Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels (Thüringer Spielhallengesetz - ThürSpielhallenG -) Vom 21. Juni 2012
Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels (Thüringer Spielhallengesetz - ThürSpielhallenG -) Vom 21. Juni 2012
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert, § 12 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 31) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 5 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung an Neuregelungen im Bereich des Glücksspielwesens vom 21. Juni 2012 (GVBl. S. 153)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels (Thüringer Spielhallengesetz - ThürSpielhallenG -) vom 21. Juni 2012 | 01.07.2012 |
§ 1 - Begriff der Spielhalle und ähnliche Unternehmen | 01.07.2012 |
§ 2 - Erlaubnis | 01.07.2021 |
§ 3 - Anforderungen an Spielhallen und ähnliche Unternehmen | 25.02.2023 |
§ 3a - Zertifizierung | 01.07.2021 |
§ 4 - Anforderungen an die Ausübung des Gewerbes | 01.07.2021 |
§ 5 - Auskunft und Nachschau | 01.07.2012 |
§ 6 - Sperrzeit und Spielverbotstage | 01.07.2012 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.07.2021 |
§ 8 - Zuständigkeiten | 01.07.2012 |
§ 9 - Einschränkung von Grundrechten | 01.07.2012 |
§ 10 - Übergangsbestimmungen, Anwendbarkeit anderer Vorschriften | 01.07.2021 |
§ 10a - Übergangsregelungen für Verbundspielhallen | 01.07.2021 |
§ 11 - Gleichstellungsbestimmung | 01.07.2021 |
§ 1 Begriff der Spielhalle und ähnliche Unternehmen
Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung dient. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.
§ 2 Erlaubnis
(1) Wer ein Unternehmen nach § 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag, für eine Dauer von nicht mehr als zehn Jahren erteilt. Es kann eine kürzere Frist vorgesehen werden, soweit dies zum Schutz der Jugend vor Gefährdungen, zur Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs, schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung oder einer sonst nicht zumutbaren Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer sonst im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung erforderlich ist. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung oder der Betrieb des Unternehmens nach § 1 den Anforderungen nach den §§ 3 oder 4 zuwiderlaufen würde.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach den §§ 3 oder 4 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 bis 8 rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach den §§ 3 oder 4 Abs. 1 oder die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 1999 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung vorlagen. Die Erlaubnis soll insbesondere zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 bis 8 vorlagen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Jugend vor Gefährdungen, zur Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs, schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer sonst nicht zumutbaren Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer sonst im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(5) Wer ein Unternehmen nach § 1 durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber nach Absatz 1 auf schriftlichen Antrag für einen bestimmten Stellvertreter erteilt. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Betreibt eine juristische Person ein Unternehmen nach § 1, so hat sie den Wechsel eines Vertretungsberechtigten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach den Absätzen 3 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Anforderungen an Spielhallen und ähnliche Unternehmen
(1) Unternehmen nach § 1 müssen vorbehaltlich des Absatzes 3 einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben. Sie dürfen nicht im baulichen Verbund mit einem oder mehreren Unternehmen nach § 1 stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein.
(2) Unternehmen nach § 1 sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden oder in unmittelbarer Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen erlaubt werden. Unmittelbare Nähe im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Unternehmen im Sinne des § 1 und Einrichtungen nach Satz 1 gemessen von der am nächsten liegenden Gebäudeecke des Unternehmens zur nächstliegenden Grundstücksecke der Einrichtung 300 Meter unterschreitet. Der Mindestabstand kann auf 100 Meter reduziert werden, wenn das Unternehmen nach den Maßgaben des § 3a zertifiziert ist.
(3) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020, einer Zertifizierung nach den Maßgaben des § 3a von der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 1 abweichen. Ein Abstand von 100 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, der Unternehmen voneinander darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden.
(4) Unternehmen nach § 1 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. Hierdurch darf nicht der Einfall von Tageslicht in die Spielhalle völlig ausgeschlossen werden. Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht.
(5) Die Räumlichkeiten eines Unternehmens nach § 1 müssen so gestaltet sein, dass sie geeignet sind, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern. Insbesondere muss die Aufsicht des Unternehmens nach § 1 von ihrem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, auch unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen, alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können.
