Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts (Thüringer Tiergesundheitszuständigkeitenverordnung - ThürTierGesErmZustVO-) Vom 27. Oktober 2009
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts (Thüringer Tiergesundheitszuständigkeitenverordnung - ThürTierGesErmZustVO-) Vom 27. Oktober 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 27 neu gefasst, Inhaltsübersicht und §§ 1, 2, 5, 8, 10, 20 und 24 geändert, § 26 aufgehoben, §§ 28 und 29 neu eingefügt, §§ 30 bis 35 neu angefügt und §§ 28 und 29 (alt) werden §§ 36 und 37 (neu) durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2023 (GVBl. S. 4) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts (Thüringer Tiergesundheitszuständigkeitenverordnung - ThürTierGesErmZustVO -) vom 27. Oktober 2009 | 19.11.2009 |
Inhaltsverzeichnis | 19.01.2023 |
Eingangsformel | 19.11.2009 |
§ 1 - Tiergesundheitsgesetz | 19.01.2023 |
§ 2 - Viehverkehrsverordnung | 19.01.2023 |
§ 3 - Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand | 19.11.2009 |
§ 4 - Tierseuchenerreger-Verordnung | 28.06.2013 |
§ 5 - Tierimpfstoff-Verordnung | 19.01.2023 |
§ 6 - Tollwut-Verordnung | 28.06.2013 |
§ 7 - MKS-Verordnung | 24.04.2018 |
§ 8 - Schweinepest-Verordnung | 19.01.2023 |
§ 9 - (aufgehoben) | 24.04.2018 |
§ 10 - Geflügelpest-Verordnung | 19.01.2023 |
§ 10 a - Geflügelpest-Verordnung (Newcastle-Krankheit) | 28.06.2013 |
§ 11 - Tuberkulose-Verordnung | 29.08.2014 |
§ 12 - Brucellose-Verordnung | 24.04.2018 |
§ 13 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung | 28.06.2013 |
§ 14 - Bienenseuchen-Verordnung | 28.06.2013 |
§ 15 - Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit | 28.06.2013 |
§ 16 - Rinder-Leukose-Verordnung | 24.04.2018 |
§ 17 - BVDV-Verordnung | 24.04.2018 |
§ 18 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung | 24.04.2018 |
§ 19 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit | 28.06.2013 |
§ 20 - Fischseuchenverordnung | 19.01.2023 |
§ 21 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung | 24.04.2018 |
§ 22 - BHV1-Verordnung | 24.04.2018 |
§ 23 - EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung | 24.04.2018 |
§ 24 - TSE-Überwachungsverordnung | 19.01.2023 |
§ 25 - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 28.06.2013 |
§ 26 - (aufgehoben) | 19.01.2023 |
§ 27 - Verordnung (EU) 2016/429 | 19.01.2023 |
§ 28 - Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 | 19.01.2023 |
§ 29 - Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 | 19.01.2023 |
§ 30 - Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 | 19.01.2023 |
§ 31 - Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 | 19.01.2023 |
§ 32 - Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 | 19.01.2023 |
§ 33 - Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 | 19.01.2023 |
§ 34 - Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 | 19.01.2023 |
§ 35 - Verordnung (EU) 2017/625 | 19.01.2023 |
§ 36 - Übertragung von Ermächtigungen | 19.01.2023 |
§ 37 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 19.01.2023 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Tiergesundheitsgesetz |
§ 2 | Viehverkehrsverordnung |
§ 3 | Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand |
§ 4 | Tierseuchenerreger-Verordnung |
§ 5 | Tierimpfstoff-Verordnung |
§ 6 | Tollwut-Verordnung |
§ 7 | MKS-Verordnung |
§ 8 | Schweinepest-Verordnung |
§ 9 | (aufgehoben) |
§ 10 | Geflügelpest-Verordnung |
§ 10 a | Geflügelpest-Verordnung (Newcastle-Krankheit) |
§ 11 | Tuberkulose-Verordnung |
§ 12 | Brucellose-Verordnung |
§ 13 | Einhufer-Blutarmut-Verordnung |
§ 14 | Bienenseuchen-Verordnung |
§ 15 | Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit |
§ 16 | Rinder-Leukose-Verordnung |
§ 17 | BVDV-Verordnung |
§ 18 | Geflügel-Salmonellen-Verordnung |
§ 19 | Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit |
§ 20 | Fischseuchenverordnung |
§ 21 | Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung |
§ 22 | BHV1-Verordnung |
§ 23 | EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung |
§ 24 | TSE-Überwachungsverordnung |
§ 25 | Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
§ 26 | (aufgehoben) |
§ 27 | Verordnung (EU) 2016/429 |
§ 28 | Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 |
§ 29 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 |
§ 30 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 |
§ 31 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 |
§ 32 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 |
§ 33 | Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 |
§ 34 | Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 |
§ 35 | Verordnung (EU) 2017/625 |
§ 36 | Übertragung von Ermächtigungen |
§ 37 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Aufgrund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 2 sowie § 79a Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 32 Nr. 1 des Thüringer Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 8. Mai 2001 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 109), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:
