorfindet oder als Fahrzeugführer Schalenwild verletzt oder tötet, ist verpflichtet, dies dem Aneignungsberechtigten, dem Bürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle unverzüglich anzuzeigen.
(2) Wer in den Besitz an lebendem oder verendetem Wild gelangt, ohne aneignungsberechtigt zu sein, ist verpflichtet, das Wild den in Absatz 1 genannten Personen oder Dienststellen zu übergeben, soweit besondere Umstände dem nicht entgegenstehen.

V. Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens

§ 25 Jägerprüfung/Falknerprüfung

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung zu erlassen. Soweit die Rechtsverordnung Belange des Lebensmittelrechts (Wildbrethygiene), des Tierschutzrechts sowie des Tierseuchenrechts betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium.
(2) Zur Jägerprüfung darf nur zugelassen werden, wer den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung erbringt.
(3) In der Prüfungsordnung sind insbesondere die Grundsätze der Ausbildung, die Zulassungsvoraussetzungen, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsorgane, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer festzulegen.

§ 26 Jagdschein

(1) Der Jagdschein wird nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes als
1.
Jahresjagdschein für ein Jahr (Einjahresjagdschein) oder drei Jahre (Dreijahresjagdschein) oder
2.
Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage
erteilt.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können einen Jahresjagdschein oder einen Tagesjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erhalten, wenn sie eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte Jägerprüfung bestanden haben. Ein Tagesjagdschein kann ihnen auch erteilt werden, wenn sie den Besitz eines gültigen ausländischen Jagdscheines nachweisen mit:
1.
einer von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erteilten Bestätigung, dass die ausländische Jagderlaubnis in der den Gesetzen des Landes entsprechenden Form ausgestellt worden (Legalisation) und die Erteilung von einer Bewährung abhängig ist,
2.
einer Übersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese in einer fremden Sprache abgefasst ist, in die deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer.
(3) Die Erteilung des Jagdscheines ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes abhängig zu machen. Besteht keine ausreichende Versicherung, so ist ein erteilter Jagdschein unverzüglich der unteren Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, hat sie den Jagdschein nach § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes für ungültig zu erklären und einzuziehen. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Entzug des Jagdscheins untere Jagdbehörde. Kennt der Versicherer diese nicht, so ist die Anzeige an die Jagdbehörde zu richten, die den Jagdschein erteilt hat.
(4) Ist Personen, welche die nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes erforderliche Eignung zur Erlangung eines Jagdscheines nicht besitzen, ein Jagdschein erteilt worden, so ist dieser für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die erforderliche Eignung ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn vor Erteilung des ersten Jahresjagdscheines keine ordnungsgemäße Jägerprüfung nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes oder der 5. Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz der DDR - Jägerprüfungsordnung - vor einer ordnungsgemäßen Prüfungskommission abgelegt wurde. Der Jagdschein darf nur wiedererteilt werden, wenn der Nachweis einer ordnungsgemäß bestandenen Jägerprüfung erbracht wurde.
(5) Die Sperrfrist gemäß § 18 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes soll in der Regel fünf Jahre nicht übersteigen.
(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Jagdscheingebühr durch Rechtsverordnung festzulegen, wobei Festsetzungen zur Höhe, zur Ermäßigung und zur Erlassung der Jagdscheingebühr getroffen werden.

§ 27 Mittel zur Förderung des Jagdwesens und Gegenstand der Förderung

(1) Mit der Gebühr für den Jagdschein wird eine Jagdabgabe erhoben, die von der obersten Jagdbehörde zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Finanzwesen zuständigen Ministerium die Höhe der Jagdabgabe durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr nicht überschreiten.
(2) Gefördert werden sollen auf Antrag insbesondere:
1.
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes vor allem in Notzeiten sowie zur Bestandsförderung und Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten,
2.
die Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
3.
die Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung oder Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
4.
die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrjagdbezirken sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information, Aus- und Fortbildung der Jäger, der Jagdvorsteher sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe,
5.
Maßnahmen zur jagdlichen Umweltbildung und zur Information der Öffentlichkeit über das Jagdwesen,
6.
Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz, insbesondere zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen,
7.
die Falknerei und das Jagdhundewesen,
8.
das jagdliche Brauchtum und die Jagd als Kulturgut.

§ 28 Verfahren

Die oberste Jagdbehörde entscheidet über die Verteilung der für Zwecke der Forschung und für sonstige zentrale Zwecke, wie sie in § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 6 näher bezeichnet sind, zu verwendenden Anteile der Jagdabgabe im Benehmen mit der anerkannten Vereinigung der Jäger. Sie stellt das verbleibende Aufkommen für die allgemeine Förderung des Jagdwesens zur Verfügung. Zu der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde zu hören.

