MarkschG TH 2009
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Markscheidergesetz Vom 8. Juli 2009

Thüringer Markscheidergesetz Vom 8. Juli 2009
[1]
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 660, 661)
Fußnoten
[1])
Verkündet als Artikel 15 des Thüringer Gesetzes zu Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Markscheidergesetz vom 8. Juli 200931.07.2009
§ 1 - Anerkennung und Anzeige01.01.2019
§ 2 - Voraussetzungen für die Anerkennung31.12.2020
§ 3 - Antrag31.12.2020
§ 4 - Anerkennung und Urkunde31.07.2009
§ 5 - Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung01.01.2019
§ 6 - Verzeichnis der anerkannten Markscheider01.01.2019
§ 7 - Ausbildung und Prüfung31.07.2009
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2019
§ 9 - Gleichstellungsbestimmung31.07.2009

§ 1 Anerkennung und Anzeige

(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als Markscheider anerkannt ist.
(2) Eine bestätigte Zulassung nach § 8 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.
(3) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist. Der in einem anderen Bundesland anerkannte Markscheider hat die Aufnahme seiner Tätigkeit in Thüringen dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz anzuzeigen.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach befähigt sind, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 3 vorliegen.
(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (ThürBQFG) vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung nicht besitzt. Die erforderliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer aufgrund von Einschränkungen seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauerhaft zur Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders nicht in der Lage ist.

§ 3 Antrag

(1) Die Anerkennung als Markscheider wird auf schriftlichen Antrag durch das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erteilt. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a ThürVwVfG.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis über die Befähigung nach § 2 Abs. 1 oder 2,
3.
ein amtsärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers,
4.
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis oder, bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten vergleichbares Zeugnis oder Dokument zur Vorlage beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, beantragt worden ist, und
5.
eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

§ 4 Anerkennung und Urkunde

(1) Die Anerkennung erfolgt in Schriftform, soweit sie nicht nach § 42 a ThürVwVfG als erteilt gilt.
(2) Über die Anerkennung als Markscheider wird auf Antrag eine Urkunde ausgestellt.

§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung

(1) Die vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erteilte Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Markscheider die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit oder Eignung nicht besitzt, wenn er die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 BBergG nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften und Anordnungen des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutzs ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz einreicht.
(2) Eine erteilte Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz auf die Anerkennung verzichtet.
(3) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz kann einem in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit in Thüringen untersagen aus den in Absatz 1 genannten Gründen.

§ 6 Verzeichnis der anerkannten Markscheider

Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen der von ihm anerkannten Markscheider und den Anschriften ihrer Niederlassungen. Das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird insoweit durch dieses Gesetz eingeschränkt.

§ 7 Ausbildung und Prüfung

Das für Bergrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach zu erlassen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Tätigkeiten ausübt, die einem Markscheider vorbehalten sind, ohne nach § 1 als Markscheider anerkannt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Markierungen
Leseansicht