§ 1 Tiergesundheitsgesetz
Nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
a)
die Beauftragung einer Untersuchungseinrichtung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
b)
die Entgegennahme von Mitteilungen des Paul-Ehrlich-Instituts oder des Friedrich-Loeffler-Instituts nach § 11 Abs. 8,
c)
die Übermittlung von Angaben an das Friedrich-Loeffler-Institut auf dessen Ersuchen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2,
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Erklärung eines Gebietes als Schutzgebiet nach § 8 Abs. 1 und das Treffen von Maßnahmen in dem Schutzgebiet nach § 8 Abs. 2,
b)
die Zuordnung eines Gebietes hinsichtlich seines Gesundheitsstatus zu einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 einschließlich des Treffens von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten,
c)
die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3,
d)
die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zur Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nach § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,
e)
die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2,
f)
die Entgegennahme der Anzeigen nach § 12 Abs. 4 Satz 2,
g)
die Zurücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3,
h)
das Treffen von Anordnungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.
§ 2 Viehverkehrsverordnung
Nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 15 Abs. 3;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Erfassung der zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Erteilung einer Registriernummer nach § 15 Abs. 1 Satz 1,
b)
Genehmigungen nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 4.
§ 3 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Nach der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
1.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 und § 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 2,
2.
die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 3.
§ 4 Tierseuchenerreger-Verordnung
Nach der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
1.
die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1,
2.
die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 5,
3.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6,
4.
die Untersagung, die Beschränkung und das Verbot von Tätigkeiten nach § 7.
§ 5 Tierimpfstoff-Verordnung
Nach der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
a)
die Entgegennahme einer Mitteilung über die Rücknahme oder den Widerruf der Freigabe einer Charge einschließlich der für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblichen Gründe nach § 34 Abs. 2 Satz 1,
b)
die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 1 und 3,
c)
die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 38 Abs. 5 Satz 1,
d)
die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 und die Unterrichtung der jeweils zuständigen Zulassungsstelle über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Einfuhrerlaubnis nach § 38 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 Satz 2,
e)
die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39 Abs. 2,
f)
das Absehen von der Vorlage oder der Ausstellung einer Bescheinigung im Benehmen mit der jeweils zuständigen Zulassungsstelle nach § 39 Abs. 3,
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und auf Änderung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3,
b)
das Setzen einer Frist zur Behebung von Mängeln bei vorgelegten Unterlagen oder bei der Besichtigung des Betriebs festgestellten Mängeln nach § 3 Abs. 4,
c)
die Übermittlung einer Durchschrift der Herstellungserlaubnis an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 4 Abs. 2,
d)
das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Satz 4,
e)
die Entgegennahme von Änderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und das Verlangen der Unterlagen zur Sachkunde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4,
f)
die Anordnung des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 1 und die Unterrichtung der jeweils zuständigen Zulassungsstelle über die Anordnung und das Ende des Ruhens der Herstellungserlaubnis nach § 7 Satz 2,
g)
die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (GMP-Bescheinigung) nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Durchführung der Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Anfertigung eines Berichts über die Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3,
h)
die Übermittlung einer Durchschrift der GMP-Bescheinigung an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weiterleitung an die Europäische Arzneimittel-Agentur nach § 18 Abs. 2 Satz 2,
i)
die Prüfung von Betrieben, die im Besitz einer GMP-Bescheinigung sind, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und die Durchführung von Prüfungen auf Antrag eines Herstellers nach § 19 Abs. 2,
j)
das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 37 Satz 1 Nr. 5 oder eines Plans nach § 37 Satz 1 Nr. 8.
