ThJGAVO
DE - Landesrecht Thüringen

Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (ThJGAVO) Vom 7. April 2006

Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (ThJGAVO) Vom 7. April 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 10 neu eingefügt und §§ 9, 19, 20, 22, 28 sowie Anlagen 1 bis 7, 10, 11 und 12 neu gefasst durch Verordnung vom 10. August 2021 (GVBl. S. 397)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (ThJGAVO) vom 7. April 200630.06.2006
Inhaltsverzeichnis11.09.2021
Eingangsformel30.06.2006
Erster Abschnitt - Jagdbezirke30.06.2006
§ 1 - Gestaltung der Jagdbezirke01.01.2019
Zweiter Abschnitt - Jagdgenossenschaft, Jagdverpachtung30.06.2006
§ 2 - Satzung der Jagdgenossenschaft11.09.2021
§ 3 - Anzeige von Jagdpachtverträgen30.06.2006
§ 4 - Verfahren und Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken11.09.2021
Dritter Abschnitt - Hegegemeinschaften30.06.2006
§ 5 - Satzung der Hegegemeinschaften11.09.2021
§ 6 - Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs von Hegegemeinschaften11.09.2021
Vierter Abschnitt - Beteiligung Dritter an der Jagdausübung30.06.2006
§ 7 - Mindestanforderung an den Gesellschaftsvertrag11.09.2021
Fünfter Abschnitt - Schutz des Wildes30.06.2006
§ 8 - Pflege und Aufzucht von krankem und hilflosem Wild30.06.2006
Sechster Abschnitt - Förderung des Jagdwesens, Verwendung von künstlichen Lichtquellen Zu § 27 Abs. 1 ThJG11.09.2021
§ 9 - Jagdabgabe11.09.2021
§ 10 - Verwendung künstlicher Lichtquellen, Nachtzielgeräte11.09.2021
Siebter Abschnitt - Abschussplanung Zu § 32 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 ThJG und § 13 Abs. 4 ThJG11.09.2021
§ 11 - Abschussplanung und Erhebung von Bestandsdaten der Wildarten11.09.2021
§ 12 - Abschussplanerfüllung und -überwachung, Streckenliste, Hegeversammlungen11.09.2021
Achter Abschnitt - Fütterung und Kirrung von Wild Zu § 32 Abs. 7 Nr. 5 sowie § 43 Abs. 3 Satz 2 ThJG11.09.2021
§ 13 - Notzeit11.09.2021
§ 14 - Fütterung11.09.2021
§ 15 - Kirrung11.09.2021
Neunter Abschnitt - Hege und Bejagung des Schalenwildes Zu § 32 Abs. 7 Nr. 4 und 6 ThJG11.09.2021
§ 16 - Verbote11.09.2021
§ 17 - Einschätzung der Schalenwildbestände11.09.2021
§ 18 - Wildzuwachs11.09.2021
§ 19 - Wildbestandsstruktur11.09.2021
§ 20 - Abschussaufteilung bei Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild11.09.2021
§ 21 - Bejagung des Rot-, Dam- oder Muffelwildes außerhalb der Einstandsgebiete11.09.2021
§ 22 - Bejagung des Schwarzwildes11.09.2021
§ 23 - Aussetzen von Tierarten11.09.2021
Zehnter Abschnitt - Bestätigte Schweißhundeführer Zu § 37 Abs. 7 Satz 3 ThJG11.09.2021
§ 24 - Verfahren zur Bestätigung von Schweißhundeführern11.09.2021
§ 25 - Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer11.09.2021
Elfter Abschnitt - Überwachung des Wildhandels11.09.2021
§ 26 - Überwachung des Wildhandels; Wildmarke und Wildursprungsschein11.09.2021
§ 27 - Verwendung des Wildursprungsscheins11.09.2021
§ 28 - Ausgabe und Nachweis der Wildmarken und der Wildursprungsscheine11.09.2021
§ 29 - Wildhandelsbuch11.09.2021
§ 30 - Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht30.06.2006
Zwölfter Abschnitt - Jagdberater Zu § 51 Satz 4 ThJG11.09.2021
§ 31 - Aufgabe, Stellung und Aufwandsentschädigung des Jagdberaters01.01.2019
Dreizehnter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen Zu § 56 Abs. 1 Nr. 9 ThJG11.09.2021
§ 32 - Ordnungswidrigkeiten11.09.2021
§ 33 - Gleichstellungsbestimmung30.06.2006
§ 34 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten31.03.2016
Anlage 1 - Mustersatzung für Jagdgenossenschaften11.09.2021
§ 1 - Name und Sitz der Jagdgenossenschaft11.09.2021
§ 2 - Gemeinschaftlicher Jagdbezirk11.09.2021
§ 3 - Mitglieder der Jagdgenossenschaft11.09.2021
§ 4 - Aufgaben der Jagdgenossenschaft11.09.2021
§ 5 - Organe der Jagdgenossenschaft11.09.2021
§ 6 - Versammlung der Jagdgenossen11.09.2021
§ 7 - Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen11.09.2021
§ 8 - Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl11.09.2021
§ 9 - Jagdvorstand11.09.2021
§ 10 - Sitzungen des Jagdvorstands11.09.2021
§ 11 - Jagdvorsteher11.09.2021
§ 12 - Kassenführer11.09.2021
§ 13 - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen11.09.2021
§ 14 - Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung11.09.2021
§ 15 - Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft11.09.2021
§ 16 - Übergangs- und Schlussbestimmungen11.09.2021
Anlage 2 - Mustersatzung für Hegegemeinschaften11.09.2021
§ 1 - Name, Sitz, Zuständigkeit11.09.2021
§ 2 - Zweck der Hegegemeinschaft11.09.2021
§ 3 - Aufgaben11.09.2021
§ 4 - Organe der Hegegemeinschaft11.09.2021
§ 5 - Vorstand11.09.2021
§ 6 - Mitgliederversammlung11.09.2021
§ 7 - Beschlüsse der Mitgliederversammlung11.09.2021
§ 8 - Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und Verbänden11.09.2021
§ 9 - Finanzierung der Aufgaben11.09.2021
§ 10 - Hegeversammlung11.09.2021
§ 11 - Geschäftsjahr11.09.2021
§ 12 - Inkrafttreten11.09.2021
Anlage 311.09.2021
Anlage 411.09.2021
Anlage 511.09.2021
Anlage 611.09.2021
Anlage 711.09.2021
Anlage 811.09.2021
Anlage 911.09.2021
Anlage 10 - Wildmarke11.09.2021
Anlage 1111.09.2021
Anlage 1211.09.2021
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Jagdbezirke
§ 1Gestaltung der Jagdbezirke
Zweiter Abschnitt Jagdgenossenschaft, Jagdverpachtung
§ 2Satzung der Jagdgenossenschaft
§ 3Anzeige von Jagdpachtverträgen
§ 4Verfahren und Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken
Dritter Abschnitt Hegegemeinschaften
§ 5Satzung der Hegegemeinschaften
§ 6Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs von Hegegemeinschaften
Vierter Abschnitt Beteiligung Dritter an der Jagdausübung
§ 7Mindestanforderung an den Gesellschaftsvertrag
Fünfter Abschnitt Schutz des Wildes
§ 8Pflege und Aufzucht von krankem und hilflosem Wild
Sechster Abschnitt Förderung des Jagdwesens, Verwendung von künstlichen Lichtquellen
§ 9Jagdabgabe
§ 10 Verwendung künstlicher Lichtquellen, Nachtzielgeräte
Siebter Abschnitt Abschussplanung
§ 11Abschussplanung und Erhebung von Bestandsdaten der Wildarten
§ 12Abschussplanerfüllung und -überwachung, Streckenliste, Hegeversammlungen
Achter Abschnitt Fütterung und Kirrung von Wild
§ 13Notzeit
§ 14Fütterung
§ 15Kirrung
Neunter Abschnitt Hege und Bejagung des Schalenwildes
§ 16Verbote
§ 17Einschätzung der Schalenwildbestände
§ 18Wildzuwachs
§ 19Wildbestandsstruktur
§ 20 Abschussaufteilung bei Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild
§ 21Bejagung des Rot-, Dam- oder Muffelwildes außerhalb der Einstandsgebiete
§ 22Bejagung des Schwarzwildes
§ 23Aussetzen von Tierarten
Zehnter Abschnitt Bestätigte Schweißhundeführer
§ 24Verfahren zur Bestätigung von Schweißhundeführern
§ 25Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer
Elfter Abschnitt Überwachung des Wildhandels
§ 26Überwachung des Wildhandels; Wildmarke und Wildursprungsschein
§ 27Verwendung des Wildursprungsscheins
§ 28Ausgabe und Nachweis der Wildmarken und der Wildursprungsscheine
§ 29Wildhandelsbuch
§ 30Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht
Zwölfter Abschnitt Jagdberater
§ 31Aufgabe, Stellung und Aufwandsentschädigung des Jagdberaters
Dreizehnter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 32Ordnungswidrigkeiten
§ 33Gleichstellungsbestimmung
§ 34In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 5, des § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2, des § 12 Abs. 1 Satz 4, des § 13 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4, des § 15 Abs. 2 Satz 3, der §§ 23 und 26 Abs. 4, des § 32 Abs. 7 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 9, des § 34 Abs. 3, des § 37 a Satz 4, des § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3, des § 49 und des § 51 Satz 5des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 298) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, hinsichtlich der §§ 8 und 26 bis 30 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

Erster Abschnitt Jagdbezirke

§ 1 Gestaltung der Jagdbezirke

Zu § 4 Abs. 1 Satz 5ThJG
(1) Die in § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung genannten Flächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbstständigen Jagdbezirks aufweisen.
(2) Flächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit, aber mehr als 400 Meter lang sind, bilden keinen Jagdbezirk und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen angrenzenden Flächen nicht her. Sie werden bei der Berechnung der Größen eines Jagdbezirks nicht berücksichtigt.

