MilchumlV TH
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft Vom 29. Dezember 1999

    Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft Vom 29. Dezember 1999
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3 und 5 aufgehoben und §§ 4 und 6 (alt) werden §§ 1 und 2 (neu) durch Verordnung vom 26. März 2022 (GVBl. S. 206)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Erhebung einer Umlage zur Förderung der Milchwirtschaft vom 29. Dezember 199901.03.2000
    § 1 - Verwendung der Umlage01.01.2022
    § 2 - In-Kraft-Treten01.01.2022

    § 1 Verwendung der Umlage

    Die Verwendung der Umlage erfolgt aufgrund eines den Verwendungszwecken nach § 22 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes Rechnung tragenden Verwendungsplanes, den das für Milch- und Fettwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag der Landesvereinigung Thüringer Milch e. V. jeweils für ein Rechnungsjahr festsetzt.

    § 2 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
    Erfurt, den 29. Dezember 1999
    Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
    Dr. Volker Sklenar
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