ThürGSÖA
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Ökologische Altlasten in Thüringen" (ThürGSÖA) Vom 9. Juni 1999

Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
"Ökologische Altlasten in Thüringen" (ThürGSÖA)
Vom 9. Juni 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 463)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Ökologische Altlasten in Thüringen" (ThürGSÖA) vom 9. Juni 199919.06.1999
Eingangsformel19.06.1999
§ 1 - Errichtung01.01.2013
§ 2 - Zuführungen01.01.2013
§ 3 - Aufgaben und Zweck01.01.2013
§ 4 - Kreditermächtigung01.01.2013
§ 5 - Verwaltung01.01.2013
§ 6 - Beirat19.06.1999
§ 7 - Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung, Jahresrechnung01.01.2013
§ 8 - Gleichstellungsbestimmung19.06.1999
§ 9 - In-Kraft-Treten19.06.1999
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung

(1) Das Land errichtet unter dem Namen "Ökologische Altlasten in Thüringen" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2017.
(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land. Bestehende Verbindlichkeiten zum in Absatz 1 geregelten Beendigungszeitpunkt des Sondervermögens trägt das Land.
(5) Hinsichtlich der Entrichtung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen ist das Sondervermögen Landesbehörden gleichgestellt.

§ 2 Zuführungen

(1) Dem Sondervermögen fließen die sich aus dem am 24. Februar 1999 zwischen dem Freistaat Thüringen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) geschlossenen Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen (Generalvertrag) ergebenden Zahlungen der BvS oder Dritter zu.
(2) Dem Sondervermögen fließen zusätzlich die im Landeshaushalt 1999 etatisierten Ausgabemittel für die im Generalvertrag genannten Maßnahmen in Höhe von 17,7 Millionen Deutsche Mark zu, abzüglich der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Jahr 1999 bereits geleisteten Zahlungen.
(3) Das Sondervermögen hat in den Jahren 2000 bis 2017 grundsätzlich einen Anspruch auf Zuführung von Landesmitteln, deren Höhe sich nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts bestimmt, mindestens jedoch in Höhe von jährlich 8 Millionen Euro.

§ 3 Aufgaben und Zweck

(1) Das Sondervermögen dient der Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Landes, die sich aus dem Generalvertrag und dessen Nachfolgeregelung sowie deren Umsetzung ergeben, dazu gehören insbesondere:
1.
die aus dem Generalvertrag und seiner Umsetzung resultierenden gemeinsamen Verpflichtungen des Landes und des Bundes aus dem Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 2842), geändert durch Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995 (BAnz. S. 7905), sowie den darauf ergangenen Beschlüssen über Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen von erteilten Freistellungen nach dem Umweltrahmengesetz,
2.
im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen die vollständige Übernahme und Ablösung aller privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen der BvS gegenüber Erwerbern von Unternehmen und Grundstücken oder Teilen davon im Zusammenhang mit ökologischen Belastungen und/oder Schäden bei in Thüringen belegenen Grundstücken (Übernahme der Altlastengewährleistung der BvS durch das Land),
3.
die Übernahme des altlasten- und bergrechtlichen Vertragsmanagements der BvS bezogen auf deren Altlastengewährleistung im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen,
4.
die Kosten für die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers zur Feststellung der bereits erbrachten Aufwendungen der BvS in Bezug auf die Vertragsgegenstände des Generalvertrags,
5.
die Finanzverpflichtungen, die sich aus der nach dem Generalvertrag vereinbarten Pflicht zur Freistellung der Kali & Salz GmbH ergeben,
6.
die Finanzverpflichtungen, die sich aus der nach dem Generalvertrag vereinbarten Pflicht zur Freistellung der Treuhand-Liegenschaftsgesellschaft mbH, der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH hinsichtlich der Bergwerke Gehren und Trusetal sowie Unternehmen der BvS ergeben.
(2) Das Sondervermögen dient auch der Erfüllung der Finanzierungsverpflichtungen des Landes für ökologische Altlasten, die sich nicht aus dem Generalvertrag und dessen Umsetzung ergeben. Dazu gehören insbesondere:
1.
die Finanzierungsverpflichtung aus der Freistellung der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH,
2.
die Finanzierungsverpflichtung, die sich aus den ergänzenden Verwaltungsabkommen zum Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung) in der Fassung vom 10. Januar 1995 über die Finanzierung der Braunkohlesanierung im Zusammenhang mit dem Freistellungsvertrag mit der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH vom 3. April 1997 ergeben,
3.
Finanzierungsverpflichtungen, die sich aus Freistellungen nach
Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes
vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) ergeben, soweit sie nicht der Verpflichtung nach Absatz 1 unterfallen,
4.
sonstige Finanzierungen ökologischer Altlasten, soweit sie nicht den Verpflichtungen nach Absatz 1 und Nummer 1 bis 3 unterfallen.
(3) Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 1 sind auf die Gesamtsumme von 655 Millionen Euro begrenzt. Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 2 sind auf die Gesamtsumme von 83 Millionen Euro begrenzt.

§ 4 Kreditermächtigung

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Mittel für das Sondervermögen im Wege des Kredits zu beschaffen. Die Kreditaufnahme darf über die Laufzeit des Sondervermögens 270 Millionen Euro nicht übersteigen.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet im Namen und Auftrag des Sondervermögens die Schulden.
(3) Die Schuldurkunden des Sondervermögens stehen den Schuldurkunden des Landes gleich.

§ 5 Verwaltung

(1) Die Bewirtschaftung der Ausgaben des Sondervermögens nach
§ 3 Abs. 1 obliegt dem für Umwelt zuständigen Ministerium. Diese Bewirtschaftungsbefugnis ist auf nachgeordnete Dienststellen übertragbar. Behördliche Entscheidungen der Landkreise oder kreisfreien Städte, die im übertragenen Wirkungskreis ergehen und Finanzierungsverpflichtungen des Landes aufgrund dieses Gesetzes auslösen oder ausfüllen, bedürfen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, der Herstellung des Einvernehmens mit dem für die Umwelt zuständigen Ministerium. Bei Gefahr im Verzug ist das für die Umwelt zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen wird das Sondervermögen von dem für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet.
(2) Nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens sind, solange sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten benötigt werden, anzulegen. Der Schuldendienst ist so weit als möglich aus Zinserträgen zu leisten.
(3) Zum Beendigungszeitpunkt des Sondervermögens nicht verbrauchte Mittel sind an den Landeshaushalt zurückzuführen.

§ 6 Beirat

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er entscheidet über die Grundzüge der Anlage des Sondervermögens und der Kreditaufnahme.
(2) Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei von dem für Finanzen zuständigen Ministerium und zwei von dem für Umwelt zuständigen Ministerium entsandt werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Den Vorsitz führt einer der Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend.
(3) Die Mitglieder des Beirats haben keinen Anspruch auf Vergütung und Erstattung ihrer Auslagen.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung, Jahresrechnung

(1) Der Beirat stellt für das Sondervermögen jährlich einen Wirtschaftsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben auf. Daneben ist für die Laufzeit des Sondervermögens ein Finanzplan aufzustellen, der jährlich zu aktualisieren ist.
(2) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres stellt der Beirat die Jahresrechnung auf. Das Finanzministerium fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Mit Beendigung des Sondervermögens hat der Beirat eine Schlussrechnung zu erstellen.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 9. Juni 1999
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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