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Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ Vom 25. Oktober 2011

Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ Vom 25. Oktober 2011
*)
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 519)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetz über die Reform der Forstverwaltung vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) mit Wirkung vom 1. Januar 2012. Abweichend davon tritt gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Änderungsgesetzes der § 18 Abs. 3 am 5. November 2011 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ vom 25. Oktober 201101.01.2012
Inhaltsverzeichnis01.10.2020
Eingangsformel09.08.2018
Erster Abschnitt - Errichtung, Rechtsform, Aufgaben, Aufbau, Aufsicht, Sitz01.01.2012
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz01.01.2012
§ 2 - Aufgaben, Aufbau01.12.2020
§ 3 - Aufsicht01.01.2012
§ 4 - Träger, Gewährträgerhaftung01.01.2012
Zweiter Abschnitt - Organisation01.01.2012
§ 5 - Satzung01.01.2012
§ 6 - Organe01.01.2019
§ 7 - Aufgaben des Verwaltungsrates01.10.2020
§ 8 - Aufgaben des Vorstandes01.01.2012
§ 9 - Beirat01.01.2012
§ 10 - Rechte des Gewährträgers01.01.2012
Dritter Abschnitt - Vermögen, Wirtschaftsführung, Finanzierung, Rücklagen, Rechnungswesen, Prüfung01.01.2012
§ 11 - Vermögen, Forstgrundstock01.01.2019
§ 12 - Wirtschaftsführung, Finanzierung, Rücklagen01.12.2020
§ 13 - Geschäftsjahr, Rechnungswesen und Jahresabschluss01.01.2019
§ 14 - Unentgeltlichkeit staatlicher Leistungen, Gebühren- und Abgabenfreiheit01.01.2012
Vierter Abschnitt - Personal01.01.2012
§ 15 - Dienstherrnfähigkeit, Tariffähigkeit, Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen01.10.2020
§ 16 - Oberste Dienstbehörde, Vorverfahren01.01.2019
§ 17 - Überleitung des Personals, Rückkehrrecht01.01.2012
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2012
§ 18 - Verwaltungsverfahren, Klageverfahren, Rechtsübergang01.01.2012
§ 19 - Wahlen01.01.2012
§ 20 - Umstellung der Buchführung01.01.2012
§ 21 - Auflösung01.01.2012
§ 22 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2012
Inhaltsübersicht
Präambel
Erster Abschnitt Errichtung, Rechtsform, Aufgaben, Aufbau, Aufsicht, Sitz
§ 1Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz
§ 2Aufgaben, Aufbau
§ 3Aufsicht
§ 4Träger, Gewährträgerhaftung
Zweiter Abschnitt Organisation
§ 5Satzung
§ 6Organe
§ 7Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 8Aufgaben des Vorstandes
§ 9Beirat
§ 10Rechte des Gewährträgers
Dritter Abschnitt Vermögen, Wirtschaftsführung, Finanzierung, Rücklagen, Rechnungswesen, Prüfung
§ 11Vermögen, Forstgrundstock
§ 12Wirtschaftsführung, Finanzierung, Rücklagen
§ 13Geschäftsjahr, Rechnungswesen und Jahresabschluss
§ 14Unentgeltlichkeit staatlicher Leistungen, Gebühren- und Abgabenfreiheit
Vierter Abschnitt Personal
§ 15Dienstherrnfähigkeit, Tariffähigkeit, Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen
§ 16Oberste Dienstbehörde, Vorverfahren
§ 17Überleitung des Personals, Rückkehrrecht
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18Verwaltungsverfahren, Klageverfahren, Rechtsübergang
§ 19Wahlen
§ 20Umstellung der Buchführung
§ 21Auflösung
§ 22Gleichstellungsbestimmung
Präambel
Wald übt auf die ihn umgebende Landschaft, den Menschen, den Boden, das Wasser und die Luft sowie auf die Tier- und Pflanzenwelt eine bedeutende Wirkung aus. Im Bewusstsein seiner Verantwortung für das öffentliche Gut Wald mit seinen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sowie seiner Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege, von dem Willen getragen, diese Funktionen gleichberechtigt neben- und miteinander zu gewährleisten, hat sich der Thüringer Landtag dieses Gesetz gegeben. Dieses Gesetz dient auch dazu, das Gemeinschaftsforstamt in Thüringen dauerhaft zu erhalten und den Rahmen für die notwendigen Maßnahmen zum Erhalt und zur Mehrung des Staats-, Kommunal- und des Privatwaldes, wie zum Beispiel Waldumbaumaßnahmen auf einer Fläche von mehr als 100 000 Hektar, zu setzen. Um die hohe Bedeutung des Naturschutzes im Freistaat Thüringen angemessen zu würdigen, sind fünf Prozent des Waldes in Thüringen zur dauerhaften Freistellung von der forstwirtschaftlichen Nutzung identifiziert worden.