§ 6 Tollwut-Verordnung
Nach der Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für das Treffen der Bestimmungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 2,
b)
die Zulassung von Ausnahmen nach § 3,
c)
die Erklärung eines Gebiets zum gefährdeten Bezirk im Fall der amtlichen Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier nach § 8 Abs. 1 oder 4 Satz 1,
d)
die Anordnung der verstärkten Bejagung der wild lebenden Tiere, ausgenommen Fledermäuse, der oralen Immunisierung und der Untersuchung der wild lebenden Tiere nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 12a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1.
§ 7 MKS-Verordnung
Nach der MKS-Verordnung in der Fassung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
a)
die Genehmigung von Impfungen im Einzelfall nach § 2 Abs. 2,
b)
die Mitteilung von Ausnahmegenehmigungen an das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft nach § 8 Abs. 3,
c)
die Vorlage eines Plans zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 26;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Festlegung eines Gebiets um den Seuchenbetrieb nach § 9 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
b)
die Festlegung eines Beobachtungsgebiets um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
c)
die Festlegung eines Gebiets um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk nach § 24 Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
§ 8 Schweinepest-Verordnung
Nach der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
a)
die Erteilung einer Genehmigung für Impfungen nach § 2 Abs. 2,
b)
die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11b Abs. 2 Nr. 2 und § 14f Abs. 7 Satz 1,
c)
Mitteilungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 8 Abs. 3,
d)
die Bekanntmachung der Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14a Abs. 2 Satz 3,
e)
die Bekanntmachung der Festlegung eines gefährdeten Gebiets und der Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14d Abs. 2 Satz 5,
f)
die Bekanntmachung der Festlegung eines Teils des gefährdeten Gebiets als Kerngebiet sowie dessen Änderung oder Aufhebung sowie die Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 14d Abs. 2a Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 5,
g)
die Vorlage eines Plans zur Tilgung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach § 14k Abs. 1;
h)
die Übermittlung der Ergebnisse der im Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vorgesehen Untersuchungen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 14k Abs. 2;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Festlegung des Gebiets um den Seuchenbetrieb als Sperrbezirk nach § 11 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
b)
die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 11a Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
c)
die Bezeichnung einer Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder die Benennung eines Betriebs nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa,
d)
die Festlegung eines gefährdeten Bezirks nach § 14a Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
e)
die Anordnung der verstärkten Bejagung von Wildschweinen nach § 14a Abs. 9,
f)
die Festlegung eines Gebiets um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet oder eines Gebiets um das gefährdete Gebiet als Pufferzone nach § 14d Abs. 2 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
g)
die Festlegung eines Teils des gefährdeten Gebiets als Kerngebiet nach § 14d Abs. 2a Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
h)
die Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirks oder Gebiets, der Pufferzone oder, im Fall der Festlegung eines Kerngebiets, des Kerngebiets nach § 24 Abs. 5 Satz 1 oder 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
i)
die Verlängerung des in § 24 Abs. 5 Satz 2 genannten Zeitraums nach § 24 Abs. 5 Satz 3 in Abhängigkeit von der Seuchensituation, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Geflügelpest-Verordnung
Nach der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
a)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1,
b)
die Anordnung von Schutzimpfungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2,
c)
die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 8 Abs. 4,
d)
die Mitteilung über eine erteilte Ausnahmegenehmigung an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 20 Abs. 5,
e)
die Mitteilung über getroffene Maßnahmen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 21 Abs. 4 Satz 3,
f)
die Übermittlung eines Impfplans an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 36 Abs. 2,
g)
die Anordnung einer Notimpfung bei Gefahr im Verzug nach § 42 Satz 1;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Genehmigung einer Schutzimpfung nach § 8 Abs. 3,
b)
die Festlegung einer Überwachungszone um den Verdachtsbestand nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
c)
die Festlegung eines Gebiets um den Seuchenbestand als Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, oder das Absehen von der Einrichtung eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 3 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
d)
die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
e)
die Festlegung einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und die Ausdehnung der Kontrollzone nach § 30 Abs. 1 Satz 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
f)
die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 36 Abs. 1,
g)
die Anordnung der Durchführung einer Notimpfung nach § 51 Satz 1.
