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DE - Landesrecht Thüringen

Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuern auf die Gemeinden Vom 7. März 1991

Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuern auf die Gemeinden Vom 7. März 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuern auf die Gemeinden vom 7. März 199101.01.1991
Eingangsformel01.01.1991
§ 1 - Zuständigkeit01.01.1991
§ 2 - Vorauszahlungen01.01.1991
§ 3 - Inkrafttreten01.01.1991
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Verwaltung der Gewerbesteuer mit Ausnahme der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge obliegt den steuerberechtigten Gemeinden.
(2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen.

§ 2 Vorauszahlungen

Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch die zuständige Gemeinde ist der auf die Gewerbesteuer entfallende Anteil an den Steuerabschlagzahlungen (Anlage 1 Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 1 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990, BGBl. 1990 II S. 885) nicht an das Finanzamt, sondern an die Gemeinde zu entrichten, in der sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
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