ThürHhG 2012
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -) Vom 21. Dezember 2011

Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -) Vom 21. Dezember 2011
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -) vom 21. Dezember 201101.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
§ 1 - Feststellung des Landeshaushaltsplans01.01.2012
§ 2 - Kreditermächtigungen01.01.2012
§ 3 - Verwendung von Mehreinnahmen01.01.2012
§ 4 - Deckungsfähigkeit01.01.2012
§ 5 - Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich01.01.2012
§ 6 - Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen01.01.2012
§ 7 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.2012
§ 8 - Personalwirtschaftliche Regelungen01.01.2012
§ 9 - Leerstellen, Abordnungen01.01.2012
§ 10 - Sperren01.01.2012
§ 11 - Besondere Buchungsbestimmungen01.01.2012
§ 12 - Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen01.01.2012
§ 13 - Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen01.01.2012
§ 14 - Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen01.01.2012
§ 15 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2012
§ 16 - Fortgeltung01.01.2012
§ 17 - Inkrafttreten01.01.2012
Anlage01.01.2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Feststellung des Landeshaushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9 048 291 800 Euro festgestellt.

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2012 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1 526 666 700 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Kreditermächtigungen nach Absatz 1 Unternehmensanteile zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen über Wandelanleihen veräußern. Der Landtag ist über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung zu unterrichten.
(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2012 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2013 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahrs anzurechnen.

§ 3 Verwendung von Mehreinnahmen

Mehreinnahmen sind, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben zur Gewährleistung des Haushaltsausgleichs benötigt werden, zur Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Rücklagen oder zur Abfinanzierung von Rechtsverpflichtungen zu verwenden.

§ 4 Deckungsfähigkeit

(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:
1.
innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,
2.
innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529.
Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.
(2) Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Einzelplans 18 sind gegenseitig deckungsfähig. Die festgesetzten Gesamtausgaben der jeweiligen Baumaßnahme sind verbindlich. Innerhalb des Einzelplans 18 sind die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 gegenseitig deckungsfähig.
(3) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig.
(4) Die Deckungsfähigkeit setzt voraus, dass zwischen den Ausgaben ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Deckungsfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Titel einer Verfügungsbeschränkung unterliegt.

§ 5 Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich

(1) Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen etwas anderes bestimmen.
(2) Die Wirtschaftspläne sind Anlagen zum Landeshaushaltsplan.
(3) Auf das Kapitel 04 69 des Landeshaushaltsplans sind die Absätze 4 und 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
(4) Die Titel der Hauptgruppen 6 und 8 zugunsten einer Hochschule sind gegenseitig deckungsfähig. Gleiches gilt für die Titel der Hauptgruppen 6 und 8 der für die Hochschulen gemeinsam veranschlagten Mittel.
(5) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 6 und 8 werden übertragen. Dies gilt nicht für nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gesperrte Mittel.

§ 6 Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen

(1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Form der Errichtung, Finanzierung und Betreibung festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen.
(2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen rechtliche Verpflichtungen für Projekte im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften in Form von alternativen Finanzierungen, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen zulassen.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO wird auf vier Millionen Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 Halbsatz 1 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.
(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO) gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von vier Millionen Euro überschreitet.

§ 8 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Anzahl der abzubauenden Planstellen und Stellen ist in den jeweiligen Einzelplänen verbindlich ausgewiesen. Die Untersetzung des Stellenabbaus erfolgt durch Stellenabgang oder durch Ausweis der künftig wegfallenden Planstellen und Stellen mit Jahresangabe. Soweit die Untersetzung des Stellenabbaus noch nicht vollständig erfolgt ist, ist diese in künftigen Haushalten nachzuweisen. Die stellenbewirtschaftende Stelle hat sicherzustellen, dass der Abbau der künftig wegfallenden Planstellen und Stellen spätestens mit Ablauf des angegebenen Jahres realisiert wird.
(4) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk ohne Datumsangabe trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg.
(5) Ausgaben für Abfindungen im Falle des freiwilligen Ausscheidens von Beamten und Arbeitnehmern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansätzen für laufende Personalausgaben (Besoldung und Entgelt) geleistet werden, wenn nach Umsetzung der konkreten Maßnahmen Stellen oder Planstellen in Abgang gestellt werden.