§ 10 a Geflügelpest-Verordnung (Newcastle-Krankheit)
Nach der bis zum 22. Oktober 2007 geltenden Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538), die nach § 67 der Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der Newcastle-Krankheit bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung weiter anzuwenden ist, ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Anordnung von Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit nach § 5 Abs. 4,
b)
die Genehmigung von Ausnahmen von der Impfpflicht hinsichtlich der Newcastle-Krankheit nach § 7 Abs. 2,
c)
die Erteilung einer Genehmigung für Impfungen nach § 12 Satz 1,
d)
die Festlegung des Gebiets um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort als Sperrbezirk nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit nach § 15 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
e)
die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit nach § 16 Abs. 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
§ 11 Tuberkulose-Verordnung
Nach der Tuberkulose-Verordnung in der Fassung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2.
§ 12 Brucellose-Verordnung
Nach der Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Erteilung näherer Anweisungen zur Untersuchung von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen auf Brucellose nach § 3 Abs. 3.
§ 13 Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Nach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2 und § 8 Abs. 4.
§ 14 Bienenseuchen-Verordnung
Nach der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
1.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 3,
2.
die Anordnung der Behandlung der Bienenvölker gegen Varroamilben einschließlich der Bestimmung der Art der Behandlung nach § 15 Abs. 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
§ 15 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Nach der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Festlegung des Gebiets um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort als Sperrbezirk nach § 9 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
b)
die Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 10 Abs. 1 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
§ 16 Rinder-Leukose-Verordnung
Nach der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Satz 2.
§ 17 BVDV-Verordnung
Nach der BVDV-Verordnung in der Fassung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
1.
das Verbot der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets gegen die BVDV-Infektion nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
2.
die Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 und 3.
§ 18 Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Nach der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
a)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 5,
b)
die Übermittlung der Angaben an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 36;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 2 Satz 2.
§ 19 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Nach der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Anordnung von Impfungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1,
b)
die Anordnung einer amtstierärztlichen Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben nach § 3 Abs. 5, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
c)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 3a Satz 2.
§ 20 Fischseuchenverordnung
Nach der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Mitteilung der Schutzgebiete an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 10 Abs. 1 Satz 2;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Festlegung eines Schutzgebiets nach § 10 Abs. 1 Satz 1, die Aussetzung des Schutzgebiets nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder den Widerruf der Festlegung nach § 25 Nr. 1,
b)
die Genehmigung von Impfungen nach § 11 Abs. 3,
c)
die Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Abs. 2,
d)
die Festlegung eines Gebiets um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
e)
die Festlegung eines Gebiets außerhalb des Sperrgebiets als Überwachungsgebiet nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
§ 21 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
a)
die Entscheidung über die Genehmigungen nach § 7 Satz 1, soweit in Nummer 2 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist,
b)
die Mitteilung von Zulassungen sowie deren Rücknahme oder Widerruf an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach § 16 Satz 1,
c)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 24a Abs. 1 Satz 2,
d)
die Untersagung der Einfuhr von Tieren und Waren nach § 25 Abs. 3;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1a,
b)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 10a Abs. 1 Satz 2,
c)
die Untersagung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Tieren und Waren nach § 11 Abs. 3.