Zweiter Abschnitt Jagdgenossenschaft, Jagdverpachtung

§ 2 Satzung der Jagdgenossenschaft

Zu § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2ThJG
(1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss mindestens folgende Bestimmungen der Mustersatzung (Anlage 1) enthalten:
1.
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft,
2.
Mitglieder der Jagdgenossenschaft,
3.
Organe der Jagdgenossenschaft,
4.
Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen,
5.
Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen,
6.
Vorstand der Jagdgenossenschaft,
7.
Sitzung des Jagdvorstands,
8.
Jagdvorsteher,
9.
Kassenführer,
10.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und
11.
Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung.
(2) Absatz 1 findet auf die Angliederungsgenossenschaften (§ 11 Abs. 7ThJG) sinngemäß Anwendung.

§ 3 Anzeige von Jagdpachtverträgen

Zu § 12 Abs. 1 Satz 4 ThJG
(1) Ein Jagdpachtvertrag gilt erst dann als angezeigt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes), wenn neben dem Jagdpachtvertrag der unteren Jagdbehörde vorgelegt werden:
1.
die Jagdscheine der Jagdpächter und
2.
bei einem Gemeinschaftsjagdbezirk außerdem die Niederschrift über die Versammlung der Jagdgenossen, in der über die Art der Verpachtung und die Verpachtung selbst beschlossen wurde.
(2) Bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken gelten die Bestimmungen der Satzung der Jagdgenossenschaft über die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen, über die Beschlussfassung und die Aufnahme der Niederschrift hierüber als zwingende Bestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 4 ThJG. Die untere Jagdbehörde hat den Eingang der Anzeige eines Jagdpachtvertrags den Vertragsparteien unverzüglich zu bestätigen oder aber fehlende Unterlagen befristet anzumahnen.

§ 4 Verfahren und Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken

(1) Bei der Verpachtung eines Jagdbezirks sind die Gesamtgröße des Jagdbezirks, die Größe der bejagbaren Fläche, aufgeteilt in Waldflächen, Feldflächen und Gewässerflächen, sowie die Flächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, anzugeben sowie auf einer beizufügenden Karte im Mindestmaßstab von 1:25000 auszuweisen.
(2) Jagdpachtverträge für Gemeinschaftsjagdbezirke müssen neben den Anforderungen des Absatzes 1 auch den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 5 des Bundesjagdgesetzes und der §§ 15 und 16 ThJG entsprechen.
(3) Gemeinschaftliche Jagdbezirke können im Wege der öffentlichen Versteigerung, der Einholung schriftlicher Gebote, der freihändigen Vergabe oder der Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet werden.
(4) Ein Mitglied des Jagdvorstands darf beim Zuschlag und beim Vertragsabschluss nicht mitwirken, wenn dadurch es selbst, sein Ehegatte, seine Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder eine von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person einen unmittelbaren Vorteil erlangen.
(5) Die Verpachtung ist mindestens drei Wochen vor der Entgegennahme von Pachtgeboten unter gleichzeitiger Auslegung der Pachtbedingungen am Ausbietungsort in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Bei der Bekanntgabe sind anzugeben:
1.
der Ort, die Zeit und Art der Verpachtung,
2.
die Größe des Jagdbezirks und der bejagbaren Fläche (aufgeteilt in Wald-, Feld- und Gewässerflächen),
3.
die vorkommenden und zu bewirtschaftenden Wildarten,
4.
die vorgesehene Pachtdauer,
5.
der zugelassene Bieterkreis und
6.
etwaige Sonderbedingungen.
(6) Bei freihändiger Vergabe und bei Verlängerung laufender Pachtverträge kann von der öffentlichen Bekanntmachung der Verpachtung und der Auslegung der Pachtbedingungen abgesehen werden.
(7) Zu Beginn der öffentlichen Versteigerung hat der Jagdvorstand die Ordnungsmäßigkeit der Verpachtungsbekanntmachung und die Auslegung der Pachtbedingungen festzustellen. Dann hat er zur Abgabe von Geboten aufzufordern. Er hat sich davon zu überzeugen, dass die Bieter zum Zeitpunkt des Pachtbeginns jagdpachtfähig sind.
(8) Der Jagdvorstand kann von einem Bieter sofort nach Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Sicherheit darf den Betrag von 1000 Euro nicht übersteigen. Wird die geforderte Sicherheit nicht geleistet, ist das Gebot als unwirksam zurückzuweisen.
(9) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird; jedoch bleiben die drei Bestbietenden an ihr Gebot bis zur Entscheidung über den Zuschlag gebunden. Die Versteigerung darf erst abgeschlossen werden, wenn nach der Aufforderung zur Abgabe höherer Gebote niemand mehr bietet. Nach Schluss der Versteigerung darf kein Gebot mehr entgegengenommen werden.
(10) Der Jagdvorstand kann den Zuschlag an einen der Bestbietenden sofort erteilen oder sich die Erteilung binnen zwei Wochen vorbehalten. Wird innerhalb der Frist kein Zuschlag erteilt, erlöschen alle Gebote.
(11) Die Abtretung der Rechte aus einem Gebot ist unwirksam.
(12) Vom Zuschlag an einen der Höchstbietenden soll nur abgesehen werden, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft erforderlich ist.
(13) Schriftliche Pachtgebote sind dem Jagdvorstand verschlossen in einem zweiten Umschlag einzureichen. Der Jagdvorstand darf die Gebote erst nach Ablauf der Einreichungsfrist in Gegenwart eines Zeugen öffnen. Er hat ein Verzeichnis der Gebote anzufertigen und über die Annahme zu befinden. Wird binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einreichungsfrist kein Gebot angenommen, so erlöschen alle Gebote.
(14) Über den wesentlichen Hergang der öffentlichen Versteigerung und über die Öffnung und Prüfung schriftlicher Pachtgebote ist unter Angabe von Ort und Zeit eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Jagdvorstand, bei schriftlichen Pachtgeboten auch von Zeugen, zu unterzeichnen ist.

Dritter Abschnitt Hegegemeinschaften

§ 5 Satzung der Hegegemeinschaften

Zu § 13 Abs. 1 Satz 5 ThJG
Die Satzung von Hegegemeinschaften muss mindestens folgende Bestimmungen aus der Mustersatzung (Anlage 2) enthalten:
1.
Name, Sitz, Gebiet und Mitglieder,
2.
Zweck der Hegegemeinschaft,
3.
Aufgaben,
4.
Organe der Hegegemeinschaft,
5.
Vorstand,
6.
Mitgliederversammlung,
7.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
8.
Inkrafttreten der Satzung.

§ 6 Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs von Hegegemeinschaften

Zu § 13 Abs. 4 ThJG
(1) Der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft hat zusammenhängende Jagdbezirke zu umfassen, die nach Lage, landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen den Lebensraum der darin vorkommenden Hauptwildart bilden und in ihrer Gesamtheit eine ausgewogene Hege und eine einheitliche großräumige Abschussregelung gewährleisten.
(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Niederwild wird durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde abgegrenzt. Dabei dürfen sich Hoch- und Niederwildhegegemeinschaften räumlich nicht überschneiden. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den Vereinigungen der Jäger und, soweit der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft Eigenjagdbezirke der Landesforstanstalt umfasst, im Benehmen mit der Landesforstanstalt.
(3) Muss sich der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft aus zwingenden Gründen der Wildhege auf den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Jagdbehörden nach Absatz 2 Satz 1 erstrecken, so grenzt jede dieser Behörden den auf ihren Zuständigkeitsbereich entfallenden Teil ab.
(4) Der räumliche Wirkungsbereich von Hegegemeinschaften für Hochwild entspricht den nach § 32 Abs. 7 Nr. 4 ThJG festgesetzten Einstandsgebieten oder ihrer Unterteilung. In diesen Hegegemeinschaften sind für die einheitliche Abschussplanung diejenigen unteren Jagdbehörden zuständig, welche für die festgesetzten Einstandsgebiete als federführend bestimmt werden.

Vierter Abschnitt Beteiligung Dritter an der Jagdausübung

§ 7 Mindestanforderung an den Gesellschaftsvertrag

Zu § 15 Abs. 2 Satz 3 ThJG
Der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ThJG abgeschlossene Gesellschaftsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er muss folgende Angaben enthalten:
1.
Namen und Wohnanschriften der Mitpächter sowie des Geschäftsführers,
2.
Art und Umfang der Jagdausübung durch die einzelnen Mitpächter,
3.
die Abgrenzung der Rechte der Mitpächter, insbesondere die Verteilung der Einnahmen untereinander,
4.
die Abgrenzung der Pflichten der Mitpächter, insbesondere die Aufbringung aller Verbindlichkeiten,
5.
die Verteilung des Abschusses auf die einzelnen Mitpächter,
6.
die Befugnisse und Lasten bei der Anlage, Nutzung und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen (beispielsweise Hochsitze oder Wildäcker) sowie
7.
Regelungen über
a)
die Durchführung von Gesellschaftsjagden,
b)
die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen,
c)
die Einladung und Beteiligung von Jagdgästen,
d)
das Begleichen von Wild- und Jagdschäden,
e)
alle Haftungsfragen und
f)
das eventuelle Ausscheiden eines Mitpächters.

Fünfter Abschnitt Schutz des Wildes

§ 8 Pflege und Aufzucht von krankem und hilflosem Wild

Zu § 23 ThJG
(1) Pflege- und Aufzuchtanlagen sind Einrichtungen, die der Aufnahme, Pflege und Aufzucht verletzten, kranken oder hilflosen Wildes im Sinne des § 23 ThJG oder dem Ausbrüten verlassener oder aufgegebener Gelege dienen.
(2) Wild, welches gesund gepflegt oder aufgezogen wurde, ist in der Regel wieder in den Bereich der freien Wildbahn auszusetzen, in dem es aufgefunden wurde.
(3) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Pflege- und Aufzuchtanlagen bedürfen der Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Die Genehmigung erfordert das Einvernehmen mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und der zuständigen Naturschutzbehörde und darf, unbeschadet anderer Vorschriften, nur erteilt werden, wenn
1.
den Anforderungen des Veterinärrechts, insbesondere des Tierschutz- und Tierseuchenrechts, entsprochen wird,
2.
die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und Ernährung sowie die fachgerechte Betreuung gewährleistet sind,
3.
durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Landschaft in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
4.
die Tierhaltung den Zielen des Artenschutzes nicht abträglich ist und
5.
keine anderen öffentlichen Belange entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen oder wenn gegen Bestimmungen des Naturschutz-, des Tierschutz- oder des Jagdrechts oder gegen Nebenbestimmungen nach Satz 3 schwerwiegend verstoßen wurde.