§ 29 Sachliche Gebote und Verbote

(1) Auf krankgeschossenes Wild ist zeit- und weidgerecht nachzusuchen.
(2) Bei Gesellschaftsjagden, zu denen Wild gezielt in Bewegung gebracht wird, hat jeder mit einer Langwaffe Teilnehmende dem Jagdleiter einen Schießnachweis vorzulegen, welcher nicht älter als ein Jahr ist. Als Schießnachweis gilt die schriftliche Bestätigung einer Schießstätte über ein jagdliches Übungsschießen mit Büchse oder Flinte auf bewegliche Ziele.
(3) Verboten ist - in Ergänzung zum § 19 des Bundesjagdgesetzes -
1.
die Jagd auf Wild, bei Ausnahme von Haarraubwild und Wildkaninchen, mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben;
2.
die Jagd auf Schalenwild, bei Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd auszuüben;
3.
das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln; das Verbot gilt nicht, wenn das Ablappen an Straßen und aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist;
4.
die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben; das Schalldämpferverwendungsverbot gilt nicht für das Schießen auf Wild mit Büchsenpatronen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) mehr als 1000 Joule beträgt. Die jeweiligen Bestimmungen des Waffenrechts bleiben unberührt;
5.
die Jagd unter Verwendung von bleihaltigem Schrot auszuüben;
6.
Fanggeräte oder Fangvorrichtungen, die zum Totschlagen des Wildes bestimmt sind, zu verwenden.
(4) Die untere Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen
1.
in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung von Hegemaßnahmen; zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Verminderung überhöhter Wildbestände oder übermäßiger Wildschäden, von dem Verbot des Absatzes 3 Nr. 1,
2.
in besonderen Einzelfällen von den Verboten des Absatzes 3 Nr. 4 und 6 im Einvernehmen mit der unteren für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörde,
3.
von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes für die Nachtjagd, soweit es aufgrund der Landeskultur, insbesondere zur Wildschadensabwehr, erforderlich ist.
(5) Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes gilt nicht für zulässige Kirrungen.
(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Fangjagd, insbesondere für Lebendfangfallen die Betriebs- und Funktionssicherheit, Kennzeichnung und Kontrollhäufigkeit sowie den Einsatz von Fangmeldetechnik, zu regeln sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Landeskultur, zur Erlegung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einzuschränken. Der Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund einer Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erfolgt im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung eingeschränkt werden. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG und die Maßgaben nach Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie sind zu beachten.

§ 30 Gesellschaftsjagd, Treibjagd, Drückjagd

(1) Gesellschaftsjagd (auch im Sinne des § 16 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) ist jede Jagd, an der mehr als vier Jagdausübende teilnehmen.
(2) Treibjagd ist jede Gesellschaftsjagd, bei der das Wild durch Treiber, sonstige Hilfspersonen unter Einsatz von Hunden den Schützen zugetrieben wird.
(3) Drückjagd ist jede Gesellschaftsjagd, bei der Schalenwild durch nur wenige Personen, auch mit kurzjagenden Hunden, so beunruhigt wird, dass es seinen Einstand verlässt und den Schützen zumeist vertraut anwechselt.

§ 31 Örtliche Beschränkungen

(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten soll dem jeweiligen Schutzzweck dienen. Erfordert es der Schutzzweck, die Jagdausübung einzuschränken, werden die dazu erforderlichen Regelungen in den jeweiligen Rechtsverordnungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung und dem Thüringer Naturschutzgesetz durch die zuständige Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgelegt.
(2) Die oberste Jagdbehörde kann die Bejagung von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdbezirken durch Rechtsverordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall dauernd oder zeitweise verbieten (§ 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes). Der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde ist zu hören.