Erster Abschnitt Errichtung, Rechtsform, Aufgaben, Aufbau, Aufsicht, Sitz

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz

Das Land errichtet zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter Beibehaltung der Organisationsform des Gemeinschaftsforstamtes. Sie führt den Namen „ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts“ (Landesforstanstalt) und hat ihren Sitz in Erfurt. Die Landesforstanstalt ist berechtigt, das Landessiegel mit Namenszusatz zu führen.

§ 2 Aufgaben, Aufbau

(1) Die Landesforstanstalt übernimmt die Aufgaben der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei, der staatlichen Forstämter sowie Teile von Aufgaben des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz nach Maßgabe der Artikel 2 bis 7 und 9 bis 22 des Thüringer Gesetzes über die Reform der Forstverwaltung vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 274).
(2) Die Landesforstanstalt bewirtschaftet den ihr übertragenen Staatswald als betriebliche Aufgabe nach Maßgabe des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung unter besonderer Beachtung der Allgemeinwohlbelange. Sie kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben Dritte beauftragen.
(3) Die Landesforstanstalt kann Geschäfte jeder Art tätigen, die unmittelbar oder mittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Beteiligungen an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art sowie die Gründung oder der Erwerb solcher Unternehmen sind nur zulässig, wenn sich der angestrebte Zweck nicht besser oder wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Dabei ist die Einzahlungsverpflichtung der Landesforstanstalt auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen. Darüber hinausgehende Nachschussverpflichtungen oder Haftungsansprüche sind auszuschließen.
(4) Die Landesforstanstalt nimmt insbesondere folgende hoheitliche Aufgaben wahr:
1.
alle Aufgaben der unteren Forstbehörde nach dem Thüringer Waldgesetz,
2.
Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes,
3.
Vorbereitung der forstlichen Rahmenplanung,
4.
Standorterkundung, Waldbiotop- und Naturraumkartierung sowie das forstliche Monitoring,
5.
Durchführung des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens,
6.
Führung des Waldverzeichnisses,
7.
Durchführung von forstrechtlichen Verwaltungsverfahren nach dem Thüringer Waldgesetz,
8.
Ausübung der Forstaufsicht sowie des Wald- und des Forstschutzes,
9.
Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben nach dem Thüringer Naturschutzgesetz und nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung,
10.
Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Waldpädagogik, der Natur- und Umweltbildung, insbesondere durch Erhalt der waldpädagogischen Weiterbildung in Form der Waldjugendheime,
11.
Waldtourismus zur Förderung des ländlichen Raumes sowie Umsetzung des Projektes „Forsten und Tourismus“,
12.
Pflege und Unterhaltung des touristischen Wegenetzes gemäß der jeweils gültigen touristischen Wanderwegekonzeption des Freistaats Thüringen nach Maßgabe des Haushaltes. Das Nähere zu Art und Umfang der Pflege und der zu pflegenden Wege regelt eine Rechtsverordnung des für Tourismus zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium. Gesonderte Verkehrssicherungs- und sonstige Pflichten der Landesforstanstalt entstehen über das allgemein geltende Recht hierdurch nicht - § 6 Abs.1 Satz 2 und 3 des Thüringer Waldgesetzes und § 60 BNatSchG gelten unverändert.
13.
Laufbahnausbildung des gehobenen und des höheren Forstdienstes,
14.
Berufsausbildung zum Forstwirt und Forstwirtschaftsmeister,
15.
Beratung des Landes als fachkundige Stelle in Fragen des Forst- und Jagdwesens sowie der Fischerei.
(5) Sofern der Landesforstanstalt weitere hoheitliche Aufgaben durch Gesetz oder auf der Grundlage eines Gesetzes übertragen werden, ist eine kostendeckende Finanzzuführung zu gewährleisten.
(6) § 112 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Landesforstanstalt Anwendung.
(7) Zur Landesforstanstalt gehören neben ihren Organen nach § 6 Abs. 1 die Forstämter mit Revieren und Sonderfunktionen sowie die Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei, die in ein Service- und Kompetenzzentrum der Landesforstanstalt überführt wird. Bei der Landesforstanstalt wird eine Zentrale eingerichtet. Näheres zur inneren Organisation der Landesforstanstalt regelt die Satzung.