Sechster Abschnitt Förderung des Jagdwesens, Verwendung von künstlichen Lichtquellen Zu § 27 Abs. 1 ThJG

§ 9 Jagdabgabe

Zu § 29 Abs. 6 ThJG
(1) Für den Dreijahresjagdschein, den Falknerdreijahresjagdschein und den Ausländerdreijahresjagdschein wird die Jagdabgabe auf den zweifachen Betrag der jeweiligen Jagdscheingebühr festgesetzt.
(2) Für den Jahresjagdschein, den Falknerjahresjagdschein und den Ausländerjahresjagdschein wird die Jagdabgabe auf den einfachen Betrag der jeweiligen Jagdscheingebühr festgesetzt.
(3) Für den Tagesjagdschein, den Falknertagesjagdschein, den Ausländertagesjagdschein und den Jugendjagdschein wird die Jagdabgabe auf 80 Prozent der jeweiligen Jagdscheingebühr festgesetzt.
(4) Wird an eine Person der Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes erteilt, nachdem ein Jagdschein nach § 15 Abs. 2 oder 6 oder § 16 des Bundesjagdgesetzes erteilt worden ist, ist diese Person von der Entrichtung der Jagdabgabe für den Falknerjagdschein befreit.

§ 10 Verwendung künstlicher Lichtquellen, Nachtzielgeräte

Für die Bejagung des Schwarzwildes und für die Bejagung der jagdbaren invasiven Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, einschließlich Infrarotaufhellern und von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zugelassen. Waffenrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

Siebter Abschnitt Abschussplanung Zu § 32 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 ThJG und § 13 Abs. 4 ThJG

§ 11 Abschussplanung und Erhebung von Bestandsdaten der Wildarten

Zu § 32 Abs. 7 Nr. 1 und 2 ThJG
(1) Zur Ermittlung des Vorkommens und des Bestandes von Wildarten können die Jagdbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere für bedrohte oder in ihrem Bestand zurückgehende Wildarten, die nach den Roten Listen für Thüringen als stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht eingestuft werden, einheitliche Zähltermine anordnen und die Vorlage der Zählergebnisse verlangen.
(2) Die Abschusspläne für Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild sind in der Regel für drei Jagdjahre und für alle Jagdbezirke des Landes jeweils unter Verwendung der Formblätter nach den Mustern der Anlagen 3 bis 6 aufzustellen. Die Abschusspläne sind bis zum 1. März des ersten der drei Jagdjahre bei der unteren Jagdbehörde in Schriftform oder elektronischer Form anzuzeigen. Die Eigenjagdbezirke der Landesforstanstalt und des Bundes sowie die im Nationalpark Hainich liegenden Jagdbezirke zeigen zum 1. März des ersten der drei Jagdjahre ihre Abschusspläne bei der obersten Jagdbehörde an. Den Hegegemeinschaften, zu denen der jeweilige Jagdbezirk gehört, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist bei der Aufstellung des Abschussplans das nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes und § 32 Abs. 1 Satz 2 ThJG erforderliche Einvernehmen zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Jagdvorstand des Gemeinschaftsjagdbezirks oder dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks nicht zu erzielen, so sind die gewünschten Änderungen mit einer Begründung auf dem einzureichenden Abschussplan zu vermerken; § 32 Abs. 1 Satz 6 ThJG gilt in diesem Fall nicht. Innerhalb einer Hegegemeinschaft können mehrere Jagdbezirke einen gemeinschaftlichen Abschussplan unter Berücksichtigung des § 32 Abs. 1 Satz 2 ThJG unter Verwendung der Formblätter nach den Mustern der Anlagen 3 bis 6 aufstellen und bei der unteren Jagdbehörde anzeigen. Sind mehrere untere Jagdbehörden betroffen, ist für einen nach Satz 7 aufgestellten gemeinschaftlichen Abschussplan die untere Jagdbehörde mit dem größten Jagdflächenanteil zuständig. Aus dem Kreis der Jagdausübungsberechtigten der entsprechenden Jagdbezirke ist ein Koordinator zu bestimmen, der die Streckenliste führt und die Abschussplanerfüllung überwacht.
(3) Der eingereichte Abschussplan ist unter Berücksichtigung des § 32 Abs. 1 Satz 6 ThJG zu bestätigen, wenn er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 32 Abs. 1 Satz 2 ThJG entspricht. In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan durch die zuständige untere Jagdbehörde festzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn der Abschussplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 der unteren Jagdbehörde vorgelegt wird. Ein rechtswirksam bestätigter oder festgesetzter Abschussplan gilt auch für und gegen einen während seiner Geltungsdauer nachfolgenden Jagdbezirksinhaber.
(4) Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so hat die zuständige Jagdbehörde auf Antrag des Jagdbezirksinhabers oder von Amts wegen die erforderliche Erhöhung oder Verminderung der Abschusszahlen zu verfügen, soweit dies zur Sicherung einer den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 32 Abs. 1 ThJG entsprechenden Abschussregelung notwendig ist. Die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der betroffenen Eigenjagdbezirke sowie die Hegegemeinschaft sind zu hören.
(5) Je eine Ausfertigung des bestätigten oder festgesetzten Abschussplans erhalten der Jagdbezirksinhaber, der Vorsitzende der Hegegemeinschaft, der Inhaber des verpachteten Eigenjagdbezirks und, bei einem Gemeinschaftsjagdbezirk, der Jagdvorsteher bis spätestens 30. April des jeweiligen Planungsjahrs. Kann im Falle der Festsetzung der Termin nicht eingehalten werden, so ist eine befristete und beschränkte Abschusserlaubnis zu erteilen. Die unteren Jagdbehörden melden nach Anforderung der obersten Jagdbehörde eine Zusammenfassung der Abschussplanung des Schalenwildes getrennt nach Wildklassen.
(6) Zur Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen sowie zur Vermeidung oder Verminderung von Wildschäden können die Jagdbehörden in den betroffenen Jagdbezirken die Abschusspläne erhöhen oder Mindestabschüsse festsetzen.

§ 12 Abschussplanerfüllung und -überwachung, Streckenliste, Hegeversammlungen

(1) Die Abschusspläne sind für jede Schalenwildart (außer Schwarzwild) zu erfüllen. Im Rahmen des für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplans ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; im einzelnen Jagdjahr sind Abweichungen bis zu 30 Prozent zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen. Fall- und Unfallwildverluste, die nach Erfüllung des Abschussanteils eintreten, sind auf den Abschussanteil des nächsten Jahres anzurechnen. Am Ende des Zeitraums, für den der Abschussplan gilt, sind bei weiblichem Wild und dessen Zuwachs Übererfüllungen bis zu 10 Prozent zulässig. Bei Mindestabschussplänen ist eine Übererfüllung ohne weitere Vorgaben zulässig.
(2) Der Jagdbezirksinhaber hat über das durch Abschuss oder Fang erbeutete Wild eine Streckenliste auf landeseinheitlichem Formblatt nach dem Muster der Anlage 7 in Schriftform oder elektronischer Form zu führen. In die Streckenliste ist auch alles sonst verendet gefundene Wild (Fallwild, Unfallwild), beim Schalenwild jedoch mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes, einzutragen. Die Eintragungen in die Streckenliste sind beim Schalenwild binnen zwei Tagen, bei den übrigen Wildarten vor Ablauf des Quartals vorzunehmen. Die Streckenliste nach dem Muster der Anlage 7 ist jeweils für das abgelaufene Quartal bis spätestens eine Woche nach Quartalsende bei der zuständigen Jagdbehörde einzureichen. Die Streckenliste ist der zuständigen Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 7. April, hat der Jagdbezirksinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und durch ihn unterschriebene Streckenliste bei der zuständigen Jagdbehörde abzugeben. Parallel dazu sind dem Vorsitzenden der jeweiligen Hegegemeinschaft die Abschusszahlen für die betreffende Wildart zuzuleiten.
(3) Zur Mitwirkung an der Abschussplanung und an ihrer Erfüllung führen Hegegemeinschaften jährliche Hegeversammlungen durch. Dabei sollen Informationen, insbesondere über
1.
die Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
2.
die Analyse des zurückliegenden Abschussgeschehens sowie die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände,
3.
die Bestandsentwicklung der nicht abschussplanpflichtigen Wildarten und
4.
Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der frei lebenden Tierwelt (Arten- und Biotopschutz)
vermittelt werden.
(4) Die Jagdausübungsberechtigten übermitteln rechtzeitig im Vorfeld der Hegeversammlungen bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die Informationen, die zur Abgabe der Empfehlung zur Abschussplanung notwendig sind und erteilen Auskunft über den Stand der Abschussplanerfüllung des laufenden Jagdjahres. Sie stellen den Hegegemeinschaften die zur Durchführung der öffentlichen Hegeversammlung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Vorsitzende der Hegegemeinschaft hat die unteren Jagdbehörden und die untere Forstbehörde von bedeutsamen, die Abschussplanung und die -planerfüllung betreffenden Vorgängen zu unterrichten.
(5) Die unteren Jagdbehörden legen jährlich der obersten Jagdbehörde zu den von ihr festgesetzten Terminen Übersichten vor, aus denen die die Streckenergebnisse hervorgehen. Bei Rot-, Dam- und Muffelwild ist eine Unterteilung nach Bewirtschaftungsgebiet und Nichtbewirtschaftungsgebiet vorzunehmen.

