Thüringer Aufbaubankgesetz (ThürAufbBG) Vom 21. November 2001
Thüringer Aufbaubankgesetz (ThürAufbBG) Vom 21. November 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (GVBl. 2023 S. 2) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Aufbaubankgesetz (ThürAufbBG) vom 21. November 2001 | 30.11.2001 |
Eingangsformel | 30.11.2001 |
Erster Abschnitt - Rechtsform, Aufgaben, Grundkapital | 30.11.2001 |
§ 1 - Rechtsform und Gewährträger | 30.11.2001 |
§ 2 - Aufgaben | 19.01.2023 |
§ 3 - Grundkapital | 30.05.2008 |
Zweiter Abschnitt - Organisation | 30.11.2001 |
§ 4 - Organe | 30.11.2001 |
§ 5 - Vorstand | 30.11.2001 |
§ 6 - Aufgaben des Vorstands | 30.11.2001 |
§ 7 - Verwaltungsrat | 19.01.2023 |
§ 8 - Aufgaben des Verwaltungsrats | 19.01.2023 |
§ 9 - Anteilseignerversammlung | 30.11.2001 |
§ 10 - Amtsverschwiegenheit | 19.01.2023 |
§ 11 - Satzung | 30.11.2001 |
Dritter Abschnitt - Jahresabschluss und Gewinnverwendung | 30.11.2001 |
§ 12 - Rechnungswesen und Jahresabschluss | 30.11.2001 |
§ 13 - Gewinnverwendung | 30.11.2001 |
Vierter Abschnitt - Aufsicht | 30.11.2001 |
§ 14 - Aufsicht | 19.01.2023 |
§ 15 - Rechnungshof und haushaltsrechtliche Verpflichtungen | 30.11.2001 |
Fünfter Abschnitt - Schlussbestimmungen | 30.11.2001 |
§ 16 - Vergünstigungen | 19.01.2023 |
§ 17 - Auflösung | 30.11.2001 |
§ 18 - Bekanntmachungen | 30.11.2001 |
§ 19 - Gleichstellungsbestimmung | 19.01.2023 |
§ 20 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 30.11.2001 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Rechtsform, Aufgaben, Grundkapital
§ 1 Rechtsform und Gewährträger
(1) Die Thüringer Aufbaubank (Bank) ist eine landesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Erfurt. Sie führt ein Siegel mit entsprechender Umschrift.
(2) Das Land stellt sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). Für die Verbindlichkeiten der Bank haftet das Land als Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Bank können das Land nur in Anspruch nehmen, wenn und soweit sie aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden (Gewährträgerhaftung).
(3) Das Land haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Bank ist das zentrale Förderinstitut des Landes. Sie hat das Land bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu unterstützen und dabei die Grundsätze und Ziele der staatlichen Förderpolitik zu beachten. Die Bank arbeitet wettbewerbsneutral. Bei der Zusammenarbeit mit Kreditinstituten beachtet die Bank das Diskriminierungsverbot.
(2) Im Rahmen der Unterstützung des Landes bei der Durchführung öffentlicher Aufgaben kann die Bank im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäische Union auf folgenden Gebieten tätig werden und dabei die Vorteile aus Anstaltslast und Gewährträgerhaftung einsetzen:
1.
Durchführung von öffentlichen Förderaufgaben in den Bereichen
a)
gewerbliche Wirtschaft, insbesondere Mittelstand, Finanzierung im Rahmen von Risikokapital, Technologie und Innovationsfinanzierung sowie Wohnungswirtschaft,
b)
Infrastruktur,
c)
Arbeitsmarkt,
d)
Siedlungswesen und Städtebau,
e)
Umwelt,
f)
Land- und Forstwirtschaft,
g)
Soziales,
h)
Familie und Jugend,
i)
Sport,
j)
Gesundheit,
k)
Verbraucherschutz,
l)
Veterinärwesen,
m)
Kunst, Kultur und Medien sowie
n)
Wissenschaft und Forschung;
2.