§ 9 Leerstellen, Abordnungen

(1) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle in der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausgebracht werden, wenn
1.
ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge oder bei deren vollständiger Erstattung von einem anderen Dienstherrn länger als zwölf Monate beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird und die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
2.
die Rechte und Pflichten eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen,
3.
ein Beamter für mindestens zwölf Monate nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt wird.
Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zur Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme erteilt werden. Spätestens mit Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme entfällt die Leerstelle. Für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgebrachte Leerstellen gilt die Zustimmung bis zum Ende der der jeweiligen Ausbringung zugrunde liegenden Maßnahme als erteilt.
(2) Für einen Beamten, der für mindestens sechs Monate nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums aufgrund eines unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarfs anderweitig besetzt werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle ist abweichend von Satz 1 von der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abhängig, wenn der Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 2 oder höher zugeordnet ist. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Soll in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben.
(4) Für Beamte, die zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet werden, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiter zu zahlen.
(5) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eine Ersatzplanstelle ausgebracht werden, sofern der in Altersteilzeit befindliche Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet ist, oder die Planstelle des in Altersteilzeit befindlichen Beamten für den Leiter einer einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde ausgebracht ist. Der in Altersteilzeit befindliche Beamte ist während der Dauer der Freistellungsphase auf der Ersatzplanstelle zu führen und aus dieser zu besolden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt für Ersatzplanstellen entsprechend.
(6) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine entsprechende Leerstelle ausgebracht werden, wenn ein Arbeitnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens zwölf Monate aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist (Langzeiterkrankung) und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist und noch für mindestens zwölf Monate eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Rente auf Zeit bezieht und das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (ThürStAnz 2007 Nr. 21 S. 883) in der jeweils geltenden Fassung ruht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach Absatz 2 Satz 2 wird ab der Besoldungsgruppe R 2 für erforderlich erachtet.

§ 10 Sperren

(1) Über die Bestimmungen des § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden.
(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 ThürLHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre nach § 36 ThürLHO erfolgt nach Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch die zuständige oberste Landesbehörde und das für Finanzen zuständige Ministerium. Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die genehmigten Haushalts- oder Wirtschaftspläne zuzuleiten. Abweichend von Satz 2 kann das für Finanzen zuständige Ministerium die Sperre vor der Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans aufheben, soweit dies zur Erhaltung der bestehenden Einrichtungen erforderlich ist. Hiervon ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zu unterrichten. Im Fall des Satzes 4 bedarf die Aufhebung einer Sperre mit einem Betrag von mehr als 500 000 Euro der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

§ 11 Besondere Buchungsbestimmungen

(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.
(3) Folgende Ausgaben sind von den Einnahmen abzusetzen, solange die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind:
1.
Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften,
2.
Nebenkosten im Zusammenhang mit Erbschaften des Landes.
Als Nebenkosten nach Satz 1 Nr. 1 gelten diesbezüglich insbesondere die Kosten für die Versteigerung, die Vermessung, die Schätzung, die Beurkundung, den Transport und die Versicherung. Die Kosten der Herrichtung des zu veräußernden Gegenstandes gelten nur als Nebenkosten, solange sie im Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen.
(4) Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben und Personalkostenerstattungen ist beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(5) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:
1.
Titeln der Gruppen 511 und 518
aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,
2.
Titeln der Gruppe 511
aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Telekommunikationsanlagen und aus Erstattungen,
3.
Titeln der Gruppe 514
aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,
4.
Titeln der Gruppe 517
aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),
5.
Titeln der Gruppe 527
aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.
(6) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aufgrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594 -595-) in der jeweils geltenden Fassung zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln.

§ 12 Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags abhängig ist.
(2) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; die Zuwendungsempfänger dürfen, vorbehaltlich verbindlicher tarifvertraglicher Regelungen, insbesondere keine günstigeren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Für Maßnahmen im Bereich der Fonds der Europäischen Union können Mehrausgaben geleistet werden oder Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im jeweiligen Haushaltsjahr Mittel von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden.

§ 13 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO zulassen:
1.
Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Wiederverkäufer zu tragen.
2.
Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zum Anerkennungsbetrag von einem Euro je Quadratmeter veräußert werden.
3.
Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst können
a)
landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung,
b)
Grundstücke,
c)
Nutzungsrechte an Grundstücken oder
d)
sonstige Vermögensgegenstände
Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zweckverbänden sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass der vorgesehene Zweck auf angemessene Dauer erfüllt wird. Übersteigt der Wert der Überlassung oder Veräußerung nach Satz 1 Buchst. a und d 50 000 Euro sowie in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b und c 375 000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
4.
Hat der Bund für die im Bundeshaushaltsplan aufgeführten Zwecke dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung oder jedweden Überlassung von bundeseigenen Grundstücken eingeräumt, so können landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die gleichen Zwecke mit den gleichen Verbilligungen veräußert oder überlassen werden.
5.
Die von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelten oder erworbenen Programme können unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(2) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO ist ein Wert von mehr als 375 000 Euro anzunehmen.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Pension oder Leihe der im Eigentum des Landes befindlichen Wertpapiere zur Steigerung der Erlöse aus Beteiligungen treffen.