Achter Abschnitt Fütterung und Kirrung von Wild Zu § 32 Abs. 7 Nr. 5 sowie § 43 Abs. 3 Satz 2 ThJG

§ 13 Notzeit

Zu § 32 Abs. 7 Nr. 4 sowie § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3ThJG
(1) Notzeit ist diejenige Zeit, in welcher dem Wild infolge der Witterung (hohe Schneelage, Harschschnee, Dürre), durch Katastrophen (Überschwemmung, Waldbrand) oder durch den Rhythmus der landwirtschaftlichen Nutzung (fehlende natürliche Äsung in ausgeräumten landwirtschaftlich genutzten Fluren nach der Sommer- und Herbsternte) natürliche Äsung nicht ausreichend zur Verfügung steht. Die Feststellung der Notzeit kann von Amts wegen für eine bestimmte Gebietskulisse erfolgen oder auf begründeten Antrag des Jagdausübungsberechtigten für den jeweiligen Jagdbezirk durch die untere Jagdbehörde innerhalb einer Frist von fünf Werktagen bestätigt werden. Äußert sich die untere Jagdbehörde nicht in dieser Frist, so gilt die Notzeit als bestätigt. Bei der Feststellung der Notzeit ist der unteren Forstbehörde und der Hegegemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In der Notzeit ruht die Jagd auf sämtliches Wild unabhängig von der Jagdzeit. Zur Tierseuchenprävention und Tierseuchenbekämpfung können Ausnahmen von Satz 5 durch die oberste Jagdbehörde zugelassen werden.
(2) Die Feststellung der Notzeit durch die untere Jagdbehörde ist unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe in der Lokalpresse ist zulässig.

§ 14 Fütterung

Zu § 32 Abs. 7 Nr. 5 ThJG
(1) Die Fütterung des Schalenwildes außerhalb der Notzeit ist unzulässig. Rotwild kann in den Einstandsgebieten in der Zeit vom 16. Januar bis einschließlich 31. März auch ohne Feststellung der Notzeit mit Zustimmung des Jagdvorstandes der jeweiligen Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdbezirksinhabers gefüttert werden. Die Festlegung der Fütterungsstandorte bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers, des Benehmens mit der jeweiligen Hegegemeinschaft und der Anzeige bei der unteren Jagdbehörde.
(2) In der Notzeit und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 ist Schalenwild tierartenspezifisch zu füttern. Als Futtermittel dürfen für herbivores Schalenwild ausschließlich Heu, Grasanwelksilage, Eicheln, Kastanien und Futterrüben verwendet werden. Die Verwendung von Zuckerrüben ist unzulässig.
(3) Die Ablenkfütterung ist ganzjährig zur Vermeidung von Schwarzwildschäden und zur Lenkung wildlebender Gänsearten zugelassen. Die Ablenkfütterung bedarf vor ihrer Durchführung der Anzeige bei der unteren Jagdbehörde. Bei der Ablenkfütterung ist lediglich Getreide vorzulegen. Die Futtermittel für Schwarzwild sind so vorzulegen, dass sie für sonstiges Schalenwild nicht zugänglich sind. Ablenkfütterungen für Gänse sind nur in einer Entfernung von 500 Metern von der am nächsten gelegenen Waldfläche zulässig.
(4) Wildäcker, Daueräsungsflächen oder Verbissflächen sind keine Fütterungen.
(5) Die oberste Jagdbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

§ 15 Kirrung

(1) Eine Kirrung im Sinne des § 32 Abs. 7 Nr. 5 ThJG ist die Vorlage geringer Mengen Futtermittel mit dem Ziel, Wild anzulocken, um es zu beobachten oder zu erlegen.
(2) Kirrmaterial ist erst dann neu vorzulegen, wenn das zuvor vorgelegte Kirrmaterial vom Wild gänzlich aufgenommen wurde. Für die Kirrung sind technische Einrichtungen zulässig, die dazu geeignet sind, die tägliche Kirrmenge zu begrenzen.
(3) Für die Kirrung sind als Futtermittel Getreide, Druschabfälle, heimisches Obst, Hackfrüchte, Eicheln und Kastanien zulässig. Es sind höchstens täglich ein Kilogramm Getreide vorzulegen. Bei Vorlage von Druschabfällen, heimischem Obst, Hackfrüchten, Eicheln und Kastanien ist die Vorlage von insgesamt bis zu fünf Kilogramm möglich.
(4) Es sind auf bis zu 150 Hektar zusammenhängender bejagbarer Fläche zwei Kirrungen und je weitere je 150 Hektar eine zusätzliche Kirrung erlaubt.
(5) Beim Betreiben von Kirrungen ist ein Mindestabstand von 100 Meter zur Jagdbezirksgrenze einzuhalten.
(6) Die Anwendung von Salzlecken und Lockstoffen gilt als Kirrung im Sinne des Absatzes 1. Die vorstehenden Regelungen finden mit Ausnahme der Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Neunter Abschnitt Hege und Bejagung des Schalenwildes Zu § 32 Abs. 7 Nr. 4 und 6 ThJG

§ 16 Verbote

Die Fütterung oder Kirrung von Wild in befriedeten Bezirken, in Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Flächennaturdenkmalen, gesetzlich geschützten Biotopen oder in Naturwaldparzellen ist verboten, sofern in sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 17 Einschätzung der Schalenwildbestände

Zu § 32 Abs. 9ThJG
(1) Die nach § 32 Abs. 1 ThJG vorzunehmende Abschussplanung setzt die Einschätzung des vorhandenen Schalenwildbestands (außer Schwarzwild) zum 1. April eines jeden Jahres als Frühjahrsbestand durch den Jagdbezirksinhaber für seinen Jagdbezirk voraus. Bei dieser Einschätzung ist das zurückliegende Abschussgeschehen und der Zustand der Vegetation nach § 32 Abs. 1 Satz 3 ThJG zu berücksichtigen.
(2) Die Wildbestandsentwicklung des Rot-, Dam und Muffelwildes kann durch geeignete Monitoringverfahren aufgezeigt werden.

§ 18 Wildzuwachs

(1) Der Wildzuwachs ist auf der Grundlage des eingeschätzten Wildbestandes und des eingeschätzten Geschlechterverhältnisses zu ermitteln.
(2) Bei den herbivoren Schalenwildarten wird bei ausgeglichenem Geschlechterverhältnis von folgenden Zuwachsraten bezogen auf den weiblichen Frühjahresbestand ausgegangen:
1. Rotwild 75 Prozent,
2. Damwild 75 Prozent,
3. Muffelwild 75 Prozent,
4. Rehwild 120 Prozent.
In den Zuwachsraten sind die regelmäßigen Jungwildverluste, die bis zum Beginn der jährlichen Jagdzeiten anfallen, berücksichtigt.

§ 19 Wildbestandsstruktur

Entsprechend den natürlichen Wildbestandsstrukturen wird das Schalenwild nach Geschlecht und Alter wie folgt eingeteilt:
Wildart Zuwachs Geschlecht Jugendklasse/ Altersklasse III Mittlere Altersklasse/ Altersklasse II Obere Altersklasse/ Altersklasse I
Rotwild Kälber weiblich Schmaltiere Alttiere
männlich 1- bis 4-jährige Hirsche 5- bis 9-jährig 10-jährig und älter
Damwild Kälber weiblich Schmaltiere Damtiere
männlich 1- bis 3-jährige Damhirsche 4- bis 6-jährig 7-jährig und älter
Muffelwild Lämmer weiblich Schmalschafe Altschafe
männlich einjährige Widder 2- bis 5-jährig 6-jährig und älter
Rehwild Kitze weiblich Schmalrehe Ricken
männlich einjährige Böcke 2-jährige und ältere Böcke
Schwarzwild Frischlinge weiblich Überläufer 2-jährige und ältere Bachen
männlich 2-jährige und ältere Keiler

§ 20 Abschussaufteilung bei Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild

(1) Für die Abschussplanung gilt folgende Abschussaufteilung als Orientierung:
1. bei Rotwild
a) Kälber (beiderlei Geschlecht) 40 Prozent,
b) Schmaltiere 15 Prozent,
c) Alttiere 25 Prozent,
d) Rothirsche Klasse III 12,5 Prozent,
e) Rothirsche Klasse II 2,5 Prozent,
f) Rothirsche Klasse I 5 Prozent,
2. bei Damwild
a) Kälber (beiderlei Geschlecht) 40 Prozent,
b) Schmaltiere 10 Prozent,
c) Damtiere 25 Prozent,
d) Damhirsche Klasse III 15 Prozent,
e) Damhirsche Klasse II 7 Prozent,
f) Damhirsche Klasse I 3 Prozent,
3. bei Muffelwild
a) Lämmer (beiderlei Geschlecht) 40 Prozent,
b) Schmalschafe 10 Prozent,
c) Altschafe 20 Prozent,
d) Muffelwidder Klasse III 10 Prozent,
e) Muffelwidder Klasse II 15 Prozent,
f) Muffelwidder Klasse I 5 Prozent,
4. bei Rehwild
a) Kitze (beiderlei Geschlecht) 30 Prozent,
b) Schmalrehe 15 Prozent,
c) Ricken 20 Prozent,
d) Rehböcke 35 Prozent.
Die Jagdbehörden können abweichend von Satz 1 andere Abschussaufteilungen festsetzen.
(2) Zeichnet sich bei der Abschussplanerfüllung beim Rot-, Dam- oder Muffelwild eine Untererfüllung bei männlichem Wild ab, kann die restliche Abschussplanerfüllung durch den zusätzlichen Abschuss von weiblichem Wild sowie von Kälbern beziehungsweise Lämmern ausgeglichen werden. Der Ausgleich der Altersklasse I durch die Altersklasse II ist beim Rot-, Dam- und Muffelwild zulässig. Eine Untererfüllung bei weiblichem Wild kann durch den Abschuss von Kälbern beziehungsweise Lämmern ausgeglichen werden.