§ 32 Regelung der Bejagung

(1) Vor Aufstellung des Abschussplans nach § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sollen Pächter und Verpächter des Jagdausübungsrechts ihren Jagdbezirk gemeinsam begehen. Der Abschussplan ist in der Regel für drei Jagdjahre und zahlenmäßig getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten, bei verpachteten Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks oder dem Jagdvorstand des Gemeinschaftsjagdbezirks, aufzustellen und bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Bei der Planung, Bestätigung und Festsetzung des Abschusses ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung hinsichtlich Verbiss und Schäle, zu berücksichtigen. Vor der Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne ist der unteren Forstbehörde in der Beratung des Jagdbeirates nach § 52 Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines im dreijährigen Turnus auf Kreisebene zu erstellenden forstlichen Gutachtens über den Waldzustand und eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Die Äußerungen der unteren Forstbehörden, insbesondere zur Abschusshöhe, haben die unteren Jagdbehörden in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Der Abschussplan gilt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat als bestätigt, sofern er bei Antragsstellung bis 1. März nicht bis zum 1. Mai desselben Jahres festgesetzt wird. Das Recht der unteren Jagdbehörde, den Abschuss nachträglich festzusetzen, bleibt unberührt. Für die Wildart Rehwild gilt der bestätigte Abschussplan als Mindestabschuss. In Hegegemeinschaften ist die gemeinschaftliche Aufstellung von Abschussplänen oder der Übergang hierzu im Jagdjahr, für verpachtete Jagdbezirke wie in Satz 1 im Einvernehmen mit den Eigentümern, Nutznießern oder Jagdvorständen, zulässig.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Die untere Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlichen Anordnungen. § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend. Ein für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Abschussplanes angedrohtes Zwangsgeld kann auch beigetrieben werden, wenn nach Ablauf der Jagdzeit feststeht, dass der Abschussplan nicht mehr erfüllt werden kann.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Satz 2 ergehen an alle Jagdausübungsberechtigten und im Falle des § 7 Abs. 2 an die verantwortlichen Personen, im Falle des § 7 Abs. 4 an den Bevollmächtigten. Die verantwortlichen Personen oder der Bevollmächtigte haben auf die Erfüllung des Abschussplanes hinzuwirken. Handlungen der verantwortlichen Personen oder des Bevollmächtigten, die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlich sind, haben die übrigen verantwortlichen Personen oder Mitpächter zu dulden.
(4) Über erlegtes und verendetes Wild ist eine Streckenliste zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Streckenliste ist jeweils für ein abgelaufenes Quartal bis spätestens eine Woche nach Quartalsende bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Die untere Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.
(5) Die Erlegung von krankem und verletztem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der unteren Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist dieses erlegte Wild der unteren Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vollständig vorzuzeigen.
(6) Für bestimmte Jagdbezirke können zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken mittels Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte, zugelassen werden. Die Ausnahme darf nur genehmigt werden, wenn dadurch weder eine Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts noch ein übermäßiger Wildschaden zu befürchten ist und wenn die Jagdgenossenschaft oder der Eigentümer oder der Nutznießer zugestimmt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(7) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Regelungen über die Durchführung der Abschussplanung sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen,
2.
Regelungen über die Erhebung von Daten zu den Jagdbezirksverhältnissen sowie zum Vorkommen und Bestand von Wildarten, ferner über die Abschuss- und Fangergebnisse sowie das verendete Wild zu erlassen,
3.
hinsichtlich der Nummern 1 und 2 Regelungen zur Übermittlung von Daten und Verwaltungsakten zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jagdbehörden neben der Papierform auch in elektronischer Form sowie zur Erhebung von entsprechenden Verwaltungskosten zu erlassen,
4.
Gebiete für die Hege und Bejagung einzelner Schalenwildarten festzulegen, diese Gebiete unabhängig von den Jagdbezirksgrenzen in Hegegemeinschaften zu unterteilen sowie die Zuständigkeiten von Jagdbehörden für die Abschussplanung und Durchsetzung einheitlich großräumiger Abschussregelungen in diesen Gebieten zu bestimmen; Entsprechendes gilt für die Gebiete des Niederwildes,
5.
Art und Umfang der Kirrung zu regeln,
6.
Regelungen über die Hege und Bejagung des Wildes sowie über die Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild außerhalb der Gebiete für die Hege und Bejagung einzelner Schalenwildarten nach Nummer 4 zu erlassen.
(8) Ohne Abschussplan bejagt werden darf Schwarzwild; die untere Jagdbehörde kann zur Vermeidung oder Verminderung von Wildschäden für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Mindestabschüsse von Schwarzwild festsetzen.

§ 33 Jagd- und Schonzeiten

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Liste der Tierarten, die unter Jagdrecht stehen, mit Zustimmung des für Jagd zuständigen Ausschusses des Landtags zu erweitern und Jagdzeiten festzulegen oder die Liste einzuschränken, wobei dies für die nach nationalem, europäischem und internationalem Naturschutzrecht streng und besonders geschützten Tierarten im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;
2.
im Einvernehmen mit dem für das Jagdwesen zuständigen Ausschuss des Landtags abweichend von § 22 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten festzulegen;
3.
gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten, für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöve sowie für die nach Landesrecht dem Jagdrecht unterstellten Tierarten zu bestimmen.
(2) Die oberste Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aufheben.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Landeskultur und der Tierseuchenbekämpfung, zum Abschuss kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufzuheben;
2.
nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festzusetzen;
3.
nach § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes gänzlich zu versagen.
Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 1 bedarf es hinsichtlich der Feststellung eines Grundes der Tierseuchenbekämpfung der Herstellung des Einvernehmens mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium. Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 2 bedarf es hinsichtlich der Feststellung einer Störung des biologischen Gleichgewichts der Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Naturschutzbehörde.
(4) Die untere Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde:
1.
in Einzelfällen für den Lebendfang von Wild Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes und zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken oder für die Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen, sowie das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke nach § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes zu genehmigen;
2.
Regelungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch durch Einzelanordnungen zu treffen und gemäß § 22 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen zuzulassen.
Die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG und die Maßgaben nach Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie sind zu beachten.

§ 33 a Schonzeiteinschränkung für Graureiher

(1) Die Jagd auf Graureiher darf in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar an Gewässern in einem Umkreis von 100 Metern aufgrund schwerer Schädigung der Landeskultur (§ 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG ausgeübt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 2009/147/EG, Naturschutzgebiete und Nationalparke, sofern in anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist.
(3) Die Anzahl der erlegten Graureiher sowie Zeit und Ort sind jagdbezirksbezogen der zuständigen unteren Jagdbehörde bis spätestens 1. Mai nach Ende des Jagdjahres mitzuteilen.