§ 22 BHV1-Verordnung
Nach der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
1.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2,
2.
die Erteilung näherer Anweisungen zur Entfernung von Reagenten aus dem Bestand nach § 2 Abs. 2a Satz 1 und die Genehmigung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2a Satz 2,
3.
die Anordnung der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets gegen die BHV1-Infektion nach § 2 Abs. 3 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
4.
das Verbot der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets nach § 2 Abs. 4 Satz 1, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
5.
die Anordnung, dass Reagenten nicht belegt werden dürfen und Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind, nach § 4 Abs. 4.
§ 23 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Nach der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 2 Abs. 2;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Durchführung der Programme nach § 2 Abs. 1,
b)
die Genehmigung von Impfungen empfänglicher
Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1,
c)
die Anordnung der Impfung empfänglicher Tiere eines bestimmten Gebiets gegen die Blauzungenkrankheit sowie die der Mitteilung über eine solche Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff nach § 4 Abs. 3, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
§ 24 TSE-Überwachungsverordnung
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
1.
die Durchführung eines Überwachungsprogramms einschließlich Probenahme für verendete oder getötete Rinder, Schafe und Ziegen nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3 und Abschnitt II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001 S. 1; L 325 vom 8.12.2001, S. 35; L 43 vom 14.2.2002, S. 27; L 214 vom 26.8.2003, S. 80; L 323 vom 10.12.2003, S. 14; L 283 vom 14.10.2006, S. 62, 63; L 117 vom 1.5.2008, S. 47; L 329 vom 15.12.2015, S. 28; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 312 vom 28.11.2017, S. 93; L 398 vom 11.11.2021, S. 53) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
die Durchführung eines Untersuchungsprogramms einschließlich Probenahme.
§ 25 Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für das Aufbewahren von Aufzeichnungen nach Anhang III Kapitel B Abschnitt III Nr. 1 dritter bis fünfter Spiegelstrich.
§ 26
(aufgehoben)
§ 27 Verordnung (EU) 2016/429
Nach der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Benennung von Laboratorien nach Artikel 54 Abs. 2 Buchst. b und Artikel 73 Abs. 2 Buchst. b, auch in Verbindung mit § 35 dieser Verordnung;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 15, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, im Benehmen mit dem für Veterinärwesen zuständigen Ministerium,
b)
die Durchführung von Simulationen zu den in Artikel 43 Abs. 1 genannten Notfallplänen nach Artikel 45 Abs. 1,
c)
die Errichtung einer Sperrzone nach Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 und die Anpassung der Grenzen der Sperrzone und die Festlegung zusätzlicher Sperrzonen nach Artikel 64 Abs. 2, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 80 Abs. 2 oder Artikel 82 Abs. 2,
d)
die Ausarbeitung eines Impfplans und die Festlegung von Impfzonen nach Artikel 69 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 69 Abs. 2,
e)
die Genehmigung der Verbringung gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken nach Artikel 138 Abs. 1 unter den Bedingungen nach Artikel 138 Abs. 2,
f)
die Genehmigung der Verbringung von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 165 Abs. 1,
g)
die Genehmigung der Verbringung von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 204 Abs. 1.
