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Thüringer Gesetz zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und zur Beratung der Gemeinden und Landkreise (Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz - ThürPrBG -) Vom 25. Juni 2001

Thüringer Gesetz zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und
Wirtschaftsführung und zur Beratung der Gemeinden und Landkreise
(Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz - ThürPrBG -)
Vom 25. Juni 2001
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 183)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und zur Beratung der Gemeinden und Landkreise (Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz - ThürPrBG -) vom 25. Juni 200106.07.2001
Inhaltsverzeichnis23.12.2015
§ 1 - Zuständigkeit des Rechnungshofs als Prüfungsorgan23.12.2015
§ 2 - Allgemeine Rechte und Pflichten der Prüfer06.07.2001
§ 3 - Überörtliche Rechnungsprüfung23.12.2015
§ 4 - Überörtliche Kassenprüfung23.12.2015
§ 4a - Vergleichende Prüfung23.12.2015
§ 5 - Prüfung des Einsatzes von Informationstechnik23.12.2015
§ 6 - Prüfungsberichte06.07.2001
§ 7 - Verteilung und Erledigung von Berichten, die der Beratung dienen, und von Prüfungsberichten23.12.2015
§ 8 - Kostenregelung23.12.2015
§ 9 - Gleichstellungsbestimmung06.07.2001
Inhaltsübersicht
§ 1 Zuständigkeit des Rechnungshofs als Prüfungsorgan
§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Prüfer
§ 3 Überörtliche Rechnungsprüfung
§ 4 Überörtliche Kassenprüfung
§ 4a Vergleichende Prüfung
§ 5 Prüfung des Einsatzes von Informationstechnik
§ 6 Prüfungsberichte
§ 7 Verteilung und Erledigung von Berichten, die der Beratung dienen und von Prüfungsberichten
§ 8 Kostenregelung
§ 9 Gleichstellungsbestimmung

§ 1 Zuständigkeit des Rechnungshofs als Prüfungsorgan

(1) Die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung nach
§ 83 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
sowie nach § 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG)
in den jeweils geltenden Fassungen und den
§§ 3 und 4 dieses Gesetzes obliegt dem Rechnungshof. Der überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfung unterliegen alle kommunalen Körperschaften, auf die die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der
Thüringer Kommunalordnung oder des
Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik
anzuwenden sind.
(2) Prüfer im Sinne des Gesetzes sind Prüfungsbeamte nach
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof
.
(3) Mit der Wahrnehmung der Prüfungen nach Absatz 1 kann der Rechnungshof auch öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder andere geeignete Dritte beauftragen.
(4) Der Rechnungshof kann die Prüfungspflichtigen insbesondere
1.
in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung oder
2.
in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionen
auf Antrag beraten, wenn die Prüfungsaufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Das für Kommunalrecht zuständige Ministerium kann den Rechnungshof um die Erstellung von Gutachten zur kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung ersuchen.

§ 2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Prüfer

(1) Den Prüfern sind, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, innerhalb einer zu bestimmenden Frist alle zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Auskünfte umfassend und wahrheitsgemäß zu erteilen.
(2) Die Prüfer können im Rahmen ihres Auftrags verlangen, dass ihnen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausgehändigt werden. Im Rahmen ihres Auftrags haben die Prüfer Zutritt zu allen Dienst- und Betriebsräumen; sie sind berechtigt, die Öffnung von Behältnissen zu verlangen sowie Ortsbesichtigungen und Erhebungen an Ort und Stelle durchzuführen.
(3) Lässt eine der der Prüfungspflicht unterliegende kommunale Körperschaft Verwaltungsaufgaben mit Unterstützung der automatisierten Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, können die Prüfer die erforderlichen Erhebungen dort anstellen; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, so sind diese Rechte in die Vereinbarung aufzunehmen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die der Prüfungspflicht unterliegende kommunale Körperschaft sonstigen Stellen Zuwendungen gewährt oder von diesen kommunale Mittel oder kommunale Vermögensgegenstände verwalten lässt.
(5) Die Prüfer sind verpflichtet, bei Verdacht strafbarer Handlungen, bei sonstigen schwer wiegenden Feststellungen oder bei besonderen Vorkommnissen die erreichbaren Beweismittel zu sichern und den Präsidenten des Rechnungshofs unverzüglich zu unterrichten, der die zur Dienstaufsicht befugten Personen unverzüglich in Kenntnis setzt.

§ 3 Überörtliche Rechnungsprüfung

(1) Die überörtliche Rechnungsprüfung erstreckt sich über die Prüfungsgegenstände nach
§ 84 Abs. 1 ThürKO hinaus auf die dauernde Leistungsfähigkeit, insbesondere auf die Erschließung und Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten, die Wirtschaftsführung der kostenrechnenden Einrichtungen, der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten sowie auf die Abwicklung von Investitionen. Gleiches gilt für die überörtliche Rechnungsprüfung nach
§ 23 ThürKDG . Die überörtliche Rechnungsprüfung soll auf den Ergebnissen der örtlichen Rechnungsprüfung aufbauen. Doppelprüfungen sind auf Stichproben zu beschränken, soweit eine intensivere Prüfung nach Einschätzung der Prüfer nicht erforderlich erscheint.
(2) Der Rechnungshof teilt dem gesetzlichen Vertreter der geprüften Körperschaft oder seinem Vertreter im Amt die Prüfungsfeststellungen mit und gibt ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Zum Abschluss der überörtlichen Rechnungsprüfung kann vom Rechnungshof eine Schlussbesprechung angeordnet werden. Das Ergebnis der überörtlichen Rechnungsprüfung wird in einem Prüfungsbericht zusammengefasst.

