ThürHhG 2010
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Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Thüringer Haushaltsgesetz 2010 - ThürHhG 2010-) Vom 4. Mai 2010

Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Thüringer Haushaltsgesetz 2010 - ThürHhG 2010-) Vom 4. Mai 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Thüringer Haushaltsgesetz 2010 - ThürHhG 2010 -) vom 4. Mai 201001.01.2010
Eingangsformel01.01.2010
§ 1 - Feststellung des Landeshaushaltsplans01.01.2010
§ 2 - Kreditermächtigungen01.01.2010
§ 3 - Verwendung von Mehreinnahmen01.01.2010
§ 4 - Deckungsfähigkeit01.01.2010
§ 5 - Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich01.01.2010
§ 6 - Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen01.01.2010
§ 7 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.2010
§ 8 - Personalwirtschaftliche Regelungen01.01.2010
§ 9 - Leerstellen, Abordnungen01.01.2010
§ 10 - Sperren01.01.2010
§ 11 - Besondere Buchungsbestimmungen01.01.2010
§ 12 - Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen01.01.2010
§ 13 - Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen01.01.2010
§ 14 - Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen01.01.2010
§ 15 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2010
§ 16 - Fortgeltung01.01.2010
§ 17 - Inkrafttreten01.01.2010
Anlage - LANDESHAUSHALTSPLAN 201001.01.2010
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Landeshaushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9 815 370 300 Euro festgestellt.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben im Haushaltsjahr 2010 Kredite bis zur Höhe von 820 983 200 Euro aufzunehmen (Nettoneuverschuldung).
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2010 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1 928 064 600 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.
(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Unternehmensanteile zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen über Wandelanleihen veräußern. Der Landtag ist über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung zu unterrichten.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abzuschließen.
(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2010 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2011 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahrs anzurechnen.

§ 3 Verwendung von Mehreinnahmen

Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden.

§ 4 Deckungsfähigkeit

(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:
1.
innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,
2.
innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529.
Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.
(2) Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Einzelplans 18 sind gegenseitig deckungsfähig. Die festgesetzten Gesamtausgaben der jeweiligen Baumaßnahme sind verbindlich.
(3) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig.
(4) Die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 setzt voraus, dass zwischen den Ausgaben ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Deckungsfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Titel einer Verfügungsbeschränkung unterliegt.

§ 5 Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich

(1) Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen etwas anderes bestimmen.
(2) Die Wirtschaftspläne sind Anlagen zum Landeshaushaltsplan.
(3) Auf das Kapitel 04 69 des Landeshaushaltsplans sind die Absätze 4 und 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
(4) Die Titel der Hauptgruppen 6 und 8 zugunsten einer Hochschule sind gegenseitig deckungsfähig. Gleiches gilt für die Titel der Hauptgruppen 6 und 8 der für die Hochschulen gemeinsam veranschlagten Mittel.
(5) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 6 und 8 werden übertragen. Dies gilt nicht für nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gesperrte Mittel.

§ 6 Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen

(1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Form der Errichtung, Finanzierung und Betreibung festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen.
(2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen rechtliche Verpflichtungen für Projekte im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften in Form von alternativen Finanzierungen, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen zulassen.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 ThürLHO wird auf vier Millionen Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.
(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 ThürLHO) gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von vier Millionen Euro überschreitet.

§ 8 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.
(3) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg. Abweichend davon kann ein ausgebrachter kw-Vermerk im Einvernehmen zwischen der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf einen bestimmten Dienstposten oder Arbeitsplatz bezogen werden. Der kw-Vermerk realisiert sich dann mit dem Freiwerden der für den festgelegten Dienstposten oder Arbeitsplatz bestimmten Planstelle oder Stelle.
(4) Ausgaben für Abfindungen im Falle des freiwilligen Ausscheidens von Beamten und Arbeitnehmern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansätzen für laufende Personalausgaben (Besoldung und Entgelt) geleistet werden, wenn nach Umsetzung der konkreten Maßnahmen Stellen oder Planstellen in Abgang gestellt werden.

§ 9 Leerstellen, Abordnungen

(1) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle in der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausgebracht werden, wenn
1.
ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge oder bei deren vollständiger Erstattung von einem anderen Dienstherrn länger als sechs Monate beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird und die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
2.
die Rechte und Pflichten eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen,
3.
ein Beamter für mindestens sechs Monate nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt wird oder nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt.
Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zur Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme erteilt werden. Spätestens mit Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme entfällt die Leerstelle. Für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgebrachte Leerstellen gilt die Zustimmung bis zum Ende der der jeweiligen Ausbringung zugrunde liegenden Maßnahme als erteilt.
(2) Soll in den Fällen des Absatzes 1 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben.
(3) Für Beamte, die zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet werden, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiter zu zahlen.
(4) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eine Ersatzplanstelle ausgebracht werden, sofern der in Altersteilzeit befindliche Beamte ein Amt inne hat, das der Besoldungsordnung B zugeordnet ist oder die Planstelle des in Altersteilzeit befindlichen Beamten für den Leiter einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde ausgebracht ist. Der in Altersteilzeit befindliche Beamte ist während der Dauer der Freistellungsphase auf der Ersatzplanstelle zu führen und aus dieser zu besolden.
(5) Darüber hinaus kann, sofern die Zielvorgaben des Strategiekonzepts für den Stellenabbau in einem Einzelplan bereits durch endgültigen Wegfall der Stellen oder Planstellen vollständig realisiert worden sind, mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eine Ersatzplanstelle ausgebracht werden. Für je vier Ersatzplanstellen innerhalb eines Einzelplans ist eine Stelle oder Planstelle endgültig der Wiederbesetzung zu entziehen und mit dem nächsten Haushalt in Abgang zu stellen.
(6) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine entsprechende Leerstelle ausgebracht werden, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.