§ 3 Aufsicht

(1) Die Landesforstanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des für Forsten, Jagd und Fischerei zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde). Die Ausübung der Fachaufsicht ist auf hoheitliche Aufgaben beschränkt.
(2) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Landesforstanstalt Aufgaben nicht oder nur ungenügend erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde diese Aufgaben auf Kosten der Landesforstanstalt selbst durchführen oder durch einen Beauftragten auf Kosten der Landesforstanstalt durchführen lassen.

§ 4 Träger, Gewährträgerhaftung

(1) Träger der Landesforstanstalt ist das Land.
(2) Das Land haftet für Verbindlichkeiten der Landesforstanstalt Dritten gegenüber unbeschränkt, wenn und soweit Befriedigung aus dem Finanzvermögen der Landesforstanstalt nicht erlangt werden kann. Das Land haftet nicht für Verbindlichkeiten von oder gegen Tochtergesellschaften und Beteiligungen.

Zweiter Abschnitt Organisation

§ 5 Satzung

(1) Die Landesforstanstalt gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung bestimmt, soweit nicht durch dieses Gesetz geregelt, insbesondere
1.
den Aufbau und die innere Organisation der Landesforstanstalt,
2.
die Rechte und Pflichten ihrer Organe,
3.
die Anforderungen an das Rechnungswesen sowie die Wirtschafts- und Finanzplanung,
4.
die Geschäftsverteilung,
5.
die Vertretungsbefugnisse,
6.
die Befugnisse und Pflichten des Vorstandes,
7.
die Beschlussfassung des Verwaltungsrates sowie
8.
die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates.
(3) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Gewährträger nach § 4 und sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 6 Organe

(1) Organe der Landesforstanstalt sind der Verwaltungsrat, der Beirat und der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf ständigen Mitgliedern. Diese sind:
1.
vier von dem für Forsten zuständigen Ministerium zu entsendende Vertreter, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende,
2.
zwei Mitglieder des Thüringer Landtages,
3.
ein von dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu entsendender Vertreter,
4.
ein Vertreter des für Naturschutz zuständigen Ministeriums,
5.
ein Vertreter des für den Tourismus zuständigen Ministeriums,
6.
zwei von der Personalvertretung der Landesforstanstalt zu entsendende Bedienstete, die nicht dem Vorstand angehören,
7.
ein von dem für Forsten zuständigen Ministerium zu entsendendes, nicht zur Landesverwaltung gehörendes Mitglied mit forstfachlichem oder kaufmännischem Sachverstand.
Für die nach Satz 2 Nr. 1 und 3 entsandten Mitglieder des Verwaltungsrates kann jeweils ein Stellvertreter bestellt werden. Die Bestimmungen für Verwaltungsratsmitglieder gelten für Stellvertreter entsprechend. Die Mitglieder des Thüringer Landtages werden von diesem für die Dauer einer Legislaturperiode in den Verwaltungsrat gewählt.
(3) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Abweichend hiervon beginnt die erste Amtszeit mit Gründung der Landesforstanstalt und endet am 31. Dezember 2016. Solange für eine neue Amtszeit noch kein Nachfolger bestellt ist, bleibt das bisherige Verwaltungsratsmitglied in der neuen Amtszeit mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Wird ein Mitglied in der laufenden Amtszeit des Verwaltungsrates entsendet, gilt die Entsendung für die verbleibende Amtszeit. Wiederholte Entsendungen sowie Abberufungen sind zulässig.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Den mit ihrer Tätigkeit verbundenen notwendigen Aufwand trägt die Landesforstanstalt. Jedes Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesforstanstalt unter Wahrung einer Frist von einem Monat niederlegen. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet ferner mit dem Ausscheiden aus demjenigen Amt, auf dessen Grundlage das Mitglied entsendet wurde. Ein Mitglied des Thüringer Landtages scheidet mit dem Verlust seines Mandates aus dem Verwaltungsrat aus. Die Aufsichtsbehörde, der Gewährträger und der Vorsitzende des Verwaltungsrates sind durch den Vorstand unverzüglich zu informieren.
(5) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung des Gewährträgers bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt für je höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit zulässig. Im Vorstand muss besonderer forstfachlicher Sachverstand vertreten sein.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates, einschließlich deren Stellvertreter sowie alle bei der Landesforstanstalt und der Aufsichtsbehörde tätigen Personen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen auch nach ihrem Ausscheiden weder vor Gericht noch außergerichtlich über Vorgänge, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes oder Verwaltungsrates bekannt geworden sind, ohne Genehmigung aussagen oder Erklärungen abgeben. Personen, die zu den Sitzungen hinzugezogen werden, sind ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Aussagegenehmigung erteilt den Mitgliedern des Vorstandes, des Verwaltungsrates, einschließlich deren Stellvertretern, den bei der Aufsichtsbehörde tätigen Personen sowie den Personen nach Absatz 6 Satz 3 die Aufsichtsbehörde. Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die Aufsichtsbehörde unter entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 2 und § 39 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Unabhängig von den Regelungen nach Absatz 7 dürfen im Interesse von Antragstellern und Kunden Tatsachen, die der Landesforstanstalt ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, nicht unbefugt offenbart werden.