§ 21 Bejagung des Rot-, Dam- oder Muffelwildes außerhalb der Einstandsgebiete

(1) Außerhalb der festgelegten Einstandsgebiete für Rot-, Dam- oder Muffelwild tragen die Eigenjagdbezirksinhaber beziehungsweise die Vorstände der Jagdgenossenschaften im Benehmen mit den Jagdausübungsberechtigten die ausschließliche Verantwortung für die Duldung der jeweiligen Hochwildart in ihren Jagdbezirken. Eine Bewirtschaftung des Rot-, Dam- und Muffelwildes ist außerhalb der jeweiligen Einstandsgebiete nicht erlaubt.
(2) Die zuständigen Jagdbehörden setzen für Jagdbezirke außerhalb der jeweiligen Einstandsgebiete, in denen Rot-, Dam- oder Muffelwild vorkommt, auf Antrag der Eigenjagdbezirksinhaber oder der Vorstände der Jagdgenossenschaften oder des Jagdausübungsberechtigten den Abschuss des weiblichen Wildes, der Kälber und Lämmer ohne Zahl fest. Die Abschussfestsetzung von männlichem Rot-, Dam- oder Muffelwild soll in einem angemessenen Verhältnis zur Jagdbezirksgröße und zum Abschuss des weiblichen Rot-, Dam- oder Muffelwildes sowie der Kälber oder Lämmer stehen. Die Antragstellung auf Abschussfestsetzung des Rot-, Dam- und Muffelwildes außerhalb der Einstandsgebiete erfolgt im Zusammenhang mit der Vorlage des Mindestdreijahresabschussplans Rehwild/Antrags auf Abschussfestsetzung von Hochwild außerhalb der Einstandsgebiete (Anlage 6).

§ 22 Bejagung des Schwarzwildes

Die Bejagung des Schwarzwildes soll auf eine dieser Schalenwildart entsprechende Sozialstruktur ausgerichtet sein.

§ 23 Aussetzen von Tierarten

Zu § 34 Abs. 3 ThJG
In die freie Natur dürfen Auer-, Birk- und Haselwild, Rot- und Damwild, Wildkatze, Luchs sowie Fischotter nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde, dagegen Rebhühner und Fasane nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 2ThJG sind für jede Wildart zu beachten.

Zehnter Abschnitt Bestätigte Schweißhundeführer Zu § 37 Abs. 7 Satz 3 ThJG

§ 24 Verfahren zur Bestätigung von Schweißhundeführern

Zu § 37a Satz 4 ThJG
(1) Schweißhundeführer führen Jagdhunde, die nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 der Thüringer Jagdhundeverordnung (ThürJHVO) vom 30. November 2013 (GVBl. S. 342) in der jeweils geltenden Fassung zur Nachsuche auf Schalenwild (Stufe C) brauchbar sind.
(2) Jagdscheininhaber können auf Antrag als Schweißhundeführer durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der örtlichen Vereinigung der Jäger (§ 53 ThJG) bestätigt werden, wenn sie nachweisen, dass sie
1.
an einem Ausbildungslehrgang von mindestens vier Stunden Dauer teilgenommen haben, der Kenntnisse über das Jagd- und Tierschutzrecht, die Fleischhygiene, das Verhalten auf der Nachsuche sowie Unfallverhütung vermittelt und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
2.
mindestens drei Jahre einen gültigen Jagdschein besitzen und
3.
mindestens zwei Jahre einen Jagdhund für die Arbeit nach dem Schuss geführt haben, dessen Brauchbarkeit zur Nachsuche auf Schalenwild durch die untere Jagdbehörde festgestellt wurde.
(3) Im Fall der Bestätigung erhält der Antragsteller einen Schweißhundeführerausweis nach dem Muster der Anlage 8.
(4) Die Bestätigung als Schweißhundeführer erfolgt für die Dauer der Gültigkeit des Jagdscheins. Für eine weitere Bestätigung bedarf es keines erneuten Nachweises nach Absatz 2 Nr. 1. Die untere Jagdbehörde gibt zum 30. April eines jeden Jahres die bestätigten Schweißhundeführer im Mitteilungsblatt der Vereinigung der Jäger bekannt.
(5) Die Bestätigung der Schweißhundeführer ist zu versagen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine ordnungsgemäße Nachsuche ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht gewährleistet ist.
(6) Eine erteilte Bestätigung kann widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Bestätigung geführt hätten,
2.
eine ordnungsgemäße Nachsuche aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist oder
3.
gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde.

§ 25 Anerkennung der Jagdhunde bestätigter Schweißhundeführer

Ein Jagdhund gilt als Schweißhund für jagdbezirksübergreifende Nachsuchen anerkannt, wenn
1.
dessen Brauchbarkeit zur Nachsuche auf Schalenwild nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 ThürJHVO durch die zuständige untere Jagdbehörde festgestellt wurde,
2.
dessen Nachsuchen auf Schalenwild in einem Nachsuchenbuch nach dem Muster der Anlage 9 oder mit inhaltlich gleichwertigen Dokumenten nachgewiesen wurde,
3.
er für verschiedene Jagdbezirke jährlich insgesamt mindestens zehn Nachsuchen erfolgreich durchgeführt hat und
4.
für ihn eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

Elfter Abschnitt Überwachung des Wildhandels

§ 26 Überwachung des Wildhandels; Wildmarke und Wildursprungsschein

Zu § 49 ThJG
(1) Die §§ 26 bis 30 regeln die Inbesitznahme und den Verbleib von erlegtem Schalenwild oder Fallwild sowie dessen An- und Verkauf, Tausch (Handel) oder seine Verbringung wie auch die gewerbsmäßige Bearbeitung einschließlich der behördlichen Überwachung der Wildhandelsbücher. Weitergehende veterinär- und lebensmittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Jedes Stück Schalenwild ist am Erlegungsort oder sofort nach dem Auffinden mit einer nummerierten Wildmarke nach dem Muster der Anlage 10 in der Brust- oder Bauchwand zu kennzeichnen. Ferner ist unverzüglich ein Wildursprungsschein nach dem Muster der Anlage 11 auszufüllen, in dem die Wildmarkennummer sowie Angaben über das Stück Schalenwild, sein Aufnehmen und Untersuchen sowie seinen Verbleib zu vermerken sind. Bei Schalenwild, das für die Beseitigung nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. .Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, erfolgt die Anbringung der Wildmarke am Ohr (Lauscher oder Teller). Bei Fallwild, das im Jagdbezirk beseitigt wird, entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Wildmarke.
(3) Die Wildmarke muss bis zur Zerlegung des Schalenwildes am Wildkörper verbleiben.
(4) Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung nach Absatz 2 ist der Jagdausübungsberechtigte verantwortlich. Dies gilt auch, wenn er Dritte hiermit beauftragt.
(5) Der Handel mit Schalenwild ohne Kennzeichnung nach Absatz 2 ist unzulässig.

§ 27 Verwendung des Wildursprungsscheins

(1) Der Wildursprungsschein (Anlage 11) wird im Durchschreibverfahren dreifach erstellt. Der Jagdausübungsberechtigte behält das Original (weiß). Die erste Durchschrift (grün) ist, bei Schwarzwild mit der Probe für die Trichinenuntersuchung, der Untersuchungsstelle zu übergeben, unabhängig davon, ob die Probennahme durch den Jagdausübungsberechtigten nach § 6 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844) in der jeweils geltenden Fassung oder durch den amtlichen Tierarzt oder Fleischkontrolleur vorgenommen wird. Die zweite Durchschrift (gelb) erhält der Abnehmer des jeweiligen Stückes Schalenwild; diese Durchschrift verbleibt als Begleitpapier beim Schalenwild bis zu dessen Zerlegung. Die untere Jagdbehörde kann anordnen, dass ihr zu Prüfungszwecken das Original des Wildursprungsscheins (weiß) unmittelbar zu übersenden oder zu übergeben ist.
(2) Das Original und die Durchschriften des Wildursprungsscheins sind von den Beteiligten bis zum Ende des auf die Erlegung folgenden Jagdjahres aufzubewahren, sofern andere Vorschriften nicht längere Fristen vorschreiben.

§ 28 Ausgabe und Nachweis der Wildmarken und der Wildursprungsscheine

(1) Die Ausgabe der Wildmarken und der Wildursprungsscheine erfolgt durch die unteren Jagdbehörden an die Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagdbezirke und Gemeinschaftsjagdbezirke in ausreichender Anzahl. Für die Nummerierung der Wildmarken gibt die oberste Jagdbehörde den Landkreisen, den kreisfreien Städten, der Landesforstanstalt, den Bundesforstbetrieben sowie der Nationalparkverwaltung Hainich einen Nummernrahmen vor. Die Beschaffung der Wildmarken und der Wildursprungsscheine erfolgt durch die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Landesforstanstalt, die Bundesforstbetriebe und die Nationalparkverwaltung Hainich eigenständig.
(2) Nicht verbrauchte Wildmarken werden in das folgende Jagdjahr übertragen. Die Nummern in Verlust geratener Wildmarken sind vom Jagdausübungsberechtigten zu erfassen. Auf Verlangen sind diese den Jagdbehörden anzuzeigen.

§ 29 Wildhandelsbuch

(1) Wer Schalenwild gewerbsmäßig an- oder verkauft, muss ein Wildhandelsbuch nach dem Muster der Anlage 12 in Schriftform oder elektronischer Form führen, in dem das Eingangsdatum, die Wildmarkennummer, die Wildart, das Geschlecht, das Gewicht, die Herkunft nach Jagdbezirk, der Name sowie die Anschrift des Jagdausübungsberechtigten, das Ergebnis amtlicher Untersuchungen, Besonderheiten, das Abnahmedatum und der Name sowie die Anschrift des Abnehmers zu vermerken sind. Lebensmittelrechtliche und fleischhygienerechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Eintragungen im Wildhandelsbuch müssen für die Dauer von drei Jahren nachweisbar sein.

§ 30 Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht

(1) Wer Schalenwild, welches der Kennzeichnungspflicht nach § 26 Abs. 2 unterliegt, aufnimmt, anderen überlässt, damit Handel treibt oder auf sonstige Weise die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, hat der unteren Jagdbehörde oder dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf Verlangen die für die Ausführung der §§ 26 bis 30 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erfasst auch Dritte, die im Auftrag der in Satz 1 genannten Personen tätig werden.
(2) Betreibt der Auskunftspflichtige einen gewerbsmäßigen Handel mit Schalenwild, so ist die untere Jagdbehörde berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie das Innere von Betriebsfahrzeugen während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort die Prüfung der Kennzeichnung vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahme zu dulden.
(3) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Schalenwild ist verpflichtet, dieses den mit dem Vollzug der §§ 26 bis 30 beauftragten Mitarbeitern der unteren Jagdbehörde oder dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf Verlangen zur Prüfung der Kennzeichnung vorzuzeigen.
(4) Das Wildhandelsbuch ist auf Verlangen der unteren Jagdbehörde oder des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes vorzulegen.