(6) In einem Unternehmen nach § 1 sowie in unmittelbarer baulicher Verbindung mit dem Objekt, für das die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 erteilt werden soll, ist das Aufstellen, Bereithalten oder Dulden von Geldausgabeautomaten oder anderen Geräten, mit deren Hilfe sich der Spieler Geld verschaffen kann, verboten.
(7) In den Räumlichkeiten eines Unternehmens nach § 1 sind
1.
der Abschluss von Wetten und
2.
das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht werden,
unzulässig.
(8) Als Bezeichnung des Unternehmens nach § 1 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Dies gilt auch für am Gebäude oder auf dem Grundstück angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge.
(9) In Unternehmen nach § 1 Abs. 1 darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Spielgerät im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zehn Geräte nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Geräte kann auf zwölf erhöht werden, wenn eine Zertifizierung nach den Maßgaben des § 3a vorliegt; die Vorgaben des § 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Bei Mehrplatzspielgeräten ist jeder Spielplatz als ein Gerät zu behandeln. Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. Die zuständige Behörde kann Auflagen zur Art der Aufstellung und Anordnung sowie der räumlichen Verteilung der Geräte erteilen, soweit dies zum Schutz vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs erforderlich ist.
§ 3a Zertifizierung
(1) Die Zertifizierung erfolgt ausschließlich durch nach Absatz 2 akkreditierte Prüforganisationen. Zertifizierungen, die vor dem 1. Juli 2021 erteilt worden sind, entsprechen nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz.
(2) Prüforganisationen sind zur Zertifizierung nach diesem Gesetz berechtigt, wenn sie hinsichtlich der hierzu erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreiberinnen und Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellerinnen und Automatenaufstellern und deren Interessenverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß DIN ISO/IEC 17065 Ausgabe Januar 2013 akkreditiert sind.
(3) Die Zertifizierung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
(4) Die Zertifizierung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Danach ist eine neue Zertifizierung zu beantragen. Während der Laufzeit der Zertifizierung hat die Prüforganisation jährlich mindestens zwei stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen, ob die Voraussetzungen der Zertifizierung weiter vorliegen. Mindestens eine dieser Überprüfungen muss unangekündigt erfolgen und darf nicht als Überprüfung erkennbar sein. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Zertifizierung nicht vorliegen, ist die Zertifizierung zu entziehen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer vorherigen Überprüfung nicht vorhanden war und der unverzüglich behoben wird. Die Kosten der Zertifizierung und der stichprobenartigen Überprüfung trägt der Betreiber des Unternehmens.
(5) Alle zur Führung einer zertifizierten Spielhalle notwendigen Bescheinigungen müssen zusammengefasst und zur jederzeitigen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde während der Öffnungszeiten vorgehalten werden.
(6) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Erkenntnisse, die gegen eine Zertifizierung einer Spielhalle sprechen könnten, der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.
(7) Vier Jahre nach Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 werden die Wirksamkeit und die Auswirkung des Zertifizierungsverfahrens nach § 3a durch das für Spielhallen zuständige Ministerium evaluiert. Über die Ergebnisse wird der Thüringer Landtag entsprechend unterrichtet.
§ 4 Anforderungen an die Ausübung des Gewerbes
(1) Der Betreiber eines Unternehmens nach § 1 muss die Gewähr bieten, zuverlässig zu sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags auf Erlaubniserteilung nach § 2 Abs. 1 wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel, Vergehen oder Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) oder Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) jeweils in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der Betrieb eines Unternehmens nach § 1 darf keine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lassen.
(3) Während der Öffnungszeiten ist sicherzustellen, dass in dem Unternehmen nach § 1 ausreichendes Aufsichtspersonal dauerhaft anwesend ist.
(4) Während der Öffnungszeiten ist in Unternehmen nach § 1 sicherzustellen, dass Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen deutlich sichtbar ausgelegt sind.
(5) Der Betreiber eines Unternehmens nach § 1 ist verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat er über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihm angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Spielteilnahme Minderjähriger und über Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Des Weiteren hat er
1.
ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu verbessern, vorzuhalten und umzusetzen, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen,
2.
die für die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen,
3.
die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zu erfüllen und
4.
den Nachweis über die Schulung des Personals zu erbringen.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium prüft die Sozialkonzepte und die vorgelegten Berichte hinsichtlich der Umsetzung der im Satz 3 genannten Maßnahmen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann eine unabhängige anerkannte Fachstelle der Suchtprävention und Hilfe im Themenfeld Glücksspielsucht mit dieser Prüfung beauftragen.
(6) Der Betreiber eines Unternehmens nach § 1 hat den Spielern vor der Spielteilnahme, durch deutlich sichtbaren Aushang, die relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Spielrelevante Informationen sind insbesondere: alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind,
1.
die Höhe aller Gewinne,
2.
ob und wo alle Gewinne veröffentlicht werden,
3.
der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
4.
Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
5.
soweit gegeben der Annahmeschluss zur Teilnahme,
6.
Informationen über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zugrunde liegt,
7.
ob und wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden,
8.
die Ausschlussfrist bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben müssen,
9.
den Namen des Erlaubnisinhabers nach § 2 Abs. 1 sowie seine Kontaktdaten wie Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon,
10.
soweit vorhanden, die Handelsregisternummer,
11.
wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und
12.
das Datum der ausgestellten Erlaubnis nach § 2 Abs. 1.
(7) Werbung für ein Unternehmen nach § 1 darf
1.
nicht im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen betrieben werden,
2.
sich nicht an Minderjährige oder an von Spielsucht Gefährdete richten und
3.
nicht irreführend, insbesondere im Hinblick auf Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne, sein.
(8) In Unternehmen nach § 1, in denen mehr als zwei Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienenden Geräte aufgestellt sind, dürfen keine Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
(9) Für einen Stellvertreter nach § 2 Abs. 5 gelten die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend.
§ 5 Auskunft und Nachschau
(1) Der Betreiber eines Unternehmens nach § 1 oder sein Stellvertreter (Betroffener) hat den Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen.
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 6 Sperrzeit und Spielverbotstage
(1) Die Sperrzeit für Unternehmen nach § 1 beginnt um 1.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr.
(2) An den nach dem Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils geltenden Fassung mit erhöhtem Schutz versehenen Tagen dürfen Unternehmen nach § 1 nicht geöffnet werden und das Spielen ist verboten.
(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert oder verkürzt werden. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist die zuständige Behörde. Eine Verkürzung der Sperrzeit unter eine Gesamtdauer von drei Stunden ist nicht zulässig.
(4) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Unternehmen nach § 1 die Sperrzeit durch Verwaltungsakt festgesetzt, verlängert oder verkürzt werden. Die Verkürzung der Sperrzeit kann entweder durch das Hinausschieben ihres Beginns oder durch die Vorverlegung ihres Endes oder durch eine Kombination von beiden erfolgen. Eine Verkürzung der Sperrzeit unter eine Gesamtdauer von drei Stunden ist nicht zulässig.
(5) Die Verkürzung und die Aufhebung der Sperrzeit können nur befristet oder widerruflich, die Verlängerung der Sperrzeit kann befristet oder unbefristet erfolgen. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden. Eine Entscheidung über die Verlängerung, die Verkürzung oder die Aufhebung der Sperrzeit bedarf der Schriftform. Die Belange der betroffenen Gemeinden sind angemessen zu berücksichtigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen, in denen nach Art einer Spielhalle ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte bereitgehalten werden.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder 5 ein Unternehmen nach § 1 ohne Erlaubnis betreibt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Abs. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
den Wechsel eines Vertretungsberechtigten nach § 2 Abs. 6 nicht anzeigt,
4.
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Einblick in das Innere der Räumlichkeiten von außen ermöglicht,
5.