§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Leitlinien für die Tätigkeit der Landesforstanstalt sowie über deren forstpolitische Grundsatzangelegenheiten. Er beschließt die Satzung sowie deren Änderungen und gibt sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Er kann von diesem jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Landesforstanstalt verlangen, Unterlagen einsehen und prüfen sowie Besichtigungen vornehmen. In begründeten Einzelfällen kann er damit auch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Sachverständige beauftragen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag der Vorstand lädt zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ein.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet weiterhin über:
1.
die Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder sowie deren Bestellung und Abberufung,
2.
die Ernennung von Beamten ab Besoldungsgruppe A 15 und die Versetzung von Beamten in den Ruhestand,
3.
den Wirtschaftsplan (Erfolgs-, Finanz- und Stellenplan) einschließlich dessen Änderungen sowie die Verwendung von Überschüssen und die Bildung von Rücklagen,
4.
den Jahresabschluss mit dem Jahresbericht,
5.
die Entlastung des Vorstandes,
6.
die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert eine Million Euro übersteigt,
7.
die Vergabe von Aufträgen mit einem Nettowert von über einer Million Euro,
8.
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen mit einem Wert von mehr als einer Million Euro,
9.
die Gründung oder den Erwerb von Unternehmen nach § 2 Abs. 3,
10.
die Aufnahme von Krediten mit einem Wert von über einer Million Euro nach § 12 Abs. 8 im Einzelfall,
11.
die Bestellung und Beauftragung eines Abschlussprüfers,
12.
den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen,
13.
die Zahlung von Abfindungen sowie den Abschluss von Honorarverträgen, sofern eine in der Satzung festgesetzte Grenze überschritten wird sowie
14.
den Abschluss oder die Änderung von Tarifverträgen, allgemeine Vergütungs- und Sozialregelungen, insbesondere Bildung von Unterstützungsfonds für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch in Form von Versicherungsabschlüssen, ferner andere außertarifvertragliche Zuwendungen an die Arbeitnehmer.
Der Verwaltungsrat kann sich weitere Entscheidungen vorbehalten. Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.
(3) Der Verwaltungsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende und das Mitglied nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, in deren Abwesenheit ihre Stellvertreter, beschlussfähig. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen nach Absatz 2 kann der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, nicht überstimmt werden.
(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates berichtet einmal im Jahr gegenüber dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtages über die Ergebnisse und aktuellen Entwicklungen in der Landesforstanstalt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Landesforstanstalt gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist. Näheres regelt die Satzung. Den Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsratsvorsitzende die Landesforstanstalt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Landesforstanstalt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Landesforstanstalt zuständig, die nicht nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nimmt der Vorstand teil, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes bestimmt. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat und dessen Vorsitzendem in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und sie über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich und im Übrigen nach Aufforderung, schriftlich über grundsätzliche Angelegenheiten sowie über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der Landesforstanstalt zu berichten. Einmal jährlich ist über den Stand der Unternehmensbeteiligungen zu berichten. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist außerdem bei wichtigen Anlässen unverzüglich zu berichten. Zu der ersten Verwaltungsratssitzung eines Geschäftsjahres berichtet der Vorstand über den Geschäftsablauf unter Gegenüberstellung der Planung des vergangenen Geschäftsjahres. Ferner ist dem Verwaltungsrat zu seiner ersten Sitzung im Geschäftsjahr ein zusammenfassender Überblick über die Investitionen des abgelaufenen Geschäftsjahres zu geben, die nicht zustimmungsbedürftig waren.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat der Landesforstanstalt berät den Verwaltungsrat und den Vorstand in allen fachlichen Belangen. Er kann hierzu Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Über deren weitere Behandlung ist er zu informieren.
(2) Der Beirat setzt sich aus Angehörigen von Verbänden und Körperschaften der nachfolgenden Bereiche zusammen:
1.
ein Vertreter des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums als Vorsitzender,
2.
ein Vertreter des für Naturschutz zuständigen Ministeriums,
3.
je ein Mitglied der im Thüringer Landtag vertretenen Fraktionen,
4.
je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5.
je ein Vertreter des privaten und des körperschaftlichen Waldbesitzes,
6.
ein Vertreter des Landesjagdverbandes,
7.
ein Vertreter der Holzverarbeitungsindustrie,
8.
ein Vertreter der Holzbearbeitungsindustrie,
9.
ein Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
10.
ein Vertreter der Forstwissenschaft,
11.
je ein Personalvertreter der Tarifbeschäftigten und der Beamten.
(3) Die Mitglieder nach Nummer 3 werden von den jeweiligen Fraktionen für die Dauer einer Legislaturperiode in den Beirat entsendet. Die Mitglieder nach den Nummern 4 bis 10 werden von den jeweiligen Verbänden und Körperschaften benannt und von dem für Forsten zuständigen Minister in den Beirat berufen. Die Mitglieder nach Nummer 11 werden von der Personalvertretung der Landesforstanstalt entsendet.
(4) Der Beirat wird vom Beiratsvorsitzenden einberufen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Beirats oder auf Verlangen des Vorstands oder des Verwaltungsrats ist er einzuberufen.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.