§ 34 Aussetzen von Tieren

(1) Als fremd im Sinne des § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes gelten Tierarten, die im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes bei dessen In-Kraft-Treten (1. April 1953) frei lebend nicht heimisch waren.
(2) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere und von Muffelwild in der freien Natur ist nur mit vorheriger Genehmigung durch die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen oder das Ansiedeln eine Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder eine Schädigung der Landeskultur oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten im Sinne des § 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes, die dem Jagdrecht unterliegen, aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen zu beschränken oder zu verbieten.

§ 35 Wegerecht

(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls durch die untere Jagdbehörde bestimmt wird. Eigentümer von Grundstücken, über die der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Waffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss und nur angeleinte Hunde mitgeführt werden.

§ 36 Jagdeinrichtungen

Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken Anlagen nur mit schriftlicher Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten; die Einwilligung kann durch die untere Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstückes die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstückes kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.

§ 37 Wildfolge, bestätigte Schweißhundeführer

(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten nach § 7 des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das aufgrund anderer Ursachen schwer erkrankt oder verletzt in den benachbarten Jagdbezirk wechselt. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.
(2) Ist der Jagdausübende ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen beziehungsweise schwer erkrankten oder verletzten Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.
(3) Wechselt ein krankgeschossenes Stück Wild über die Grenze und verendet in Sichtweite oder ist für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist der Jagdausübende berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten über die Grenze hinweg dem Stück den Fangschuss anzutragen und es zu versorgen. Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden. Das Fortschaffen des erlegten Wildes ist nicht zulässig. Der benachbarte Jagdausübungsberechtigte oder sein Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen. Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarjagdbezirk gebrachtes Wild ist dem benachbarten Jagdausübungsberechtigten abzuliefern.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gebühren die Trophäen des erlegten Wildes dem Jagdausübenden. Im Übrigen bleibt das Aneignungsrecht des zuständigen Jagdausübungsberechtigten unberührt. Der Abschuss von Trophäenträgern wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem das Stück krankgeschossen wurde; alles andere Wild wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es zur Strecke gekommen ist.
(5) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke können eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abschließen. Sie können darin von der Regelung nach Absatz 3 hinsichtlich des nicht zulässigen Fortschaffens von erlegtem Wild und von der Regelung nach Absatz 4 hinsichtlich der Aneignung von Trophäen und der Anrechnung von Wild auf den Abschussplan abweichen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ihre Wildfolgevereinbarung bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
(6) Die untere Jagdbehörde hat dem Jagdausübungsberechtigten auf Antrag die Jagdrechtsinhaber und Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke zu benennen.
(7) Ein von der unteren Jagdbehörde bestätigter und vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter Schweißhundeführer ist berechtigt, die Nachsuche auf Wild mit Jagdhund und geladener Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen und das nachgesuchte Wild zu erlegen. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestätigung der Schweißhundeführer zu regeln.

§ 38 Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken

Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist; das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2; eine vorherige Benachrichtigung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten ist anzustreben. Das Aneignungsrecht der Grundstückseigentümer oder des Nutznießers bleibt unberührt.

§ 39 Verwendung von Jagdhunden

(1) Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild und bei Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden.
(2) Die untere Jagdbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen, sofern der Jagdausübungsberechtigte nicht nachweist, dass ihm brauchbare Jagdhunde anderer Hundehalter bei Bedarf zur Verfügung stehen.
(3) Das Überjagen von Jagdhunden auf benachbarte Jagdbezirke ist zu dulden, sofern der Jagdausübungsberechtigte des die Jagd oder die Brauchbarkeitsprüfung ausrichtenden Jagdbezirks die Durchführung derselben spätestens sieben Tage vor deren Beginn den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke schriftlich oder elektronisch angezeigt hat. Als angezeigt gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige beim Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirks oder dessen Vertreter. Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung zwischen benachbarten Jagdbezirken ist die Anzeige des Überjagens von Jagdhunden bis zu zweimal im Jagdjahr zulässig. Findet eine angezeigte Jagd nicht statt, kann eine zusätzliche Jagd angezeigt werden.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen; Prüfungen vorzuschreiben; die Zulassung zu den Prüfungen und die Durchführung von Prüfungen zu regeln. Die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen obliegt den Zucht- und Prüfungsverbänden für Jagdhunde, den Jagdverbänden sowie der Landesforstanstalt. Die Brauchbarkeit stellt die untere Jagdbehörde fest.

VI. Jagdschutz

§ 40 Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes

(1) Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes, insbesondere auch den Schutz bedrohter Wildarten vor Tierseuchen und anderen besonderen Gefahren, vor Raubwild und vor Beeinträchtigungen durch andere Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte (§ 7) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 des Bundesjagdgesetzes) in seinem Jagdbezirk auszuüben.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat festgestellte Nist-, Brut- und Wohnstätten von Wildarten, die gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft sind, der unteren Jagdbehörde zu melden. Verendet aufgefundenes Wild, das gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft ist, hat der Jagdausübende unverzüglich der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Er ist berechtigt, es der Natur zu entnehmen und bei einer behördlich bestimmten Stelle abzugeben.