§ 14 Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen
1.
zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 70 Millionen Euro im Haushaltsjahr,
2.
zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro im Haushaltsjahr,
3.
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Euro im Haushaltsjahr,
4.
zur Förderung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, insbesondere zur Förderung der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Familien sowie zur Förderung von Einrichtungen des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro im Haushaltsjahr,
5.
zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro im Haushaltsjahr, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist.
Die Gewährleistungsermächtigungen nach Satz 1 können mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsrahmen verwendet werden.
(2) Das für Kunst zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland im Bereich des Landtags bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Auf den jeweiligen Höchstbetrag sind in Vorjahren übernommene Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land daraus noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von zehn Millionen Euro im Haushaltsjahr zu erteilen.
(4) Das für Forschung zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Bund bis zur Höhe von zwei Millionen im Haushaltsjahr von Rückforderungen der Europäischen Union freizustellen, die daraus folgen, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union eine Garantieerklärung im Sinne des Artikels 38 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1 für die nachfolgenden Landesforschungseinrichtungen
1.
Institut für Bioprozess- und Analysenmesstechnik e.V.,
2.
Institut für Mikroelektronik und Mechatronik-Systeme gGmbH und
3.
Institut für Photonische Technologien e.V.
abgibt.

§ 15 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 16 Fortgeltung

§ 2 Abs. 1 bis 4, die §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 6 bis 15 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahrs weiter.

§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Erfurt, den 21. Dezember 2011 Die Präsidentin des Landtags Birgit Diezel