§ 10 Rechte des Gewährträgers

(1) Die Gewährträgerschaft des Landes wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium wahrgenommen.
(2) Beschlüsse des Verwaltungsrates nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 10 bedürfen der Genehmigung des Gewährträgers. Der Gewährträger kann widerruflich die vorherige Zustimmung zu einem bestimmten Teil von Geschäften allgemein oder im Einzelfall, auch unter Festlegung von Wertgrenzen, erteilen.
(3) Die Entlastung des Verwaltungsrates erteilt der Gewährträger.

Dritter Abschnitt Vermögen, Wirtschaftsführung, Finanzierung, Rücklagen, Rechnungswesen, Prüfung

§ 11 Vermögen, Forstgrundstock

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das bisher im Landeseigentum stehende und durch die Thüringer Landesforstverwaltung verwaltete Vermögen, einschließlich der Grundstücke und Gebäude der Forstverwaltung, auf die Landesforstanstalt unentgeltlich über. Das für Forsten zuständige Ministerium stellt die von dem Vermögensübergang betroffenen Grundstücke in einer Flurstücksliste nach ihrer Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch fest, übermittelt diese Liste an den für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschuss des Landtags und ersucht nach Inkrafttreten des Gesetzes auf der Grundlage darüber erstellter Verzeichnisse das jeweils zuständige Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, weitere Flächen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Haushalt, Finanzen und Forsten zuständigen Ausschüsse des Landtags bedarf, auf die Landesforstanstalt zu übertragen. Sie kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf das für Forsten zuständige Ministerium übertragen. Die Zustimmungsrechte der für Haushalt, Finanzen und Forsten zuständigen Ausschüsse des Landtags werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Landesforstanstalt gewährleistet eine nachhaltige Vermögensentwicklung des übertragenen Vermögens. Die Landesforstanstalt soll Grundstücksgeschäfte nur insoweit tätigen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur Deckung laufender Ausgaben dürfen Grundstücke nicht verkauft werden. Die§§ 63 und 64 ThürLHO gelten unmittelbar. Für Grundstücksgeschäfte nach Satz 2 ist als erheblicher Grundstückswert im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO ein Wert von mehr als 100 000 Euro anzunehmen. Die Landesforstanstalt unterrichtet das für Forsten zuständige Ministerium und die für Haushalt, Finanzen und Forsten zuständigen Ausschüsse des Landtags jährlich über die Grundstücksgeschäfte im übertragenen Grundstücksbestand.
(4) Die Landesforstanstalt darf nicht verpflichtet werden, ihr Eigentum zu veräußern und den Erlös an den Landeshaushalt abzuführen oder mit dem Veräußerungsgewinn Verpflichtungen des Landes zu erfüllen.
(5) Das Land hat einen Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung hinsichtlich der im Eigentum der Landesforstanstalt stehenden Grundstücke. Dieser Anspruch darf nur geltend gemacht werden, soweit die Grundstücke für öffentliche Zwecke des Landes benötigt werden. Der Landesforstanstalt sind Investitionen auf diesen Grundstücken wertmäßig zu erstatten. Der Rückübertragungsanspruch ist von der für die Aufgabe jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Forsten zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium geltend zu machen.
(6) Soweit künftig für Maßnahmen des Naturschutzes oder des Tourismus Flächen von der forstlichen Nutzung ausgenommen werden, hat die Landesforstanstalt grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung des Nutzungsausfalls gegenüber dem Land. Mit Ausnahme der in ihrem Eigentum stehenden Flächen innerhalb des Nationalparks Hainich werden der Landesforstanstalt die laufenden Kosten erstattet, die für die Verwaltung der nach Satz 1 aus der Nutzung genommenen Flächen entstehen.
(7) Die von der forstlichen Nutzung ausgenommenen Flächen im Eigentum der Landesforstanstalt betragen mindestens 16.500 Hektar. Die Landesforstanstalt wird ermächtigt, bis zum 30. April 2019 die die Flächenstilllegung untersetzenden Forstgrundkarten sowie die Zuordnung der aus der forstlichen Nutzung genommenen Flächen zu den Kategorien “bereits aus der forstlichen Nutzung genommen” oder “bis 2029 aus der forstlichen Nutzung zu nehmen” vorzulegen. Nach Zustimmung des für Forsten zuständigen Fachausschusses des Thüringer Landtags bestätigt dies der Verwaltungsrat der Anstalt öffentlichen Rechts “ThüringenForst”. Auf den aus der Nutzung genommenen Flächen ist das Roden und Fällen von Bäumen sowie die Nutzung oder Entnahme von Holz untersagt, soweit dies nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Forstschutzes für angrenzende Wälder erforderlich ist. Das Holz soll schadlos auf der Fläche verbleiben. Auf den bis spätestens zum Jahr 2029 aus der Nutzung zu nehmenden Flächen sind bis dahin ausschließlich naturschutzfachlich begründete Waldumbaumaßnahmen sowie Maßnahmen der Verkehrssicherung und des Forstschutzes zulässig.