Beteiligungen an Projekten im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden;
3.
Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften sowie an öffentlich-rechtliche Zweckverbände;
4.
Maßnahmen rein sozialer Art, insbesondere Gewährung von Darlehen im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung für Haushalte mit niedrigem Einkommen nach Maßgabe präzise definierter sozialer Kriterien des Landes, Finanzierungen von sozialen Einrichtungen, welche Leistungen im Sozialbereich für Personen erbringen, die die vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen erfüllen, sowie Finanzierungen, die die Bank im Auftrag des Landes an Personen gewährt, die gewisse Voraussetzungen nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften erfüllen.
Sie ist ermächtigt, in diesen Tätigkeitsgebieten im Einvernehmen mit den jeweils fachlich zuständigen Ministerien Förderprogramme allein oder gemeinsam mit anderen Förderinstituten aufzulegen und umzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann der Bank mit Zustimmung des Landtags im Interesse der Erfüllung öffentlicher Aufgaben die Durchführung weiterer Aufgaben übertragen, sofern diese den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Union für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts nicht widersprechen. Insbesondere kann das Land der Bank Vermögenswerte zur Verwaltung und Verwertung treuhänderisch übertragen. Die Aufgaben sind in den einschlägigen Regelwerken konkret zu bezeichnen.
(4) Die Bank darf nach Maßgabe der Satzung Geschäfte jeder Art tätigen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. Die Geschäftstätigkeit der Bank umfasst insbesondere die Gewährung von Darlehen, Zuschüssen und sonstigen Finanzierungshilfen sowie die Übernahme von Bürgschaften und Beteiligungen. Zur Durchführung ihrer Aufgaben darf sich die Bank aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente bedienen, insbesondere des Durchleitungsprinzips und der Konsortialfinanzierung. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
(5) Die erforderlichen Mittel beschafft sich die Bank durch Aufnahme von Darlehen. Sie ist berechtigt, Schuldverschreibungen und Genussrechte zu begeben sowie nachrangiges Haftkapital aufzunehmen.
§ 3 Grundkapital
(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 33 234 000 Euro.
(2) Die Anteilseignerversammlung kann mit Zustimmung des Landtags und der Aufsichtsbehörde über Änderungen des Grundkapitals beschließen. Änderungen des Grundkapitals sind unverzüglich vom Vorstand bekannt zu machen.
(3) Die Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts am Grundkapital der Bank ist zulässig. Diese Beteiligung bedarf der Einwilligung des Landtags.
Zweiter Abschnitt Organisation
§ 4 Organe
(1) Organe der Bank sind der Vorstand, der Verwaltungsrat, der Beirat und die Anteilseignerversammlung.
(2) Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe sowie ihre Arbeitsweise regelt die Satzung, soweit dies nicht im Gesetz bestimmt ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt, richten sich die Rechte und Pflichten des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie seiner Mitglieder, dort insbesondere die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit, nach den entsprechenden Bestimmungen für Vorstand und Aufsichtsrat bei Aktiengesellschaften.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, wobei ein Mitglied als Vorsitzender bestellt werden kann.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Anteilseignerversammlung auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands können aus wichtigem Grund von der Anteilseignerversammlung jederzeit vorzeitig abberufen werden.
(3) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch privatrechtliche Dienstverträge geregelt. Die Bank wird beim Abschluss der Dienstverträge durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
§ 6 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze, der Satzung und den aufsichtsrechtlichen Anordnungen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat den Verwaltungsrat und die Anteilseignerversammlung über alle wichtigen Geschäftsvorgänge, den Gang der Geschäfte und die beabsichtigte künftige Geschäftspolitik zu unterrichten. Insbesondere hat der Vorstand dem Verwaltungsrat spätestens bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahrs einen Wirtschaftsplan bestehend aus Erfolgs-, Liquiditäts-, Investitions- und Personalplan für das kommende Geschäftsjahr sowie eine mittelfristige Unternehmensplanung zur Zustimmung vorzulegen.