Anlage

LANDESHAUSHALTSPLAN 2012
- Gesamtplan -
Teil I Haushaltsübersicht
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne
Teil II Finanzierungsübersicht
Teil III Kreditfinanzierungsplan
Hinweis: Gemäß § 1 Satz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl. Seite 604), wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet. Auskunft darüber, bei welchen Stellen Einzelpläne und Anlagen des Landeshaushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Thüringer Finanzministerium, Ludwig-Erhard-Ring 7, 99099 Erfurt. Unter folgender Internetadresse: www.thueringen.de/de/tfm/haushalt steht der ’Haushalt 2012’ zur Onlineansicht und zum Download zur Verfügung.
Landeshaushalt Gesamtplan
Teil I Haushaltsübersicht 2012
A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne
Anlage Blatt 1
Einnahmen Ausgaben
Einzelplan 0 Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben 1 Verwaltungsein- nahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. 2 Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen 3 Einnahmen aus Schuldenauf- nahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungsein- nahmen Summe Einnahmen 4 Personal- ausgaben 5 Sächliche Verwaltungs- ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst 6 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen 7 Baumaßnahmen 8 Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions- förderungs- maßnahmen 9 Besondere Finanzierungs- ausgaben Summe Ausgaben + Überschuss - Zuschuss
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
01 89.800 37.600 127.400 25.035.600 3.993.100 8.701.700 451.500 38.181.900 -38.054.500
02 62.700 154.000 216.700 12.645.500 5.463.300 3.489.700 208.000 21.806.500 -21.589.800
03 37.778.200 1.755.400 8.403.500 47.937.100 415.095.600 62.523.600 32.380.300 45.220.400 555.219.900 -507.282.800
04 10.956.400 116.808.800 19.672.500 147.437.700 1.203.515.600 28.356.600 928.536.400 87.133.200 2.247.541.800 -2.100.104.100
05 89.132.200 1.684.400 90.816.600 197.850.200 107.321.400 9.527.500 7.922.900 322.622.000 -231.805.400
06 13.522.900 7.524.000 21.046.900 160.941.000 16.216.500 185.500 6.000 2.500.000 179.849.000 -158.802.100
07 4.403.200 216.356.000 272.992.000 493.751.200 19.175.700 38.020.100 198.988.900 21.772.400 407.117.400 685.074.500 -191.323.300
08 32.911.000 63.444.400 52.866.300 149.221.700 43.394.000 12.806.000 232.936.700 66.448.300 355.585.000 -206.363.300
09 22.000.000 11.656.800 66.957.600 88.596.900 189.211.300 99.100.300 32.955.200 118.195.900 16.967.400 146.476.300 15.213.500 428.908.600 -239.697.300
10 28.273.400 329.834.000 131.262.500 489.369.900 99.901.400 52.831.400 364.239.100 62.712.500 190.164.400 769.848.800 -280.478.900
11 5.500 468.600 474.100 10.144.000 840.300 3.200 98.000 11.085.500 -10.611.400
12 500 500 441.400 29.800 18.000 489.200 -488.700
17 5.023.293.000 37.580.200 2.295.980.500 27.000.000 7.383.853.700 71.600.000 692.862.300 2.458.865.800 10.300.000 77.079.200 3.310.707.300 +4.073.146.400
18 34.827.000 34.827.000 8.132.700 67.849.200 45.389.900 121.371.800 -86.544.800
Summe 2012 5.045.293.000 266.372.800 3.10l.005.300 635.620.700 9.048.291.800 2.358.840.300 1.062.352.300 4.356.050.700 179.607.500 1.076.227.500 15.213.500 9.048.291.800 0
Summe 2011 4.552.919.000 321.433.800 3.221.811.800 1.388.134.400 9.484.299.000 2.350.357.100 1.101.984.500 4.519.826.800 222.496.100 1.342.066.300 -52.431.800 9.484.299.000 0
Vgl. zu 2011 +492.374.000 -55.061.000 -120.806.500 -752.513.700 -436.007.200 +8.483.200 -39.632.200 -163.776.100 -42.888.600 -265.838.800 +67.645.300 -436.007.200 0
Landeshaushalt Gesamtplan
Teil I Haushaltsübersicht 2012
B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme
Anlage Blatt 2
Einzelplan Bezeichnung Ver- pflich- tungs- ermächti- gungen durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen
2012 2013 2014 2015 2016 ff.
1.000 EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Thüringer Landtag
02 Thüringer Staatskanzlei 4.660 610 450 450 3.150
03 Thüringer Innenministerium 31.571 19.634 5.593 1.493 4.850
04 Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 300.637 90.936 74.632 68.592 66.477
05 Thüringer Justizministerium 7.486 7.486
06 Thüringer Finanzministerium
07 Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie 433.141 225.756 116.193 90.090 1.100
08 Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit 63.850 15.261 10.989 13.599 24.000
09 Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz 167.974 100.239 53.014 12.651 2.070
10 Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr 1.457.379 110.377 65.617 57.117 1.224.268
11 Thüringer Rechnungshof
12 Thüringer Verfassungsgerichtshof
17 Allgemeine Finanzverwaltung 2.390 2.390
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen 437.500 39.550 21.450 4.500 372.000
Zusammen: 2.906.588 612.239 347.938 248.492 1.697.915
Landeshaushalt Gesamtplan
Teil II Finanzierungsübersicht 2012
Anlage Blatt 3
Betrag für 2012 EUR
1 2
Ermittlung des Finanzierungssaldo
1. Ausgaben 9.048.291.800
abzüglich
1.1. Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 1.500.000
1.2. Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke
1.3. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
1.4. Haushaltstechnische Verrechnungen 15.213.500
Ausgaben im Finanzierungssaldo 9.031.578.300
2. Einnahmen 9.048.291.800
abzüglich
2.1. Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt
2.2. Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 3.811.300
2.3. Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
2.4. Haushaltstechnische Verrechnungen 15.213.500
Einnahmen im Finanzierungssaldo 9.029.267.000
3. Finanzierungssaldo -2.311.300
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt
4.1. Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt
4.2. Tilgungsausgaben an Kreditmarkt 1.500.000
Saldo -1.500.000
5. Rechnungsergebnisse aus Vorjahren
5.1. Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
5.2. Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
Saldo
6. Rücklagenbewegung
6.1. Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken 3.811.300
6.2. Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke
Saldo 3.811.300
7. Finanzierungssaldo (aus Nr. 4, 5 und 6) 2.311.300
Landeshaushalt Gesamtplan
Teil III Kreditfinanzierungsplan 2012
Anlage Blatt 4
Betrag für 2012 Mio. EUR
1 2
A. Kredite am Kreditmarkt
I. Aufnahme von Krediten am Kreditmarkt (§ 2 Abs. 1 und 2 ThüHHG 2012) 1.525,2
II. Tilgung von Krediten am Kreditmarkt (§ 2 Abs. 2 ThüHHG 2012) 1.526,7
III. Nettokreditaufnahme (+)/ Nettokredittilgung (-) am Kreditmarkt (Nr. I abzüglich Nr. II) (ausgewiesen im Kapitel 1706, Titel 595 11) -1,5
A. Kredite im öffentlichen Bereich
I. Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich 0,0
II. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 0,0
III. Netto-Tilgung im öffentlichen Bereich 0,0
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