§ 12 Wirtschaftsführung, Finanzierung, Rücklagen

(1) Die Landesforstanstalt führt die Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei den betrieblichen Aufgaben soll die Landesforstanstalt insgesamt mindestens Kostendeckung erreichen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 4 mit Ausnahme der Aufgabe nach § 2 Abs. 4 Nr. 12 erhält die Landesforstanstalt eine Finanzzuführung vom Land. Die Finanzzuführung beträgt für das Jahr
2020 29.100.000 Euro,
2021 28.376.000 Euro,
2022 27.410.000 Euro
und ab 2023 jährlich 30.145.700 Euro zuzüglich einer jährlichen Steigerung in Höhe von zwei Prozent erstmalig ab dem Jahr 2024. Zur Erhaltung von Liegenschaften sowie für Investitionen in Gebäude erhält die Landesforstanstalt nach Maßgabe des Landeshaushalts zweckgebundene Zuweisungen zur Bewirtschaftung aus dem Einzelplan für Staatliche Hochbaumaßnahmen. Zur Erledigung der Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 12 erhält die Landesforstanstalt kostendeckende zweckgebundene Zuweisungen, höchstens jedoch zwei Millionen Euro jährlich aus dem Einzelplan des für Tourismus zuständigen Ministeriums.
(3) Für den Nutzungsausfall aufgrund der Nutzungsaufgabe von circa 1.000 Hektar Wald am Possen sowie zur Abgeltung der laufenden Verwaltungskosten für alle aus der Nutzung genommene Waldflächen mit Ausnahme der Flächen innerhalb des Nationalparks Hainich erhält die Landesforstanstalt eine finanzielle Erstattung vom Land. Die Erstattung beträgt für das Jahr:
2020 723.900 Euro,
2021 732.500 Euro,
2022 741.200 Euro,
2023 750.100 Euro,
2024 759.200 Euro.
2025 768.500 Euro.
(4) Zur Bewältigung der von Dürre, Sturm und Borkenkäferbefall entstandenen außergewöhnlichen Sondersituation erhält die Landesforstanstalt zusätzlich zu den in Absatz 2 Satz 2 genannten Beträgen Zuführungen in Höhe von jeweils 4.000.000 Euro in den Jahren 2019 bis 2022.
(5) Zur Bewältigung des aufgrund des Klimawandels notwendigen Waldumbaus erhält die Landesforstanstalt Zuführungen in Höhe von jeweils 11.000.000 Euro in den Jahren 2021 bis 2036.
(6) Die Landesforstanstalt wird mit eigenem Konto in das Liquiditätssicherungssystem des Landes integriert.
(7) Die Landesforstanstalt soll aus Überschüssen des betrieblichen Bereichs eine Rücklage bilden. Die Gesamthöhe der Rücklage soll 50 v. H. der jährlichen Aufwendungen im betrieblichen Bereich nicht übersteigen. Die Verwendung der Rücklage regelt die Satzung.
(8) Für Investitionen kann die Landesforstanstalt Kredite bis zu einer Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro aufnehmen. Darüber hinausgehend kann die Landesforstanstalt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 Kredite aufnehmen, um Waldgrundstücke zu erwerben. Eine Kreditaufnahme nach Satz 2 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(9) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Vorstand einen Wirtschaftsplan. Im Wirtschaftsplan sind die betrieblichen Aufgaben sowie die hoheitlichen Aufgaben getrennt darzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.