§ 10 Sperren

(1) Über die Bestimmungen des § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden.
(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 ThürLHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre nach § 36 ThürLHO erfolgt nach Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch die zuständige oberste Landesbehörde und das für Finanzen zuständige Ministerium. Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die genehmigten Haushalts- oder Wirtschaftspläne zuzuleiten. Abweichend von Satz 2 kann das für Finanzen zuständige Ministerium die Sperre vor der Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans aufheben, soweit dies zur Erhaltung der bestehenden Einrichtungen erforderlich ist. Hiervon ist der Haushaltsund Finanzausschuss des Landtags zu unterrichten. Im Falle des Satzes 4 bedarf die Aufhebung einer Sperre mit einem Betrag von mehr als 500 000 Euro der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

§ 11 Besondere Buchungsbestimmungen

(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
(3) Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben und Personalkostenerstattungen ist beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(4) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:
1.
Titeln der Gruppen 511 und 518
aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,
2.
Titeln der Gruppe 511
aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Telekommunikationsanlagen und aus Erstattungen,
3.
Titeln der Gruppe 514
aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,
4.
Titeln der Gruppe 517
aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),
5.
Titeln der Gruppe 527
aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.

§ 12 Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushaltsund Finanzausschusses des Landtags abhängig ist.
(2) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; die Zuwendungsempfänger dürfen, vorbehaltlich verbindlicher tarifvertraglicher Regelungen, insbesondere keine günstigeren
Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 13 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO zulassen:
1.
Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurück zu übertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Wiederverkäufer zu tragen.
2.
Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zum Anerkennungsbetrag von einem Euro je Quadratmeter veräußert werden.
3.
Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst können
a)
landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung,
b)
Grundstücke,
c)
Nutzungsrechte an Grundstücken und
d)
sonstige Vermögensgegenstände Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zweckverbänden sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass der vorgesehene Zweck auf angemessene Dauer erfüllt wird. Übersteigt der Wert der Überlassung oder Veräußerung nach Satz 1 Buchst. a und d 50 000 Euro sowie in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b und c 375 000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
4.
Hat der Bund für die im Bundeshaushaltsplan aufgeführten Zwecke dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung oder jedweden Überlassung von bundeseigenen Grundstücken eingeräumt, so können landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die gleichen Zwecke mit den gleichen Verbilligungen veräußert oder überlassen werden.
5.
Die von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelten oder erworbenen Programme können unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(2) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO ist ein Wert von mehr als 375 000 Euro anzunehmen.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Pension oder Leihe der im Eigentum des Landes befindlichen Wertpapiere zur Steigerung der Erlöse aus Beteiligungen treffen.

§ 14 Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen
1.
zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 70 Millionen Euro im Haushaltsjahr,
2.
zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro im Haushaltsjahr,
3.
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro im Haushaltsjahr,
4.
zur Förderung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, insbesondere zur Förderung der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Familien sowie zur Förderung von Einrichtungen des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro im Haushaltsjahr,
5.
zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro im Haushaltsjahr, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist.
Die Gewährleistungsermächtigungen nach Satz 1 können mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsrahmen verwendet werden.
(2) Das für Kunst zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland im Bereich des Landtags bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Auf den jeweiligen Höchstbetrag sind in Vorjahren übernommene Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land daraus noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von 30 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu erteilen.
(4) Das für Forschung zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Bund bis zur Höhe von zwei Millionen Euro im Haushaltsjahr von Rückforderungen der Europäischen Union freizustellen, die daraus folgen, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union eine Garantieerklärung im Sinne des Artikels 38 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) für die nachfolgenden Landesforschungseinrichtungen
1.
Institut für Bioprozess- und Analysenmesstechnik e.V.,
2.
Institut für Mikroelektronik und Mechatronik-Systeme gGmbH und
3.
Institut für Photonische Technologien e.V. abgibt.

§ 15 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16 Fortgeltung

Die §§ 2 bis 15 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahrs weiter.

§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Erfurt, den 4. Mai 2010 Die Präsidentin des Landtags Birgit Diezel

Anlage

LANDESHAUSHALTSPLAN 2010
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