§ 4 Überörtliche Kassenprüfung

Ergänzend zu den im Vordergrund stehenden Rechnungsprüfungen kann der Rechnungshof im Rahmen von überörtlichen Prüfungen auch Kassenprüfungen durchführen.

§ 4a Vergleichende Prüfung

(1) Die überörtliche Rechnungsprüfung kann abweichend von
§ 4 im Wege einer vergleichenden Prüfung (Querschnittsprüfung) durchgeführt werden; in diesem Fall beschränkt sie sich regelmäßig auf eine oder mehrere bestimmte Aufgaben der geprüften Körperschaften.
(2) Der Bericht über die vergleichende Prüfung ist soweit wie möglich zu anonymisieren. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
§ 7 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) Sofern bei einer vergleichenden Prüfung in einer geprüften Körperschaft schwerwiegende Prüfungsfeststellungen gemacht werden, kann der Rechnungshof ergänzend das Verfahren nach
§ 4 anwenden.

§ 5 Prüfung des Einsatzes von Informationstechnik

Soll in Bereichen des Finanzwesens und kommunalen Aufgabenbereichen, die mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind, ganz oder zum Teil Informationstechnik eingesetzt werden, so ist dem Rechnungshof rechtzeitig vorher Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen.

§ 6 Prüfungsberichte

(1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen, aus dem ersichtlich sein sollen:
1.
der Prüfungsauftrag,
2.
die Namen der Prüfer,
3.
die Dauer der Prüfung,
4.
die Bezeichnung der geprüften Gebiete,
5.
die Prüfungsunterlagen,
6.
Art und Umfang der Prüfungshandlungen,
7.
die wesentlichen Prüfungsfeststellungen,
8.
die Erledigung von Prüfungsfeststellungen früherer Prüfungsberichte und
9.
das zusammengefasste Prüfungsergebnis.
(2) Der Prüfungsbericht soll sich auf die Feststellung der Tatbestände und Mängel und die daraus abzuleitenden Erkenntnisse und Vorschläge beschränken. Feststellungen von nicht wesentlicher Bedeutung sind möglichst durch mündliche Hinweise auszuräumen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist am Maßstab der Gewährleistung der künftigen Aufgabenerfüllung und der Finanzplanung zu beurteilen; dabei sind die entsprechenden Ergebnisse interkommunaler Vergleiche besonders zu berücksichtigen. Bei der Abfassung des Prüfungsberichts sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.
(3) In den Bericht über eine überörtliche Kassenprüfung sind zudem etwaige Erklärungen von Kassenbediensteten aufzunehmen. Ihm ist eine Niederschrift über die Kassenbestandsaufnahmen beizufügen, die vom Kassenverwalter oder vom Zahlstellenleiter zu unterschreiben ist.

§ 7 Verteilung und Erledigung von Berichten, die der Beratung dienen, und von Prüfungsberichten

(1) Prüfungsberichte werden vom Rechnungshof unmittelbar nach Erstellung
1.
an den gesetzlichen Vertreter der geprüften Körperschaft oder seinen Vertreter im Amt und
2.
an die Rechtsaufsichtsbehörde der geprüften Körperschaft
übersandt. Das Gleiche gilt für Beratungen nach
§ 1 Abs. 4 . Sofern mündliche Erörterungen stattfinden, ist der Rechtsaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Prüfungsberichte sind den kommunalen Vertretungen bekannt zu geben; mindestens eine Ausfertigung ist jeder Fraktion auszuhändigen.
(2) Der Rechnungshof wendet sich zur Erledigung von unausgeräumten Prüfungsbeanstandungen an die Rechtsaufsichtsbehörde. Diese entscheidet über die weitere Veranlassung nach eigenem Ermessen.

§ 8 Kostenregelung

(1) Die Kosten nach § 1 Abs. 1, 3 und 5
werden vom Land, die Kosten nach § 1 Abs. 4
von der beantragenden kommunalen Körperschaft getragen. Für die im Rahmen einer überörtlichen Prüfung erteilten Auskünfte, Hinweise und Beratungen werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Verletzt eine der Prüfpflicht unterliegende kommunale Körperschaft Pflichten nach
§ 2 Abs. 1 bis 4 oder sind die vorgelegten Unterlagen nicht prüfungsfähig und tritt dadurch eine unangemessene Verlängerung der Zeitdauer der überörtlichen Rechnungsprüfung ein, wird die Prüfung ab einem vom Rechnungshof zu bestimmenden Zeitpunkt kostenpflichtig nach dem Zeitaufwand fortgesetzt.

§ 9 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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