§ 13 Geschäftsjahr, Rechnungswesen und Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Landesforstanstalt führt Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung in Konten. Dabei ist eine Trennungsrechnung für den betrieblichen und den hoheitlichen Bereich zu führen. Die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar, Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht, und einen Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer unverzüglich zur Prüfung vorzulegen. Dem Verwaltungsrat sind diese Unterlagen auf Verlangen ebenfalls zu übermitteln. Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie Lagebericht und Bewertungen für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen.
(4) Die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts erfolgt durch einen Abschlussprüfer nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Die Beauftragung des Abschlussprüfers durch den Verwaltungsrat erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Der Thüringer Rechnungshof hat die Rechte nach § 55 HGrG.
(5) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang dem Verwaltungsrat vorzulegen sowie der Aufsichtsbehörde und dem Gewährträger je eine Abschrift zu übersenden. Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses unverzüglich zu prüfen. Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Verwaltungsrat der Aufsichtsbehörde und dem Gewährträger bis zum 1. August des Jahres, das auf das geprüfte Jahr folgt, schriftlich zu berichten.
(6) Die Verwendung der jährlichen Finanzzuführungen nach § 12 Abs. 2 ist gegenüber dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Forsten zuständigen Ministerium nach betrieblichen sowie hoheitlichen Aufgaben getrennt nachzuweisen.
(7) Die Bekanntmachungen der Landesforstanstalt werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 14 Unentgeltlichkeit staatlicher Leistungen, Gebühren- und Abgabenfreiheit

(1) Bisherige Leistungen des Landes außerhalb des Haushaltsplans des für Forsten zuständigen Ministeriums bleiben so lange für die Landesforstanstalt unentgeltlich, wie sie auch für Dienststellen des Landes unentgeltlich erbracht werden.
(2) Die aus Anlass des Vermögensübergangs auf die Landesforstanstalt erforderlichen Geschäfte, einschließlich der erforderlichen Eintragungen in öffentliche Bücher und Register, sind von Gebühren und Abgaben des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit.

Vierter Abschnitt Personal

§ 15 Dienstherrnfähigkeit, Tariffähigkeit, Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen

(1) Die Landesforstanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Landesforstanstalt kann im Benehmen mit dem für das Tarifrecht zuständigen Ministerium Tarifverträge schließen.
(3) Das Landesamt für Finanzen ist für die Festsetzung, Berechnung, Anordnung und Zahlung der Bezüge der Beamten, Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Versorgungsempfänger der Landesforstanstalt zuständig. Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Dienstunfällen sowie für daraus folgende Leistungen nach den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen sowie die Festsetzung, Berechnung, Anordnung und Zahlung der Beihilfe. Einzelheiten regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Zahlung der Leistungen nach den Sätzen 1 bis 3 an die Bediensteten der Landesforstanstalt erfolgt durch das Landesamt für Finanzen kostenfrei.
(4) Die Landesforstanstalt erstattet die von dem Landesamt für Finanzen verauslagten Haushaltsmittel mit Ausnahme der Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die übergeleiteten und versetzten Beamten.

§ 16 Oberste Dienstbehörde, Vorverfahren

(1) Oberste Dienstbehörde nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG und Dienstvorgesetzter für die Vorstandsmitglieder der Landesforstanstalt ist der Verwaltungsrat, für die übrigen Beamten der Landesforstanstalt der Vorstand. Der Vorstand kann die sich für ihn aus Satz 1 ergebenden Befugnisse auf den für Personalwesen zuständigen leitenden Beamten der Landesforstanstalt übertragen. Die sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergebenden Befugnisse zur Übertragung von Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde werden nach § 118 ThürBG durch Verwaltungsvorschrift übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Ein Vorverfahren entfällt nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG für die Beamten der Landesforstanstalt.

