Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG -) Vom 3. Februar 2000
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG -) Vom 3. Februar 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2018 (GVBl. S. 669) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz - ThürKiStG -) vom 3. Februar 2000 | 01.01.2000 |
Eingangsformel | 01.01.2000 |
Erster Abschnitt - Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche | 01.01.2000 |
§ 1 - Steuererhebung | 24.06.2014 |
§ 2 - Steuerpflicht | 24.06.2014 |
§ 3 - Steuerarten, Steuerordnung | 22.12.2018 |
§ 3a - Konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft | 24.06.2014 |
§ 4 - Konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft | 24.06.2014 |
§ 5 - Glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft | 22.12.2018 |
§ 6 - Verwaltung der Steuer, Auskunftspflicht | 01.01.2001 |
§ 7 - Verwaltung durch die Finanzämter | 24.06.2014 |
§ 8 - Lohnsteuerabzugsverfahren | 01.01.2009 |
§ 8a - Kapitalertragsteuerabzugsverfahren | 22.12.2018 |
§ 9 - Anzuwendende Vorschriften, abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass | 22.12.2018 |
§ 10 - Beitreibung | 01.01.2001 |
§ 11 - Rechtsbehelfe | 24.06.2014 |
Zweiter Abschnitt - Rahmenregelungen für andere Steuererhebende | 01.01.2001 |
§ 12 - Andere Steuererhebende | 24.06.2014 |
Dritter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.01.2000 |
§ 13 - Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft | 01.03.2009 |
§ 14 - Durchführungsverordnungen | 01.01.2009 |
§ 15 - Anerkannte Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse | 01.01.2009 |
§ 16 - Übergangsbestimmung | 24.06.2014 |
§ 17 - Gleichstellungsbestimmung | 01.01.2009 |
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2009 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche
§ 1 Steuererhebung
Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die Bistümer, Kirchengemeinden, Pfarreien und Gesamtverbände der römisch-katholischen Kirche sind als Thüringer Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes von ihren Mitgliedern öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) aufgrund eigener Steuerordnungen zu erheben.
§ 2 Steuerpflicht
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der in § 1 genannten Kirchen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft in der Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen folgt. Sie beginnt nicht vor der Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht. Sie endet
1.
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2.
bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Thüringen aufgegeben worden ist, oder
3.
bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung des Standesamtes, bei dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, nachzuweisen.
(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht. Für die im Steuerabzugsverfahren als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer ist Satz 1 nicht anzuwenden.
§ 3 Steuerarten, Steuerordnung
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes- (Diözesan-) Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art
1.
als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen nach besonderem Tarif),
2.
als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen,
3.
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) oder
4.
nach Maßgabe des Vermögens.
Vor der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 2 entsprechend.
(2) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
(3) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium. Ein Kirchensteuerbeschluss gilt als anerkannt, wenn er dem anerkannten Beschluss des vorhergehenden Haushaltsjahres entspricht und das für Finanzen zuständige Ministerium nicht schriftlich gegenüber der Kirche auf eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse hingewiesen hat. In diesem Fall entfällt die Anerkennung mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des Schreibens folgt. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Beschließt eine Kirche für ihre Mitglieder die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer anderen Kirche, ist es abweichend von Satz 5 ausreichend, die Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger auf die Anwendbarkeitsbestimmung zu beschränken. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum Ende des nächsten Steuerjahres.
§ 3a Konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft
Gehören Ehegatten oder Lebenspartner derselben steuererhebenden Kirche an (konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, sind sie Gesamtschuldner der Kirchensteuer.
§ 4 Konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft
(1) Gehören Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern in folgender Weise erhoben:
1.
wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer,
2.
wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner oder beide Ehegatten oder Lebenspartner lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
Die Ehegatten oder Lebenspartner haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner auch für den anderen einzubehalten. Wird für einen oder beide Ehegatten oder Lebenspartner die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben, so wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer jedes Ehegatten oder Lebenspartners nach seiner Kirchenmitgliedschaft und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten oder Lebenspartner einzeoln veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen jedes Ehegatten oder Lebenspartners nach seiner Kirchenmitgliedschaft und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(3) Für die Erhebung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 5 Glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft
(1) Gehört nur ein Ehegatte oder Lebenspartner einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), so erhebt die steuererhebende Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2) Werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 EStG (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ergeben. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners entsprechend anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 1 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, ist diese mit gesondertem Steuertarif ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 1 auszuscheiden. Dem der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten oder Lebenspartner ist die nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer zuzurechnen, die unter Berücksichtigung der Kirchensteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG berechnet wurde. Die Kirchensteuer des der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten oder Lebenspartners ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen.
(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.
§ 6 Verwaltung der Steuer, Auskunftspflicht
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Kreise und kommunalen Zusammenschlüsse auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.