§ 41 Jagdschutzberechtigte

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutze der Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen.
(2) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes) ist die untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Jagdaufseherprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Neben dem Jagdausübungsberechtigten und dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Landespolizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 40 Abs. 1, vor Futternot und Wildseuchen umfasst. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Die untere Jagdbehörde kann die Anstellung von einem oder mehreren bestätigten Jagdaufsehern verlangen, wenn es zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist oder der Jagdausübungsberechtigte seinen Verpflichtungen zur Hege oder Regulierung des Wildbestandes trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Soweit es nach Größe, Beschaffenheit oder Wildbestand des Jagdbezirkes notwendig ist, kann die Jagdbehörde auch die hauptberufliche Anstellung eines oder mehrerer bestätigter Jagdaufseher verlangen.
(6) Die bestätigten Jagdaufseher stehen unter der Dienstaufsicht der unteren Jagdbehörde.
(7) Der Jagdausübungsberechtigte hat sich bei der Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen durch Vorzeigen seines Jagdscheins auszuweisen, der bestätigte Jagdaufseher durch Vorzeigen des Ausweises über seine Bestätigung; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die bestätigten Jagdaufseher nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit außerdem ein Dienstabzeichen tragen. Die oberste Jagdbehörde erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Dienstabzeichen.

§ 42 Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt:
1.
Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen;
2.
wildernde Hunde mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde und wildernde Katzen zu töten.
Die Tötung nach Satz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass andere zumutbare und mildere Maßnahmen des Wildtierschutzes zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgversprechend sind. Auf Antrag und Nachweis des Jagdausübungsberechtigten erteilt die untere Jagdbehörde die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 als Allgemeinverfügung. Die Tötungsbefugnis gilt nicht gegenüber Blinden-, Hirten-, Dienst-, Jagd- und Rettungshunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Hundeführer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen. Hunde gelten als wildernd, wenn sie mehrfach dem Wild nachstellen und dieses im Jagdbezirk erkennbar gefährden können, es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Katzen gelten als wildernd, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Metern vom nächsten bewohnten Gebäude dem Wild nachstellend angetroffen werden.
(2) Soweit der Jagdausübungsberechtigte einem Jagdgast nach § 41 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes schriftlich übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.
(3) Der Eigentümer eines in einem Jagdbezirk getöteten Hundes oder einer dort getöteten Katze kann wegen der Tötung und Beseitigung Schadenersatz nur verlangen, sofern er nachweist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht vorgelegen haben.

§ 43 Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes

(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgaben des Jagdausübungsberechtigten, der mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Jagdbezirksgestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür zu schaffen hat, dass das Wild - möglichst auch in der vegetationsarmen Zeit - natürliche Äsung findet. Aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) Zur Anlage von Äsungsflächen sollen die Jagdgenossenschaften - in Abstimmung mit den Eigentümern - sowie die Eigentümer und Nutznießer von Eigenjagdbezirken dem Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen gegen angemessene Kostenerstattung geeignete Flächen zur Verfügung stellen.
(3) Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) nicht gefährdet werden. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Notzeit und die Wildfütterung zu regeln.

VII. Wild- und Jagdschaden

§ 44 Verhinderung von Wildschaden auf eingezäunten Waldflächen

Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Wild mit den üblichen Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) versehen sind und deren Größe zehn Hektar nicht überschreitet, kann die untere Jagdbehörde nach § 27 des Bundesjagdgesetzes auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist eingewechseltes Wild zu erlegen hat, wenn es nicht auf andere Weise zum Verlassen der Kultur oder Verjüngungsfläche gebracht werden kann; die Anordnung ist dem Jagdbeirat mitzuteilen.

§ 45 Zusammenwirken der Beteiligten, Erstattungsausschluss, Ersatz weiterer Wildschäden

(1) Flächeneigentümer, Jagdausübungsberechtigte und Landnutzer wirken bei der Vermeidung von Wildschäden zusammen.
(2) Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Die Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) außer Ansatz.
(3) Wildschaden wird ebenfalls nicht erstattet, wenn durch die nicht übliche Art der Bewirtschaftung der Fläche, durch verspätete, unvollständige oder unterlassene Ernte Wildschaden entstanden ist.
(4) Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.
(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen
1.
über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, soweit sie zur Vermeidung unzumutbarer Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich ist, und
2.
welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).

§ 46 Schadensmeldung

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich anzumelden (§ 34 des Bundesjagdgesetzes). Ist die Gemeinde selbst Eigentümerin des Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.

§ 47 Schadensschätzer

(1) Die untere Jagdbehörde bestellt für ihren Zuständigkeitsbereich auf die Dauer von fünf Jahren in den Landkreisen mindestens fünf Schadensschätzer und in den kreisfreien Städten mindestens zwei Schadensschätzer. Die Schadensschätzer sind verpflichtet, ihre Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
(2) Wildschaden im Wald wird durch einen von der unteren Jagdbehörde bestimmten Forstsachverständigen geschätzt.