§ 28 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035
Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
1.
die Zulassung eines elektronischen Kennzeichens zur Identifizierung von Rindern nach Artikel 38 Abs. 2 Buchst. a, soweit das Ersetzen einer herkömmlichen Ohrmarke durch ein elektronisches Kennzeichen nach Artikel 41 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG genehmigt ist und keine Bundesbehörde für die Zulassung bestimmt ist,
2.
die Festlegung von Verfahren für die Beantragung einer Ausnahme nach Artikel 39 Abs. 2 Satz 2,
3.
die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Rinder nach Artikel 41 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 oder 3 Satz 1 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG, soweit keine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,
4.
die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Schafe und Ziegen nach Artikel 48 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 bis 3 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG, soweit keine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,
5.
die Genehmigung der Verwendung eines Bolustransponders nach Artikel 46 Abs. 2, soweit die Verwendung nicht bereits nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG gestattet ist,
6.
die Festlegung von Verfahren für die Beantragung einer Ausnahme nach Artikel 47 Abs. 2 Satz 2,
7.
die Gestattung zur Abweichung von der Verpflichtung zur Identifizierung von Schweinen für Unternehmen von Betrieben der Lieferkette nach Artikel 53,
8.
die Festlegung von Verfahren für die Beantragung einer Ausnahme nach Artikel 54 Abs. 3,
9.
die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Schweine nach Artikel 55 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 bis 3 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG, soweit keine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,
10.
die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Equiden nach Artikel 59 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG, soweit keine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,
11.
die Gestattung der Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Identifizierung von Equiden, die zum Schlachthof verbracht werden sollen und für die nach Artikel 110 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 kein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, nach Artikel 61 Abs. 1 Satz 1, soweit die Anwendung nicht bereits nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG gestattet ist,
12.
die Genehmigung eines injizierbaren Transponders für Hunde, Katzen und Frettchen nach Artikel 70 Buchst. b oder für Heimtiere nach Artikel 72 in Verbindung mit Artikel 70 Buchst. b, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG eine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist,
13.
die Genehmigung eines Identifizierungsmittels für Camelidae und Cervidae nach Artikel 75 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 bis 3 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und für Papageienvögel nach Artikel 76 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG eine Bundesbehörde für die Genehmigung bestimmt ist.
§ 29 Delegierte Verordnung (EU) 2020/686
Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
1.
die Zustimmung zur Annahme von Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen nach Artikel 13 Buchst. a,
2.
die Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Verbringung von für wissenschaftliche Zwecke bestimmtem Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Zustimmung zur Annahme von Sendungen des Zuchtmaterials nach Artikel 44 Abs. 1,
3.
die Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Verbringung von Zuchtmaterial in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Zustimmung zur Annahme von Sendungen des Zuchtmaterials nach Artikel 45 Abs. 1,
4.
die Entgegennahme der Meldungen für geplante Verbringungen von Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke oder für die Lagerung in Genbanken bestimmt ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 47.
§ 30 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687
Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Einrichtung einer operationellen Expertengruppe nach den Artikeln 66 und 107 Abs. 1;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Sicherstellung der Vorgaben nach Artikel 3 Abs. 2, wenn Laboruntersuchungen erforderlich sind, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen,
b)
die Einrichtung einer vorläufigen Sperrzone nach Artikel 9 Abs. 1 und deren Aufrechterhaltung nach Artikel 9 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 10, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
c)
die Festlegung von Probenahmeverfahren für gehaltene Tiere nicht gelisteter Arten und wild lebende Tiere gelisteter Arten nach Artikel 14 Abs. 1,
d)
die Einrichtung einer Sperrzone nach Artikel 21 Abs. 1 und das Absehen von der Einrichtung einer Sperrzone nach Artikel 21 Abs. 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
e)
die Genehmigung der Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 2 als Material der Kategorie 3 in einer zugelassenen Anlage nach Artikel 29 Abs. 4 Satz 1 und die Genehmigung solcher Sendungen bei Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat nach oder durch Thüringen nach Artikel 29 Abs. 4 Satz 2,
f)
die Genehmigung der Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 in einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage nach Artikel 44 Abs. 4 Satz 1,
g)
die Festlegung einer infizierten Zone nach Artikel 63 Abs. 1 und Artikel 103 Abs. 1 oder die Anpassung der Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone nach Artikel 63 Abs. 3 und Artikel 103 Abs. 2, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
h)
die Einrichtung einer vorläufigen Sperrzone nach Artikel 75, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
i)
die Einrichtung einer Sperrzone nach Artikel 85 Abs. 1 und die Anpassung der Grenzen der ursprünglichen Sperrzone nach Artikel 85 Abs. 3, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
j)
den Verzicht auf Einrichtung einer Sperrzone und die Einrichtung einer Sperrzone, die aus einer Schutzzone ohne angrenzende Überwachungszone besteht, nach Artikel 85 Abs. 4, wenn jeweils mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist.