§ 7 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu sechs, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 aus bis zu neun Mitgliedern. Die Vertreter der Anteilseigner im Verwaltungsrat werden von den Anteilseignern entsandt und abberufen, wobei sich das Verhältnis der auf die einzelnen Anteilseigner entfallenden Verwaltungsratssitze aus dem Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung am Grundkapital ergibt. Das Entsendungsrecht des Landes wird durch die Landesregierung ausgeübt, der auch das Recht zur Bestimmung des Verwaltungsratsvorsitzenden zusteht.
(2) Die Beteiligung von Arbeitnehmern im Verwaltungsrat bestimmt sich nach den insoweit entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) in der jeweils geltenden Fassung. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nur Arbeitnehmer der Bank; entfallen bei einem Mitglied des Verwaltungsrats nach Satz 1 während der Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Wählbarkeit, endet auch dessen Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Ein Vertreter des Personalrats kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats in beratender Funktion teilnehmen, wenn dem Verwaltungsrat keine Vertreter der Arbeitnehmer nach Satz 1 angehören.
(3) Die am 15. Oktober 1999 begonnene Amtszeit des Verwaltungsrats endet am 31. Dezember 2001. Danach beträgt die Amtszeit des Verwaltungsrats jeweils vier Jahre beginnend am 1. Januar 2002. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt die Bestellung eines neuen Mitglieds für die verbleibende Amtszeit.
(4) Der Verwaltungsrat fasst vorbehaltlich satzungsmäßig bestimmter Ausnahmefälle seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
§ 8 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit der Bank und überwacht die Geschäftsführung. Er kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Bank verlangen.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über die Anstellung der Vorstandsmitglieder, die Beauftragung des Abschlussprüfers, Kredit- und Bürgschaftsvergaben sowie über Beteiligungs- und Grundstücksgeschäfte nach Maßgabe der Satzung.
(3) Nimmt die Bank einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) in der jeweils geltenden Fassung, durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch, hat der Verwaltungsrat als Prüfungsausschuss die in Satz 2 und 3 genannten Aufgaben. Er überwacht den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems sowie die Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses. Er überprüft und überwacht die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere die von diesem für die Bank erbrachten zusätzlichen Leistungen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss unabhängig sein und über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Der Verwaltungsrat kann die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf einen aus seiner Mitte gebildeten Ausschuss übertragen, dem mindestens ein Mitglied nach Satz 4 angehören muss. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9 Anteilseignerversammlung
(1) Die Anteilseignerversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner der Bank. Sie besteht aus je einem Vertreter der am Grundkapital der Bank beteiligten juristischen Personen.
(2) Das Stimmrecht richtet sich nach dem Anteil am Grundkapital der Bank. Bei mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschlüssen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Landes.
(3) Die Anteilseignerversammlung tritt innerhalb der ersten sieben Monate eines jeden Geschäftsjahrs, im Übrigen nach Bedarf zusammen.
(4) Die Anteilseignerversammlung beschließt insbesondere über die Neufassung der Satzung und Satzungsänderungen, über die Änderungen des Grundkapitals sowie die Aufnahme von sonstigem haftenden Eigenkapital, die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Bestellung des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses sowie die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats.
§ 10 Amtsverschwiegenheit
(1) Die Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats und der Anteilseignerversammlung sowie alle bei der Bank und der Aufsichtsbehörde tätigen Personen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen auch nach ihrem Ausscheiden weder vor Gericht noch außergerichtlich über Vorgänge, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vorstands oder Verwaltungsrats oder der Anteilseignerversammlung bekannt geworden sind, ohne Genehmigung aussagen oder Erklärungen abgeben. Personen, die zu den Sitzungen hinzugezogen werden, sind ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(2) Die Aussagegenehmigung erteilt den Mitgliedern des Vorstands, des Verwaltungsrats, der Anteilseignerversammlung und den bei der Aufsichtsbehörde tätigen Personen sowie den Personen nach Absatz 1 Satz 3 die Aufsichtsbehörde. Den bei der Bank tätigen und aus der Bank ausgeschiedenen Personen erteilt der Vorstand die Aussagegenehmigung. Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die Aufsichtsbehörde unter entsprechender Anwendung des § 35 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in Verbindung mit § 37 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Unabhängig von Absatz 2 dürfen im Interesse von Antragstellern und Kunden Tatsachen, die der Bank ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht wurden, nicht unbefugt offenbart werden.