Zwölfter Abschnitt Jagdberater Zu § 51 Satz 4 ThJG

§ 31 Aufgabe, Stellung und Aufwandsentschädigung des Jagdberaters

Zu § 51 Satz 5 ThJG
(1) Der Jagdberater soll in allen jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen
Angelegenheiten gehört werden und hat die untere Jagdbehörde bei der Behandlung solcher Angelegenheiten beratend zu unterstützen. Dem Jagdberater kann die Vorbearbeitung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten übertragen werden. Er kann an den Sitzungen des Jagdbeirates teilnehmen.
(2) Die Jagdberater erhalten von der unteren Jagdbehörde, welche sie bestellt hat, einen Dienstausweis. Sie sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Der Jagdberater ist für die untere Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, weder zeichnungs- noch vertretungsberechtigt. Er ist nicht Angehöriger der unteren Jagdbehörde.
(4) Für die unteren Jagdbehörden einer kreisfreien Stadt und eines angrenzenden Landkreises kann im gegenseitigen Einvernehmen ein gemeinsamer Jagdberater bestellt werden, wenn die beteiligten unteren Jagdbehörden dies für zweckmäßig halten. In flächenmäßig großen Landkreisen können zwei Jagdberater bestellt werden, deren Amtsbezirke genau abzugrenzen sind.
(5) Die Jagdberater erhalten als Ersatz der ihnen bei der Durchführung von genehmigten Dienstreisen entstehenden notwendigen Auslagen auf Antrag Fahrkostenerstattung nach den für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen. Zur Abgeltung des Zeitaufwands und der sonstigen mit ihrem Amt verbundenen Aufwendungen erhalten sie von der unteren Jagdbehörde eine monatliche Aufwandsentschädigung von 75 Euro. Wird ein Jagdberater mindestens einen Monat von seinem Stellvertreter vertreten, so ist für die Zeit der Vertretung die Aufwandsentschädigung an diesen zu zahlen.

Dreizehnter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen Zu § 56 Abs. 1 Nr. 9 ThJG

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Zu § 56 Abs. 1 Nr. 10 ThJG
Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 9 ThJG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 8 Abs. 3 Pflege- und Aufzuchtanlagen ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde errichtet, erweitert oder betreibt,
2.
als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 13 Abs. 1 Satz 5 die Jagd in der Notzeit ausübt,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Schalenwild außerhalb der Notzeit oder in den Rotwildeinstandsgebieten Rotwild vor dem 16. Januar oder nach dem 31. März füttert,
4.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 herbivores Schalenwild mit anderen Futtermitteln als mit Heu, Grasanwelksilage, Futterrüben, Kastanien oder Eicheln füttert,
5.
entgegen § 14 Abs. 3 Ablenkfütterungen vor Inbetriebnahme der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt oder das Futtermittel für andere Schalenwildarten nicht unzugänglich vorlegt,
6.
entgegen § 15 Abs. 2 technische Hilfsmittel verwendet, die die tägliche Kirrmenge nicht begrenzen,
7.
gegen die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 bis 5 verstößt,
8.
dem Verbot nach § 16 zuwiderhandelt,
9.
gegen die Bestimmungen des § 23 verstößt,
10.
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Schalenwild nicht sofort nach dem Erlegen oder Auffinden mit einer nummerierten Wildmarke kennzeichnet,
11.
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 2 einen Wildursprungsschein nicht unverzüglich oder nicht vollständig ausfüllt,
12.
entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 Schalenwild, das für die Beseitigung nach § 3 TierNebG vorgesehen ist, nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
13.
§ 26 Abs. 3 zuwiderhandelt,
14.
entgegen § 26 Abs. 5 mit nicht gekennzeichnetem Schalenwild handelt,
15.
nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 6 der Anordnung der unteren Jagdbehörde Folge leistet,
16.
entgegen § 27 Abs. 2 das Original und die Durchschriften des Wildursprungsscheins nicht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
17.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 3 die Nummern in Verlust geratener Wildmarken der Jagdbehörde auf Verlangen nicht unverzüglich anzeigt,
18.
entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 das Wildhandelsbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
19.
entgegen § 29 Abs. 2 das Wildhandelsbuch nicht so führt, dass die Eintragungen für die Dauer von drei Jahren nachweisbar sind,
20.
entgegen § 30 Abs. 1 der unteren Jagdbehörde oder dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf Verlangen die für die Durchführung der §§ 26 bis 30 erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
21.
entgegen § 30 Abs. 2 das Betreten von Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen oder des Inneren von Betriebsfahrzeugen während der Betriebs- und Arbeitszeit zum Zwecke der Prüfung der Kennzeichnung nicht duldet,
22.
entgegen § 30 Abs. 3 als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über Schalenwild dieses zur Prüfung der Kennzeichnung nicht vorzeigt oder
23.
entgegen § 30 Abs. 4 das Wildhandelsbuch nicht vorlegt.

§ 33 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 34 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 treten
1.
Die Verordnung zur Durchführung des Thüringer Jagdgesetzes vom 7. Dezember 1992 (GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109),
2.
die Thüringer Verordnung zur Gestaltung der Jagdbezirke vom 24. November 1994 (GVBl. S. 1231),
3.
die Thüringer Verordnung über den Umfang der Jagdhaftpflichtversicherung und Jagdscheingebühren vom 28. April 1992 (GVBl. S. 241), geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 27. November 2001 (GVBl. S. 448),
4.
die Thüringer Verordnung über die Hege und Bejagung des Schalenwildes vom 19. Februar 1997 (GVBI. S. 97) und
5.
die Thüringer Verordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild vom 7. April 2000 (GVBl. S. 93), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. S. 109),
außer Kraft.
Erfurt, den 7. April 2006
Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1)
Mustersatzung für Jagdgenossenschaften
Inhalt
§ 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
§ 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
§ 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft
§ 4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft
§ 5 Organe der Jagdgenossenschaft
§ 6 Versammlung der Jagdgenossen
§ 7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen
§ 8 Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl
§ 9 Jagdvorstand
§ 10 Sitzungen des Jagdvorstands
§ 11 Jagdvorsteher
§ 12 Kassenführer
§ 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
§ 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung
§ 15 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft
§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ___ ___ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 11 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG). Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft ___“ und hat ihren Sitz in ___.
(2) Aufsichtsbehörde ist die zuständige untere Jagdbehörde.

§ 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst nach § 8 des Bundesjagdgesetzes, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke, alle bejagbaren Grundflächen
der Stadt/Gemeinde
der abgesonderten Gemarkung
gemäß dem von der unteren Jagdbehörde genehmigten Teilungsbeschluss der Jagdgenossenschaft
der Gemarkung(en)
der Stadt/Gemeinde ___ zuzüglich der angegliederten und abzüglich der abgetrennten bejagbaren Grundflächen.
(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch die in der Anlage enthaltene Lagekarte und Grenzbeschreibung beschrieben.

§ 3 Mitglieder der Jagdgenossenschaft

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der bejagbaren Grundflächen, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem alle Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen und die Größe der Grundflächen ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorstand alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen, insbesondere Grundbuchauszüge, unaufgefordert vorzulegen. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht bei dem Jagdvorstand offen.
(3) Die Größe der bejagbaren Fläche ist zum 1. April eines jeden Jahres festzustellen, getrennt nach Wald-, Feld- und Wasserflächen.

§ 4 Aufgaben der Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. Sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen.
(2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht. Die Jagdgenossenschaft kann über den Jagdpachtvertrag die Erstattung des Wildschadens dem Jagdpächter ganz oder teilweise übertragen.

§ 5 Organe der Jagdgenossenschaft

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1.
die Versammlung der Jagdgenossen,
2.
der Jagdvorstand und
3.
der Jagdvorsteher.

§ 6 Versammlung der Jagdgenossen

(1) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt
1.
den Jagdvorstand (Jagdvorsteher, dessen Stellvertreter und mindestens zwei Besitzer),
2.
einen Schriftführer,
3.
einen Kassenführer und
4.
zwei Kassenprüfer.
(2) Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin über
1.
einen Haushaltsplan, falls erforderlich,
2.
die Entlastung des Jagdvorstands,
3.
die Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des Gemeinschaftsjagdbezirks,
4.
den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maßnahmen der Jagdbezirksgestaltung oder Äsungsverbesserung,
5.
die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
6.
die Art der Verpachtung und die Pachtbedingungen,
7.
die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung,
8.
die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge,
9.
die Zustimmung zur Weiterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und zur Erteilung von Jagderlaubnisscheinen auf Dauer,
10.
die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und den Zeitpunkt seiner Ausschüttung,
11.
die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers,
12.
die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans,
13.
die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstands nach § 9 Abs. 8 Satz 2,
14.
die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für den Jagdvorstand und den Jagdvorsteher und
15.
den Widerruf nach § 9 Abs. 10.
Die Versammlung der Jagdgenossen darf Entscheidungen nach Satz 1 nicht auf den Jagdvorstand übertragen.
(3) Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadt-/Gemeindekasse von ___ zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrags entfällt die Wahl des Kassenführers.

§ 7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen

(1) Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher mindestens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. Der Jagdvorsteher muss die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die zuständige untere Jagdbehörde dies im Wege der Aufsicht verlangt.
(2) Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. Der zuständigen unteren Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(3) Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung (§ 15). Sie muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. Zeitgleich ist die Einladung der zuständigen unteren Jagdbehörde zuzuleiten. Denjenigen Jagdgenossen, die eine elektronische Bekanntmachung der Einladung zur Versammlung unter Nennung ihres elektronischen Postfachs beim Jagdvorstand beantragt haben, ist die Einladung elektronisch zu übermitteln.
(4) Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung kann jeder Jagdgenosse bis zum Beginn der Versammlung der Jagdgenossen beim Jagdvorsteher einreichen.
(5) Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter durch den Jagdvorsteher bestellt werden.
(6) Unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ können Beschlüsse nach § 6 nicht gefasst werden.