§ 31 Delegierte Verordnung (EU) 2020/688
Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140; L 389 vom 4.11.2021, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Genehmigung der Verbringung nach Artikel 11 Abs. 4, Artikel 12 Abs. 4, Artikel 13 Satz 1, Artikel 17 Satz 1, Artikel 24 Satz 1, Artikel 27 Satz 1, Artikel 30 Satz 1, Artikel 32 Abs. 2, Artikel 33 Abs. 2, Artikel 64 Abs. 3, Artikel 65 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 101 Abs. 5.
§ 32 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689
Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
a)
die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Tilgungsplans und einer Seuchenbekämpfungsstrategie zur Tilgung einer Seuche nach den Artikeln 12 bis 14, Artikel 15 Abs. 1, den Artikeln 32, 37 und 46, Artikel 47 Abs. 1 und 4 sowie Artikel 48,
b)
den Antrag auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für Thüringen nach Artikel 71 Abs. 1 Buchst. b;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
a)
die Sicherstellung im Zusammenhang mit Diagnosemethoden nach Artikel 6 Abs. 1,
b)
die Durchführung von Überwachungsprogrammen nach Artikel 10 Abs. 2,
c)
die Aussetzung des Status „seuchenfrei“ als Übergangsmaßnahme nach Artikel 82 Abs. 3, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist, oder die Aufhebung der Aussetzung nach Artikel 82 Abs. 4.
§ 33 Delegierte Verordnung (EU) 2020/692
Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379; L 40 vom 4.2.2021, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
a)
die Erteilung einer speziellen Genehmigung für den Eingang der Sendungen von Huftieren in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, nach Artikel 28 Abs. 2,
b)
die Genehmigung als Durchfuhrmitgliedstaat nach Artikel 28 Abs. 3 Satz 1,
c)
die Genehmigung von Ausnahmen für Sendungen von Huftieren in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, nach Artikel 32,
d)
die Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit dem Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, nach Artikel 95 Buchst. a,
e)
die Bewertung der möglichen Risiken des Eingangs von Zuchtmaterial aus geschlossenen Betrieben für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 117 Buchst. a;
2.
das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für die Genehmigung des Eingangs von Bruteiern in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 100 Buchst. a.
§ 34 Durchführungsverordnung (EU) 2021/520
Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
1.
die Gestattung der Anbringung eines neuen elektronischen Kennzeichens nach Artikel 19 Abs. 4,
2.
die Genehmigung für weitere Angaben in Identifizierungsmitteln nach Anhang II Teil 1 Nr. 3, soweit die Genehmigung nicht bereits aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 TierGesG erteilt ist.
Die Regelungen des § 28 mit weiteren auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 Bezug nehmenden Regelungen bleiben unberührt.
§ 35 Verordnung (EU) 2017/625
Nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für den Bereich Tiergesundheit zuständig für die Benennung amtlicher Laboratorien nach Artikel 37 Abs. 1 sowie für die Rückgängigmachung der Benennung nach Artikel 39 Abs. 2.
§ 36 Übertragung von Ermächtigungen
Die Ermächtigung der Landesregierung, Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 9 Halbsatz 1, Abs. 10 Satz 1 und § 39 Abs. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 10 Satz 1 TierGesG zu erlassen, wird auf das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium übertragen.
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl. S. 289) außer Kraft.
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