§ 48 Verwaltungsverfahren

(1) Nach rechtzeitiger Anmeldung hat die Gemeinde unverzüglich an Ort und Stelle einen Termin anzuberaumen, in dem der behauptete Schaden zu ermitteln ist und auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden soll. Zu dem Termin sind die Beteiligten mit dem Hinweis zu laden, dass im Falle des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen wird. Zu den Beteiligten gehört auch der Jagdpächter, sofern er den Wildschaden ganz oder teilweise zu erstatten hat. Der Schadensschätzer braucht nicht geladen zu werden.
(2) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, dass der landwirtschaftliche Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgesetzt werden soll. Diesem Antrag muss stattgegeben werden.
(3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist eine Niederschrift darüber aufzunehmen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen ist und wie die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. Die Niederschrift enthält:
1.
Ort und Zeit der Verhandlung;
2.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift;
3.
die Erklärung der Beteiligten.
Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.
(4) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die Gemeinde unter ausdrücklichem Hinweis der Beteiligten auf die dadurch entstehenden höheren Kosten unverzüglich einen neuen Termin anzusetzen, zu dem auch der Schadensschätzer zu laden ist.
(5) In diesem oder in dem folgenden Termin ist der entstandene Schaden von dem Schadensschätzer festzustellen. Aufgrund dieser Schätzung setzt die Gemeinde den Schaden durch einen Vorbescheid fest; in ihm ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Vorbescheid hat die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 zu enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(6) Als Kosten des Verfahrens kommen nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schadensschätzers, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
(7) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt:
1.
aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist;
2.
aus dem Vorbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(8) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes erteilt, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. In den Fällen der §§ 731 und 768 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.

§ 48 a Gerichtliches Nachverfahren

(1) Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Klage erheben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Vorverfahren befasste Gemeinde ihren Sitz hat.
(2) Die Klage ist zu richten
1.
vom Ersatzberechtigten gegen den Ersatzverpflichteten auf Zahlung des verlangten Mehrbetrags,
2.
vom Ersatzverpflichteten gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch.
Im Urteil ist zugleich über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens nach billigem Ermessen zu erkennen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung oder Abänderung des Vorbescheids finden die Vorschriften der §§ 717 bis 719 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

VIII. Wildhandel

§ 49 Überwachung des Wildhandels

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die behördliche Überwachung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes) des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie die gewerbsmäßige Verarbeitung von Wildbret durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium zu regeln.

IX. Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

§ 50 Jagdbehörden

(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Jagdbehörden. Soweit dabei wesentliche Belange der Landschaftspflege, des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Wildbrethygiene und des Schutzes vor Tierseuchen berührt werden, sind diejenigen Behörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.
(2) Jagdbehörden nach diesem Gesetz sind:
1.
das für das Jagdwesen zuständige Ministerium als oberste Jagdbehörde,
2.
die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Jagdbehörden.
(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, so ist diejenige untere Jagdbehörde zuständig, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt.
(4) Zuständige Behörde in den Eigenjagdbezirken der Landesforstanstalt und des Bundes sowie den im Nationalpark Hainich liegenden Jagdbezirken ist für die Bejagung nach § 32 und die Verhinderung übermäßiger Wildschäden nach § 27 des Bundesjagdgesetzes die oberste Jagdbehörde. Bestätigungen oder Festsetzungen der Abschusspläne und Anordnungen nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erfolgen für die im Nationalpark liegenden Jagdbezirke im Benehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium.

§ 51 Jagdberater

Zur sachverständigen Beratung der unteren Jagdbehörden sind nach Anhörung des Jagdbeirates ehrenamtliche Jagdberater zu bestellen. Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung der obersten Jagdbehörde geregelt. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.

§ 52 Jagdbeirat

(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen und den in diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) gebildet.
(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und aus neun Mitgliedern, nämlich zwei Vertretern der Jagd und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaft, des Amtstierarztes und des Naturschutzes.
(3) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und fünfzehn Mitgliedern, nämlich je zwei Vertretern der Jagd, der Jagdgenossenschaft und der Landwirtschaft sowie je einem Vertreter der Berufsjagd, der Falknerei, der Fischereiwirtschaft, der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Veterinärwesens.
(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jahre widerruflich bestellt und sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beratungstätigkeit entstandenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisekostenbestimmungen des Landes sowie ihrer notwendigen Auslagen. Das Gleiche gilt für die nach Absatz 6 zugezogenen Sachkundigen.
(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte werden berufen auf Vorschlag:
1.
der örtlich zuständigen Vereinigungen der Jäger, soweit es sich um Vertreter der Jagd handelt, wobei die örtlich zuständige Vereinigung der Jäger mit der höchsten Mitgliederzahl den Vertreter vorschlagen soll und die anderen örtlich zuständigen Vereinigungen der Jäger den Stellvertreter;
2.
des örtlich zuständigen Bauernverbandes, soweit es sich um Vertreter der Landwirtschaft handelt;
3.
der obersten Forstbehörde, soweit es sich um Vertreter der staatlichen Forsten handelt; die oberste Forstbehörde kann ihr Vorschlagsrecht delegieren;
4.
des Waldbesitzerverbandes, soweit es sich um Vertreter der privaten Forstwirtschaft handelt;
5.
des Gemeinde- und Städtebundes, soweit es sich um Vertreter der kommunalen Forstwirtschaft handelt;
6.
der örtlich zuständigen Vereinigung der Fischerei und des Naturschutzes; den Vertreter des Naturschutzes schlagen die nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Vereinigungen vor;
7.
der örtlich zuständigen Jagdgenossenschaftsverbände, soweit es sich um Vertreter der Jagdgenossenschaft handelt;
8.
des Landesverbandes der Berufsjäger Thüringen, soweit es sich um Vertreter der Berufsjagd handelt;
9.
der Landesvereinigungen für Falknerei, soweit es sich um Vertreter der Falknerei handelt;
10.
des Landestierschutzverbandes Thüringen, soweit es sich um Vertreter des Tierschutzes handelt;
11.
des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums, soweit es sich um Vertreter des Veterinärwesens handelt.
(6) Zu den Beratungen des Jagdbeirates können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige sowie Vertreter von Behörden und Hegegemeinschaften zugezogen werden. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 53 Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorzusehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3, § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes), sowie Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung der Vereinigung der Jäger zu bestimmen und diesen mit ihrer Zustimmung nicht hoheitliche Aufgaben auf dem Gebiete des Jagdwesens zu übertragen. Eine Vereinigung der Jäger ist als mitwirkungsberechtigte Vereinigung anzuerkennen, wenn sie nachweislich mehr als die Hälfte der in Thüringen wohnhaften Inhaber eines Jahresjagdscheines als Mitglieder hat. Die Anerkennung oder ihre Rücknahme oder ihr Widerruf werden durch die oberste Jagdbehörde ausgesprochen.