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 Werbung betreibt, von der ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht,
6.
entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 1 den Abschluss von Wetten ermöglicht,
7.
entgegen § 3 Abs. 7 Nr. 2 Geräte zum Glücksspiel im Internet aufstellt oder betreibt,
8.
entgegen § 3 Abs. 8 ein Unternehmen nach § 1 anders als „Spielhalle“ bezeichnet,
9.
entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ausreichendes Aufsichtspersonal dauerhaft anwesend ist,
10.
als Betreiber eines Unternehmens nach § 1 oder als dessen Stellvertreter die in § 4 Abs. 4 vorgeschriebenen Unterlagen nicht deutlich sichtbar auslegt,
11.
entgegen § 4 Abs. 5 seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen, insbesondere ein Sozialkonzept zu entwickeln, sein Personal zu schulen, über die Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen,
12.
als Betreiber eines Unternehmens nach § 1 oder als dessen Stellvertreter die in § 4 Abs. 6 vorgesehene Aufklärung nicht oder nicht richtig vornimmt,
13.
entgegen § 4 Abs. 7 wirbt oder
14.
entgegen § 4 Abs. 8 Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder
15.
als Betreiber eines Unternehmens nach § 1 oder als dessen Stellvertreter nach den §§ 1 oder 2 Abs. 5 duldet, dass ein Gast innerhalb der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt, oder zulässt, dass an den Spielverbotstagen das Unternehmen nach § 1 geöffnet ist oder dort gespielt wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 8 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz sind die unteren Gewerbebehörden nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind ebenfalls zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7.
§ 9 Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 35 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
2.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und
3.
Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 34 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
eingeschränkt werden.
§ 10 Übergangsbestimmungen, Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) § 3 Abs. 2 Satz 2, 3 und Abs. 9 ist für Unternehmen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 erhalten.
(2) Soweit nicht dieses Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen hat, finden im Übrigen die Gewerbeordnung in der jeweils geltenden Fassung, die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020 Anwendung.
(3) Am 30. Juni 2021 wirksame Erlaubnisse für Spielhallen gelten, auch wenn im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist, drei Monate nach Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 als Erlaubnis nach § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 mit der Maßgabe fort, dass die Erlaubnis den Betrieb von höchstens drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex in einem baulichen Verbund umfasst und im Übrigen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sowie dieses Gesetzes Anwendung finden. Wenn bis zum 31. Dezember 2021 ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis gestellt wurde, gilt diese darüber hinaus bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort.
§ 10a Übergangsregelungen für Verbundspielhallen
(1) Für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen und mindestens seit dem 1. Januar 2020 ohne Unterbrechung bestanden haben, können die Betreiberinnen und Betreiber durch einen gemeinsamen Antrag, in dem sie eine der antragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle bestimmen, Erlaubnisse nach § 2 beantragen. Über den Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entscheiden. Dies gilt nicht für Spielhallen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig geworden ist.
(2) Auf den gemeinsamen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zunächst über die Erlaubnis für die zur primären Spielhalle bestimmte Spielhalle zu entscheiden. Insoweit richtet sich das Erlaubnisverfahren nur nach den allgemeinen Bestimmungen.
(3) Für die mitantragstellende Spielhalle beziehungsweise die beiden mitantragstellenden Spielhallen einer nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle steht § 25 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 der Erteilung einer bis längstens zum 31. Dezember 2028 zu befristenden Erlaubnis nach § 2 nicht entgegen, wenn sowohl für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle als auch für alle mitantragstellenden Spielhallen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 12 besonders geschult und
2.
die Spielhallen sind nach § 3a zertifiziert.
Zwischen der nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle und den mitantragstellenden Spielhallen sowie zwischen den mitantragstellenden Spielhallen ist kein Mindestabstand nach § 25 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und nach § 3 einzuhalten, das Erfordernis eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen bleibt unberührt.
(4) Fällt für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vor dem 31. Dezember 2028 weg, sind die Erlaubnisse für alle mitantragstellenden Spielhallen zu widerrufen. Fällt für eine mitantragstellende Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vor dem 31. Dezember 2028 weg, ist die Erlaubnis für diese Spielhalle zu widerrufen.
(5) Die Erlaubnisse nach § 2 für die mitantragstellenden Spielhallen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2028 und bei Wegfall der Erlaubnis der nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen auf einen späteren Zeitpunkt befristet sind.
§ 11 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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