§ 11 Satzung
(1) Die Satzung regelt die innere Ordnung der Bank. Eine Neufassung der Satzung sowie Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Vorstand hat die Neufassung der Satzung sowie die Satzungsänderungen zu veröffentlichen.
Dritter Abschnitt Jahresabschluss und Gewinnverwendung
§ 12 Rechnungswesen und Jahresabschluss
(1) Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.
(2) Das Rechnungswesen der Bank hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Für den Jahresabschluss gelten die allgemeinen Bestimmungen für Kreditinstitute nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs.
(3) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) aufzustellen sowie einen Lagebericht zu erstellen. Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der zugrunde liegenden Buchführung und des Lageberichts durch einen von der Anteilseignerversammlung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestellten und vom Verwaltungsrat beauftragten Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat die Grundsätze des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung zu umfassen.
(4) Der Vorstand hat den geprüften Jahresabschluss, den Prüfungsbericht, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses unverzüglich dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der Verwaltungsrat legt den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht sowie den Ergebnisverwendungsvorschlag mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Anteilseignerversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Lageberichts und Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung vor.
(5) Der Vorstand hat den gebilligten Lagebericht und den festgestellten Jahresabschluss unverzüglich zu veröffentlichen und dem Landtag vorzulegen.
(6) Der Jahresabschluss und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind dem Rechnungshof und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 13 Gewinnverwendung
Von einem Jahresüberschuss sind mindestens 25 vom Hundert einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese einen Betrag von 20 Millionen Euro erreicht und ein etwaiger Verlustvortrag kompensiert ist. Über die Verwendung des verbleibenden Jahresüberschusses und eine Auflösung der gesetzlichen Rücklage entscheidet die Anteilseignerversammlung nach Maßgabe der Satzung.
Vierter Abschnitt Aufsicht
§ 14 Aufsicht
(1) Die Bank untersteht der Rechtsaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Geschäftsführung und Verwaltung der Bank den Gesetzen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere befugt, von den Organen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, sich jederzeit über die Angelegenheiten der Bank zu unterrichten, die Akten und sonstigen Unterlagen der Bank einzusehen, an Ort und Stelle zu prüfen sowie an Sitzungen des Verwaltungsrats und an der Anteilseignerversammlung teilzunehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Bank im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und sonstigen Vorschriften zu halten. Für die Vollziehung dieser Anordnungen gelten die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Rechnungshof und haushaltsrechtliche Verpflichtungen
(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bank.
(2) Die Bank hat die aus § 112 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung resultierenden Verpflichtungen zu beachten.
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 16 Vergünstigungen
(1) Soweit das Land von einer Kostentragungspflicht allgemein oder im Einzelfall befreit ist, gilt die Kostenbefreiung für die Bank entsprechend.
(2) Die Behörden des Landes und die Gemeinden sind verpflichtet, der Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe nach Maßgabe der §§ 4 bis 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung zu leisten.
§ 17 Auflösung
(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) Im Fall der Auflösung der Bank hat der Vorstand zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist nach Maßgabe der Satzung auf die am Grundkapital Beteiligten zu übertragen. Die nach § 3 Abs. 3 am Grundkapital Beteiligten treten auch nach Abschluss der Liquidation nach Maßgabe der Satzung in etwa noch fortdauernde Verpflichtungen der Bank im Umfang des ausgekehrten Restvermögens ein. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 18 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht.
§ 19 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Gesetz zur Errichtung einer Aufbaubank vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 375), geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1999 (GVBl. S. 265), außer Kraft.
Erfurt, den 21. November 2001
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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