§ 54 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die oberste Jagdbehörde ist für die Anerkennung von Fachinstituten nach § 19 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes zuständig.
(2) Die unteren Jagdbehörden sind für die übrigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann einzelne der ihr zustehenden Verwaltungsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen.
(4) Sind in derselben Sache die Zuständigkeitsbereiche mehrerer unterer Jagdbehörden betroffen, kann die oberste Jagdbehörde im Einzelfall die örtliche Zuständigkeit nur einer unteren Jagdbehörde bestimmen.

§ 55 Vorläufige Anordnung

(1) Die untere Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes regeln, insbesondere durch einen bestätigten Jagdaufseher auf Rechnung der Jagdgenossenschaft, des Eigentümers oder Nutznießers eines Eigenjagdbezirkes oder des Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen und die Jagdausübung durch andere verbieten, wenn und solange:
1.
für einen Jagdbezirk der verantwortliche Jagdausübungsberechtigte nicht festgestellt werden kann oder eine verantwortliche jagdpachtfähige Person nicht benannt wird;
2.
der Jagdausübungsberechtigte durch ein Verbot nach § 41a des Bundesjagdgesetzes oder § 57 gehindert ist, die Jagd auszuüben, oder wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte oder die an seiner Stelle verantwortliche Person der Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 trotz zweimaliger Aufforderung zur Jagdausübung weiterhin zuwiderhandelt;
3.
im Falle des § 7 Abs. 4 nach zweimaliger Aufforderung der Jagdbehörde ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person im Sinne von § 7 Abs. 2 nicht als Bevollmächtigter benannt wird und die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen ihren Verpflichtungen gegenüber der Jagdbehörde gemeinsam nicht nachkommen; mit der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes ist möglichst ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person zu beauftragen;
4.
ein bestätigter Jagdaufseher oder Berufsjäger auf Verlangen der Jagdbehörde nicht angestellt wird (§ 41 Abs. 5);
5.
nach Beendigung eines Jagdpachtvertrages die Jagd oder der Jagdschutz nicht ausgeübt werden;
6.
während eines Beanstandungsverfahrens der Jagdpächter die Jagd nach § 12 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes nicht ausüben darf;
7.
über die Rechtsgültigkeit oder Beendigung des Jagdpachtvertrages ein Rechtsstreit anhängig ist oder trotz befristeter Aufforderung der Vertragsparteien durch die Jagdbehörde nicht anhängig gemacht wird; die Aufforderung ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit des Jagdpachtvertrages bestehen.
(2) Die unteren Jagdbehörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