§ 8 Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl

(1) Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen nach § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung mitgezählt und gelten als Neinstimmen. Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten.
(2) Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 bis 9 sind auf Verlangen eines Mitglieds schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen. Das Gleiche gilt für sonstige Beschlüsse, wenn ihr Zustandekommen nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstimmungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, aufzubewahren.
(3) Bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch folgende volljährige bevollmächtigte Personen vertreten lassen: seinen Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie oder dessen Ehegatten, eine in seinem Dienst beschäftigte Person oder durch einen derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen. Für die Erteilung der Vollmacht für die in Satz 1 genannten Personen ist die schriftliche Form erforderlich, sofern nicht bereits eine gesetzliche oder organschaftliche Vertretungsvollmacht besteht. Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten. Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.
(4) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss insbesondere hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheiten nach Stimmzahl und Fläche, mit der sie gefasst wurden. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die zuständige untere Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unterrichten.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet. Wahlen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind auf Verlangen eines Mitgliedes schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen.

§ 9 Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers übernehmen.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse oder, in Ausnahmefällen, dessen Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie oder dessen Ehegatte, der volljährig und geschäftsfähig ist. Ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar.
(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstands um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstands gekommen ist.
(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Jagdvorstands vorzeitig durch Tod, Rücktritt, Verlust der Wählbarkeit oder durch Widerruf der Bestellung, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(6) Der Jagdvorstand fasst den Beschluss über den Abschussplanvorschlag, den der Jagdbezirksinhaber zur Herstellung des Einvernehmens nach § 32 Abs. 1 ThJG vorgelegt hat. Er befasst sich außerdem mit der Empfehlung der Hegegemeinschaft oder des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Abschussplanung (§ 13 Abs. 2 ThJG). Die Versammlung der Jagdgenossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 weitere Aufgaben übertragen.
(7) Ein Mitglied des Jagdvorstands darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(8) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorstand unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
(9) Die Mitglieder des Jagdvorstands und die sonstigen Berufenen sind ehrenamtlich tätig.
(10) Die Versammlung der Jagdgenossen kann die Bestellung des Jagdvorstands, eines Mitglieds des Jagdvorstands oder anderer Funktionsträger in begründeten Fällen jederzeit widerrufen. Nach dem Widerruf kann unmittelbar eine Ersatzwahl erfolgen. Erfolgt eine unmittelbare Ersatzwahl nicht, ist nach Absatz 5 zu verfahren. Hinsichtlich der Beschlussfassung findet § 8 Absatz 5 Anwendung.

§ 10 Sitzungen des Jagdvorstands

(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstands dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt.
(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.
(3) Die Sitzungen des Jagdvorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Der unteren Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(4) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Jagdvorsteher

(1) Der Jagdvorsteher führt die laufenden Geschäfte der Jagdgenossenschaft, sofern diese nicht ausdrücklich dem Jagdvorstand oder der Versammlung der Jagdgenossen zugewiesen sind. Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
1.
die Aufstellung eines Haushaltsplans und dessen Einhaltung bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, falls erforderlich,
2.
die Überwachung der Anfertigung der Jahresrechnung in Form eines Kassenberichts,
3.
die Überwachung der Schrift- und Kassenführung,
4.
die Aufstellung des Verteilungsplans für die Auszahlung des Reinertrags aus der Jagdpacht an die Jagdgenossen und
5.
die Feststellung der Höhe der Umlagen für die einzelnen Mitglieder.
Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen.
(2) Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Seine Vertretungsmacht ist grundsätzlich auf die Durchführung der ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstands beschränkt.
(3) Zum Zweck der Überwachung der Kassenführung nach Absatz 1 Nr. 3 hat sich der Jagdvorsteher laufend über den Bestand und die Führung der Kasse der Jagdgenossenschaft von dem Kassenführer unterrichten zu lassen. Der Jagdvorsteher hat das Recht sowie die Pflicht zur nicht angekündigten Kassenprüfung.

§ 12 Kassenführer

(1) Der Kassenführer muss gut beleumundet und seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.
(2) Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse der Jagdgenossenschaft verantwortlich.
(3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist.

§ 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirtschaftsführung dies erfordert. Übt die Jagdgenossenschaft die Jagd auf eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung in Form eines Kassenberichts vom Kassenführer zu erstellen, die den Kassenprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstands vorzulegen ist. Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so soll dem Jagdvorstand die Entlastung erst erteilt werden, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.
(3) Die Kassenprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Zum Kassenprüfer kann nicht gewählt werden, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied des Jagdvorstands in einer Beziehung steht, welche ihm einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

§ 14 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung

(1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
1.
Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen vom Kassenführer gegenzuzeichnen.
2.
Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung wird durch den Jagdvorstand ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
3.
Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Beitreibung zu melden.
4.
Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto der Jagdgenossenschaft bei einem Kreditinstitut einzuzahlen.
5.
Bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind Kassenfehlbeträge vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist ein Kassenfehlbetrag als Vorschuss und ein Kassenüberschuss als Verwahrung auszuweisen
(2) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes.
(3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, auf Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes nicht berührt. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird. Zur Auszahlung des Reinertrags an die Jagdgenossen haben die Jagdgenossen dem Vorstand eine zutreffende Bankverbindung mitzuteilen.
(4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans notwendig ist.

§ 15 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft

(1) Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft werden in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend der jeweiligen Gemeindesatzung in ortsüblicher Weise vorgenommen. Denjenigen Jagdgenossen, die eine elektronische Übersendung von Bekanntmachungen unter Angabe ihres elektronischen Postfachs beim Jagdvorstand beantragt haben, sind die Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln.
(2) Soll eine Satzung neu beschlossen oder geändert werden, ist diese für die Dauer von zwei Wochen vor der beschließenden Versammlung der Jagdgenossen in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung auszulegen.

§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom ___ beschlossen worden.
___ den ___
Jagdvorstand
Die vorstehende Satzung ist genehmigungsfrei. Sie ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.

Anlage 2

(zu § 5)
Mustersatzung für Hegegemeinschaften
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Zuständigkeit
§ 2 Zweck der Hegegemeinschaft
§ 3 Aufgaben
§ 4 Organe der Hegegemeinschaft
§ 5 Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
§ 8 Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und Verbänden
§ 9 Finanzierung der Aufgaben
§ 10 Hegeversammlung
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Zuständigkeit

(1) Die nach § 13 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) gebildete Hegegemeinschaft führt den Namen
...
(2) Sie hat ihren Sitz in
...
(3) Für die Hegegemeinschaft zuständige untere Jagdbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt ist:
... (Anschrift der unteren Jagdbehörde)
(4) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft entspricht dem nach § 32 Abs. 7 Nr. 4 ThJG festgesetzten Einstandsgebiet und wird wie folgt beschrieben:
... (siehe Karte als Anlage).
(5) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft setzen sich aus den zum Wirkungsbereich zugehörigen Jagdbezirken (siehe Anschriftenverzeichnis der Jagdbezirksinhaber als Anlage) zusammen.
(6) Die Mitgliedschaft endet
1.
durch Wegfall der Zuordnung des Jagdbezirks aus dem Bewirtschaftungsgebiet,
2.
durch Tod des Jagdausübungsberechtigten.

§ 2 Zweck der Hegegemeinschaft

(1) Zweck der Hochwildhegegemeinschaft ist die Koordinierung einer großräumigen Hege und Bejagung des Hochwildes in den Bewirtschaftungsgebieten nach der Thüringer Einstandsgebietsverordnung vom 2. August 2014 (GVBl. 2014, 569) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zweck der Niederwildhegegemeinschaft ist Koordinierung der Hege und Bejagung von Niederwildarten in allen oder Teilen von Jagdbezirken des Landkreises / der kreisfreien Stadt.
(3) Einbezogen sind die Wildart/en:
...

§ 3 Aufgaben

Der Hegegemeinschaft obliegen die nachstehenden Aufgaben:
1.
Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Hegemaßnahmen,
2.
Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Äsungs- und Lebensbedingungen sowie zum Schutz des Wildes,
3.
Förderung des Arten-, Natur- und Umweltschutzes,
4.
Vorbereitung, Unterstützung und Abstimmung von Maßnahmen zur gemeinsamen Ermittlung des Wildbestands,
5.
die Analyse des zurückliegenden Abschussgeschehens sowie die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände,
6.
Unterstützung bei der Erarbeitung und Koordinierung der Abschussplanvorschläge bei den Mitgliedern und das Aussprechen von Empfehlungen an die untere Jagdbehörde,
7.
Abstimmung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wildschadensverhütung und zum vorbeugenden Wildseuchenschutz,
8.
Durchführung einer jährlichen gemeinsamen Hegeversammlung innerhalb der Hegegemeinschaft, unbeschadet der Beteiligung an sonstigen Hegeversammlungen,
9.
Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der Mitglieder in den Bereichen des Jagdrechts, der Wildbiologie, des Tierschutzes, der Ökologie und der Wildbrethygiene.

§ 4 Organe der Hegegemeinschaft

Organe der Hegegemeinschaft sind
1.
die Mitgliederversammlung und
2.
der Vorstand.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Wahl des Vorstands erfolgt für fünf Jahre.
(2) Der Vorstand verteilt Aufgabenbereiche an die Vorstandsmitglieder. Den Mitgliedern des Vorstands können besondere Aufgaben übertragen werden.
(3) Der Vorsitzende vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er koordiniert die in § 3 genannten Aufgaben und ist zusätzlich verantwortlich für
1.
die Erfassung der jagdlich nutzbaren Flächen der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wald- und Wasserflächen,
2.
die Erfassung jagdstatistischer Daten,
3.
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
4.
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
5.
die Erstellung eines Haushaltsplans und
6.
die Erstattung eines Jahresberichts.
(5) Über alle Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen.
(6) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies schriftlich beantragt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer soll, auch wenn er nicht dem Vorstand angehört, an dessen Sitzungen teilnehmen. Er ist zu den Sitzungen einzuladen. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(9) Der Schriftführer wird für die gleiche Amtszeit wie der Vorstand gewählt; Absatz 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 finden entsprechend Anwendung.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1.
Wahl und Entlastung des Vorstands,
2.
Beschluss über das Stimmabgabeverfahren (offen oder geheim),
3.
Beschluss über Hege- und Bejagungsmaßnahmen,
4.
Beschluss über den Gesamtabschuss und seine Aufteilung auf die beteiligten Jagdbezirke zur Vorlage bei den zuständigen Jagdbehörden,
5.
Beschluss über die Satzung und Satzungsänderungen,
6.
Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft, aber nur in Verbindung mit Änderungen der Vorschriften über die Einstandsgebiete,
7.
Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
8.
Beschluss und Kontrolle über die Finanzierung der Aufgaben der Hegegemeinschaft.
(2) An der Mitgliederversammlung nicht teilnehmende Mitglieder können sich vertreten lassen. Eine schriftliche Vollmacht ist hierzu notwendig.
(3) Die Vorstände der Jagdgenossenschaften, die zuständige untere Jagdbehörde und die zuständige untere Forstbehörde sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Fachkenntnisse. Sie besitzen, sofern eine Mitgliedschaft nicht gegeben ist, kein Stimmrecht.