§ 17 Überleitung des Personals, Rückkehrrecht

(1) Die Beamten der Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei sowie der staatlichen Forstämter werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamte der Landesforstanstalt. Das Land trägt gegenüber der Landesforstanstalt die Beihilfe- und Versorgungsleistungen für diese Beamten sowie für diejenigen Beamten des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, die infolge des Übergangs ihrer Dienstaufgaben zur Landesforstanstalt versetzt werden.
(2) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse des Personals der Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei sowie der staatlichen Forstämter gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Landesforstanstalt über. Die Landesforstanstalt tritt ab diesem Zeitpunkt in die bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverträge als Arbeitgeber ein. Für die Beschäftigten und Auszubildenden gelten die für das Land jeweils gültigen, einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, solange und soweit die Landesforstanstalt keine eigenen Tarifverträge abschließt.
(3) Die Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung aller Beschäftigten sind zu gewährleisten. Die Landesforstanstalt ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmer zu stellen sowie die für eine Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.
(4) Bei Ausschreibungen von Dienstposten und Planstellen in der Landesverwaltung werden die nach den Absätzen 1 und 2 übergeleiteten und versetzten Bediensteten der Landesforstanstalt wie Bedienstete des Landes behandelt.
(5) Den nach Absätzen 1 und 2 übergeleiteten Beamten und Tarifbeschäftigten steht ein Rückkehrrecht zum Land zu, falls die Landesforstanstalt oder Teile von ihr aufgelöst oder in eine Rechtsform mit privater Mehrheitsbeteiligung umgewandelt werden. In diesem Fall sind sie verpflichtet, eine gleichwertige und zumutbare andere Tätigkeit innerhalb der Landesverwaltung zu übernehmen.
(6) Bisherige Dienstvereinbarungen gelten bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen fort.
(7) Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arbeitnehmers oder Auszubildenden
1.
vom Land zur Landesforstanstalt oder
2.
von der Landesforstanstalt zum Land
werden die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten tariflichen Beschäftigungszeiten so angerechnet, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber zurückgelegt worden wären.
(8) Für Bedienstete, die die Landesforstanstalt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein- bzw. anstellt, gilt die Regelung des Absatzes 4 entsprechend. Absatz 5 gilt für diese Bediensteten insoweit, als die Landesforstanstalt vollständig aufgelöst wird.

Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18

*)
Verwaltungsverfahren, Klageverfahren, Rechtsübergang
(1) Die bisher von dem Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, der Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei sowie den staatlichen Forstämtern in forstlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten des auf die Landesforstanstalt übergeleiteten Personals geführten Verwaltungsverfahren werden von der Landesforstanstalt fortgeführt. Ist ein gerichtliches Klageverfahren anhängig, so tritt die Landesforstanstalt in die Parteistellung des Landes ein.
(2) Die Landesforstanstalt tritt in die von den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Behörden und Stellen begründeten Rechte und Pflichten, in den dort aufgeführten Angelegenheiten, aus allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträgen, Forderungen und Verbindlichkeiten ein.
(3) Bis zur Bildung des Verwaltungsrates und der Berufung des Vorstandes kann ein Gründungsrat deren Aufgaben für die Dauer von längstens sechs Monaten wahrnehmen. Der Gründungsrat kann einen vorläufigen Vorstand bestellen und ist außer in Angelegenheiten, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, nur zu vorläufigen Regelungen befugt. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Dem Gründungsrat gehören fünf von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Gewährträger zu entsendende Vertreter sowie zwei von der zuständigen Personalvertretung zu entsendende Bedienstete, die nicht dem Vorstand angehören, an. § 6 Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 7 bis 10 gelten entsprechend.
Fußnoten
*)
§ 18 Abs. 3 tritt gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) am 5. November 2011 in Kraft.

§ 19 Wahlen

(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellen die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG) zuständigen Personalräte einen Wahlvorstand zur Neuwahl des Personalrates der Landesforstanstalt nach § 32 ThürPersVG. Bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalrates führt der Forst-Hauptpersonalrat die Geschäfte des Personalrates.
(2) Bis zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Arbeitnehmer und der Jugend- und Auszubildendenvertretung nehmen die bisher im Geschäftsbereich der Landesforstverwaltung gewählten Vertreter deren Aufgaben wahr. Hinsichtlich der Bildung der neu gewählten Vertretungen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 20 Umstellung der Buchführung

Die Landesforstanstalt stellt die Buchführung von der Kameralistik auf die doppelte Buchführung in Konten um.

§ 21 Auflösung

Die Landesforstanstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Im Fall der Auflösung der Landesforstanstalt fällt deren Vermögen an das Land.

§ 22 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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