X. Ahndungsvorschriften

§ 56 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer:
1.
entgegen § 21 Abs. 3 die Nester und Gelege des Federwildes beschädigt, wegnimmt oder zerstört;
2.
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt;
3.
entgegen § 29 Abs. 1 und 2
a)
als Jagdausübender eine zeit- und weidgerechte Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst,
b)
die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt, soweit das verboten ist,
c)
die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd ausübt,
d)
das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel hindert, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln, soweit das Ablappen verboten ist,
e)
die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen oder elektrischem Strom ausübt,
f)
die Jagd unter Verwendung von bleihaltigem Schrot ausübt,
g)
Fanggeräte und Fangvorrichtungen, die zum Totschlagen bestimmt sind, verwendet,
4.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 oder 5
a)
den Abschussplan für Schalenwild nicht ordnungsgemäß erfüllt,
b)
die Streckenliste nicht ordnungsgemäß führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt oder nicht fristgerecht abgibt,
c)
der unteren Jagdbehörde den Abschuss von krankem Wild über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit nicht unverzüglich mitteilt oder
d)
der unteren Jagdbehörde oder den der Jagdbehörde nach § 32 Abs. 4 Satz 3 gleichgestellten Personen das erlegte Wild oder Teile desselben auf Verlangen nicht vorzeigt,
5.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5
a)
es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen,
b)
das Erlegen nicht unverzüglich anzeigt, beim Überschreiten der Grenze geladene Langwaffen mit sich führt, das Wild nicht versorgt, das Wild fortschafft oder dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes nicht abliefert oder
c)
es unterlässt, innerhalb von drei Monaten die hinsichtlich der Aneignung von Trophäen und der Anrechnung von Trophäenträgern auf den Abschussplan abweichende Vereinbarung bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen,
6.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Abs. 1, 2 oder 3
a)
bei der Such-, Drück- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild oder bei der Nachsuche auf krankgeschossenes Wild keine brauchbaren Jagdhunde verwendet,
b)
der Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes nicht nachkommt oder
c)
bei der Gefahr eines Überjagens von Jagdhunden als Jagdausübungsberechtigter des die Jagd oder die Brauchbarkeitsprüfung ausrichtenden Jagdbezirkes die Durchführung derselben spätestens sieben Tage vor deren Beginn den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke nicht angezeigt hat oder die zulässige Anzahl überschreitet, ohne hierfür eine anderweitige Vereinbarung vorweisen zu können,
7.
ohne Begleitung oder schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten aufsichtslosen Hunden oder Katzen mit der Schusswaffe nachstellt oder solche tötet,
8.
einer vollziehbaren vorläufigen Anordnung nach § 55 über die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zuwiderhandelt,
9.
vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen einer aufgrund der §§ 23, 29 Abs. 6 Satz 1, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 7, des § 34 Abs. 3, des § 37 Abs. 7 Satz 3, des § 43 Abs. 3 Satz 2 oder des § 49 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmungen verweist, zuwiderhandelt; Gleiches gilt für die nach § 29 Abs. 6 Satz 3 erlassenen Einzelanordnungen,
10.
entgegen § 16 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Halbsatz 1 der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheines unrichtige Angaben macht,
11.
entgegen § 17 Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig als Jagdgast ohne Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten, eines angestellten Jägers oder Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen dem Jagdschutzberechtigten auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt,
12.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 4 über den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes zuwiderhandelt,
13.
entgegen § 35 Abs. 2 bei der Benutzung eines Jägernotweges geladene, nicht in einem Überzug befindliche oder mit nicht verbundenem Schloss versehene Waffen oder nicht angeleinte Hunde mitführt,
14.
trotz Aufforderung des Berechtigten Jagdeinrichtungen nicht verlässt,
15.
trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt, dass er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt oder vorsätzlich die Jagdausübung stört und oder sich oder andere in Gefahr bringt,
16.
Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt frei laufen lässt,
17.
entgegen § 41 Abs. 7 als Jagdausübungsberechtigter oder als bestätigter Jagdaufseher bei der Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich nicht ausweist, sofern das zumutbar ist oder als bestätigter Jagdaufseher das Dienstabzeichen nicht trägt,
18.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 der Aufforderung eines für den Jagdbezirk zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht aus anderen Gründen mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
19.
a)
vorsätzlich oder fahrlässig an Orten, an denen ihm die Ausübung des Jagdrechts nicht zusteht, Besitz an lebendem oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen sowie Eiern des dem Jagdrecht unterliegenden Federwildes erlangt und diese Gegenstände nicht binnen drei Tagen entweder dem Jagdausübungsberechtigten oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt,
b)
als Fahrzeugführer Schalenwild durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich einer der in § 24 Abs. 1 genannten Stellen anzeigt.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und nach diesem Gesetz ist im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung die untere Jagdbehörde. Zuständige Behörde nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 ist in den Eigenjagdbezirken der Landesforstanstalt und des Bundes sowie den im Nationalpark Hainich liegenden Jagdbezirken die oberste Jagdbehörde.

§ 57 Verbot der Jagdausübung

(1) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.
(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.

§ 58 Einziehung

Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 OWiG ist anzuwenden.

XI. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 59 Verwaltungsvorschriften

Die oberste Jagdbehörde erlässt, im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 60 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 61 In-Kraft-Treten; Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) (In-Kraft-Treten)
(2) Gleichzeitig treten alle Vorschriften entgegenstehenden oder gleich lautenden Inhalts außer Kraft. Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
1.
Gesetz über das Jagdwesen der Deutschen Demokratischen Republik - Jagdgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 217)
2.
Dritte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz - Jagdbare Tiere so wie Jagd- und Schonzeiten - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 229)
3.
Vierte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz - Aufgaben der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und der Jagdgesellschaften bei der Wildbewirtschaftung - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 231)
4.
Siebte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz vom 14. Juli 1989 (GBl. SDr. Nr. 1327)
5.
Achte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz vom 10. August 1990 (GBl. I S. 217)
(3) Die im Jahre 1991 nach den Vorschriften der Vorläufigen Jägerprüfungsordnung für das Land Thüringen vom 1. Juni 1991 durchgeführten Jägerprüfungen werden für rechtmäßig gemäß § 25 dieses Gesetzes erklärt.
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