ThürAGUVG
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Thüringer Ausführungsgesetz zum Unterhaltsvorschußgesetz (ThürAGUVG) Vom 21. Dezember 2000

Thüringer Ausführungsgesetz zum
Unterhaltsvorschußgesetz (ThürAGUVG)
Vom 21. Dezember 2000
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 (ThürHhBG 2001/2002) vom 21. Dezember 2000 (GVBl. S. 408)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Ausführungsgesetz zum Unterhaltsvorschußgesetz (ThürAGUVG) vom 21. Dezember 200001.01.2001
§ 1 - Übertragung der Durchführung01.01.2001
§ 2 - Bewilligung und Auszahlung der Leistungen01.01.2001
§ 3 - Durchführung des Rückgriffs01.01.2001
§ 4 - Kostenbeteiligung01.01.2001
§ 5 - Abrechnungsverfahren01.01.2001
§ 6 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten01.01.2001

§ 1 Übertragung der Durchführung

Die Landkreise und kreisfreien Städte führen das
Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165) in der jeweils geltenden Fassung als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch.

§ 2 Bewilligung und Auszahlung der Leistungen

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Stellen nach
§ 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie
§ 9 Abs. 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes
und zuständig für die Annahme von Anträgen auf Unterhaltsleistungen sowie deren Auszahlung.

§ 3 Durchführung des Rückgriffs

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt und verpflichtet, die nach
§ 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche durchzusetzen. Dabei vertreten sie das Land gerichtlich und außergerichtlich.

§ 4 Kostenbeteiligung

Von den nach § 8 Abs. 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes
vom Land zu tragenden Geldleistungen tragen die Landkreise und kreisfreien Städte 50 vom Hundert. Die nach
§ 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes eingezogenen Beträge stehen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu, soweit sie nicht an den Bund abzuführen sind.

§ 5 Abrechnungsverfahren

(1) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium bestimmt durch Anordnung im Benehmen mit dem für Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium die beim Land für das Abrechnungsverfahren zuständige Stelle (Abrechnungsstelle).
(2) Die Abrechnungsstelle zahlt den Bundes- und Landesanteil an den Ausgaben nach
§ 8 des Unterhaltsvorschußgesetzes an die Landkreise und kreisfreien Städte aus. Die nach
§ 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes im Rückgriffsverfahren eingezogenen Beträge werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten an die Abrechnungsstelle abgeführt, soweit die Rückflüsse dem Bund zustehen. Die Abrechnungsstelle führt die Beträge nach
§ 8 Abs. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes
an den Bund ab.

§ 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Stellen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 10 Abs. 3 des Unterhaltsvorschußgesetzes
sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
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