§ 7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nach schriftlicher Einladung, welche mindestens zwei Wochen vorher erfolgen muss, unter Mitteilung der Tagesordnung bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand die Einladung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheit beantragt oder wenn die für das Einstandsgebiet zuständige untere Jagdbehörde dies verlangt.
(3) Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen, kann die Beschlussfähigkeit hergestellt werden, wenn der Vorsitzende unter Beibehaltung der Tagesordnung die Versammlung schließt und wieder neu eröffnet. In diesem Fall hängt die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung nicht von der Anwesenheit nach Absatz 1 ab. Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder über diese Möglichkeit in der Einladung zur Hegeversammlung.
(4) Beschlüsse der Hegegemeinschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Jagdfläche. Sind von einem Jagdbezirk mehrere Stimmberechtigte anwesend, können diese nur einheitlich abstimmen und es wird eine Stimme pro Jagdbezirk gezählt. Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
(6) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Ein Exemplar der Niederschrift erhält binnen zwei Wochen die zuständige untere Jagdbehörde.

§ 8 Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und Verbänden

Im Interesse einer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit anderen Behörden, sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden können deren Vertreter zur Mitgliederversammlung und sonstigen Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde erforderlich oder ihre Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Fachkenntnisse. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 9 Finanzierung der Aufgaben

(1) Die Hegegemeinschaft hat zur Finanzierung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben.
(2) Die Einnahmen der Hegegemeinschaft dürfen nur für die Erreichung ihres Zwecks (§ 2) sowie zur Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

§ 10 Hegeversammlung

Zum Abschluss eines jeden Jagdjahres ist eine Hegeversammlung durchzuführen. Der Vorstand bestimmt die notwendigen Einzelheiten.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung darf erst nach der Genehmigung durch die zuständige untere Jagdbehörde erfolgen. Vorstehende Satzung ist auf der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft am
... in ... beschlossen worden.
Unterschriften der Vorstandsmitglieder:
Genehmigungsvermerk der unteren Jagdbehörde:
Ort ... Datum ...
Unterschrift ... Siegel

Anlage 3

(zu § 11 Abs. 2)
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Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 20
Zu A. Vorjahre:
Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.
Zu B. Zeile 16 - eingeschätzter Wildbestand Rotwild:
Der eingeschätzte Wildbestand dient der Abschussbemessung. Hier ist der eingeschätzte Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Beurteilungsgrundlagen können sein: Wildzählungen sofern angewiesen oder freiwillig vorgenommen, Erfahrungswerte, Abschussergebnisse der Vorjahre. Für Wechselwildjagdbezirke, in welchen das Rotwild keinen Einstand hat, entfällt der Eintrag.
Zu C. Zeile 17 - eingeschätztes Geschlechterverhältnis:
Hier ist das Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich in Prozent einzutragen. Bei einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis beträgt der Anteil des männlichen wie auch der des weiblichen Wildes jeweils 50 Prozent. In der Regel ist das Geschlechterverhältnis zu Gunsten des weiblichen Wildes verschoben. Ziel sollte immer die Herstellung eines möglichst engen Geschlechterverhältnisses sein.
Zu D. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 18 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zu Zeile 19 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zu Zeile 20 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
weitere Anmerkung:
Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 30 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen. Im letzten Gültigkeitsjahr der Abschussplanung kann weibliches Wild und Zuwachs ohne Antrag bis zu 10 Prozent übererfüllt werden.

Anlage 4

(zu § 11 Abs. 2)
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Abbildung
Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 20
Zu A. Vorjahre:
Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.
Zu B. Zeile 16 - eingeschätzter Wildbestand Damwild:
Der eingeschätzte Wildbestand dient der Abschussbemessung. Hier ist der eingeschätzte Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Beurteilungsgrundlagen können sein: Wildzählungen sofern angewiesen oder freiwillig vorgenommen, Erfahrungswerte, Abschussergebnisse der Vorjahre. Für Wechselwildjagdbezirke, in welchen das Damwild keinen Einstand hat, entfällt der Eintrag.
Zu C. Zeile 17 - eingeschätztes Geschlechterverhältnis
Hier ist das Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich in Prozent einzutragen. Bei einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis beträgt der Anteil des männlichen wie auch der des weiblichen Wildes jeweils 50 Prozent. In der Regel ist das Geschlechterverhältnis zu Gunsten des weiblichen Wildes verschoben. Ziel sollte immer die Herstellung eines möglichst engen Geschlechterverhältnisses sein.
Zu D. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 18 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zu Zeile 19 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zu Zeile 20 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
weitere Anmerkung:
Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 30 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen. Im letzten Gültigkeitsjahr der Abschussplanung kann weibliches Wild und Zuwachs ohne Antrag bis zu 10 Prozent übererfüllt werden.

Anlage 5

(zu § 11 Abs. 2)
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Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 20
Zu A. Vorjahre:
Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.
Zu B. Zeile 16 - eingeschätzter Wildbestand Muffelwild:
Der eingeschätzte Wildbestand dient der Abschussbemessung. Hier ist der eingeschätzte Wildbestand des Jagdbezirks während der Jagdzeit einschließlich des Zuwachses einzutragen. Beurteilungsgrundlagen können sein: Wildzählungen sofern angewiesen oder freiwillig vorgenommen, Erfahrungswerte, Abschussergebnisse der Vorjahre. Für Wechselwildjagdbezirke, in welchen das Muffelwild keinen Einstand hat, entfällt der Eintrag.
Zu C. Zeilen 17 - eingeschätztes Geschlechterverhältnis:
Hier ist das Geschlechterverhältnis männlich zu weiblich in Prozent einzutragen. Bei einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis beträgt der Anteil des männlichen wie auch der des weiblichen Wildes jeweils 50 Prozent. In der Regel ist das Geschlechterverhältnis zu Gunsten des weiblichen Wildes verschoben. Ziel sollte immer die Herstellung eines möglichst engen Geschlechterverhältnisses sein.
Zu D. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 18 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zu Zeile 19 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zu Zeile 20 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
weitere Anmerkung:
Bei den für drei Jahre aufgestellten Abschussplänen ist ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen; Abweichungen bis zu 30 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen.

Anlage 6

(zu § 11 Abs. 2 und § 21 Abs. 2)
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Hinweise zum Ausfüllen der Zeilen 12 - 19
Zu A. Vorjahre:
Der Jagdbezirksinhaber hat für den Zeitraum der letzten drei Jahre in Zeile 12 den bestätigten oder festgesetzten Abschuss, in Zeile 13 den durchgeführten Abschuss, in Zeile 14 die bis zum 1. Februar des Antragsjahres bekannt gewordenen Fallwildstücke mit Ausnahme des vor Beginn der Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes und in Zeile 15 den Gesamtabgang einzutragen. Fallwild ist alles Wild, das durch andere Art als durch Erlegen verendet ist.
Zu B. Planungsjahre - Jagdjahre:
Zu Zeile 16 - Abschussvorschlag des Jagdbezirksinhabers:
Der Abschussvorschlag ist im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber eines verpachteten Eigenjagdbezirks aufzustellen. Aufgabe der Hegegemeinschaft ist es, die Abschussplanvorschläge für die ihr angehörenden Jagdbezirke aufeinander abzustimmen.
Zu Zeile 17 - Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden:
Hier ist die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft oder, wenn der Jagdbezirksinhaber einer solchen nicht angehört, des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, einzutragen. Weicht die Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft beziehungsweise ihres Vorsitzenden von dem einvernehmlich mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks aufgestellten Abschussvorschlag ab, so ist vor der Einreichung des Abschussplans bei der unteren Jagdbehörde, dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirks Gelegenheit zur Äußerung über die Abschussempfehlung zu geben.
Zu Zeile 18 - bestätigter oder festgesetzter Abschuss:
Der eingereichte Abschussplan gilt als bestätigt, wenn er bis zum 1. Mai des Antragsjahres nicht beanstandet worden ist oder die Beanstandung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt worden ist. In allen übrigen Fällen ist er festzusetzen.
Zu C. Bejagung von Hochwild außerhalb der Einstandsgebiete:
Sofern Abschnitt C ausgefüllt ist und von der Jagdbehörde nicht beanstandet wurde, gilt der Abschuss von Hochwild der angekreuzten Wildarten als festgesetzt.

Anlage 7

(zu § 12 Abs. 2)
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Anlage 8

(zu § 24 Abs. 3)
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Anlage 9

(zu § 25)
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Anlage 10

(zu § 26 Abs. 2 Satz 1
Wildmarke
Die Wildmarke ist eine Fixlängen- oder Durchziehplombe aus Polyethylen oder ähnlichem Material mit einer Länge von etwa 210 mm und einem beschrifteten Blatt von etwa 30 x 30 mm, die sich nach dem Schließen nicht wieder öffnen lassen darf. Die Wildmarke trägt auf dem Blatt eine sechsstellige fortlaufende Nummer in schwarzer Farbe, darunter den Schriftzug „Freistaat Thüringen“ und darunter das Wappen des Freistaates Thüringen. Fortlaufende Nummer, Schriftzug und Wappen sind eingeprägt und haben sich gut vom Materialhintergrund abzuheben.
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Anlage 11

(zu § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1)
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Anlage 12

(zu § 29 Abs. 1)
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