(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Kirche im Sinne des § 1 abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.
§ 7 Verwaltung durch die Finanzämter
Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen sowie des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durch das für Finanzen zuständige Ministerium den Finanzämtern zu übertragen. Für die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt dies nur, wenn zur Ermittlung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten oder Lebenspartners eine Veranlagung im Sinne des Einkommensteuergesetzes durchgeführt wird.
*
Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz und bei Erhebung eines besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft die entsprechenden Beträge innerhalb Thüringens einheitlich sind. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der Landesregierung und den Kirchen vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwands unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.
Fußnoten
*)
§ 16 Abs. 1: § 7 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
§ 8 Lohnsteuerabzugsverfahren
(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätten im Sinne des Einkommensteuergesetzes in Thüringen liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen mit dem für Thüringen maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Thüringens, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet das für Finanzen zuständige Ministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren mit dem für Thüringen maßgeblichen Steuersatz auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, die in Thüringen nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer in Thüringen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen. Auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
(3) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 8a Kapitalertragsteuerabzugsverfahren
(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, hat der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c EStG von allen kirchensteuerpflichtigen Gläubigern der Kapitalerträge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen mit dem für Thüringen maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen, wenn sich das Finanzamt, das für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist, in Thüringen befindet.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Thüringens, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann das für Finanzen zuständige Ministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c EStG mit dem Steuersatz der erhebenden Kirche durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anordnen, die in Thüringen nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben. Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer für diese Kirchen wird dabei insoweit auf die Finanzämter übertragen. Die Anordnung wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die Kirchensteuer an das für ihn für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt hat die empfangenen Kirchensteuerbeträge an diese Kirchen weiterzuleiten.
(3) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten und ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Steuerabzug abgegolten und werden diese Kapitalerträge nicht in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d EStG einbezogen, findet bei kirchensteuerpflichtigen Gläubigern von Kapitalerträgen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in Thüringen § 51a Abs. 2d EStG Anwendung. Entsprechendes gilt, wenn der Kirchensteuerpflichtige eine Kirchensteuerveranlagung im Sinne des § 51a Abs. 2d EStG beantragt.
(4) Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten. Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist. Für andere Zwecke dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligten Finanzbehörden die Daten nur verarbeiten, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.
§ 9 Anzuwendende Vorschriften, abweichende Festsetzung, Stundung und Erlass
(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Bestimmungen über das Lohnsteuer- und das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Bestimmungen über Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie über Strafen und Bußgelder.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) auch auf die Kirchensteuer, die als Zuschlag zu dieser Steuer erhoben wird. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.
§ 10 Beitreibung
Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den Bestimmungen der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze beigetrieben.
§ 11 Rechtsbehelfe
(1) Richtet sich das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu unterrichten.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gestützt werden. Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.
Zweiter Abschnitt Rahmenregelungen für andere Steuererhebende
§ 12 Andere Steuererhebende
Dieses Gesetz findet auf andere als die in § 1 bezeichneten Religionsgesellschaften sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften aufgrund Thüringer Landesrecht entsprechende Anwendung, soweit diese Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
(1) Den Austritt aus einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Kinder unter 14 Jahren und Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist ausgeschlossen.
(2) Der Austritt ist mit Wirkung für den staatlichen Bereich gegenüber dem Standesamt zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, bei mehreren Wohnsitzen den Hauptwohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 14 Durchführungsverordnungen
Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kultusangelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
1.
das Verfahren beim Austritt aus einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft einschließlich der Regelungen zur Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt sowie zur Mitteilung des vollzogenen Austritts an andere Stellen,
2.
Gebühren- und Auslagentatbestände und die kostendeckende Höhe der Verwaltungsgebühren für die Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
3.
die staatliche Anerkennung der Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden nach § 3 Abs. 3.
§ 15 Anerkannte Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht zu diesem Gesetz in Widerspruch steht.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer vom Einkommen sowie das besondere Kirchgeld zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung nach § 7 Satz 1. Soweit das für Finanzen zuständige Ministerium bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Thüringen haben, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 weiterhin hierzu verpflichtet.
§ 16 Übergangsbestimmung
(1) Das Thüringer Kirchensteuergesetz in der ab dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes geltenden Fassung findet hinsichtlich der Regelungen zur Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erstmals auf Kapitalertragsteuerbeträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2008 entstehen.
(2) § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3, die §§ 3 a und 4 Abs. 1 und 2, die §§ 5, 7 Satz 1 bis 3 und § 11 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. § 8 a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Satz 3 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kirchensteuergesetzes sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
§ 17 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 7 Satz 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist dieses Gesetz erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach Ablauf des 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach Ablauf des 31. Dezember 1999 zufließen.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens in der im Gesetz - und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 329 - 364 -) außer Kraft.
Erfurt, den 3. Februar 2000
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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